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L 33 R 364/16 B•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 33. Senat, 2016-06-17, L 33 R 364/16 B
L 33 R 364/16 BTribunale delle assicurazioni sociali / Division 3317 giu 2016
1. Die vom SGG in § 88 vorgesehene Untätigkeitsklage bezieht sich allein auf die Untätigkeit einer Behörde und nicht auf die Untätigkeit des zur Entscheidung berufenen Gerichts. Eine Untätigkeitsklage gegen das Gericht ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Es verstößt gegen den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden.(Rn.2) 2. Seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV - Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - am 3. 12. 2011 ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft. Der Gesetzgeber hat die neu eingeführte Verzögerungsrüge als verfahrensrechtlich ausreichend betrachtet und von einer Beschwerdemöglichkeit für den Fall der Nichtabhilfe ausdrücklich abgesehen.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder), kein Datum verfügbar, S 6 R 49/15
Entscheidungsdatum: 2016-06-17
Aktenzeichen: L 33 R 364/16 B
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0617.L33R364.16B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 172 Abs 1 SGG, § 88 SGG
Rechtskraft: ja
Die vom SGG in § 88 vorgesehene Untätigkeitsklage bezieht sich allein auf die Untätigkeit einer Behörde und nicht auf die Untätigkeit des zur Entscheidung berufenen Gerichts. Eine Untätigkeitsklage gegen das Gericht ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Es verstößt gegen den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden.(Rn.2)
Seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV - Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - am 3. 12. 2011 ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft. Der Gesetzgeber hat die neu eingeführte Verzögerungsrüge als verfahrensrechtlich ausreichend betrachtet und von einer Beschwerdemöglichkeit für den Fall der Nichtabhilfe ausdrücklich abgesehen.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend SG Frankfurt (Oder), kein Datum verfügbar, S 6 R 49/15
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen .
Kosten sind nicht zu erstatten.
1 Die sachgerecht als Beschwerde auszulegende, bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) am 10. Mai 2016 eingegangene „Untätigkeitsklage“, mit welcher der Kläger und Beschwerdeführer sinngemäß die Verpflichtung des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) zur Entscheidung über seine am 04. Februar 2015 dort erhobene Klage begehrt, erweist sich als unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
2 Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden der Sozialgerichte statt. Eine anfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts liegt hier nicht vor. Der Kläger rügt vielmehr eine von ihm gesehene Untätigkeit des Sozialgerichts mit einer „Untätigkeitsklage“. Die vom SGG vorgesehene Untätigkeitsklage gemäß § 88 bezieht sich jedoch allein auf die Untätigkeit einer Behörde und nicht die Untätigkeit des zur Entscheidung berufenen Gerichts. Eine „Untätigkeitsklage“ gegen das Gericht ist nach dem Gesetz hingegen nicht vorgesehen. Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) ist eine „Untätigkeitsbeschwerde“ nach allgemeiner Auffassung als unzulässig angesehen worden, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage in Gesetzesform gibt (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
3 Jedenfalls aber seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV am 03. Dezember 2011 ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft (vgl. Oberlandesgericht
4 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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