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82/08•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-09-16, 82/08
82/08Corte costituzionale16 set 2008
Verwerfung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 S 1 VGHG BE) nach Hinweis auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 30. Juni 2008, 1 AR 936/08
Entscheidungsdatum: 2008-09-16
Aktenzeichen: 82/08
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0916.82.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Verwerfung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 S 1 VGHG BE) nach Hinweis auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit.
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 30. Juni 2008, 1 AR 936/08
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Behandlung eines Antrags auf sofortige Entlassung aus der Strafhaft an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 9. März 2008 und ein entsprechendes Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 25. März 2008 und ein entsprechendes Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 25. März 2008. Er macht geltend, der Gesetzgeber habe es versäumt, das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in Bezug auf die Strafprozessordnung und das Strafgesetzbuch zu beachten. Deshalb seien auch die strafgerichtlichen Urteile des Amtsgerichts Westerwede vom 18. November 2005 und des Landgerichts Oldenburg vom 6. Juli 2007, wegen deren er in Strafhaft sitze, ungültig.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2008 gibt es keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§52 VerfGH, § 114 ZPO).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
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