Scope of the constitutional right to petition

16/93Corte costituzionale12 gen 1994Diritto costituzionaleRespinto

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The complainant challenged the Higher Administrative Court of Berlin's rejection of his claim for a fuller explanation after police officers visited his home at the Wedding District Office's request. The Berlin Senate Department for the Interior had declined further disclosure, reasoning that the Berlin Police President's letter already answered his inquiry adequately. The Constitutional Court held that Article 21c VvB guarantees receipt and substantive examination of a petition, along with notice of its disposition and ordinarily brief written reasons. It does not guarantee a decision in the petitioner's favor. Because the Department had considered the request and explained why it would provide no further information, the constitutional complaint was dismissed as unfounded.

Massima Omnilex

Art. 21c VvB; scope of the right to petition. The provision entitles everyone to address written requests, suggestions, or complaints to competent authorities. An authority to which a petition is properly directed must receive it and examine it substantively. It must inform the petitioner how the petition was handled and, unless inappropriate in the circumstances, briefly communicate in writing the reasons material to its disposition. The obligation to give reasons does not require an exhaustive response. The right to petition guarantees neither the requested substantive outcome nor resolution in the petitioner's favor. A communication that identifies the authority's view that an earlier response adequately answered the request may satisfy these requirements where it reflects substantive consideration and conveys the basis for declining further action.

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 16/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-01-12

Aktenzeichen: 16/93

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1994:0112.16.93.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Das Petitionsrecht des Verf BE Art 21c gewährt jedem das Recht, daß die Stelle, an die eine Petition zulässigerweise gerichtet wird, diese entgegennimmt, sachlich prüft und dem Petenten die Art der Erledigung und die für die Erledigung maßgebend gewesenen Gründe zumindest kurz schriftlich mitteilt (vgl BVerfG, 1953-04-22, 1 BvR 162/51, BVerfGE 2, 225 zu GG Art 17). Einen Anspruch auf Erledigung der Petition iSd Petenten gewährt Verf BE Art 21c nicht.

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 5. Januar 1993, XX

Gründe

I.

1 Im Juni 1992 versuchten Polizeibeamte einer Funkstreife, den Beschwerdeführer in seiner Wohnung in Berlin-Wedding aufzusuchen, trafen aber nur dessen Ehefrau an. Auf seine Anfrage nach dem Grund für diesen Besuch teilte ihm der Polizeipräsident mit Schreiben vom 10. Juli 1992 mit, dies sei auf Ersuchen des Bezirksamts Wedding geschehen, um ihn zu bitten, beim Sozialpsychiatrischen Dienst des Bezirks vorzusprechen. Der Beschwerdeführer, dem diese Auskunft nicht ausreichte, wandte sich daraufhin mit der Bitte um "Stellungnahme mit lückenloser Erklärung" an die Senatsverwaltung für Inneres. Diese lehnte unter Hinweis darauf, daß das Schreiben des Polizeipräsidenten vom 10. Juli 1992 das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers in hinreichender Deutlichkeit und Vollständigkeit beantwortet habe, eine weitergehende Auskunft ab. hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage im Verwaltungsrechtsweg, die das Verwaltungsgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 8. Oktober 1992 abgewiesen hat. Seine Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Beide Gerichte sind der Auffassung, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine weitergehende als die ihm bereits erteilte Auskunft.

II.

2 Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.

3 Das Petitionsrecht des Art. 21 c der Verfassung von Berlin (VvB), auf das der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde allein stützen kann und bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens auch stützt, gewährt jedem das Recht, sich mit schriftlichen Anträgen, Anregungen oder Beschwerden in die zuständigen Stellen zu wenden. Die Stelle, an die eine Petition zulässigerweise gerichtet wird, ist verpflichtet, diese entgegenzunehmen und, wie sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Art. 21 c VvB, wohl aber aus Sinn und Zweck des Petitionsrechts ergibt, sachlich zu prüfen und dem Petenten die Art der Erledigung (so zum Petitionsrecht des Art. 17 GG BVerfG, Beschluß v. 22.April 1953 - 1 BvR 162/51 -, BVerfGE 2, 225) und, falls nicht im Einzelfall untunlich, die für die Erledigung maßgebend gewesenen Gründe zumindest kurz schriftlich mitzuteilen (ähnlich OVG Bremen Urt.v. 13. Februar 1990 - OVG 1 BA 48/89 - UZ 1990, 965 mit zustimmender Anm. Lücke; ferner Rauball, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 4. Aufl. 1992, Rdn. 14 zu Art. 17 GG m.w.N.; Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. 1992, Art. 17 Rdn. 6). Einen Anspruch auf Erledigung der Petition im Sinne des Petenten gewährt Art. 21 c VvB nicht (ähnlich BVerfG, Beschl. v. 11. Juli 1961 2 BvG 2/58, 2 BvG 1/59 - BVerfGE 13, 54 (90)).

4 Das Oberverwaltungsgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt und demgemäß das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 21 c VvB nicht verletzt. Es hat festgestellt, daß die Senatsverwaltung für Inneres das Begehren des Beschwerdeführers nach "Stellungnahme und lückenloser Erklärung" entgegengenommen, sachlich geprüft und beschieden hat. Die sachliche Prüfung sieht das Oberverwaltungsgericht, ohne dies in den Urteilsgründen ausdrücklich hervorzuheben, darin, daß die Senatsverwaltung für Inneres die Auskunft des Polizeipräsidenten für hinreichend deutlich und erschöpfend gehalten hat, was eine inhaltliche Befassung der Senatsverwaltung mit dem Auskunftsersuchen und der erteilten Auskunft voraussetzt. Sie hat dies dem Petenten mitgeteilt und damit die Gründe zu erkennen gegeben, die für ihre Entscheidung, es bei der Auskunft des Polizeipräsidenten bewenden zu lassen, maßgebend gewesen sind. Mehr als dies gewährt Art. 21 c VvB dem Beschwerdeführer nicht.

5 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33 und 34 VerfGHG.

6 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Parole chiave

right to petitionconstitutional complaintduty to give reasonsadministrative response

The petition right requires receipt, substantive consideration, and communication of the disposition and, ordinarily, brief written reasons; it does not entitle the petitioner to the outcome he seeks.

The Senate Department considered the request and the police president's prior response, found that response sufficiently clear and complete, and communicated the reason for declining further information.

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