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OVG 1 S 35.12•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2012-06-12, OVG 1 S 35.12
OVG 1 S 35.12Tribunale amministrativo / 1a divisione12 giu 2012
Ein Taxenunternehmer ist auch für sein Einzelunternehmen als persönlich unzuverlässig zu beurteilen, wenn in einem Taxibetrieb einer GmbH, deren Geschäftsführer er ist, schwerwiegende Verstöße bei der Führung der Einnahmeursprungsaufzeichnungen festgestellt werden. Entsprechende Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht ohne Weiteres auch den Widerruf einer ihm ebenfalls erteilten Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen.(Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2012-06-12
Aktenzeichen: OVG 1 S 35.12
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0612.OVG1S35.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 13 Abs 1 S 1 Nr 2 PBefG, § 25 Abs 1 PBefG
Ein Taxenunternehmer ist auch für sein Einzelunternehmen als persönlich unzuverlässig zu beurteilen, wenn in einem Taxibetrieb einer GmbH, deren Geschäftsführer er ist, schwerwiegende Verstöße bei der Führung der Einnahmeursprungsaufzeichnungen festgestellt werden. Entsprechende Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht ohne Weiteres auch den Widerruf einer ihm ebenfalls erteilten Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen.(Rn.16)
Es stellt einen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften im Sinne des Personenbeförderungsrechts dar, wenn der Inhaber einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen kein prüffähiges und nachvollziehbares System zur Aufzeichnung der erforderlichen Einnahmeursprungsdaten führt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011, - OVG 1 S 178.11 -.(Rn.11)
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