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48/07•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-04-25, 48/07
48/07Corte costituzionale25 apr 2008
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gem § 23 S 1 VGHG BE verworfen. (Rn.2) 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. März 2007, L 31 KR 36/07
Entscheidungsdatum: 2008-04-25
Aktenzeichen: 48/07
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0425.48.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE, § 52 S 1 VGHG BE, § 114 ZPO
Rechtskraft: ja
Die Verfassungsbeschwerde wird gem § 23 S 1 VGHG BE verworfen. (Rn.2)
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. (Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. März 2007, L 31 KR 36/07
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine Berufungsentscheidung in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem sie die Feststellung erreichen wollte, bei einer bestimmten Ersatzkasse krankenversichert zu sein.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 29.Oktober 2007 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
5 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichthof abgeschlossen.
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