KG Berlin 6. Zivilsenat, 2014-09-19, 6 U 200/13

6 U 200/13Tribunale superiore / Civil Chamber 619 set 2014

Regest

Zwar sind einzelne Angaben eines Zeugen und des Betroffenen nicht geeignet, die zugunsten des Betroffenen bestehende Redlichkeitsvermutung zu erschüttern; eine Gesamtwürdigung aller Umstände kann indes zu erheblichen Zweifeln am Wahrheitsgehalt der bekundeten Aussagen führen.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 23. Oktober 2013, 42 O 77/13 nachgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 31. Oktober 2014, 6 U 200/13, Berufung zurückgewiesen

Testo completo

KG Berlin 6. Zivilsenat — 6 U 200/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-19

Aktenzeichen: 6 U 200/13

ECLI: ECLI:DE:KG:2014:0919.6U200.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Nr A.2.2.2 AKB, § 286 Abs 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Zwar sind einzelne Angaben eines Zeugen und des Betroffenen nicht geeignet, die zugunsten des Betroffenen bestehende Redlichkeitsvermutung zu erschüttern; eine Gesamtwürdigung aller Umstände kann indes zu erheblichen Zweifeln am Wahrheitsgehalt der bekundeten Aussagen führen.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 23. Oktober 2013, 42 O 77/13 nachgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 31. Oktober 2014, 6 U 200/13, Berufung zurückgewiesen

Tenor

In dem Rechtsstreit ... hat der Senat die Sache nunmehr beraten und weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

2 Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend die Beweisregeln angewendet, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten, wenn der Versicherungsnehmer wegen der Entwendung seines Kraftfahrzeuges eine Entschädigung vom Versicherer fordert. Was die tatsächlichen Feststellungen anbelangt, liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten.

3 1. Das Landgericht hat den Beweis des sogen. äußeren Bildes des Diebstahls aufgrund einer umfassenden Würdigung der Aussage der Ehefrau des Geschäftsführers als Zeugin, der Angaben des persönlich gehörten Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und weiterer unstreitiger Umstände aus den im Einzelnen im Urteil angeführten Gründen nicht als geführt angesehen.

4 Die Klägerin rügt unter der Ziffer 1) der Berufungsbegründung, das Landgericht habe dabei die unter den Ziffern 1) b) bis e) der Berufungsbegründung aufgeführten Umstände zu ihren Lasten berücksichtigt, obwohl diese schon objektiv nicht geeignet seien, die Redlichkeitsvermutung zugunsten des Geschäftsführers der Klägerin zu erschüttern und/oder die Angaben der Zeugin und des Geschäftsführers in Frage zu stellen. So könne die (angeblich zweifelhafte) Entwendung von ein oder zwei Fahrzeugen vor dem hier streitigen Diebstahl nicht ausreichen, um die Redlichkeitsvermutung zu erschüttern. Dass sich der Geschäftsführer nicht mehr daran erinnerte, wie er vor dem Diebstahl zur Therme im Europacenter gefahren (worden sei), sei irrelevant. Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin, ihren Ehemann dort nachts abgeholt zu haben, stehe nicht entgegen, dass diese hochschwanger gewesen sei und zuhause zwei schlafende Kinder gehabt habe, zumal ihre Mutter in der Wohnung gewesen sei. Auch die Aussage des Geschäftsführers zu den Beulen sei nicht widersprüchlich.

5 Dabei greift die Klägerin jedoch lediglich einzelne Gesichtspunkte aus der umfangreichen Gesamtwürdigung des Landgerichts heraus, die jeweils einzeln gesehen zwar nicht geeignet sein mögen, die Redlichkeit des Geschäftsführers und die Angaben zum äußeren Bild in Frage zu stellen. Bei einer Gesamtwürdigung aller im angefochtenen Urteil aufgeführten Gründe sind sie jedoch geeignet, die berechtigten Zweifel des Landgerichts an der Wahrheit der bekundeten Tatsachen zu verstärken. Denn das Landgericht hat seine Zweifel nicht nur auf die von der Klägerin in der Berufungsbegründung aufgeführten Gesichtspunkte gestützt, sondern auf die weiteren, auf den S. 5 bis 9 der Urteilsausfertigung aufgeführten Gesichtspunkte. Diese sind in einer Gesamtschau objektiv durchaus geeignet, die gemäß § 286 ZPO erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts von der Wahrheit der behaupteten Tatsachen zum äußeren Bild zu hindern. So lässt sich die Angabe des Geschäftsführers, vor dem Saunabesuch das Firmenhandy und seine Schlüssel vorne links unter dem Lenkradbereich des entwendeten Autos abgelegt zu haben, nicht mit der Aussage der Zeugin vereinbaren, sie habe ihren Mann nicht zum Saunabesuch ins Europacenter gefahren, sondern das Fahrzeug an diesem Tag ausschließlich genutzt und es vor der Abholung des Klägers von der Sauna in der Nähe des Wohnhauses am Kaiserdamm abgestellt gehabt.

6 2. Die Tatsache, dass das Fahrzeug in Polen wieder aufgefunden wurde, ändert nichts daran, dass der Beweis des Diebstahls nicht erbracht ist. Denn diese Tatsache besagt nichts darüber aus, auf welche Weise und unter welchen Umständen das Fahrzeug dorthin gelangt ist. Dass das Fahrzeug auf einen neuen Halter zugelassen wurde, sagt ebenfalls nichts darüber aus, sondern sprich nur dafür, dass es dort verkauft wurde und sich der Verkäufer offenbar als dazu berechtigt ausgegeben hat. Soweit der Kläger weiter vorträgt, an dem in Polen sichergestellten Fahrzeug seien Einbruchspuren festgestellt worden, folgt daraus nicht, dass diese bei einem Diebstahl des Fahrzeugs in Berlin verursacht wurden.

7 3. Das Landgericht hat schließlich zutreffend die Klageabweisung auch auf eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG wegen arglistig gemachter Falschangaben zu dem Zustand des Fahrzeugs vor der Entwendung gestützt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat bei den anzugebenden Vorschäden die ihm bekannten beiden Beulen vorsätzlich verschwiegen. Die Arglist folgt daraus, dass es sich bei nicht beseitigten Vorschäden – wie jedermann bekannt - um wertmindernde Merkmale des Fahrzeugs handelt. Ein anderes Motiv für die Falschangabe als die Vermeidung eines Abzuges von dem Wiederbeschaffungswert ist nicht ersichtlich. Für die Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kommt dem späteren Wiederauffinden des Fahrzeugs in Polen keinerlei Bedeutung zu.

8 Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO sind damit gegeben. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich nicht begründet ist; der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes durch Urteil. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

9 Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Zeit besteht auch die Möglichkeit zur Berufungsrücknahme, die eine Reduzierung der Gerichtskosten in der Berufungsinstanz zur Folge hätte.

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