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L 17 EG 13/12•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 17. Senat, 2016-05-11, L 17 EG 13/12
L 17 EG 13/12Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 1711 mag 2016
Bei einem nachträglichen Wegfall der Leistungsvoraussetzungen (hier: Aufhebung der Adoptionspflege) kann entgegen § 4 Abs 3 S 1 BEEG aF (heute: § 4 Abs 5 S 2 BEEG) Elterngeld auch nur für einen Monat bezogen werden. (Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2016-05-11
Aktenzeichen: L 17 EG 13/12
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0511.L17EG13.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 4 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 3 S 1 BEEG vom 17.01.2009, § 4 Abs 5 S 2 BEEG vom 18.12.2014, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 3 S 2 BEEG vom 05.12.2006 ... mehr
Bei einem nachträglichen Wegfall der Leistungsvoraussetzungen (hier: Aufhebung der Adoptionspflege) kann entgegen § 4 Abs 3 S 1 BEEG aF (heute: § 4 Abs 5 S 2 BEEG) Elterngeld auch nur für einen Monat bezogen werden. (Rn.21)
Hat eine anspruchsberechtigte Person das Elterngeld nicht unmittelbar mit der Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt beantragt, sondern dies innerhalb der Frist des § 7 Abs 1 S 2 BEEG nachgeholt, ist ebenfalls auf das Entstehen des Anspruchs und nicht auf den Zeitpunkt der späteren Behördenentscheidung abzustellen. (Rn.31)
Ein einmonatiger Elterngeldbezug ist auch zu gewähren, wenn das Kind im ersten Bezugsmonat des Elterngelds verstirbt (entgegen SG Darmstadt vom 13.2.2012 - S 6 EG 14/11). (Rn.29)
Verfahrensgang
vorgehend SG Potsdam, 4. September 2012, S 37 EG 5/11, Urteil nachgehend BSG, 8. März 2018, B 10 EG 7/16 R, Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 4. September 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2011 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 25. Februar 2010 bis zum 21. März 2010 Elterngeld dem Grunde nach aus Anlass der Adoptionspflege für M G, geboren am 2010, zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Aufgrund der Rückführung des betreuten Kindes zu seinen leiblichen Eltern und der damit verbundenen Aufhebung eines Adoptionspflegevertrages nach nur drei Wochen begehrt der Kläger nur Elterngeld für den ersten Monat nach Aufnahme des betreuten Kindes in seinen Haushalt. Dabei ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob der Gesetzgeber auch in solchen Ausnahmefällen eine Mindestbezugszeit von zwei Monaten als Ausschlussgrund für den Bezug von Elterngeld vorschreibt.
2 Der 1969 geborene Kläger ist verheiratet und nahm den 2010 geborenen M G am selben Tag in Adoptionspflege (Bescheinigung der Landeshauptstadt Potsdam vom 16. Februar 2010 - Jugendamt -). Am 22. Februar 2010 nahm er das Kind in seinen Haushalt auf und beantragte am 24. Februar 2010 bei seiner Arbeitgeberin eine siebenmonatige Elternzeit bis zum 25. September 2010. Ab dem 25. Februar 2010 blieb er seiner Arbeit fern und erzielte nach eigenen Angaben ab diesem Zeitpunkt und auch im März 2010 keine Einkünfte mehr. Bereits am 12. März 2010 hob das Jugendamt aufgrund der Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern zum selben Tag den Adoptionspflegevertrag auf (Bescheid vom 12. März 2010).
3 Am 14. März 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten „für den ersten Lebensmonat“ des Kindes Elterngeld und bat um eine bevorzugte Bearbeitung, damit „wir unter diese traurige Angelegenheit einen Schlussstrich ziehen“ können. Mit Schreiben vom 17. März 2010 bestätigte das Jugendamt dem Beklagten, dass das Kind sich vom 16. Februar bis zum 12. März 2010 in Adoptionspflege bei dem Kläger und seiner Ehefrau befunden habe. Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2011 lehnte die Beklagte Elterngeldzahlungen ab, da nach § 4 Abs 3 Satz 1 des „Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)“
4 Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 30. Mai 2011 vor dem Sozialgericht
5 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
6 die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2011, Elterngeld auf der Grundlage des BEEG zu gewähren.
7 Die Beklagte hat beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Zur Begründung hat die Beklagte u.a. auf die „Richtlinien zum BEEG“ aus Oktober 2010 verwiesen, wonach nach Nr. 4.3.1 dieser Richtlinien ein Elternteil Elterngeld für mindestens zwei Monate beziehen müsse. Ergebe sich danach entgegen der ersten Prognose, nach der ein Elternteil für zwei oder mehr Monate einen Anspruch auf Elterngeld habe, nach einer erneuten Prognose, dass nur für einen Monat ein Anspruch bestehe, sei nicht nur die Bewilligung für die Monate, in denen ein monatlicher Anspruch gar nicht bestehe, aufzuheben, sondern aufgrund der Mindestbezugszeit auch für den einzigen Monat, in dem die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs voraussichtlich bestehen. Habe die berechtigte Person Elterngeld für den (einzigen) Monat bereits bezogen und trete erst in dem weiteren Monat die Änderung der Verhältnisse ein, so dass (ein) Anspruch auf einen weiteren Monat nicht bestehe, komme eine Rücknahme des (einzigen) Monatsbeitrags bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
10 Mit Urteil vom 4. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht den in § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG vorgegebenen Mindestbezugszeitraum für das Elterngeld erreicht. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung dieser Vorschrift durch den Mindestbezugszeitraum ausdrücklich eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kinde unterstützen wollen. Dies habe das Bundesverfassungsgericht
11 Gegen diese dem Bevollmächtigten des Klägers am 16. Oktober 2012 zugestellte Entscheidung hat der Kläger unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens am 15. November 2012 vor dem SG Potsdam Berufung erhoben, die am 23. November 2012 von dort dem erkennenden Gericht weitergeleitet worden ist. Ergänzend hat der Kläger die Auffassung vertreten, sowohl die Einführung des § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG als auch die vom SG zitierte Entscheidung des BVerfG beträfen nicht den hier zur Entscheidung stehenden Ausnahmefall, sondern nur die Wahl von sog „Partnermonaten“.
12 Im Termin zur Erörterung am 30. Juli 2015 haben die Beteiligten die konkrete Berechnung des Elterngeldes außer Streit gestellt und den Wert des Beschwerdegegenstandes übereinstimmend mit 1.134,69 € angegeben.
13 Der Kläger beantragt,
14 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 4. September 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 25. Februar bis zum 21. März 2010 Elterngeld dem Grunde nach aus Anlass des Beginns der Adoptionspflege für M G, geboren 2010, zu bewilligen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Der Beklagte erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidung geworden sind.
19 Der Senat konnte die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit am 30. Juli 2015 ausdrücklich einverstanden erklärt haben, §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz
20 Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 Abs 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Potsdam vom 4. September 2012 ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 153 Abs 1, 54 Abs 1 Satz 1 SGG) zulässig. Da die Beteiligten mit übereinstimmenden Erklärungen vom 30. Juli 2015 die konkrete Berechnung des Elterngeldes ausdrücklich außer Streit gestellt haben und nur noch über die Gewährung von Elterngeld dem Grunde nach streiten, begehrt der Kläger Elterngeld im Rahmen eines nach § 130 Abs 1 SGG zulässigen Grundurteils (zur Zulässigkeit: Bundessozialgericht
21 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Potsdam vom 4. September 2012 ist vollumfänglich begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage auf Bewilligung von Elterngeld (nur) für den ersten Monat der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau abgelehnt. Dabei haben sowohl die Beklagte als auch das SG verkannt, dass bei der hier gegebenen Adoptionspflege (§ 1744 Bürgerliches Gesetzbuch
22 Der Anspruch des Klägers richtet sich nach der in der Zeit vom 24. September 2009 bis zum 17. September 2012 geltenden Fassung des BEEG nach dem „Ersten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld und Erziehungszeitgesetz“ vom 17. Januar 2009, BGBl I, 61-62.
23 Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung und der Rechtsauffassung der Beklagten lagen aufgrund der Antragstellung des Klägers am 14. März 2010 mit der Aufnahme des betreuten Kindes in den gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Elterngeld dem Grunde nach ab dem 22. Februar 2010 vor.
24 Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen nach § 40 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch
25 Der Anspruch auf Elterngeld entsteht danach unter den in § 1 Abs 1 und 3, §§ 4 und 7 BEEG geforderten tatbestandlichen Voraussetzungen:
26 Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Abs 1 Nr 2 gemäß § 1 Abs 3 Nr 1 BEEG auch, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat. Dazu zählt auch die Adoptionspflege (dazu Bundestags-Drucksache
27 Diese Voraussetzungen lagen im Fall des Klägers mit der rechtzeitigen Antragstellung rückwirkend ab dem 22. Februar 2010 vor:
28 Der Kläger hat nach § 7 Abs 1 Satz 2 BEEG rechtzeitig für eine rückwirkende Zahlung am 14. März 2010 Elterngeld schriftlich bei der Beklagten beantragt (dazu HK-MuschG/BEEG/Lenz, am angegebenen Ort
29 Der damit dem Grunde nach entstandene Anspruch auf Bewilligung von Elterngeld ist auch mit der Beendigung der Adoptionspflege zum 12. März 2010 nicht rückwirkend wieder entfallen. Tatsächlich endet der Anspruch auf Elterngeld nach § 4 Abs 4 BEEG erst mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist, hier mithin mit Ablauf des ersten Bezugsmonats vom 22. Februar 2010 bis zum 21. März 2010. Dem stehen entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht die von ihr zitierten Richtlinien des Bundesministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration (heute: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) zum BEEG aus Oktober 2010 entgegen. Dies wird mittlerweile so auch ausdrücklich in den Folgerichtlinien (BMFSF/211 - 03/2013) unter Punkt 4.3.1 klargestellt, wonach bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen des Elterngeldes im Laufe des ersten Bezugsmonats Elterngeld auch nur für einen Monat gewährt werden kann (unzutreffend beim Tod eines Kindes die noch weitergehende Ansicht des SG Darmstadt, Urteil vom 13. Februar 2012 - S 6 EG 14/11 - juris.de, mit Anmerkung Tröller, WzS 2013, 209-212).
30 Sowohl das SG als auch die Beklagte haben danach verkannt, dass mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 Nr 2, Abs 3 Satz 1 BEEG zum 12. März 2010 keine neue Prognoseentscheidung nach § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG mehr zu treffen war. Entfällt, wie hier mit der Beendigung der Adoptionspflege (dazu bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015, aaO), eine Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Elterngeld, richtet sich das Ende des Anspruchs auf Elterngeld ausschließlich nach § 4 Abs 4 BEEG. Bei diesem Normverständnis wird deutlich, dass die in § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG geregelte Mindestbezugszeit entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten keine Ausschlussregelung für kurzfristig eintretende Veränderungen etwa bei der Adoptionspflege enthält, hier bleibt es bei der Regelung nach § 4 Abs 4 BEEG. Insoweit ist, worauf der Bevollmächtigte des Klägers zu Recht hingewiesen hat, der vom SG zitierte Beschluss des BVerfG vom 26. Oktober 2011, aaO, auch nicht einschlägig.
31 Nichts anderes gilt, wenn eine anspruchsberechtigte Person, wie hier, von seinem Recht aus § 7 Abs 1 Satz 2 BEEG Gebrauch gemacht hat, Elterngeld nicht unmittelbar mit der Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt zu beantragen, sondern dies innerhalb der Frist des § 7 Abs 1 Satz 2 BEEG nachgeholt hat. In diesen Fällen ist, wie ausgeführt, auf das Entstehen des Anspruchs und nicht auf den Zeitpunkt der späteren Behördenentscheidung abzustellen. Besonderheiten könnten nur angenommen werden, wofür der hier allein zur Entscheidung stehende Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte bietet, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder einer Aufhebung entsprechend den §§ 45 und 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
32 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis der Hauptsache.
33 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe, hierfür nach § 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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