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L 19 AS 1029/11 B PKH•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 19. Senat, 2012-04-20, L 19 AS 1029/11 B PKH
L 19 AS 1029/11 B PKHTribunale delle assicurazioni sociali / Division 1920 apr 2012
1. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der hinreichenden Erfolgsaussicht iS des § 73a SGG iVm § 114 S 1 ZPO. (Rn.3) 2. Die Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Sozialleistungen folgt dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistung begehrt, die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommt. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB 12 wegen der gleichen Ausgangslage (Bedürftigkeit und Bedarf) auch als Antrag nach dem SGB 2 zu werten ist. (Rn.7) 3. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann sich grundsätzlich aus dem fehlerhaften Verhalten anderer Behörden ergeben. Einer anderen Behörde als der für die Entscheidung über die begehrte Leistung befugten Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen die zuständige Behörde führt, dann obliegen, wenn die andere Behörde vom Gesetzgeber iS einer Funktionseinheit "arbeitsteilig" in das Verfahren eingeschaltet ist. Ein Herstellungsanspruch wird auch bei Bestehen eines Konkurrenzverhältnisses zwischen zwei Leistungen angenommen. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 18. April 2011, S 101 AS 1725/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-20
Aktenzeichen: L 19 AS 1029/11 B PKH
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2012:0420.L19AS1029.11BPKH.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73a SGG, § 114 S 1 ZPO, § 16 Abs 2 SGB 1, § 21 SGB 12, § 37 Abs 2 S 1 SGB 2 ... mehr
Rechtskraft: ja
Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der hinreichenden Erfolgsaussicht iS des § 73a SGG iVm § 114 S 1 ZPO. (Rn.3)
Die Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Sozialleistungen folgt dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistung begehrt, die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommt. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB 12 wegen der gleichen Ausgangslage (Bedürftigkeit und Bedarf) auch als Antrag nach dem SGB 2 zu werten ist. (Rn.7)
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann sich grundsätzlich aus dem fehlerhaften Verhalten anderer Behörden ergeben. Einer anderen Behörde als der für die Entscheidung über die begehrte Leistung befugten Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen die zuständige Behörde führt, dann obliegen, wenn die andere Behörde vom Gesetzgeber iS einer Funktionseinheit "arbeitsteilig" in das Verfahren eingeschaltet ist. Ein Herstellungsanspruch wird auch bei Bestehen eines Konkurrenzverhältnisses zwischen zwei Leistungen angenommen. (Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 18. April 2011, S 101 AS 1725/10, Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2011 aufgehoben. Dem Kläger wird für die Zeit ab dem 01. November 2010 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt S H bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts ist zulässig und begründet. Er hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
2 Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3 Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Unrecht eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten ist auf den für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag zu beziehen. Hieran anknüpfend ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Kläger aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht gegebenenfalls von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. A. 2008, § 73 a RdNr. 7a). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der hinreichenden Erfolgsaussicht ist unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu beachten, dass die Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht dazu führen darf, die Klärung der Tatsachen und Rechtsfragen selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern, weil Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet, auch wenn der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07, 1BvR 70/07, 1 BvR 71/07 -; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – L 25 AS 435/08 AS PKH -; jeweils zitiert nach juris). Dementsprechend dürfen schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG a. a. O.).
4 Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist die hinreichende Erfolgsaussicht hier zu bejahen. Der Kläger ficht in der Sache den Bescheid vom 10. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2009 an, mit dem der Beklagte ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 18. August 2009, dem Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Beklagten selbst, bis zum 28. Februar 2010 bewilligte. Der Kläger wendet sich ausschließlich gegen den Leistungsbeginn, die Leistungsgewährung habe bereits zum 16. Juli 2009 zu erfolgen. An diesem Tag wurde dem Kläger vom Bezirksamt Pankow von Berlin - Sozialamt -, Fachbereich Materielle Leistungen, eine Mittellosigkeitsbescheinigung ausgehändigt, da seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach den dortigen Feststellungen so ungünstig seien, dass ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhalts die Finanzierung eines neuen Personalausweises nicht möglich sei. Die Bescheinigung enthält weiter den Zusatz: „ALG II beantragt – derzeit ohne“.
5 Die auf einen früheren Leistungsbeginn gerichtete Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen, die die Bewilligung der Leistungsgewährung zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen, hinreichend wahrscheinlich.
6 Der Kläger, dem vom Sozialamt am 16. Juli 2009 Mittellosigkeit bescheinigt wurde, hat - jedenfalls am 18. August 2009 - gemäß § 37 Abs. 1 SGB II einen wirksamen Antrag gestellt. Danach werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf Antrag erbracht, nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II aber nicht für Zeiten vor Antragstellung. Nach § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, so gilt dieser als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der genannten Stellen eingegangen ist.
7 Es spricht allerdings einiges dafür, dass der Kläger bereits zuvor am 16. Juli 2009 einen früher wirksamen Antrag bei dem Sozialamt als unzuständigen Leistungsträger gestellt hat. Die Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Sozialleistungen folgt dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. Bundessozialgericht
8 Der Senat hält es für hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger in der Zeit vom 16. Juli 2009 bis zum 17. August 2009 auch die übrigen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung nach § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt. Er war in diesem Zeitraum 45 Jahre alt, dürfte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt haben und erwerbsfähig gewesen sein. Für seine Hilfebedürftigkeit auch in diesem Zeitraum spricht die Mittellosigkeitsbescheinigung des Sozialamts. Ob die Hilfebedürftigkeit des Klägers durch ein Überbrückungsgeld nach § 51 Strafvollzugsgesetz aus seiner Zeit der Haft vom 13. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, ist noch festzustellen.
9 Da die Prozesskostenhilfebedürftigkeit des Klägers mit der am 01. November 2010 zu den Gerichtsakten gelangten Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht worden und mithin ab diesem Zeitpunkt Bewilligungsreife gegeben gewesen ist, war Prozesskostenhilfe ab diesem Zeitpunkt zu bewilligen. Der Senat hat keine Zweifel, dass er auch weiterhin nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur in Raten aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO).
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.
11 Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 177 SGG.
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