VG Berlin 28. Kammer, 2014-12-17, 28 K 50.14 V

28 K 50.14 VTribunale amministrativo / Chamber 2817 dic 2014

Regest

1. Einem Bescheidungsurteil steht es nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Reisekrankenversicherung abgeschlossen ist.(Rn.25) (Rn.26) 2. Es steht nicht zu erwarten, dass sich die Auffassung durchsetzen wird, die Auslegung des in Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) VK genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der "begründeten Zweifel an der - Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen" sei gerichtlich voll überprüfbar (Entgegen: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18. November 2014, 24 K 33.14 V).(Rn.27) (Rn.28) 3. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 19. November 2014, OVG 6 B 20.14, zeigen, dass damit keine weitergehende Kontrolle vorgenommen wird als in dem von ihm angeführten Urteil vom 28. März 2014, 4 K 75.13 V.(Rn.29)

Testo completo

VG Berlin 28. Kammer — 28 K 50.14 V — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-17

Aktenzeichen: 28 K 50.14 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:1217.28K50.14V.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6 Abs 1 Nr 1 AufenthG, Art 32 Abs 1 Buchst b EGV 810/2009

Orientierungssatz

  1. Einem Bescheidungsurteil steht es nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Reisekrankenversicherung abgeschlossen ist.(Rn.25) (Rn.26)

  2. Es steht nicht zu erwarten, dass sich die Auffassung durchsetzen wird, die Auslegung des in Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) VK genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der "begründeten Zweifel an der - Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen" sei gerichtlich voll überprüfbar (Entgegen: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18. November 2014, 24 K 33.14 V).(Rn.27) (Rn.28)

  3. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 19. November 2014, OVG 6 B 20.14, zeigen, dass damit keine weitergehende Kontrolle vorgenommen wird als in dem von ihm angeführten Urteil vom 28. März 2014, 4 K 75.13 V.(Rn.29)

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