Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2002-07-25, 158/01

158/01Corte costituzionale25 lug 2002

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 158/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-07-25

Aktenzeichen: 158/01

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2002:0725.158.01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 1 Verf BE, Art 23 Abs 1 Verf BE, § 242 BGB, § 537 BGB vom 14.07.1964 ... mehr

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer – von Beruf Rechtsanwalt und Steuerberater - ist seit Mai 1987 Mieter einer ca. 160 m² großen 5-Zimmer-Altbauwohnung im 3. Obergeschoß eines Vorderhauses in Berlin-Schöneberg. In dem Verfahren über eine von der Vermieterin dieser Wohnung gegen ihn erhobene Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung machte er mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1995 u.a. geltend, die im Treppenhaus ausgelegten Läufer seien abgewetzt und nicht sicher befestigt und die in der Wohnung befindlichen Kastendoppelfenster seien instandsetzungsbedürftig, da durch sie Lärm, Feuchtigkeit und sonstige Immissionen mehr oder weniger ungehindert hindurchgelängen. Nach Abschluß eines weiteren Mieterhöhungsverfahrens teilte er der Vermieterin mit Schreiben vom 24. April 1997 mit, er habe deren Wunsch entsprechend die Mietzahlungen ab Mai 1997 auf die von ihr als erforderlich angesehene Bruttokaltmiete von 1.396,11 DM umgestellt, und verlangte u.a.,

2 daß sämtliche Fenster zur Straße hin den Regeln der Baukunst gemäß instandzusetzen seien, so daß sie sich leichtgängig öffnen und schließen ließen und ein Eindringen von Zugluft und Regenwasser sowie Kondensbildung unterbunden werde,

3 - daß Parkett- und Dielenknarren in sämtlichen Zimmern zur Straße zu beseitigen sei,

4 - daß die Wassertemperatur, wenn man baden oder duschen wolle, zu regeln sei und genügend Wasser aus dem Hahn herauskomme,

5 - daß für zeitgemäßen Schallschutz zu sorgen sei, weil der Beschwerdeführer es höre, wenn die Leute durch die darüber gelegene Wohnung liefen, und deshalb erschrecke.

6 Im Anschluß daran enthielt das genannte Schreiben folgenden Satz:

7 "Solange dies alles nicht erledigt ist, kriegen Sie die Mäuse nur unter der

Bedingung, daß ich sie nicht zurückverlange."

8 Aufgrund dieses Schreibens erfolgte am 10. September 1997 eine Wohnungsbesichtigung durch eine Mitarbeiterin der Vermieterin und den von dieser beschäftigten Haushandwerker. Dabei wurde hinsichtlich der genannten Mängel keine Einigung erzielt; hinsichtlich der geforderten Instandsetzungsarbeiten an den Fenstern hielt die Vermieterin lediglich eine tischler- und malermäßige Aufarbeitung der vorhandenen Fenster durch den Haushandwerker für erforderlich. Dieser nahm in ihrem Auftrag in der Zeit vom 13. bis 20. Oktober 1997 Mängelbeseitigungsarbeiten in der Wohnung vor, wobei er u.a. sämtliche Außenfenster ausbaute und auf dem Dachboden bearbeitete.

9 Mit Schreiben vom 24. Januar 1999 wies der Beschwerdeführer die Vermieterin darauf hin, daß er wegen der mangelhaften Geräusch- und Wärmedämmung der Fenster Miete und Nebenkosten lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahle, und teilte ihr mit, der von ihr mit der Mängelbeseitigung beauftragte Haushandwerker habe lediglich die Außenseiten der Außenfenster gestrichen; die wesentlichen Mängel beständen nach wie vor. Er bitte daher um Mitteilung, ob es beim mangelhaften Zustand der Fenster verbleiben solle und ob die Vermieterin ggf. die ihr mitgeteilten Mängel anerkenne und insoweit eine Minderung akzeptiere. Anläßlich einer am 13. September 1999 erfolgten gemeinsamen Besichtigung vertrat die Vermieterin die Auffassung, Mängel lägen nicht vor. Entsprechende Schreiben der Hausverwaltung vom 27. Oktober und 22. November 1999 beantwortete der Beschwerdeführer unter dem 16. Dezember 1999 mit dem Hinweis, die Mängel der Schließbarkeit der Fenster beständen fort, so daß er die Miete weiterhin nur unter dem Vorbehalt zahlen werde, daß er sie nicht wieder zurückverlange. Allein wegen der Undichtigkeiten der Fenster werde er eine Mietminderung von 80 % der Bruttowarmmiete während der Heizperiode vornehmen. Der Haushandwerker habe die Schließstange an den Oberfenstern im 3. Zimmer links neu justiert; es habe sich jedoch gezeigt, daß diese nicht mehr so eingestellt werden könne, daß die verbundenen Doppelflügel ordnungsgemäß mit dem Fensterrahmen abschlössen. Die "Olive" im 4. Zimmer links sei durch den Haushandwerker versetzt worden; der Mangel der Verschließbarkeit der Fensterflügel bestehe aber weiter. Das Spiel des Dielen-Innen-Fensters sei nicht beseitigt worden, da es nicht beseitigt werden könne. Auf die Mitteilung der Hausverwaltung, die Vermieterin wolle nochmals die gerügten Mängel an den Fenstern im Beisein eines Mitarbeiters einer Fensterfirma besichtigen, kündigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2000 an die Hausverwaltung "entsprechende Klage" an und teilte erneut mit, die Mietzahlungen erfolgten "selbstverständlich" auch weiterhin aus den "mehrfach genannten Gründen" unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

10 Im November 1999 bat die Vermieterin den Beschwerdeführer, einer Erhöhung der Bruttokaltmiete für seine Wohnung von 1.396,11 DM auf 1.692,80 DM ab Februar 2000 zuzustimmen, und erhob, als dieser der Bitte nicht nachkam, im März 2000 Klage vor dem Amtsgericht Schöneberg auf Erteilung der Zustimmung. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer im Mai 2000 Widerklage auf Rückzahlung von 36.689,76 DM überzahlter Miete für die Zeit von Juni 1997 bis Mai 2000 mit der Begründung, er sei wegen der Instandsetzungsbedürftigkeit der zur Straße hin belegenen Fenster, der Dielen- und Parkettmängel, der mangelnden Regulierbarkeit der Einhandmischbatterie im Badezimmer, der Putzschäden an der Vorderfassade, der mangelnden Trittschalldämmung zwischen dem 3. und 4. Obergeschoß und der mangelnden Verkehrssicherheit der im Treppenhaus ausgelegten Läufer für die genannten Monate von der Entrichtung des Mietzinses zu 73 % befreit gewesen, sowie auf Zahlung weiterer 1.100,30 DM für verauslagte Kosten von Fliesenarbeiten.

11 Durch Urteil vom 11. Juli 2000 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer unter Abweisung der Klage im übrigen, der Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete auf 1.593,60 DM ab 1. Februar 2000 zuzustimmen, und die Vermieterin unter Abweisung der Widerklage im übrigen, an den Beschwerdeführer 1.044 DM für verauslagte Kosten von Fliesenarbeiten zu zahlen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten nachträglichen Mietminderung stehe der Rechtsgedanke des § 539 BGB entgegen. Auf den in einem Zeitraum von über drei Jahren in Abständen erklärten Vorbehalt könne sich der Beschwerdeführer demgegenüber unter Berücksichtigung des § 242 BGB nicht berufen, weil er nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes nicht mehr davon habe ausgehen können, daß die Vermieterin die behaupteten Mängel beseitigen würde. Danach hätte es ihm oblegen, den Mietzins tatsächlich zu mindern.

12 Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung beim Landgericht Berlin ein. Er beantragte, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und der Widerklage in Höhe eines Mietrückzahlungsanspruchs von 25.632,72 DM und eines Anspruchs auf Erstattung restlicher Kosten von Fliesenarbeiten in Höhe von 56,30 DM stattzugeben. Den weiterverfolgten Rückzahlungsanspruch begründete er damit, er sei wegen der Instandsetzungsbedürftigkeit der zur Straße hin belegenen Fenster, der Dielen- und Parkettmängel, der mangelnden Regulierbarkeit der Einhandmischbatterie im Badezimmer, der mangelnden Trittschalldämmung zwischen dem 3. und 4. Obergeschoß und der mangelnden Verkehrssicherheit der im Treppenhaus ausgelegten Läufer für die genannten Monate von der Entrichtung des Mietzinses zu 51 % befreit gewesen. Die vom Amtsgericht der Sache nach vertretene Ansicht, er habe das Recht verwirkt, sich auf den wegen dieser Mängel erklärten Rückforderungsvorbehalt zu berufen, sei unrichtig, weil weder das für den Verwirkungseinwand erforderliche Zeitmoment vorliege noch Umstände vorgetragen worden seien, aufgrund deren die Vermieterin darauf hätte vertrauen dürfen, daß er – der Beschwerdeführer – auf die Rückforderung von Mietzinsansprüchen verzichten werde.

13 Die Vermieterin trat der Berufung entgegen und legte gegen die teilweise Abweisung ihrer Zustimmungsklage Anschlußberufung ein.

14 Durch Urteil vom 3. August 2001 wies das Landgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen und der Anschlußberufung die Zustimmungsklage in vollem Umfang ab. Die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Widerklage auf Mietrückzahlung begründete es wie folgt:

15 Soweit der Beschwerdeführer sich auf ein Recht zur Rückforderung von unter Vorbehalt gezahltem Mietzins berufe, unterliege ein eventueller Rückforderungsanspruch der Verwirkung gemäß § 242 BGB. Der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum den Eindruck erweckt, er wolle sein vermeintliches Minderungsrecht nicht mehr ausüben. Es reiche insoweit nicht aus, Mietzahlungen pauschal unter den Vorbehalt der Rückzahlung zu stellen. Der berechtigte Mieter sei vielmehr gehalten, im Anschluß an seine Ankündigung der Mietminderung nach Ablauf eines nach dem Einzelfall zu bemessenden Zeitraums den Mietzins tatsächlich gemindert zu entrichten. Andernfalls setze er sich dem Einwand widersprüchlichen Verhaltens aus und begründe beim Vermieter den Vertrauenstatbestand, daß er seine Rechte nicht mehr wahrnehmen werde und die Mietsache als vertragsgemäß akzeptiere. Hier sei bei dem behaupteten langjährigen Vorliegen der Mängel jedenfalls von einem Zeitablauf im vorgenannten Sinne auszugehen. Ansprüche aus Bereicherungsrecht seien mangels Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung vorliegend nicht einschlägig gewesen.

16 2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 der Verfassung von Berlin - VvB -.

17 Das Urteil verkenne in einer rechtlich nicht mehr vertretbaren Weise die Voraussetzungen des Instituts der Verwirkung, so daß es sich als materielle Willkür darstelle. Nach ständiger und unbestrittener Auffassung in Rechtsprechung und Literatur setze der Verwirkungseinwand voraus, daß die diesem Einwand begründet ausgesetzten Gläubigerrechte über einen nach dem Einzelfall zu bestimmenden Zeitraum nicht geltend gemacht würden (Zeitmoment) und der Schuldner aufgrund weiterer und anderer Umstände darauf habe vertrauen dürfen, daß der Gläubiger seine Rechte nicht geltend machen werde (Umstandsmoment). Das Landgericht stelle lediglich auf das Zeitmoment ab und meine offenbar, ein den Vertrauenstatbestand ausfüllender Umstand liege in der ungeminderten Zahlung (wenn auch unter Vorbehalt) des Mietzinses nach Ablauf eines nach dem Einzelfall zu bemessenden Zeitraumes. Damit mache das Landgericht das Zeitmoment zu einem Umstandsmoment und das Institut der Verwirkung zu einer richterlichen Verjährungsfrist. Ferner sei es rechtsmißbräuchlich, ausschließlich auf den allgemeinen Verwirkungseinwand abzustellen, da der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Beschwerdeführers dem speziellen Verwirkungseinwand des § 814 BGB ausgesetzt sei.

18 Das Urteil verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör, da es sich mit dem substantiierten Vortrag der Berufungsbegründung zu den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung nicht auseinandersetze.

19 Mit seiner Ansicht, der Mietminderung begehrende Mieter müsse nach einem gewissen Zeitraum die Miete tatsächlich gemindert entrichten, wenn er sich nicht dem Verwirkungseinwand aussetzen wolle, überbürde das Landgericht dem Mieter das Risiko einer fristlosen Kündigung und des sich daraus ergebenden Verlustes des Mietbesitzes für den Fall, daß die Minderungsansprüche nicht oder nur zum Teil beständen. Dies stelle einen richterlichen Eingriff in die eigentumsähnlich geschützten Rechte des Mieters dar. Schließlich führe die Auffassung des Landgerichts zu einem vollständigen Verlust der Minderungs- und Mängelbeseitigungsansprüche des Mieters, da es offenbar meine, auch zukünftige Minderungsansprüche seien dem Verwirkungseinwand ausgesetzt. Diese Auffassung sei willkürlich und stelle einen Eingriff in die als Eigentum geschützten Forderungsrechte des Mieters dar.

II.

20 Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm angegriffene Urteil des Landgerichts nicht in den von ihm geltend gemachten, in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechten verletzt.

21 a) Soweit - wie hier - eine gerichtliche Entscheidung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 <8 f.>; st. Rspr.). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Ein solcher Verstoß liegt bei gerichtlichen Urteilen unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 25. April 1994 – VerfGH 34/94 – LVerfGE 2, 16 <18>; st. Rspr.).

22 Gemessen an diesen Grundsätzen überschreitet die in dem angegriffenen Urteil enthaltene Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Widerklage auf Mietrückzahlung nicht die Grenze zur Willkür. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe einen eventuellen Rückforderungsanspruch verwirkt, weil er über einen längeren Zeitraum den Eindruck erweckt habe, er wolle sein vermeintliches Minderungsrecht nicht mehr ausüben. Der mit Schreiben vom 24. April 1997 erklärte pauschale Vorbehalt der Rückforderung weiterer Zahlungen sei nicht ausreichend gewesen, das Entstehen dieses Eindrucks nach Ablauf eines nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden, hier überschrittenen Zeitraums zu verhindern. Es kommt im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Prüfung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht darauf an, ob dies im einzelnen zu überzeugen vermag. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, die Auffassung des Landgerichts entbehre jeder sachlichen Grundlage, sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und müsse deshalb als willkürlich qualifiziert werden.

23 Mit Schreiben vom 24. April 1997 hatte der Beschwerdeführer der Vermieterin Mängel der Mietsache angezeigt, deren Beseitigung verlangt und sich sinngemäß das Recht der Rückforderung weiterer Mietzahlungen vorbehalten, solange die angezeigten Mängel nicht beseitigt seien. Unstreitig hat die Vermieterin daraufhin im September 1997 eine Wohnungsbesichtigung und im Oktober 1997 Mängelbeseitigungsarbeiten in der Wohnung vornehmen lassen, die insbesondere die in erster Linie beanstandeten Fenster betrafen. Danach hat der Beschwerdeführer die Mietzahlungen monatlich ungekürzt fortgesetzt und der Vermieterin erst mit Schreiben vom 24. Januar 1999, also nach 15 Monaten, angezeigt, daß er die Fenster weiterhin für mangelhaft und die daran ausgeführten Arbeiten des Haushandwerkers für unzureichend halte und deshalb die Miete nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahle; auf die weiteren im Berufungsverfahren noch als Mietminderungsgrund geltend gemachten Mängel ist er dabei gar nicht, sondern erst mit Erhebung der Widerklage, also nach über 2 1/2 Jahren, zurückgekommen.

24 Die Annahme des Landgerichts, durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer, der nicht auf eine weitere Abhilfe durch die Vermieterin vertrauen konnte, bei dieser über einen längeren Zeitraum den Eindruck erweckt, er wolle sein vermeintliches Minderungsrecht nicht mehr ausüben, ist sachlich zumindest vertretbar. Denn da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 1997 den Vorbehalt nur bis zur Beseitigung der Mängel erklärt hatte, hätte es ihm oblegen, nach Vornahme der Mängelbeseitigungsarbeiten entweder die Miete tatsächlich zu mindern oder seinen Vorbehalt zeitnah zu wiederholen, wenn er die davon betroffenen Mängel noch nicht für beseitigt hielt. Statt dessen hat er bzw. seine Bank als Erfüllungsgehilfin ohne erneute Äußerung zur Sache fünfzehnmal ungekürzte Mietzahlungen an die Vermieterin vorgenommen, was jedenfalls über eine bloße Untätigkeit hinausgeht. Hinsichtlich der übrigen Mängel erlaubt ihre Nichterwähnung bei der Erneuerung des Vorbehalts im Schreiben vom 24. Januar 1999 den Schluß, daß der Vorbehalt insoweit nicht aufrechterhalten wurde. Bei diesem Sachverhalt entbehrt die Ansicht des Beschwerdeführers, das Landgericht habe nur auf das Zeitmoment abgestellt und das für die Annahme der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment außer acht gelassen, jeder Grundlage.

25 Soweit der Beschwerdeführer es für "rechtsmißbräuchlich" hält, daß das Landgericht auf den allgemeinen Verwirkungseinwand abgestellt hat, statt nur den speziellen Verwirkungseinwand des § 814 BGB zu prüfen, ist ebenfalls keine willkürliche Rechtsanwendung erkennbar. Der allgemeine Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung gilt auch im Mietrecht. Angesichts dessen ist es nicht unvertretbar, daß das Landgericht zunächst – entsprechend § 539 BGB – innerhalb des Mietrechts unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung die Frage geprüft hat, ob dem Beschwerdeführer das von ihm geltend gemachte, in § 537 BGB bestimmte Recht zustand, und nach Verneinung dieser Frage auf die Vorschriften des Bereicherungsrechts nicht mehr eingegangen ist.

26 b) Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt, daß ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (vgl. Beschluß vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <117>). Das heißt jedoch nicht, daß das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muß. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (vgl. Beschluß vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 <82>; st. Rspr.). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben.

27 Das Landgericht hat zu der vom Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung selbst aufgeworfenen Frage der Verwirkung seiner Mietrückforderungsansprüche in den Entscheidungsgründen eindeutig Stellung genommen. Dagegen, daß es sich der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers insoweit nicht angeschlossen hat, ohne sich mit jeder Einzelheit der dafür ins Feld geführten Gründe ausdrücklich auseinanderzusetzen, schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Ob die Auslegung des materiellen Rechts zutreffend ist oder nicht, hat der Verfassungsgerichtshof auch in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen.

28 c) Auch das Recht des Beschwerdeführers auf Eigentum (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB) ist nicht verletzt. Selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende gerichtliche Entscheidung begründet nicht in jedem Fall eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts. Dieses wäre vielmehr nur dann verletzt, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts beruht. Davon kann hier keine Rede sein. Das angegriffene Urteil beruht auf einer bestimmten rechtlichen Würdigung des konkreten Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung des Rechts auf Rückforderung von unter auflösend bedingtem Vorbehalt gezahltem Mietzins. Es erlaubt keinen Rückschluß darauf, daß das Landgericht damit Mietern allgemein oder dem Beschwerdeführer im besonderen das Risiko einer fristlosen Kündigung und des sich daraus ergebenden Verlustes des Mietbesitzes überbürdet hätte. Die Entscheidungsgründe schließen es weder aus, daß der Beschwerdeführer auch durch zeitnahe Wiederholung des Vorbehalts dem Verwirkungseinwand hätte entgehen können, noch daß bei unverschuldet irrtümlicher Annahme eines Minderungsrechts eine fristlose Kündigung mangels des für den Zahlungsverzug erforderlichen Verschuldens unwirksam wäre (§ 554 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 284, 285, 276 BGB a.F.).

29 Ob Minderungs- und Mängelbeseitigungsansprüche des Mieters als Eigentum im Sinne des Art. 23 VvB angesehen werden können, kann dahingestellt bleiben. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VvB ergäben sich jedenfalls auch dann Inhalt und Schranken dieser Rechte aus den Gesetzen. Die – wie dargelegt – willkürfreie Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe nach der Gesetzeslage sein Minderungsrecht und entsprechende Mietrückforderungsansprüche in bestimmtem Umfang verwirkt, hält sich im Rahmen dieses Gesetzesvorbehalts.

30 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

31 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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