Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-04-25, 48/07

48/07Corte costituzionale25 apr 2008

Regest

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gem § 23 S 1 VGHG BE verworfen. (Rn.2) 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. März 2007, L 31 KR 36/07

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 48/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-25

Aktenzeichen: 48/07

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0425.48.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE, § 52 S 1 VGHG BE, § 114 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird gem § 23 S 1 VGHG BE verworfen. (Rn.2)

  2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. (Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. März 2007, L 31 KR 36/07

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine Berufungsentscheidung in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem sie die Feststellung erreichen wollte, bei einer bestimmten Ersatzkasse krankenversichert zu sein.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 29.Oktober 2007 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

5 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichthof abgeschlossen.

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