Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-04-20, 3/09

3/09Corte costituzionale20 apr 2009

Regest

1. Die Beschwerdeführerin ist auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. (Rn.2) 2. Die Verfassungsbeschwerde ist danach mangels Erhebung der Rüge nach § 80 Abs 3 S 1, § 79 Abs 3 S 1 OWiG i.V.m. § 356a StPO zu verwerfen. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 7. Dezember 2008, 1 Ws (B) 374/08 vorgehend AG Tiergarten, 10. September 2008, (341 OWi) 3091 PLs1503/08 (696/08)

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 3/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-20

Aktenzeichen: 3/09

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0420.3.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 79 Abs 3 S 1 OWiG, § 80 Abs 3 S 1 OWiG, § 356a StPO, Art 15 Abs 1 Verf BE, § 23 S 1 VGHG BE ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Beschwerdeführerin ist auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. (Rn.2)

  2. Die Verfassungsbeschwerde ist danach mangels Erhebung der Rüge nach § 80 Abs 3 S 1, § 79 Abs 3 S 1 OWiG i.V.m. § 356a StPO zu verwerfen. (Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 7. Dezember 2008, 1 Ws (B) 374/08 vorgehend AG Tiergarten, 10. September 2008, (341 OWi) 3091 PLs1503/08 (696/08)

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen zwei Entscheidungen in einer Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Februar 2009 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Diese ist danach mangels Erhebung der Rüge nach § 80 Abs. 3 Satz 1, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 356 a stopp zu verwerfen (§ 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Februar und 16. März 2009 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Verfassungsbeschwerde enthält die Rüge der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin mit der Behauptung, weder das Kammergericht noch das Amtsgericht hätten sich mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt. Es ist nicht erkennbar, dass eine entsprechende Anhörungsrüge von vornherein aussichtlos gewesen wäre. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

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