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OVG 7 S 34.15•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2015-10-23, OVG 7 S 34.15
OVG 7 S 34.15Tribunale amministrativo / Division 723 ott 2015
Weist ein Anforderungsprofil nach Maßgabe der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässige konstitutive Merkmale auf, kann sich der unterlegene Bewerber im Konkurrentenstreitverfahren hierauf nicht berufen, wenn die Behörde in seinem Fall die konstitutiven Anforderungen als erfüllt angesehen und ihn in das weitere Bewerbungsverfahren einbezogen hat. Bei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern können erwünschte Merkmale des Anforderungsprofils auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens als Grundlage der ausschärfenden Auswertung dienstlicher Beurteilungen dienen. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um dienstpostenbezogene Merkmale handelt.(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2015-10-23
Aktenzeichen: OVG 7 S 34.15
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1023.OVG7S34.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Weist ein Anforderungsprofil nach Maßgabe der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässige konstitutive Merkmale auf, kann sich der unterlegene Bewerber im Konkurrentenstreitverfahren hierauf nicht berufen, wenn die Behörde in seinem Fall die konstitutiven Anforderungen als erfüllt angesehen und ihn in das weitere Bewerbungsverfahren einbezogen hat. Bei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern können erwünschte Merkmale des Anforderungsprofils auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens als Grundlage der ausschärfenden Auswertung dienstlicher Beurteilungen dienen. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um dienstpostenbezogene Merkmale handelt.(Rn.10)
Vergleiche zum Leitsatz BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, BVerwGE 147, 20 Rn. 22 und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1/14 –, IÖD 2015, 38.(Rn.10)
Der Dienstherr darf im Rahmen des Leistungsvergleichs bei nach dem Gesamturteil im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern erwünschte Anforderungsmerkmale als maßstabsrelevante Grundlage des Vergleichs der aktuellen dienstlichen Beurteilungen (so genannte ausschärfende Betrachtung) noch vor älteren dienstlichen Beurteilungen und Hilfskriterien heranziehen.(Rn.14)
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