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OVG 11 S 67.10•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2011-10-13, OVG 11 S 67.10
OVG 11 S 67.10Tribunale amministrativo / Division 1113 ott 2011
1. Die in der Entscheidung BVerwG, 2009-06-18, 7 C 16/08, getroffenen Aussagen zur Vereinbarkeit der von ihm gefundenen engen Auslegung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG mit europarechtlichen Vorgaben erscheinen tatsächlich entgegen der dortigen Annahme nicht (mehr) als eindeutig aus der vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ableitbar und gesichert. (Rn.16) 2. Es ist zwischen den „überwiegenden öffentlichen Interessen“ i.S.d. § 13 Abs 3 S 1 Nr 3 Krw-/AbfG und dem für § 80 Abs 5 VwGO beachtlichen, maßgeblich anhand der tatsächlichen Folgen für die betroffenen Interessen zu beurteilenden Sofortvollzugsinteresse zu unterscheiden. (Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2011-10-13
Aktenzeichen: OVG 11 S 67.10
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1013.OVG11S67.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 13 KrW-/AbfG, § 21 KrW-/AbfG, § 80 VwGO
Die in der Entscheidung BVerwG, 2009-06-18, 7 C 16/08, getroffenen Aussagen zur Vereinbarkeit der von ihm gefundenen engen Auslegung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG mit europarechtlichen Vorgaben erscheinen tatsächlich entgegen der dortigen Annahme nicht (mehr) als eindeutig aus der vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ableitbar und gesichert. (Rn.16)
Es ist zwischen den „überwiegenden öffentlichen Interessen“ i.S.d. § 13 Abs 3 S 1 Nr 3 Krw-/AbfG und dem für § 80 Abs 5 VwGO beachtlichen, maßgeblich anhand der tatsächlichen Folgen für die betroffenen Interessen zu beurteilenden Sofortvollzugsinteresse zu unterscheiden. (Rn.27)
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