Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen, 2013-10-29, OVG 62 PV 8.13

OVG 62 PV 8.13Tribunale amministrativo29 ott 2013

Regest

Die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind: Begründung derselben binnen zwei Monaten seit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses; Angabe der einzelnen Beschwerdegründe; Angabe der neuen Tatsachen; Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (analog § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO); Auseinandersetzung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses. (Rn.4)

Testo completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen — OVG 62 PV 8.13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-29

Aktenzeichen: OVG 62 PV 8.13

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1029.OVG62PV8.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 75 Abs 1 Nr 2 BPersVG, § 66 Abs 1 S 1 ArbGG, § 66 Abs 1 S 2 ArbGG, § 87 Abs 2 S 1 ArbGG, § 89 Abs 2 S 2 ArbGG ... mehr

Orientierungssatz

Die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind: Begründung derselben binnen zwei Monaten seit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses; Angabe der einzelnen Beschwerdegründe; Angabe der neuen Tatsachen; Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (analog § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO); Auseinandersetzung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses. (Rn.4)

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