Emergency relief barred by failure to exhaust remedies

51 A/94, 51/94Corte costituzionale7 set 1994Diritto costituzionaleInammissibile

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Sintesi Omnilex

The applicant sought an interim order declaring that the grounds cited by the Berlin Bar Association against his readmission to the bar did not exist. The Berlin Court of Honour had rejected his application for judicial review on 7 June 1994 and found the statutory ground for refusal established. The applicant did not file the available immediate appeal within the two-week period and did not bring a constitutional complaint within the statutory period. The Constitutional Court held that interim relief requires the possibility of an admissible constitutional complaint on the merits; because the applicant had failed to exhaust the available remedy and missed the complaint deadline, it dismissed the interim application as inadmissible.

Massima Omnilex

§ 31(1) and § 49(2) VGHG BE; interim relief and exhaustion of remedies: An interim order presupposes that proceedings on the merits could still be brought admissibly. Where the applicant has failed to use an available statutory remedy within its prescribed period, the legal remedy has not been exhausted; a later constitutional complaint is inadmissible. The same applies where the constitutional complaint itself is not filed within the statutory time limit. If the inadmissibility of the principal proceedings is apparent, interim relief is unavailable. Failure to observe a statutory procedural deadline entails loss of the opportunity to obtain review through that remedy.

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 51 A/94, 51/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-09-07

Aktenzeichen: 51 A/94, 51/94

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1994:0907.51A94.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Nr 5 BRAO, § 9 Abs 2 BRAO, § 42 Abs 4 BRAO, § 31 Abs 1 VGHG BE, § 49 Abs 2 VGHG BE ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Sofern die Zulässigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache ohne weiteres zu verneinen wäre, kommt auch der Erlaß einer eA iSv VGHG BE § 31 Abs 1 nicht mehr in Betracht (vgl BVerfG, 1963-07-02, 1 BvQ 1/62, BVerfGE 16, 236 <238>; st Rspr).

  2. Eine gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist der sofortigen Beschwerde iSv BRAO § 42 Abs 4 erhobene Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtswegerschöpfung (VGHG BE § 49 Abs 2) unzulässig.

  3. Hier: Der Beschwerdeführer hat die Entscheidung des Ehrengerichtshofs weder mit der sofortigen Beschwerde iSv BRAO § 42 Abs 4 angefochten, noch mit der Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist von VGHG BE § 51 angegriffen.

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 16. April 1998, 13 M 855/98 vorgehend OVG Lüneburg, 16. April 1998, 13 M 852/98

Gründe

I.

1 Der im Jahr 1939 geborene Antragsteller war in der Zeit von 1967 bis 1979 Rechtsanwalt in Berlin. Durch Verfügung des Senators für Justiz vom 22. Dezember 1979 wurde die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Zwei Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aus den Jahre 1985 und 1990 wurden unter Hinweis auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO zurückgewiesen. Am 10. Januar 1992 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Rechtsanwaltskammer Berlin befürwortete in ihrem Gutachten gegenüber der Senatsverwaltung für Justiz auch diesen Antrag unter Hinweis auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht. Gegen dieses Gutachten beantragte der Beschwerdeführer am 30. April 1992 gerichtliche Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 BRAO bei dem Ehrengerichtshof Berlin. Durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 7. Juni 1994, dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 9. Juni 1994, wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Zugleich wurde festgestellt, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin in seinem Gutachten vom 18. März 1992 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt.

2 Mit seinem Antrag vom 7. Juni 1994, bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangen am 10. Juni 1994, beantragt der Beschwerdeführer, im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, daß die in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 18. März 1992 angegeben Versagungsgründe zur Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft nicht bestehen.

3 Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs vom 7. Juni 1994 hat der Beschwerdeführer seither weder mit der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 BRAO) angefochten, noch mit der Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist von § 51 VerfGHG angegriffen.

II.

4 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

5 Zwar kann der Verfassungsgerichtshof nach § 31 Abs. 1 VerfGHG einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, sofern dies zur Abwehr schwerwiegender Nachteile dringend geboten ist. Voraussetzung ist jedoch, daß eine Verfassungsbeschwerde zulässigerweise noch erhoben werden könnte. Sofern bereits die Zulässigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache ohne weiteres zu verneinen wäre, kommt auch der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht mehr in Betracht (vgl. für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht BVerfGE 3, 267, 277; 7, 367, 371; 16, 236, 238). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Entscheidung des Ehrengerichtshofs nicht mit der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 BRAO) angefochten, so daß der Rechtsweg von ihm nicht ausgeschöpft wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu § 49 Abs. 2 VerfGHG ist der Rechtsweg nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer von einem ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel keinen Gebrauch macht (seit VerfGH 1/92*). Denn es entspricht den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Prozeßrechts, daß derjenige sein Recht verliert, der es verabsäumt, die ihm vom Gesetzgeber gestellten Fristen zu beachten. Danach wäre eine gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist erhobene Verfassungsbeschwerde schon aus diesem Grunde unzulässig gewesen. Hinzu kommt, daß der Beschwerdeführer die Entscheidung des Ehrengerichtshofs auch nicht innerhalb der Frist des § 51 VerfGHG mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen hat, so daß eine Verfassungsbeschwerde nun auch aus diesem Grunde nicht mehr erhoben werden könnte.

6 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG.

7 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Parole chiave

interim reliefexhaustion of remediesconstitutional complaintfiling deadlinebar admission

Interim relief was unavailable because a constitutional complaint could no longer be brought admissibly.

An interim order under § 31(1) VGHG requires that a constitutional complaint remain admissible. The applicant omitted the available immediate appeal under § 42(4) BRAO and also missed the constitutional complaint deadline under § 51 VGHG.

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