LG Berlin 67. Zivilkammer, 2015-04-16, 67 S 92/15

67 S 92/15Tribunale cantonale16 apr 2015

Regest

In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Berechtigung des Mieters zur Tierhaltung liegt die Beschwer sowohl im Falle der Klagestattgabe als auch der Klageabweisung grundsätzlich bei nicht mehr als 600,00 EUR.(Rn.2)

Testo completo

LG Berlin 67. Zivilkammer — 67 S 92/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-16

Aktenzeichen: 67 S 92/15

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2015:0416.67S92.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 535 Abs 1 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Berechtigung des Mieters zur Tierhaltung liegt die Beschwer sowohl im Falle der Klagestattgabe als auch der Klageabweisung grundsätzlich bei nicht mehr als 600,00 EUR.(Rn.2)

Orientierungssatz

  1. Zitierung: Vergleiche BGH, 14. November 2007, VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218.

  2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Berufungsverfahren durch Verwerfungsbeschluss erledigt worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend AG Lichtenberg, kein Datum verfügbar, 23 C 219/14

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Gründe

1 Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

2 In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Berechtigung des Mieters zur Tierhaltung liegt die Beschwer grundsätzlich - und auch hier - nicht über 600,00 EUR (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Tz. 10; Kammer, Beschl. v. 10. Februar 2015 - 67 S 463/14, n.v.). An die davon abweichende Wertfestsetzung des Amtsgerichts ist die Kammer nicht gebunden (BGH, a.a.O. Tz. 12).

3 Gründe, die für das Amtsgericht Anlass hätten geben müssen, unabhängig von der Beschwer der Klägerin die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, bestanden gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht. Die Kammer holt deshalb hiermit die vom Amtsgericht unterlassene Zulassungsentscheidung mit der Folge der Nichtzulassung der Berufung nach (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2011 – XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Tz. 14; Kammer, a.a.O.).

4 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen , auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

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