VG Berlin 4. Kammer, 2014-03-25, 4 L 57.14

4 L 57.14Tribunale amministrativo / 4a camera25 mar 2014

Regest

1. Die Gaststättenerlaubnis ist stets für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen.(Rn.14) 2. Eine Nichtausübung kann auch darin liegen, dass der Erlaubnisinhaber tatsächlich ein andersartiges Gaststättengewerbe als das erlaubte betreibt.(Rn.15) 3. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG kann eine Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet.(Rn.17)

Testo completo

VG Berlin 4. Kammer — 4 L 57.14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-25

Aktenzeichen: 4 L 57.14

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0325.4L57.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15 Abs 2 GewO, § 8 GastG, § 15 Abs 3 Nr 1 GastG, § 43 Abs 2 VwVfG, § 6 Abs 2 VwVG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Gaststättenerlaubnis ist stets für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen.(Rn.14)

  2. Eine Nichtausübung kann auch darin liegen, dass der Erlaubnisinhaber tatsächlich ein andersartiges Gaststättengewerbe als das erlaubte betreibt.(Rn.15)

  3. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG kann eine Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet.(Rn.17)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.