SG Berlin 83. Kammer, 2011-05-20, S 83 KA 199/11 ER

S 83 KA 199/11 ERTribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 8320 mag 2011

Regest

1. Dem Betreiber eines sogenannten Eigenlaborzentrums, in dem Zahnärzte zahntechnische Leistungen erbringen lassen können, kann gegen eine Kassenzahnärztliche Vereinigung ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB iVm §§ 823ff BGB zustehen, soweit deren Äußerungen in Bezug auf den Betrieb des Eigenlaborzentrums in einem an ihre Mitglieder (Vertragszahnärzte) gerichteten Rundschreiben nicht mehr von dem Sicherstellungsauftrag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gedeckt sind und damit einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Betreibers des Eigenlaborzentrums darstellen. (Rn.59) 2. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist auch bei einem einmalig versandten Rundschreiben gegeben, wenn dieses nach wie vor auf den Internetseiten der Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrufbar ist. (Rn.62) 3. Der Hinweis auf steuerrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit der Nutzung eines Eigenlaborzentrums durch Vertragszahnärzte ist nicht vom Sicherstellungsauftrag einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung gedeckt. (Rn.69) 4. Stellt der Betreiber eines sogenannten Eigenlaborzentrums den kooperierenden Vertragszahnärzten im Sinne eines umfassenden Managements gegen Zahlung eines prozentualen Umsatzanteils (hier 80 % der Bemessungsgrundlage der zahntechnischen Leistungen bei Vereinbarung einer Mindeststückzahl) sämtliche für den Betrieb eines zahntechnischen Labors erforderliche räumliche und technische Ausstattung und auch das Personal zur Verfügung und übernimmt er auch Teile des Abrechnungsmanagements, handelt es sich bei den in diesem Zentrum erbrachten zahntechnischen Leistungen unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Verhältnisse nicht um Eigenlaborleistungen des Zahnarztes iS des § 88 Abs 3 S 1 SGB 5, sondern um Fremdlaborleistungen mit der Folge, dass der den Vertragszahnärzten belassene Umsatzanteil von 20 % eine unzulässige Umgehung der sich aus § 16 Abs 2 Buchst a EKV-Z ergebenden Verpflichtung darstellt, Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen etc an die Krankenkassen bzw an die Versicherten weiterzugeben. Hierauf darf die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages ihre Mitglieder hinweisen. (Rn.78)

Testo completo

SG Berlin 83. Kammer — S 83 KA 199/11 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-20

Aktenzeichen: S 83 KA 199/11 ER

ECLI: ECLI:DE:SGBE:2011:0520.S83KA199.11ER.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86b Abs 2 S 1 SGG, § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 1004 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Dem Betreiber eines sogenannten Eigenlaborzentrums, in dem Zahnärzte zahntechnische Leistungen erbringen lassen können, kann gegen eine Kassenzahnärztliche Vereinigung ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB iVm §§ 823ff BGB zustehen, soweit deren Äußerungen in Bezug auf den Betrieb des Eigenlaborzentrums in einem an ihre Mitglieder (Vertragszahnärzte) gerichteten Rundschreiben nicht mehr von dem Sicherstellungsauftrag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gedeckt sind und damit einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Betreibers des Eigenlaborzentrums darstellen. (Rn.59)

  2. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist auch bei einem einmalig versandten Rundschreiben gegeben, wenn dieses nach wie vor auf den Internetseiten der Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrufbar ist. (Rn.62)

  3. Der Hinweis auf steuerrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit der Nutzung eines Eigenlaborzentrums durch Vertragszahnärzte ist nicht vom Sicherstellungsauftrag einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung gedeckt. (Rn.69)

  4. Stellt der Betreiber eines sogenannten Eigenlaborzentrums den kooperierenden Vertragszahnärzten im Sinne eines umfassenden Managements gegen Zahlung eines prozentualen Umsatzanteils (hier 80 % der Bemessungsgrundlage der zahntechnischen Leistungen bei Vereinbarung einer Mindeststückzahl) sämtliche für den Betrieb eines zahntechnischen Labors erforderliche räumliche und technische Ausstattung und auch das Personal zur Verfügung und übernimmt er auch Teile des Abrechnungsmanagements, handelt es sich bei den in diesem Zentrum erbrachten zahntechnischen Leistungen unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Verhältnisse nicht um Eigenlaborleistungen des Zahnarztes iS des § 88 Abs 3 S 1 SGB 5, sondern um Fremdlaborleistungen mit der Folge, dass der den Vertragszahnärzten belassene Umsatzanteil von 20 % eine unzulässige Umgehung der sich aus § 16 Abs 2 Buchst a EKV-Z ergebenden Verpflichtung darstellt, Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen etc an die Krankenkassen bzw an die Versicherten weiterzugeben. Hierauf darf die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages ihre Mitglieder hinweisen. (Rn.78)

Orientierungssatz

Zum Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs 2 S 1 SGG. (Rn.54)

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