Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2013-06-28, OVG 12 B 41.11

OVG 12 B 41.11Tribunale amministrativo / Division 1228 giu 2013

Regest

1. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen Rentenversicherung ist geklärt, dass Eingriffe in bestehende Anwartschaften zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Versorgungssystems grundsätzlich dann verfassungsrechtlich zulässig sind, wenn sie an einen für die finanzielle Situation kausalen Umstand anknüpfen (Vergleiche: BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011, 1 BvR 3588/08; NJW 2011, 2035). Für Eingriffe in Rentenanwartschaften aus einem berufsständischen Versorgungswerk kann im Ergebnis nichts anderes gelten.(Rn.65) 2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Rentengesetzgeber nach den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes bei Eingriffen in die Anwartschaft auf die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente Rücksicht nimmt und von einem Eingriff in ein bereits erworbenes Vollrecht absieht (Vergleiche: BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007, 1 BvL 10/00; NJW 2007, 1577). Für den Träger eines berufsständischen Versorgungswerks gilt nichts anderes.(Rn.69)

Testo completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 B 41.11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-28

Aktenzeichen: OVG 12 B 41.11

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0628.OVG12B41.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, ZÄVersorgSa BE, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Orientierungssatz

  1. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen Rentenversicherung ist geklärt, dass Eingriffe in bestehende Anwartschaften zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Versorgungssystems grundsätzlich dann verfassungsrechtlich zulässig sind, wenn sie an einen für die finanzielle Situation kausalen Umstand anknüpfen (Vergleiche: BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011, 1 BvR 3588/08; NJW 2011, 2035). Für Eingriffe in Rentenanwartschaften aus einem berufsständischen Versorgungswerk kann im Ergebnis nichts anderes gelten.(Rn.65)

  2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Rentengesetzgeber nach den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes bei Eingriffen in die Anwartschaft auf die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente Rücksicht nimmt und von einem Eingriff in ein bereits erworbenes Vollrecht absieht (Vergleiche: BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007, 1 BvL 10/00; NJW 2007, 1577). Für den Träger eines berufsständischen Versorgungswerks gilt nichts anderes.(Rn.69)

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