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54/03, 54 A/03•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2003-08-29, 54/03, 54 A/03
54/03, 54 A/03Corte costituzionale29 ago 2003
Entscheidungsdatum: 2003-08-29
Aktenzeichen: 54/03, 54 A/03
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2003:0829.54.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 7 Verf BE, § 119 Abs 3 StPO
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 I. Seit dem 22. Februar 2002 befindet sich der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung in Untersuchungshaft. Seit dem 13. August 2002 findet die Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer des Landgerichts Berlin statt.
2 Mit Antrag vom 27. Januar 2003 begehrte der Beschwerdeführer, ihm das Telefonieren mit seiner Partnerin Frau D. zu genehmigen. Diese sei als Krankenschwester im Schichtdienst tätig, so daß die Besuchszeiten von ihr nicht immer wahrgenommen werden könnten. Außerdem gäben die Telefonate ihm die Möglichkeit, einer weiteren Entfremdung von dem fünfjährigen Sohn seiner Partnerin entgegenzuwirken. Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 lehnte die Vorsitzende Richterin der 11. Strafkammer des Landgerichts Berlin die Erteilung einer generellen Telefongenehmigung für Gespräche mit der Partnerin im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Untersuchungsgefangenen ab. Die Partnerin erhalte regelmäßig Besuchsscheine, und es stehe ihr frei, die Besuchstermine mit ihrer Arbeitszeit zu koordinieren. Auch könne sie beantragen, ihren Sohn zu Besuchen mitzunehmen.
3 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Februar 2003 durch seinen Verteidiger Beschwerde. Die Verweigerung der Telefongenehmigung für Untersuchungsgefangene, für welche die Unschuldsvermutung gelte, widerspreche § 119 Abs. 3 StPO. Der Hinweis auf die Gleichbehandlung der Untersuchungsgefangenen habe keine Grundlage. Vielmehr verbiete das Gesetz die Gleichbehandlung im Unrecht. Die tatsächlichen Verhältnisse in der Haftanstalt ließen das Telefonieren durch die Untersuchungsgefangenen grundsätzlich zu, ohne die Ordnung in der Anstalt zu beeinträchtigen.
4 Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 hatte die Justizvollzugsanstalt Moabit dem Verteidiger des Beschwerdeführers mitgeteilt, die faktischen Verhältnisse in der Justizvollzugsanstalt Moabit würden auch bei Gleichbehandlung aller Gefangenen das Telefonieren durchaus ermöglichen. Aus der Sicht der Anstalt sei telefonische Kommunikation zum Ausgleich für die haftbedingte Isolierung grundsätzlich wünschenswert.
5 Durch Beschluß vom 12. März 2003 verwarf das Kammergericht die Beschwerde. Telefonate mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt stellten wegen des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes regelmäßig einen erheblichen Eingriff in den üblichen Ablauf des Vollzugsdienstes dar. Daher könne nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts die Benutzung des Anstaltstelefons durch Gefangene nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Ein Ausnahmefall sei vorliegend nicht dargetan. Der Beschwerdeführer werde von seiner Familie und auch von seiner Lebensgefährtin regelmäßig besucht und könne sich auch in den Pausen der Hauptverhandlung mit diesen Personen unterhalten, sofern sie anwesend seien. Auch wenn seine Lebensgefährtin im Schichtdienst arbeite, könne davon ausgegangen werden, daß es ihr grundsätzlich möglich sei, die bestehenden Besuchszeiten wahrzunehmen. Auch den Sohn könne sie zu solchen Besuchen mitnehmen. Es stehe dem Beschwerdeführer im übrigen frei, in begründeten Einzelfällen eine Sondererlaubnis für einzelne Telefonate zu beantragen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß begründeten Anträgen im Einzelfall nicht stattgegeben werde.
6 Mit der Verfassungsbeschwerde vom 3. April 2003 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 12. März 2003 und die Verfügung des Landgerichts vom 7. Februar 2003. Er rügt die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VvB), einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 9 Abs. 2 VvB), eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in der Ausprägung des Willkürverbots (Art. 10 Abs. 1 VvB) sowie eine Verletzung seines Rechts auf Schutz von Ehe, Familie und anderen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften (Art. 12 Abs. 1 und 2 VvB).
7 Die Freiheit der Person könne im Ermittlungsverfahren, in dem der Häftling nicht geständig sei, nur insoweit beschränkt werden, als Grund, Art und Umfang des Eingriffs gesetzlich geregelt seien. Die Interpretation von § 119 Abs. 3 StPO habe im Rechtsstaat im Zweifel zugunsten der Freiheitsrechte des Individuums auszufallen. Schlechte organisatorische Zustände könnten nicht zur Begründung weitgehender Eingriffe in Grundrechte führen, zumal wenn diese seit Jahrzehnten bekannt seien und längst hätten geändert werden können.
8 Gegenüber dem Hinweis des Kammergerichts auf die Ordnung der Anstalt gelte, daß § 119 Abs. 3 StPO insoweit grundsätzlich verfassungswidrig sein dürfte, denn dem Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 1 Satz 3 VvB könne nicht mit unklar definierten Normen genügt werden, zumal bauliche und organisatorische Mängel je nach Anstalt und Personal stark variieren könnten. Die auch dem Gericht vorliegende Stellungnahme der Vollzugsanstalt Moabit vom 30. Mai 2002 beweise, daß die Ordnung der Anstalt durch die beantragte Telefonerlaubnis nicht gefährdet werde. Im übrigen könne es nicht rechtens sein, daß Untersuchungsgefangene, für welche die Unschuldsvermutung gelte, in ihren Kommunikationsrechten schlechteren Bedingungen unterworfen seien als bereits verurteilte Straftäter.
9 Da die Haftanstalt selbst das Telefonieren befürworte und in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2002 schriftlich ausdrücklich bestätigt habe, daß das Telefonieren der Untersuchungsgefangenen die Ordnung der Anstalt nicht beeinträchtige, seien die angegriffenen Entscheidungen, die gleichwohl eine Beeinträchtigung der Anstaltsordnung behaupteten und zur Begründung ihrer Auffassung heranzogen, willkürlich und damit verfassungswidrig.
10 Von beiden Gerichten sei zudem der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie sowie von auf Dauer angelegten vorehelichen und außerehelichen Verhält-nissen nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer wolle seine Partnerin ehelichen und würde dann bei ihrem Sohn eine Vaterstelle einnehmen. In einer Vielzahl jüngerer Entscheidungen sei bei ähnlichen Sachverhalten bereits zur Frage der Telefonerlaubnis positiv Stellung genommen worden.
11 Der Hinweis der Gerichte auf die Besuchsmöglichkeit verkenne die schwierigen Lebensumstände einer alleinerziehenden und alleinverdienenden Mutter und ihrer zeitlichen Inanspruchnahme. Auch seien einem fünfjährigen Kind keine Besuche in dem Gefängnis zuzumuten.
12 Wenn schon die Untersuchungshaft aus höher angesetzten Zwecken unvermeidbar sei, müsse nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip tunlichst dafür gesorgt werden, die daraus resultierenden negativen Folgen so gering wie möglich zu halten und der Entfremdung von Paarbeziehungen mit allen Mitteln entgegenzusteuern.
13 Da eine Hauptsachenentscheidung in angemessener Zeit nicht zu erreichen sei, beantragt der Beschwerdeführer, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung zu gestatten, auf eigene Kosten mit seiner Verlobten und deren Kind wöchentlich mindestens einmal bis zu 10 Minuten zu telefonieren.
14 Der Verfassungsgerichtshof hat der Präsidentin des Kammergerichts und dem Präsidenten des Landgerichts Berlin gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Präsident des Landgerichts hat eine Stellungnahme der Vorsitzenden der betreffenden Strafkammer mitgeteilt, wonach Frau D. in der Hauptverhandlung angegeben habe, nicht mit dem Beschwerdeführer verlobt zu sein.
15 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die § 50 VerfGHG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt.
16 Gemäß § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit sich ein Beschwerdeführer auf ihm in der Verfassung von Berlin gewährte Rechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergibt, daß das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieser Rechte beruhen kann (vgl. Beschluß vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 <66>; st. Rspr.). Dazu ist erforderlich, daß ein Sachverhalt dargestellt wird, der eine Verletzung der bezeichneten Rechte jedenfalls als möglich erscheinen läßt. Bezüglich der vom Beschwerdeführer allein als verletzt bezeichneten Grundrechte aus Art. 8, 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 VvB genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde diesen Anforderungen nicht. Andere Grundrechte hat der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäß als verletzt bezeichnet.
17 Es ist zunächst weder dargelegt noch ersichtlich, warum die Verweigerung regelmäßiger Telefonate des Beschwerdeführers mit einer Bezugsperson einen Eingriff in die Freiheit seiner Person im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB, also in seine persönliche Bewegungsfreiheit, in das Recht „seinen Körper dorthin zu tragen, wohin er mag“ darstellen könnte. Das gleiche gilt für die von Art. 9 Abs. 2 VvB gewährleistete Unschuldsvermutung, die mit der Versagung des regelmäßigen Telefonierens verletzt worden sein soll. Die weiter erhobene Willkürrüge in der Ausprägung eines Verstoßes gegen die Bindung der Rechtsprechung an den Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB genügt gleichfalls nicht der Substantiierungspflicht des § 50 VerfGHG. Denn nicht jeder mögliche Rechtsanwendungsfehler durch ein Gericht ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot (vgl. Driehaus [Hrsg.], in derselbe, VvB, Taschenkommentar, Anm. 7 zu Art. 10 VvB). Dazu bedarf es, wie der Beschwerdeführer selbst betont, vielmehr einer Entscheidung, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und die Rechtslage kraß verkennt. Warum die Verweigerung einer generellen Telefonerlaubnis, die sich in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, Anm. 14 zu § 49 StPO und Karlsruher Kommentar, StPO, Anm. 56 zu § 119 StPO und die dort zitierte Rechtsprechung), generell auf die personelle bzw. organisatorische Überforderung des Vollzugsdienstes beruft, selbst wenn die Justizvollzugsanstalt Moabit eine solche in Abrede stellt, bereits dem Bereich des juristisch schlechthin Abwegigen unterfällt, ist vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden. Gleiches gilt schließlich auch für die Berufung auf eine Verletzung von Art. 12 VvB. Weder hat der Beschwerdeführer ausgeführt, inwiefern die von ihm angegriffenen Gerichtsentscheidungen seine Beziehung zu Frau D. und deren Sohn diskriminieren, also im Vergleich zu anderen Beziehungen unangemessen zurücksetzen, noch hat er einen Sachverhalt dargetan, aus dem zu ersehen wäre, daß es sich bei seiner Beziehung zu Frau D. mit der er weder zusammenlebte noch verlobt ist, um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handelt. Die bloße Behauptung einer Lebensgemeinschaft genügt dem Begründungserfordernis nicht.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 33, 34 VerfGHG.
19 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
20 Sondervotum des Richters Dr. Mahlo
21 Die Verfassungsbeschwerde halte ich für zulässig, da sie sinngemäß auch auf eine Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 7 VvB gestützt wird. Aus dem Vorwurf, „daß dem Verhafteten/Untersuchungsgefangenen“ nicht „nur solche Beschränkungen auferlegt worden sind, die den Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordern“, folgt, daß sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Haft als solche, d. h. gegen den Verlust seiner Bewegungsfreiheit, sondern gegen die Einschränkung seiner Handlungsfreiheit im übrigen wendet. Gleiches ergibt sich aus den wiederholten Bezugnahmen auf § 119 Abs. 3 StPO, denn diese Bestimmung setzt die Verhaftung voraus und beschäftigt sich nur mit Beschränkungen, die über die eigentliche Verhaftung hinausgehen. Zwar trifft zu, daß der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Ausführungen unter die falsche Überschrift „Verletzung der Freiheit der Person im Rahmen der Unschuldsvermutung“ stellt und das Individualrecht des Art. 7 VvB weder nach seiner Artikel-Nummer in der Verfassung noch nach seinem Namen unmißverständlich bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich durch den Begriff „Freiheit der Person“ irreführen lassen. Daß er ganz unsinnigerweise behaupten wollte, das Telefonverbot verletze ihn (nur) in der Bewegungsfreiheit, nicht aber in der Handlungsfreiheit im übrigen, kann gleichwohl nicht unterstellt werden. Wenn für den Erklärungsempfänger der Verfassungsbeschwerde zu ersehen ist, in welche Richtung der Angriff geht, ist eine irrtümliche Falschbezeichnung unschädlich. Hier läßt die Verfassungsbeschwerde mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, daß sie in der grundsätzlichen Untersagung des Telefonierens eine verfassungswidrige Freiheitsbeeinträchtigung sieht und daß sie eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen nach Maßgabe der Berliner Verfassung begehrt. Damit ist dem Begründungserfordernis genügt.
22 Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
23 Der angegriffene Beschluß verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 7 VvB auf Handlungsfreiheit, weil er die Bedeutung dieses Grundrechts und seinen Einfluß auf Anwendung und Auslegung des Art. 19 Abs. 3 StPO verkennt.
24 Das mit Art. 2 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Freiheitsrecht aus Art. 7 VvB will dem Einzelnen Entfaltung ermöglichen und gewährleistet - innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung und des Sittengesetzes - grundsätzlich jede menschliche Verhaltensweise, die anderen nicht schadet. Dieses Grundrecht wird für Untersuchungshäftlinge durch das besondere Gewaltverhältnis der Haft nicht aufgehoben, sondern kann nur Beschränkungen unterworfen werden (BVerfGE 15, 288 <293, 295>; OLG Hamburg NJW 1962, 1633). Ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Freiheitsbeschränkungen ist Art. 119 Abs. 3 StPO. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind gegen diese Bestimmung durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben (BVerfGE 35, 311 <316>; 57, 170 <177>; st. Rspr.).
25 Allerdings obliegt die Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO und seine Anwendung auf den Einzelfall in erster Linie den unmittelbar für den Vollzug der Untersuchungshaft zuständigen Stellen, also insbesondere den zuständigen Richtern. Der Verfassungsgerichtshof kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen und die Grenze der durch die Generalklausel des § 119 Abs. 3 StPO eingeräumten Entscheidungsmacht im Hinblick auf das durch sie beschränkte Grundrecht eindeutig überschritten wird (BVerfGE 35, 311 <317>).
26 Bei der Anwendung von § 119 Abs. 3 StPO haben die Gerichte zu berücksichtigen, daß bei einer den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Auslegung dieser Norm Beschränkungen gegenüber Untersuchungsgefangenen nur dann zulässig sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft oder für eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen (BVerfGE 35, 5 <10>; 42, 234 <236>). Im Hinblick auf die Bedeutung des Art. 7 VvB als Freiheitsgrundrecht besagt dies: Je weniger konkret die Gefährdung der Ordnung in der Vollzugsanstalt ist, um so größeres Gewicht kommt der Handlungsfreiheit des Untersuchungsgefangenen zu und um so zurückhaltender ist bei Eingriffen in das Recht auf Telefonkontakte mit einer Bezugsperson außerhalb der Anstalt zu verfahren (BVerfGE 57, 170 <177>). Diesem Grundsatz genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.
27 In seiner allgemein gehaltenen Begründung meint das Kammergericht, Telefonate mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt stellten wegen des damit verbundenen organisatorischen Aufwands immer einen erheblichen Eingriff in den üblichen Ablauf des Vollzugsdienstes dar, so daß Telefonate nach seiner ständigen Rechtsprechung auch immer nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden könnten. Damit verkennt das Gericht indessen die Tragweite von Art. 7 VvB im Bereich der Untersuchungshaft. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrscht (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>), gebieten grundsätzlich eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Eine lediglich generalisierende Betrachtungsweise, die die reale Gefährdung der in § 119 Abs. 2 StPO aufgeführten öffentlichen Interessen nicht konkret bezeichnet, wird der gebotenen Güterabwägung jedenfalls dann nicht gerecht, wenn die betroffene Haftanstalt, wie hier mit Schreiben vom 30. Mai 2002, versichert, daß die Rücksichtnahme auf den Ablauf des Vollzugsdienstes ein grundsätzliches Telefonverbot für den Beschwerdeführer gerade nicht erfordert. Weder das Landgericht noch das Kammergericht sind in der Begründung ihrer Beschlüsse auf diese Stellungnahme, mit der eine tragende Erwägung der angegriffenen Entscheidungen entfällt, eingegangen. Sie haben daher das grundrechtliche Gebot, alle Umstände des Falles konkret abzuwägen, verletzt. Sie beruhen auf einer Verkennung der Bedeutung des Grundrechtes auf allgemeine Handlungsfreiheit und seines Einflusses auf Anwendung und Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO. Die Beschlüsse des Kammergerichts und des Landgerichts sind darum aufzuheben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen.
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