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12 U 48/10•KG Berlin 12. Zivilsenat, 2010-11-02, 12 U 48/10
12 U 48/10Tribunale superiore / Civil Chamber 122 nov 2010
1. Das Gericht ist nicht gehalten, den auf Antrag einer Partei zur Erläuterung seines Gutachtens geladenen Sachverständigen, der am Erscheinen verhindert war, erneut zu laden, wenn es das Gutachten (zur Behauptung des Beklagten, sein Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt gestanden), nicht mehr für entscheidungserheblich hält (weil nur die Dauer der Standzeit erheblich sei, die durch ein Gutachten nicht zu klären ist) (Rn.7) . 2. Hat das Gericht dies der beweisbelasteten Partei rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt und verhandelt die Partei, ohne zuvor einen erneuten Antrag auf Ladung des Sachverständigen zu stellen, so liegt darin ein schlüssiger Verzicht auf dessen Anhörung und die Partei kann im Berufungsverfahren keinen Verfahrensfehler des Erstgerichts geltend machen (Rn.8) .
Entscheidungsdatum: 2010-11-02
Aktenzeichen: 12 U 48/10
ECLI: ECLI:DE:KG:2010:1102.12U48.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 513 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO, § 529 ZPO, § 546 ZPO, § 10 StVO
Rechtskraft: ja
Das Gericht ist nicht gehalten, den auf Antrag einer Partei zur Erläuterung seines Gutachtens geladenen Sachverständigen, der am Erscheinen verhindert war, erneut zu laden, wenn es das Gutachten (zur Behauptung des Beklagten, sein Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt gestanden), nicht mehr für entscheidungserheblich hält (weil nur die Dauer der Standzeit erheblich sei, die durch ein Gutachten nicht zu klären ist) (Rn.7) .
Hat das Gericht dies der beweisbelasteten Partei rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt und verhandelt die Partei, ohne zuvor einen erneuten Antrag auf Ladung des Sachverständigen zu stellen, so liegt darin ein schlüssiger Verzicht auf dessen Anhörung und die Partei kann im Berufungsverfahren keinen Verfahrensfehler des Erstgerichts geltend machen (Rn.8) .
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