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OVG 10 B 6.12•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2014-09-09, OVG 10 B 6.12
OVG 10 B 6.12Tribunale amministrativo / Division 109 set 2014
1. Ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage, gerichtet auf eine Verbesserung des Prüfungsergebnisses, ist nur gegeben, wenn die im Einzelnen angestrebte Verbesserung reale positive Folgen hat, z.B. wenn davon die Zulassung zum Studium oder der Erfolg einer beruflichen Bewerbung abhängt.(Rn.22) 2. Ein Anspruch auf Anerkennung der besseren Prüfungsergebnisse ergibt sich nicht daraus, dass die für die Lehrveranstaltungen zuständige Lehrkraft dem Prüfling entsprechende Leistungsnachweise/Teilnahmescheine ausgestellt hat.(Rn.25) 3. Die ordnungsgemäße Belegung einer Lehrveranstaltung ersetzt die Zulassung zu der in dieser Lehrveranstaltung zu erbringenden Prüfungsleistung.(Rn.26) 4. Ist eine erneute Belegung bereits erfolgreich absolvierter Module und Mikromodule nicht vorgesehen, ersetzt die gleichwohl ermöglichte Teilnahme an den Veranstaltungen die Ordnungsmäßigkeit der Belegung nicht.(Rn.27) 5. In der Ausstellung der entsprechenden Teilnahmebescheinigung ist keine Anerkennung der bescheinigten Leistungen als prüfungsrelevant zu sehen.(Rn.28) 6. Ein Anspruch auf Anerkennung der bei der wiederholten Teilnahme an den beiden Lehrveranstaltungen gezeigten Leistungen ist nur dann gegeben, wenn sich aus der Prüfungsordnung ergeben würde, dass Prüfungsleistungen im Falle des Bestehens zum Zweck der Notenverbesserung wiederholt werden dürfen.(Rn.30) 7. Unter dem Begriff der Leistungen in § 7 HSPV (juris: HSchulPrV BB 2007) fallen selbstverständlich auch Prüfungsleistungen, wobei insoweit nicht danach unterschieden wird, ob sie in einem Modul oder einem Mikromodul erbracht werden.(Rn.35) 8. Es spricht einiges dafür, in Fällen, in denen das Studium nicht durch eine „klassische“ Abschlussprüfung in Form einer großen, ggf. mehrteiligen Prüfung am Ende des Studiums abgeschlossen wird, sondern sich die Abschlussnote aus einer Gesamtschau von studienbegleitenden Einzelprüfungen (und ggf. einer Abschlussarbeit) zusammensetzt, diese studienbegleitenden Teilprüfungen und Module als Teil der Abschlussprüfung den Vorschriften über Abschlussprüfungen zu unterwerfen.(Rn.36) 9. Aus dem Fehlen einer (eindeutigen) Regelung über den Ausschluss der Wiederholung von bestandenen (Mikro-) Modulprüfungen zur Notenverbesserung folgt nicht, dass diese uneingeschränkt möglich wäre.(Rn.37)
Entscheidungsdatum: 2014-09-09
Aktenzeichen: OVG 10 B 6.12
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0909.OVG10B6.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 13 Abs 3 HSchulG BB 2004, § 21 Abs 3 HSchulG BB 2008, § 22 Abs 3 HSchulG BB 2014, § 7 Abs 5 HSchulPrV BB 2007 vom 15.06.2010, HSchulPrV BB 2007 ... mehr
Ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage, gerichtet auf eine Verbesserung des Prüfungsergebnisses, ist nur gegeben, wenn die im Einzelnen angestrebte Verbesserung reale positive Folgen hat, z.B. wenn davon die Zulassung zum Studium oder der Erfolg einer beruflichen Bewerbung abhängt.(Rn.22)
Ein Anspruch auf Anerkennung der besseren Prüfungsergebnisse ergibt sich nicht daraus, dass die für die Lehrveranstaltungen zuständige Lehrkraft dem Prüfling entsprechende Leistungsnachweise/Teilnahmescheine ausgestellt hat.(Rn.25)
Die ordnungsgemäße Belegung einer Lehrveranstaltung ersetzt die Zulassung zu der in dieser Lehrveranstaltung zu erbringenden Prüfungsleistung.(Rn.26)
Ist eine erneute Belegung bereits erfolgreich absolvierter Module und Mikromodule nicht vorgesehen, ersetzt die gleichwohl ermöglichte Teilnahme an den Veranstaltungen die Ordnungsmäßigkeit der Belegung nicht.(Rn.27)
In der Ausstellung der entsprechenden Teilnahmebescheinigung ist keine Anerkennung der bescheinigten Leistungen als prüfungsrelevant zu sehen.(Rn.28)
Ein Anspruch auf Anerkennung der bei der wiederholten Teilnahme an den beiden Lehrveranstaltungen gezeigten Leistungen ist nur dann gegeben, wenn sich aus der Prüfungsordnung ergeben würde, dass Prüfungsleistungen im Falle des Bestehens zum Zweck der Notenverbesserung wiederholt werden dürfen.(Rn.30)
Unter dem Begriff der Leistungen in § 7 HSPV (juris: HSchulPrV BB 2007) fallen selbstverständlich auch Prüfungsleistungen, wobei insoweit nicht danach unterschieden wird, ob sie in einem Modul oder einem Mikromodul erbracht werden.(Rn.35)
Es spricht einiges dafür, in Fällen, in denen das Studium nicht durch eine „klassische“ Abschlussprüfung in Form einer großen, ggf. mehrteiligen Prüfung am Ende des Studiums abgeschlossen wird, sondern sich die Abschlussnote aus einer Gesamtschau von studienbegleitenden Einzelprüfungen (und ggf. einer Abschlussarbeit) zusammensetzt, diese studienbegleitenden Teilprüfungen und Module als Teil der Abschlussprüfung den Vorschriften über Abschlussprüfungen zu unterwerfen.(Rn.36)
Aus dem Fehlen einer (eindeutigen) Regelung über den Ausschluss der Wiederholung von bestandenen (Mikro-) Modulprüfungen zur Notenverbesserung folgt nicht, dass diese uneingeschränkt möglich wäre.(Rn.37)
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