Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 24. Senat, 2011-09-30, L 24 KA 51/10 B

L 24 KA 51/10 BTribunale delle assicurazioni sociali / Division 2430 set 2011

Regest

Für eine Bescheidungsklage vor dem Sozialgericht ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, wenn kein bestimmter (Regress-) Betrag geltend gemacht wird. Auf die Bedeutung der Sache für eine Beigeladene kommt es gemäß § 52 Abs. 1 GKG nicht an.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam, 20. Januar 2010, S 1 KA 79/05, Beschluss

Testo completo

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 24. Senat — L 24 KA 51/10 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-30

Aktenzeichen: L 24 KA 51/10 B

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0930.L24KA51.10B.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 Abs 2 GKG, § 52 Abs 3 GKG, § 197a SGG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Für eine Bescheidungsklage vor dem Sozialgericht ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, wenn kein bestimmter (Regress-) Betrag geltend gemacht wird. Auf die Bedeutung der Sache für eine Beigeladene kommt es gemäß § 52 Abs. 1 GKG nicht an.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend SG Potsdam, 20. Januar 2010, S 1 KA 79/05, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter gemäß § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 2 Satz 6 Gerichtskostengesetz (GKG) entschieden.

2 Das Sozialgericht hat zutreffend den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt, da die Kläger eine Bescheidungsklage erhoben, nicht aber einen bestimmten Regressbetrag geltend gemacht haben, der die Anwendung von § 52 Abs. 3 GKG zuließe (vgl schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2008 – L 7 B 20/08 KA – juris) Auf die Bedeutung der Sache für die Beigeladene zu 2) kommt es gemäß § 52 Abs. 1 GKG nicht an.

3 Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG kosten- und gebührenfrei.

4 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

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