Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2001-06-28, 79/00, 79 A/00

79/00, 79 A/00Corte costituzionale28 giu 2001

Regest

Soll die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung einer Ausweisung auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt werden, bedarf es grundsätzlich der besonderen Feststellung begründeter Anhaltspunkte, daß die Gefahr erneuter Straftaten des Ausländers bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens besteht. Von einer solchen besonderen Feststellung kann nur abgesehen werden, wenn sich schon aus den fachgerichtlichen Feststellungen zur Wiederholungsgefahr im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ergibt, daß insoweit auch begründete Anhaltspunkte für einen Rückfall des Ausländers in der vorerwähnten Zeitspanne bestehen. Verfahrensgang vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 19. April 2000, 8 S 4.00, Beschluss

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 79/00, 79 A/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-06-28

Aktenzeichen: 79/00, 79 A/00

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2001:0628.79.00.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 7 Verf BE, Art 8 Abs 1 S 1 Verf BE, Art 12 Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 4 Verf BE

Leitsatz

Soll die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung einer Ausweisung auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt werden, bedarf es grundsätzlich der besonderen Feststellung begründeter Anhaltspunkte, daß die Gefahr erneuter Straftaten des Ausländers bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens besteht. Von einer solchen besonderen Feststellung kann nur abgesehen werden, wenn sich schon aus den fachgerichtlichen Feststellungen zur Wiederholungsgefahr im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ergibt, daß insoweit auch begründete Anhaltspunkte für einen Rückfall des Ausländers in der vorerwähnten Zeitspanne bestehen.

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 19. April 2000, 8 S 4.00, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß

einer einstweiligen Anordnung.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 I. 1. Der am 6. März 1974 in Berlin geborene Beschwerdeführer ist ebenso wie seine Eltern türkischer Staatsangehöriger. Er wuchs als viertes von fünf Geschwistern in Berlin im wesentlichen bei seiner bis heute hier lebenden Mutter auf. Bei der Scheidung seiner Eltern im April 1989 wurde festgestellt, daß sein Vater, der schon längere Zeit zuvor in die Türkei zurückgekehrt war, dort eine neue Familie gegründet hatte, aus der ein weiteres Kind hervorgegangen war. Das Sorgerecht für die drei jüngsten gemeinsamen Kinder wurde daraufhin der Mutter übertragen. Am 19. Juni 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt.

2 1990 beendete der Beschwerdeführer die Schulzeit ohne Abschluß. Danach begann er mehrere Ausbildungen, die er sämtlich nicht zu Ende führte. Eine Lehre zum Elektroinstallateur brach er 1993 nach über zwei Jahren ab, weil er infolge einer Schußverletzung mehrere Monate lang stationär in einem Krankenhaus behandelt werden mußte. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus begann er, Drogen verschiedenster Art zu konsumieren, so daß er schließlich betäubungsmittelabhängig wurde.

3 Strafrechtlich trat der Beschwerdeführer bereits seit 1985 wegen Diebstahlsdelikten in Erscheinung. Verfahren aus den Jahren 1991 bis 1993 wegen solcher Delikte und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung wurden nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt. Seitdem wurde der Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:

4 - Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Januar 1994 wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 50 DM - Tatzeit 3. März 1993;

5 - durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. August 1994 wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten besonders schweren Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5 DM - Tatzeit 11. April 1994;

6 - durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Juni 1996 wegen besonders schweren Diebstahls in drei Fällen, davon zwei im Versuch, gemeinschaftlichem versuchten Diebstahls in besonders schwerem Fall und unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde - Tatzeit April 1995 bis Februar 1996;

7 - durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. August 1997 wegen Diebstahls in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten - Tatzeit Oktober 1996 bis April 1997.

8 Wegen der zuletzt genannten Straffälligkeit befand sich der Beschwerdeführer seit dem 23. Juli 1997 in Haft. Die Strafaussetzung aus dem Urteil vom 24. Juni 1996 wurde im Oktober 1998 widerrufen. Der Beschwerdeführer beabsichtigte nunmehr, sich ab 25. Januar 1999 in einer Übergangseinrichtung des Drogentherapie-Zentrums Berlin e.V. einer Langzeittherapie zur Überwindung seiner Drogenabhängigkeit zu unterziehen. Da es sich dabei um eine staatlich anerkannte Therapieeinrichtung handelte, in der die freie Gestaltung der Lebensführung erheblichen Beschränkungen unterliegt, stimmte das Landgericht auf seinen Antrag mit Beschluß vom 3. Dezember 1998 der Zurückstellung der Strafvollstreckung aus dem Urteil vom 5. August 1997 für die Dauer dieser Therapie zu und erklärte die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in der genannten Therapieeinrichtung für anrechnungsfähig. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 25. Januar 1999 aus der Strafhaft entlassen. Vom 21. Mai 1999 bis November 2000 nahm er an einer ambulanten Drogentherapie beim Therapiezentrum „Kokon“ des gleichnamigen Vereins für ambulante Drogentherapie e.V. teil. Währenddessen wohnte er wieder bei seiner Mutter. Seit dem 7. März 2000 ist er mit einer ebenfalls in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen verheiratet.

9 2. Mit Bescheid vom 3. Mai 1999, zugestellt am 10. Mai 1999, wies das Landeseinwohneramt Berlin den Beschwerdeführer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Aus den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergebe sich, daß von ihm eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe und er nicht gewillt sei, die zum Schutze der Allgemeinheit erlassenen Gesetze zu beachten. Zwar habe er einen großen Teil seiner Straftaten in Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit begangen. Dies hindere jedoch die Ausweisung nicht, da die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls infolge seiner Sucht besonders groß sei, auch wenn er eine Drogentherapie begonnen habe. Auch in der Vergangenheit habe er trotz Verhängung einer Bewährungsstrafe kein ernsthaftes Interesse daran gezeigt, von seiner Sucht loszukommen, sondern statt dessen weiterhin massiv Straftaten verübt. Es sei daher zu befürchten, daß sich dieses Verhalten wiederholen werde. Zugleich verfolge die Ausweisung den Zweck, andere Ausländer vor vergleichbarem schweren rechtswidrigen Verhalten abzuschrecken. Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regelausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG gebiete, liege weder nach dem Werdegang des Beschwerdeführers noch nach den Umständen der von ihm begangenen Straftaten vor. Da seine Sozialisation in Deutschland gescheitert sei, müsse ihm zugemutet werden, sich im Alter von 25 Jahren in der Türkei zu integrieren und sich dort ein neues Leben aufzubauen. Dabei könnte ihm seine Zweisprachigkeit und der Umstand von Vorteil sein, daß sich sein Vater dort befinde.

10 An der sofortigen Vollziehung der Ausweisung bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, weil aufgrund der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers zu befürchten sei, daß er während eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens trotz dessen gebotener Beschleunigung erneut in besonderem Maße straffällig werde, um sich Drogen zu beschaffen. Angesichts der mit dem Konsum von Betäubungsmitteln eintretenden und von der Gesellschaft zu tragenden Schäden sowie der Gefahr für die Allgemeinheit durch die damit einhergehende Beschaffungskriminalität sei seine sofortige Ausreise ferner erforderlich, um eine effektive abschreckende Wirkung auf andere Ausländer zu gewährleisten. Demgegenüber sei das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, bis zum Abschluß eines Hauptsacheverfahrens in Deutschland bleiben zu dürfen, als weniger gewichtig zu bewerten. Die Drogentherapie könne er auch in der Türkei fortsetzen. Nach seiner Ausreise oder Abschiebung könne im übrigen sein mit öffentlichen Mitteln finanzierter Therapieplatz von einem sich hier berechtigt aufhaltenden Bürger genutzt werden.

11 3. In seinem Antrag vom 10. Juni 1999 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm gleichzeitig ohne Begründung erhobenen Widerspruchs führte der Beschwerdeführer aus, die von ihm begangenen Straftaten hätten als Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit gestanden. Schon in der Zeit seiner Inhaftierung habe er keine Drogen mehr zu sich genommen. Auch die im Rahmen seiner Therapie durchgeführten wöchentlichen Urinkontrollen seien sauber. Es sei davon auszugehen, daß er seine Drogensucht ernsthaft bekämpfe und in den Griff bekomme. Eine erneute Straffälligkeit könne deshalb ausgeschlossen werden. Seit seiner Geburt sei er nur zu Kurzaufenthalten und Urlauben in der Türkei gewesen. Zu seinem Vater habe er überhaupt keinen Kontakt mehr. Faktisch sei er zu einem Inländer geworden, so daß ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten sei.

12 Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Antrag durch Beschluß vom 4. Januar 2000 statt. Auf den Antrag des Landes Berlin ließ das Oberverwaltungsgericht Berlin die Beschwerde zu und lehnte mit Beschluß vom 19. April 2000 unter Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus folgenden Gründen ab:

13 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich nicht um eine Ermessensausweisung, sondern um eine Regelausweisung im Sinne des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG, deren sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Zwar könne gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG der Beschwerdeführer als Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche schwerwiegenden Gründe lägen jedoch gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG in der Regel vor, wenn ein Ausländer - wie hier - wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilt worden sei und damit den Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG verwirklicht habe. Umstände, die eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen könnten, fehlten hier. Daß die Strafvollstreckung für die Dauer der Therapie in einer Drogeneinrichtung zurückgestellt worden sei, weil das Landgericht eine ernsthafte Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers angenommen habe, reiche hierfür nicht aus. Vielmehr schlössen der bisherige Werdegang des Beschwerdeführers, insbesondere seine zahlreichen Straftaten, eine Abweichung von der Regel aus, zumal das Strafgericht ihm in der letzten Verurteilung eine erhebliche kriminelle Energie und eine gewisse Gewohnheit bei der Begehung von Eigentumsdelikten bescheinigt habe. Die für die Annahme eines Regelfalles erforderliche Wiederholungsgefahr nach Beendigung des Strafvollzuges werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Beschwerdeführer sich während der Haftverbüßung beanstandungsfrei verhalten habe und nach den durchgeführten Kontrollen davon auszugehen sei, daß er sowohl während der Haft als auch während der bisherigen Therapie keine weiteren Drogen genommen habe. Auch die Eheschließung mit einer in Deutschland geborenen Türkin, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis habe, stelle die Annahme eines schwerwiegenden Ausweisungsgrundes nicht in Frage, sondern könnte auf Antrag durch Befristung der Wirkungen der Ausweisung berücksichtigt werden.

14 Das Landeseinwohneramt habe ferner zu Recht angenommen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG auszuweisen sei, weil kein Ausnahmefall vorliege. Weder die der Ausweisung zugrundeliegende Tat noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wiesen Besonderheiten auf, die die Bejahung eines Ausnahmefalles rechtfertigen könnten. Daß er in Deutschland geboren sei und über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge, werde bereits durch die Gewährung besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG berücksichtigt. Daß er noch bei seiner Mutter wohne, vermittle ihm als Erwachsenem im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG nur einen geringfügigen Schutz, der hinter das öffentliche Interesse an seiner Ausreise zurücktreten müsse. Die Rückkehr in die Türkei sei ihm unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch sonst zuzumuten. Sein Vater lebe dort, an den er sich zunächst einmal wenden könne. Er sei seinem Heimatland nicht völlig entfremdet, sondern habe dort immerhin wiederholt Urlaub gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, daß er seine Heimatsprache noch hinreichend beherrsche. Angesichts der Schwere des von ihm verwirklichten Ausweisungstatbestandes sei es ihm auch zumutbar, die mit einer Integration in die türkischen Lebensverhältnisse verbundenen Schwierigkeiten zu überwinden. In das wirtschaftliche und soziale Leben Deutschlands sei er ebenfalls nicht integriert, so daß seine ohnehin noch ausstehende gesellschaftliche Integration auch in der Türkei versucht werden könne.

15 4. Während des Verfahrens über die hiergegen am 19. Juni 2000 erhobene Verfassungsbeschwerde wies die Senatsverwaltung für Inneres durch Bescheid vom 20. Februar 2001 den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen seine Ausweisung zurück.

16 Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 7, 8 Abs. 1, Art. 12 i. V. m. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB.

17 Einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit liege darin, daß bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei wegen des damit verbundenen Verlustes seines sozialen Bezugsfeldes ein Rückfall in den Drogenkonsum zumindest nicht auszuschließen sei. Hingegen sei die Prognose für ein drogenfreies Leben in seinem hiesigen Umfeld laut einem Therapiebericht vom 12. Mai 2000 günstig. Seine Ausweisung in ein Land, mit dem er keine Gemeinsamkeiten verbinde, verstoße gegen das Gebot der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem den Schutz von Ehe und Familie nicht hinreichend gewürdigt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers werde seine Ehefrau zwingen, entweder ihren Aufenthalt in Deutschland ebenfalls aufzugeben oder die Trennung der ehelichen Gemeinschaft hinzunehmen. Dies gefährde seine Ehe.

18 Der angefochtene Beschluß verstoße auch gegen das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes. Seine Begründung lasse nicht erkennen, daß das Gericht der sich daraus ergebenden Prüfungspflicht hinsichtlich der Notwendigkeit des sofortigen Vollzuges genügt habe. Es habe hierfür nur die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Ausweisungsbescheids angeführt. Dieser sei jedoch nicht rechtmäßig, da der persönliche Werdegang des Beschwerdeführers Besonderheiten aufweise, die ein Abweichen von der Regelausweisung rechtfertigten. Er lebe seit mehr als 18 Monaten straffrei und ohne Rückfälle in den Drogenkonsum. Da er sein Leben im ganzen gewandelt habe, sei nicht zu erwarten, daß er wieder in die Kriminalität abgleiten werde. Zudem lasse das Oberverwaltungsgericht nahezu völlig das schwerwiegende Interesse des Beschwerdeführers außer acht, in dem ihm bekannten Sozialgefüge zu verbleiben, um die Alltagsprobleme in dieser Umgebung mit familiärer Unterstützung zu lösen. Es verkenne auch, daß die nachteiligen Auswirkungen des sofortigen Vollzugs der Ausweisung bei einem späteren Obsiegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache nur schwer oder gar nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Diese Auswirkungen würden durch die schleppende Behandlung des Hauptsacheverfahrens wesentlich verstärkt. Der sofortige Vollzug hindere den Beschwerdeführer ferner, im Hauptsacheverfahren seine prozessualen Rechte in der mündlichen Verhandlung persönlich wahrzunehmen. Es sei ihm unmöglich, sich von der Türkei aus rechtliches Gehör zu verschaffen, weil die schriftliche Korrespondenz mit einem deutschen Anwalt schon aus Zeitgründen ausscheide. Zudem komme es entscheidend auf den persönlichen Eindruck, die Glaubwürdigkeit und die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht an, inwieweit er sich ernsthaft von seiner kriminellen Karriere abgewandt habe, d. h. ob von ihm tatsächlich keine weiteren Straftaten zu erwarten seien.

19 Ergänzend trägt der Beschwerdeführer vor, er habe seine Drogenentwöhnungstherapie erfolgreich abgeschlossen und stehe seit dem 12. Februar 2001 in einem Arbeitsverhältnis.

20 Der Beschwerdeführer hat gleichzeitig beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

21 Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens sowie der Senatsverwaltung für Inneres Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu äußern.

22 II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die geltend gemachten, in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte des Beschwerdeführers sind durch den angegriffenen Beschluß nicht verletzt.

23 Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und ihrer Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 <8 f.>; st. Rspr.). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Ein solcher Verstoß ist nur gegeben, wenn das Gericht durch verfahrensrechtliche Maßnahmen verfassungsmäßige Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt oder bei seiner Entscheidung willkürlich gehandelt oder bei der Auslegung der Gesetze gegen Grundrechtssätze verstoßen oder grundrechtswidrige Gesetze angewandt hat und die Entscheidung darauf beruht. Dies ist hier nicht der Fall.

24 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht habe ihn in seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB) verletzt, indem es nicht ausreichend berücksichtigt habe, daß bei Vollziehung seiner Ausweisung in die Türkei ein Rückfall in den Drogenkonsum zumindest nicht auszuschließen sei, ist unschlüssig. Das Oberverwaltungsgericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, daß der erfolgreiche Abschluß der vom Beschwerdeführer begonnenen Drogentherapie offen sei, weil die Rückfallquote hoch sei. Dies schließt die Annahme ein, daß ein Rückfall des Beschwerdeführers auch bei seinem Verbleib in Deutschland zumindest nicht auszuschließen sei. Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Prognose für eine drogenfreies Leben in seinem hiesigen Umfeld sei günstig, richtet sich damit in Wahrheit ausschließlich gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß dessen Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des genannten Grundrechts beruht oder daß die ihr zugrundeliegende Sachverhaltswürdigung willkürlich wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Hinweis auf den Therapiebericht vom 12. Mai 2000 reicht hierfür schon deshalb nicht aus, weil dieser Bericht erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erstellt wurde und sich zudem zu den Folgen einer Ausreise des Beschwerdeführers in die Türkei überhaupt nicht äußert. Der Aussage des Berichts, es sei sinnvoll, daß der Beschwerdeführer die bis dahin erfolgreich verlaufene Therapie bis zu ihrem planmäßigen Abschluß im November 2000 weiterführe, ist im übrigen tatsächlich Rechnung getragen worden, so daß der Beschwerdeführer insoweit nicht mehr beschwert wäre.

25 Entsprechendes gilt für die Rüge des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht habe sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 7 VvB) verletzt, indem es seine Ausweisung in ein Land, mit dem er keine Gemeinsamkeiten verbinde, für rechtmäßig halte. Mit der Frage, ob die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ausreise in die Türkei unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismäßig wäre, hat sich das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich auseinandergesetzt. Es ist dabei zu dem Schluß gekommen, daß der Beschwerdeführer nicht wie ein Ausländer zu behandeln sei, der aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zum Inländer geworden und dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug habe, nicht zuzumuten sei. Zum einen sei er in das wirtschaftliche und soziale Leben Deutschlands nicht integriert, sondern vielfach und in steigendem Maße straffällig geworden und verfüge weder über eine eigene gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage noch über die - etwa bildungsmäßigen - Voraussetzungen dafür, sich eine solche zu schaffen. Zum anderen sei davon auszugehen, daß er der Türkei nicht völlig entfremdet sei, sondern dort immerhin wiederholt Urlaub gemacht habe und die türkische Sprache noch hinreichend beherrsche. Unter diesen Umständen sei es ihm angesichts der Schwere des von ihm verwirklichten Ausweisungstatbestandes zumutbar, seine ohnehin noch ausstehende gesellschaftliche Integration in der Türkei zu versuchen und dabei die mit einer Integration in die türkischen Lebensverhältnisse ohne Zweifel verbundenen Schwierigkeiten zu überwinden. Der Vortrag des Beschwerdeführers, er sei durch seine gesamte Entwicklung faktisch zu einem Inländer in Deutschland geworden und habe zur Türkei überhaupt keinen Bezug, richtet sich damit in Wahrheit ebenfalls nur gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß dessen Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des genannten Grundrechts beruht oder daß die ihr zugrundeliegende Sachverhaltswürdigung willkürlich wäre, lassen sich dem unsubstantiierten Vorbringen zu diesem Punkt nicht entnehmen.

26 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß das Oberverwaltungsgericht das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 12 Abs. 1 VvB) nicht hinreichend gewürdigt hat. Es hat darauf hingewiesen, daß die eheliche Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit einer Ausländerin, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG den durch § 48 Abs. 1 AuslG normierten besonderen Ausweisungsschutz zusätzlich rechtfertige, der nach dieser Vorschrift allein zulässigen Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedoch nicht entgegenstehe. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem mit Art. 12 Abs. 1 VvB inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 1 GG, wonach sogar die Ehe mit einem deutschen Partner den ausländischen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor Abschiebung schützt (vgl. BVerfGE 35, 382 <408>; 51, 386 <397>). Das Oberverwaltungsgericht hat weiter darauf hingewiesen, daß der Eheschließung - die ihm damals noch nicht nachgewiesen war - gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG durch die Befristung der Wirkungen der Ausweisung Rechnung getragen werden könnte. Auch dies deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Befristung ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel ist, die einschneidenden Folgen der Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken; die Ausländerbehörde könne danach dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines straffällig gewordenen und verurteilten Ausländers mit einer zeitlich abgestuften Reaktion gerecht werden, die gleichzeitig seinen privaten Belangen hinreichend Rechnung trage (vgl. BVerfGE 51, 386 <398 f.>). Dem schließt sich der Verfassungsgerichtshof an.

27 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Auslegung und Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall den sich aus Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB ergebenden Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes für den im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ausweisungsschutzanspruch nicht Rechnung getragen, ist unbegründet. Bei der Ausgestaltung des deutschen Verwaltungsprozeßrechts und den verfassungsrechtlichen Garantien eines gehörigen Verfahrens stellt es keine prinzipielle Verkürzung des effektiven Rechtsschutzes dar, wenn ein Betroffener darauf verwiesen ist, seinen Rechtsschutz durch deutsche Gerichte vom Ausland her zu betreiben. Es kommt deshalb auf die Umstände des jeweiligen einzelnen Falles an, ob der Sofortvollzug einer Ausweisungsverfügung gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verstößt (vgl. BVerfGE 69, 220 <228 f.>).

28 Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht die Ausweisungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig angesehen und mit Rücksicht hierauf dem Widerspruch des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung beigelegt. Diese Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ist - wie dargelegt - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ersetzt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Aktenlage vorgenommene summarische und vorläufige Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs grundsätzlich nicht die Prüfung, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliegt. Denn für die sofortige Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 38, 52 <58>; 69, 220 <228>). Dies gilt insbesondere für die Ausweisung, die nicht selten tief in das Schicksal des Ausländers und seiner Angehörigen eingreift. Soll - wie hier - die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt werden, bedarf es deshalb grundsätzlich der besonderen Feststellung begründeter Anhaltspunkte, daß - unter Berücksichtigung der Pflicht der Widerspruchsbehörde und der Verwaltungsgerichte, das Hauptsacheverfahren beschleunigt zu betreiben - die Gefahr erneuter Straftaten des Ausländers in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens besteht. Von einer solchen besonderen Feststellung kann nur abgesehen werden, wenn sich schon aus den fachgerichtlichen Feststellungen zur Wiederholungsgefahr im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ergibt, daß insoweit auch begründete Anhaltspunkte für einen Rückfall des Ausländers in der vorerwähnten Zeitspanne bestehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - NVwZ 1996, S. 58 <60>). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.

29 Im Rahmen der Prüfung der Wiederholungsgefahr nach Beendigung des Strafvollzugs hat das Oberverwaltungsgericht den bisherigen Werdegang des Beschwerdeführers gewürdigt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß aus der Vielzahl seiner Taten auf eine erhebliche kriminelle Energie und eine gewisse Gewohnheit bei der Begehung von Eigentumsdelikten geschlossen werden könne. Dies steht im Einklang mit der sich aus den Akten ergebenden Erkenntnis, daß die kriminelle Karriere des Beschwerdeführers keineswegs erst mit seinem Rauschmittelmißbrauch seit 1993 begann, sondern sich schon seit 1985 mit Diebstahls- und Rohheitsdelikten abzeichnete. Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß bereits im Juni 1996 die Aussetzung einer Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers zur Bewährung damit begründet worden war, er sei durch die Verhängung dieser Strafe und die längere Untersuchungshaft, in der er sich drogenfrei geführt habe, bereits hinreichend für eine legale Lebensführung motiviert und habe den Eindruck erweckt, er werde seine Drogenabhängigkeit nunmehr ernsthaft angehen und sich unmittelbar nach Haftentlassung in eine Übergangseinrichtung begeben; statt dessen wurde der Beschwerdeführer jedoch nur wenige Monate später erneut massiv straffällig, indem er die zum Erlaß der Ausweisungsverfügung führende Diebstahlsserie begann.

30 Auf dem Hintergrund dieser Anhaltspunkte für die zu stellende Prognose konnte das Oberverwaltungsgericht in vertretbarer Weise zu dem weiteren Ergebnis gelangen, daß die Wiederholungsgefahr durch die Drogenfreiheit des Beschwerdeführers während der Haftverbüßung und der unter dem Druck der Haftverschonung und Ausweisungsverfügung durchgeführten Drogentherapie nicht in Frage gestellt werde. Das betrifft auch die Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, diese vertretbare Sachverhaltswürdigung des mit Fällen der vorliegenden Art vertrauten Fachgerichts durch eine eigene, andere zu ersetzen, auch wenn diese ebenso vertretbar wäre oder ihm sogar überzeugender erschiene. Daß bis zum Beschluß des Oberverwaltungsgerichts kein Widerspruchsbescheid ergangen war, kann der Ausländerbehörde nicht entgegengehalten werden, da der Beschwerdeführer den Widerspruch nicht begründet, sondern nur das einstweilige Rechtsschutzverfahren und anschließend die Verfassungsbeschwerde betrieben hatte.

31 Unter diesen Umständen stellt die Erschwerung der Rechtsverteidigung des Beschwerdeführers durch den sofortigen Vollzug seiner Ausweisung auch keine unzulässige Verkürzung des effektiven Rechtsschutzes dar. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schreibt eine mündliche Verhandlung oder die persönliche Anwesenheit der Partei im gerichtlichen Verfahren nicht zwingend vor (vgl. BVerfGE 35, 382 <406>). Der Beschwerdeführer ist im Hauptsacheverfahren durch eine deutsche Rechtsanwältin vertreten, die mit dem entscheidungserheblichen Sachverhalt vertraut ist und ihre Kenntnis dieses Sachverhalts jederzeit durch Akteneinsicht vertiefen kann. Zur Beschleunigung gleichwohl erforderlicher Korrespondenz kann sich der Beschwerdeführer auch in der Türkei der modernen Nachrichtenübermittlungstechnik (Telefax oder E-Mail) bedienen. Die Auffassung der Beschwerde, im Hauptsacheverfahren komme es entscheidend auf den persönlichen Eindruck, die Glaubwürdigkeit und die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht an, inwieweit er sich ernsthaft von seiner kriminellen Karriere abgewandt habe, d. h. ob von ihm tatsächlich keine weiteren Straftaten zu erwarten seien, übersieht, daß der Erlaß des Widerspruchsbescheides der maßgebliche Zeitpunkt für die im Hauptsacheverfahren zu treffende Entscheidung ist (vgl. BVerwGE 60, 133). Nachträglichen Entwicklungen kann demgemäß nur im Rahmen eines bisher nicht gestellten Antrags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG Rechnung getragen werden, der nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wäre. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, daß dem Interesse des Beschwerdeführers, die möglichen Nachteile der weiteren Rechtsverfolgung vom Ausland aus zu vermeiden, von Verfassungs wegen Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an alsbaldiger Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Deutschland einzuräumen gewesen wäre.

32 Diese Entscheidung ist mit sieben zu zwei Stimmen ergangen.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG.

34 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Abweichende Meinung

35 Sondervotum der Richterinnen Zünkler und Dr. Möcke

36 Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin verletzt nach unserer Auffassung das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 VvB.

37 Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleistet nicht nur den Rechtsweg überhaupt, sondern auch, daß der Rechtsschutz effektiv ist. Dieser Garantie kommt wesentliche Bedeutung, insbesondere für den einstweiligen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Art. 15 Abs. 4 VvB garantiert danach, daß irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung hoheitlicher Maßnahmen eintreten können, vor Prüfung deren Rechtmäßigkeit soweit wie möglich ausgeschlossen werden sollen. Hierin liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 46, 166 <178f.>; 51, 268 <284>; 69, 220 <227>). Art. 15 Abs. 4 VvB gebietet zwar die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne jede Einschränkung. Überwiegende öffentliche Belange können es im Einzelfall rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 1974, 1809; BVerfGE 35, 382 <402f.>; BVerfG, NVwZ 1987, 403; BVerfG, NVwZ 1996, 58 <59>). Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, daß der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen um so stärker ist, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 51, 382 <402>; 69, 220 <228>). Um eine Interessenabwägung vornehmen zu können, muß danach das Gewicht der betroffenen Belange hinreichend sorgfältig ermittelt werden.

38 Art. 15 Abs. 4 VvB gebietet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn ohne ihn schwere Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfGE 46, 166 <179>; 79, 69 <74>). Die Fachgerichte sind daher gehalten, bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Droht dem Betroffenen bei der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche Verletzung seiner Grundrechte und stehen keine diese überwiegenden, besonders gewichtigen Gründe entgegen, ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.

39 Eine Ausweisung ist nach dem geltenden Ausländerrecht die schwerwiegendste Maßnahme, die das Gesetz zur Beendigung des Aufenthaltes zur Verfügung stellt. Sie löst u.a. ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aus, das selbst die Inanspruchnahme eines gesetzlichen Aufenthaltsanspruchs hemmt (§ 8 Abs. 2 AuslG). Die Ausweisung greift nicht selten unabänderlich in das Schicksal des Ausländers und seiner Familienangehörigen ein. Das Gewicht der Ausweisung wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblich verschärft, da der Gesetzgeber, anders als in anderen Fällen der Aufenthaltsbeendigung (vgl. § 72 AuslG), dem Widerspruch und der Klage gegen die Ausweisungsverfügung im Regelfall die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommen läßt, die selbst eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 15 Abs. 4 VvB und einen fundamentalen Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses darstellt. Entsprechend der obigen Grundsätze und mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muß daher bei einem Sofortvollzug stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen. Es muß die begründete Besorgnis bestehen, die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 1974, 1809; BVerfGE 35, 382 <404.>; BVerfG, NVwZ 1987, 403; BVerfG, NVwZ 1996, 58 <59>).

40 Diesen Anforderungen wird der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht.

41 Zwar besteht, wie die Entscheidung der Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs richtig ausführt, soweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, eine Prüfungsbefugnis nur in engen Grenzen. Aber auch bei dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis ist die angefochtene Entscheidung mit Blick auf Art. 15 Abs. 4 VvB unhaltbar, denn sie erfüllt nicht die vorgenannten Voraussetzungen.

42 Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs allein mit der einleitenden Feststellung begründet, daß eine Regelausweisung vorliege und daher das öffentliche Interesse für den Sofortvollzug gegeben sei und in der Folge die Rechtmäßigkeit der Ausweisung summarisch geprüft. Eine gesonderte Abwägung des Überwiegens der Sofortvollzugsinteressen gegenüber den Individualinteressen des Beschwerdeführers hat es nicht ausreichend vorgenommen.

43 Zwar ist dies insofern nicht zu beanstanden, als den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Rolle zukommt, wenn die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist. Die vorgenommene summarische Prüfung stellt damit ein wichtiges Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges dar. Sie ersetzt allerdings nicht die Prüfung, ob überhaupt ein besonderes Interesse am Sofortvollzug vorliegt (BVerfG, NVwZ 1996, 58 <60>). Vorläufiger Rechtsschutz im Falle einer Ausweisung kann nur dann versagt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange unaufschiebbare Maßnahmen erfordern. Derartige öffentliche Interessen und damit die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes können auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt werden. Dabei bedarf es der Feststellung begründeter Anhaltspunkte, daß die Gefahr erneuter Straftaten in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens konkret besteht. Von dieser Feststellung kann nur dann abgesehen werden, wenn sich schon aus den Feststellungen der Fachgerichte zur Wiederholungsgefahr im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ergibt, daß insoweit auch begründete Anhaltspunkte für einen Rückfall des Beschwerdeführers in der vorerwähnten Zeitspanne bestehen (BVerfG, NVwZ 1996, 58 <60>).

44 Dies ist vorliegend nicht der Fall . Die Annahme einer nicht bestreitbaren hohen Rückfallquote ist gerade nicht auf den Einzelfall bezogen, da sie einen begründeten Anhaltspunkt allein allgemein und für eine Vielzahl von Fällen formuliert. Weder die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Entwicklung des Beschwerdeführers noch zum Verlauf seiner Drogentherapie lassen demgegenüber eine Würdigung des Gerichts dahingehend erkennen, daß gerade bei ihm konkrete (zukunftsbezogene) begründete Anhaltspunkte für eine neue Straftat vorliegen.

45 Da die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nur dann im Sinne von Art. 15 Abs. 4 VvB effektiven Rechtsschutz bieten kann, wenn sie zum Ergebnis offensichtlicher Rechtmäßigkeit führt, darf die Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls keine verfassungsrechtlich zu beanstandenden Abwägungsfehler enthalten.

46 Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt im Bundesgebiet und war nur zu Urlaubszwecken in der Türkei. Zu seinem dort lebenden Vater hat er nach seinen Angaben keinen Kontakt. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, eine Integration in die türkischen Lebensverhältnisse sei dem Beschwerdeführer angesichts der Schwere der Straftaten ohne weiteres zuzumuten, ist sachlich schlechthin nicht haltbar. Selbst bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen, muß der Umstand, daß der Ausländer zu dem Herkunftsland seiner Eltern außer der Staatsangehörigkeit keine Bindungen mehr hat und starke Bindungen zum Gastland bestehen, beachtet werden (EGMR, NVwZ 1998, 164 <165> in Bezug auf Art. 8 EMRK). Die Annahme, ein Ausländer, der sein Heimatland einige Male zu Urlaubszwecken besucht hat, kenne dies besser als ein deutscher Tourist, ist ebenso wie die vom Oberverwaltungsgericht unterstellte Annahme, daß ein in Deutschland aufgewachsener Ausländer seine Muttersprache ausreichend beherrscht, sachlich nicht nachvollziehbar. Nicht zuletzt deshalb gibt es nach wie vor in der Literatur die Auffassung, daß insbesondere bezüglich der in Deutschland aufgewachsenen Ausländer Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des § 47 Abs. 1 AuslG nach seiner Änderung im Jahre 1997 bestehen (vgl. zum Streitstand: Wegner, in: Huber: Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, 2000, B 100, § 47, Rn. 13f.; Renner: Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 47, Rn. 5).

47 Gegen die Unaufschiebbarkeit der Ausweisung spricht entgegen der Meinung der Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs weiterhin der lange Zeitraum bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides am 20. Februar 2001 (vgl. BVerfGE 35, 382 <405>; NVwZ 1996, 58 <59>). Da in den Fällen des Sofortvollzuges für die Widerspruchsbehörden und die Verwaltungsgerichte die Pflicht besteht, das Hauptsacheverfahren mit möglichster Beschleunigung zu betreiben und abzuschließen, müssen die Verwaltungsgerichte berücksichtigen, daß eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens durch die Ausländerbehörde regelmäßig erkennen läßt, daß ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung des Ausländers aus der Bundesrepublik nicht besteht (BVerfG, NVwZ 1996, 58 <59>).

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