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L 4 R 1607/08•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2011-07-28, L 4 R 1607/08
L 4 R 1607/08Tribunale delle assicurazioni sociali / 4a divisione28 lug 2011
1. Für die Bewertung von seit dem 01. 01. 1950 von einem Inhaber des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge A in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind seit dem 01. 01. 1992 die Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet maßgebend. Die Ersetzung der bisherigen Bewertung nach Leistungsgruppen durch die nach Qualifikationsgruppen führt im Regelfall zu einer Absenkung der zugewiesenen Verdienste.(Rn.16) 2. Bei Versicherten, die bis zum 30. 06. 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen haben, ohne in ihr Herkunftsgebiet zurückzukehren und die einen Rentenzahlanspruch für einen Zeitraum vor dem 01. 01. 1996, frühestens aber ab dem 01. 07. 1990 haben, ist das FRG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Art. 6 § 5 FANG an die Stelle von § 22 Abs. 1 FRG tritt.(Rn.17) 3. Eine Einstufung in die Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 Buchstabe B FRG setzt eine Angestelltentätigkeit in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis voraus. Dafür ist eine unternehmerische Funktion wenigstens in einem wesentlichen Teilbereich des Unternehmens erforderlich, die selbständig und verantwortlich wahrgenommen werden muss. Fehlt es daran, so ist der Versicherte in die Leistungsgruppe 2 einzustufen.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2011-07-28
Aktenzeichen: L 4 R 1607/08
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0728.L4R1607.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 Abs 1 FRG, Anl 1 Buchst B FRG, Art 6 § 4 Abs 3 FANG, § 256b Abs 1 SGB 6
Für die Bewertung von seit dem 01. 01. 1950 von einem Inhaber des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge A in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind seit dem 01. 01. 1992 die Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet maßgebend. Die Ersetzung der bisherigen Bewertung nach Leistungsgruppen durch die nach Qualifikationsgruppen führt im Regelfall zu einer Absenkung der zugewiesenen Verdienste.(Rn.16)
Bei Versicherten, die bis zum 30. 06. 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen haben, ohne in ihr Herkunftsgebiet zurückzukehren und die einen Rentenzahlanspruch für einen Zeitraum vor dem 01. 01. 1996, frühestens aber ab dem 01. 07. 1990 haben, ist das FRG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Art. 6 § 5 FANG an die Stelle von § 22 Abs. 1 FRG tritt.(Rn.17)
Eine Einstufung in die Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 Buchstabe B FRG setzt eine Angestelltentätigkeit in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis voraus. Dafür ist eine unternehmerische Funktion wenigstens in einem wesentlichen Teilbereich des Unternehmens erforderlich, die selbständig und verantwortlich wahrgenommen werden muss. Fehlt es daran, so ist der Versicherte in die Leistungsgruppe 2 einzustufen.(Rn.18)
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