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6 U 57/14•KG Berlin 6. Zivilsenat, 2014-09-16, 6 U 57/14
6 U 57/14Tribunale superiore / Civil Chamber 616 set 2014
Ein Anspruch auf die Neuwertspitze bei dem Erwerb einer gebrauchten Immobilie an anderer Stelle besteht auch dann nicht, wenn dem Versicherungsnehmer die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes aus planungs- und umweltschutzrechtlichen Gründen untersagt ist.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 13. März 2014, 7 O 88/13 nachgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 17. Oktober 2014, 6 U 57/14, Berufung zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2014-09-16
Aktenzeichen: 6 U 57/14
ECLI: ECLI:DE:KG:2014:0916.6U57.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 27 Nr 7 VGB 2003, § 93 VVG
Rechtskraft: ja
Ein Anspruch auf die Neuwertspitze bei dem Erwerb einer gebrauchten Immobilie an anderer Stelle besteht auch dann nicht, wenn dem Versicherungsnehmer die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes aus planungs- und umweltschutzrechtlichen Gründen untersagt ist.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 13. März 2014, 7 O 88/13 nachgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 17. Oktober 2014, 6 U 57/14, Berufung zurückgewiesen
1 Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 23. April 2014 gegen das am 13. März 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
2 Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsrügen greifen im Ergebnis nicht durch. Sie ergeben nicht, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen; es liegen weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung vor (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
3 Zutreffend stellt das Landgericht fest, dass der Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag keinen Anspruch auf Zahlung der so genannten Neuwertspitze hat. Denn die dafür notwendigen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
4 Gemäß § 27 Nr. 7 der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen (VGB 2003) „erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.“
5 Soweit der Kläger unter Hinweis auf den Aufsatz von Schwintowski (VuR 2013, 291 ff) die Ansicht vertritt, diese Klausel sei gemäß § 307 BGB wegen Intransparenz und Gefährdung des Vertragszwecks unwirksam, folgt der Senat ihm nicht, zumal sich der Aufsatz lediglich mit der Frage beschäftigt, ob einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch die Verwendung des Verbs „sicherstellen“ ausreichend deutlich gemacht wird, dass er den Anspruch auf die Neuwertspitze nur dann erwirbt, wenn er innerhalb der Drei-Jahres-Frist einen verbindlichen Bauvertrag oder Fertighauskaufvertrag mit einem leistungsfähigen Unternehmer abschließt (so BGH VersR 2004, 512 - 514, zitiert nach juris, dort Rdz. 13) und ob - diese Auslegung des Verbs „sicherstellen“ zugrundegelegt - nicht der Vertragszweck gefährdet wird. Denn vorliegend kommt es auf eben diese Fragen entscheidungserheblich gar nicht an. Die Parteien streiten vielmehr darüber, ob der Abschluss eines Kaufvertrages über eine gebrauchte Immobilie als „Wiederherstellung“ im Sinne des § 27 Nr. 7 VGB 2003 angesehen werden kann. Diese Frage verneint das Landgericht zu Recht.
6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch die Neuwertversicherung eine Schadensversicherung dar, mit der Folge, dass der aus ihr herrührende Ersatzanspruch auf den Umfang des tatsächlichen Schadens beschränkt ist (BGH VersR 1984, 843 - 844, zitiert nach juris, dort Rdz. 21; BGH VersR 1990, 488 - 489, zitiert nach juris, dort Rdz. 7). Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es lediglich, die Bereicherung durch Neuwertentschädigung auf den Bereich zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertentschädigung begründet, nämlich auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (BGH a.a.O. m.w.N.). Die Neuwertklausel soll nur denjenigen Nachteil ausgleichen, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er mehr als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das abgebrannte Gebäude wieder aufbaut (BGH r+s 2011, 433 - 434, zitiert nach juris, dort Rdz. 16; OLG Köln VersR 2006, 1357 - 1358, zitiert nach juris, dort Rdz. 22), weshalb der Entschädigungsanspruch auf diesen tatsächlichen Nachteil beschränkt ist. Die Neuwertentschädigung soll es dem Versicherungsnehmer nicht darüber hinaus ermöglichen, das abgebrannte Gebäude durch ein anderes, seinen Vorstellungen besser geeignetes Objekt zu ersetzen (BGH VersR 1984 a.a.O.).
7 Dies zugrunde gelegt, setzt der Anspruch auf die Neuwertspitze seinem Regelungszweck nach voraus, dass der Versicherungsnehmer ein neues Gebäude errichtet oder eine zu errichtende neue Immobilie erwirbt (BGH a.a.O.; für Abschluss eines Fertighauskaufvertrages: BGH VersR 2004 a.a.O.). Dabei muss das neue Gebäude auch in etwa dieselbe Größe aufweisen wie das abgebrannte Gebäude (BGHVersR 1984, a.a.O., Rdz. 21 m.w.N.; BGH VersR 1990 a.a.O., Rdz. 8); denn nur dann entstehen Mehrkosten dadurch, dass der Versicherungsnehmer ein dem abgebrannten Versicherungsgegenstand vergleichbares Gebäude „wiederherstellt“.
8 Vorliegend liegt keine Wiederherstellung vor. Denn der Kläger hat schon keine neue, sondern eine gebrauchte Immobilie, erworben. Dafür fällt die Neuwertspitze schon deshalb nicht an, weil eine gebrauchte Immobilie nicht zum Neu-, sondern stets nur zum Zeitwert gekauft wird und deshalb Nachteile in der dargestellten Form für den Versicherungsnehmer gar nicht anfallen. Denn solange die gebrauchte Immobilie zu der abgebrannten Immobilie im Sinne des § 27 Nr. 7 VGB 2003 gleichwertig wäre, könnte der Versicherungsnehmer diese grundsätzlich ohne Zusatzaufwendungen mit der als Zeitwertentschädigung gezahlten Versicherungsleistung finanzieren. Dass dies vorliegend nicht der Fall war, ist allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger mit dem Haus in Berlin-Mahlsdorf kein dem abgebrannten Gebäude vergleichbares aus entsprechendes Haus mit 2 Zimmern und einer umbauten Fläche von 75 qm sowie einer Dachausbaumöglichkeit, sondern tatsächlich ein massiv unterkellertes Einfamilienhaus mit 5 Zimmern, 2 Bädern, einer Loggia im Obergeschoss und einer Wohnfläche von 137 qm (laut Kaufvertrag sogar 151 qm) auf zwei Geschossen, sowie Garage, Massivschuppen und Pool erworben hat. Der Kläger selbst gibt den (Zeit-)Wert für das Kaufobjekt ohne Grundstück mit knapp 134.000,00 € an, während der Sachverständige ausweislich des als Anlage K 3 eingereichten Gutachtens einen (Zeit-)Wert des abgebrannten Gebäudes von nur 90.925,00 € festgestellt hat; selbst der (Neu-)wert des versicherten Gebäudes bleibt mit 115.652,00 € noch deutlich hinter dem Zeitwert des neuen Gebäudes zurück.
9 Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
10 Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder - schon aus Kostengründen - eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).
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