VG Berlin 12. Kammer, 2016-01-11, 12 L 438.15

12 L 438.15Tribunale amministrativo / Chamber 1211 gen 2016

Regest

1. Beim Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation handelt es sich um einen künstlerischen Studiengang.(Rn.18) 2. Die sich aus § 10 Abs. 4 BerlHG ergebene Zugangsvoraussetzung der „künstlerischen Begabung“ ist näher konkretisiert. Danach hat der Studienbewerber die Fähigkeit, unter wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gestalterische Konzepte (Text, Graphik, audiovisuelle Medien) bei Kommunikationskampagnen zu entwickeln, also seine „konzeptionell-gestalterische Begabung“ nachzuweisen.(Rn.24) 3. Der aufnehmenden Hochschule steht insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass das Gericht weder seine eigene noch die Einschätzung (sachverständiger) Dritter an die Stelle der Beurteilung durch die Hochschule setzen darf.(Rn.25)

Testo completo

VG Berlin 12. Kammer — 12 L 438.15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-11

Aktenzeichen: 12 L 438.15

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0111.12L438.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 Abs 4 HSchulG BE, § 1 KunstHSchulZugV BE

Orientierungssatz

  1. Beim Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation handelt es sich um einen künstlerischen Studiengang.(Rn.18)

  2. Die sich aus § 10 Abs. 4 BerlHG ergebene Zugangsvoraussetzung der „künstlerischen Begabung“ ist näher konkretisiert. Danach hat der Studienbewerber die Fähigkeit, unter wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gestalterische Konzepte (Text, Graphik, audiovisuelle Medien) bei Kommunikationskampagnen zu entwickeln, also seine „konzeptionell-gestalterische Begabung“ nachzuweisen.(Rn.24)

  3. Der aufnehmenden Hochschule steht insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass das Gericht weder seine eigene noch die Einschätzung (sachverständiger) Dritter an die Stelle der Beurteilung durch die Hochschule setzen darf.(Rn.25)

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