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128/05, 128 A/05•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2006-02-14, 128/05, 128 A/05
128/05, 128 A/05Corte costituzionale14 feb 2006
1. Die Verfassungbeschwerde wird ohne weitere Begründung verworfen (A-limine-Abweisung). (Rn.2) 2.Das Ablehnungsgesuchs gegen die Gesamtheit der Richter wird, mangels Angabe auf einzelne Richter bezogener Ablehnungsgründe, verworfen. (Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2006-02-14
Aktenzeichen: 128/05, 128 A/05
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2006:0214.128.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE
Rechtskraft: ja
2.Das Ablehnungsgesuchs gegen die Gesamtheit der Richter wird, mangels Angabe auf einzelne Richter bezogener Ablehnungsgründe, verworfen. (Rn.3)
Die Verfassungsbeschwerde und das Ablehnungsgesuch werden verworfen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer in der Sache gegen einen von ihrem Anwalt in einem zivilgerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleich und gegen die Zurückweisung ihres gegen die beteiligte Richterin gerichteten Ablehnungsantrags.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshof vom 17. Januar 2006 sind die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese zu verwerfen. Die Schreiben der Beschwerdeführer vom 19. und 20. Januar 2006 führen zu keiner anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom 19. Januar 2006 war zu verwerfen, da die Ablehnung eines erkennenden Spruchkörpers in seiner Gesamtheit wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtsmißbräuchlich ist, wenn in Bezug auf einzelne Richter keine konkreten Ablehnungsgründe geltend gemacht werden; im Übrigen gibt das Schreiben der Berichterstatterin keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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