Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-01-22, 161/07

161/07Corte costituzionale22 gen 2008

Regest

1. Gem § 23 S 2 VerfGHG (juris: VGHG BE) bedarf ein Beschluss keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrages hingewiesen worden ist. (Rn.3) 2. Die Verfassungsbeschwerde wurde aus den vorab mitgeteilten Gründen verworfen. (Rn.3)

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 161/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-22

Aktenzeichen: 161/07

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0122.161.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 VGHG BE, § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Gem § 23 S 2 VerfGHG (juris: VGHG BE) bedarf ein Beschluss keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrages hingewiesen worden ist. (Rn.3)

  2. Die Verfassungsbeschwerde wurde aus den vorab mitgeteilten Gründen verworfen. (Rn.3)

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Verbot des Polizeipräsidenten in Berlin, am 3. Oktober 2007 einen Aufzug vom Brandenburger Tor zum Reichstag durchzuführen.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 6. November 2007 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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