Human dignity and reimbursement of legal-writing expenses

134/93Corte costituzionale12 gen 1994Diritti fondamentaliRespinto

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Sintesi Omnilex

The complainant challenged the Charlottenburg Local Court’s refusal to reimburse writing expenses, arguing that his serious illness made a typist necessary and that denying reimbursement violated human dignity. The Local Court had found that he could prepare submissions himself, as shown by several submissions he had written, and that he had not substantiated the costs. The Constitutional Court rejected the complaint. It held that those findings did not make the complainant an object of state action or undermine his status as a subject; rather, recognition of his ability to write respected him as a litigant. The court also explained that it is not an additional instance for reviewing ordinary-law questions under the ZPO.

Massima Omnilex

Art. 1 Abs. 1 GG; unwritten guarantee of human dignity under the Constitution of Berlin; human dignity is violated where state power reduces a person to a mere object or subjects the person to treatment that fundamentally calls into question their status as a subject. The constitutional guarantee protects an individual’s social claim to value and respect. A court’s finding that a seriously ill litigant can prepare submissions independently, supported by submissions the litigant has written, does not in itself impair that claim when reimbursement of writing expenses is refused; nor does a finding that the claimed costs were not substantiated. The Constitutional Court is not an additional ordinary-law appellate instance: review is confined to whether interpretation and application of ordinary law violate a constitutionally guaranteed right.

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 134/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-01-12

Aktenzeichen: 134/93

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1994:0112.134.93.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Verf BE, § 91 Abs 1 ZPO, § 104 Abs 2 S 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Zur Gewährleistung des Anspruchs auf Achtung der Menschenwürde als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz der Verf BE vgl VerfGH Berlin, 1993-01-12, 55/92, NJW 1993, 515.

  2. Der dem Einzelnen zustehende soziale Wert- und Achtungsanspruch ist verletzt, wenn der Mensch durch die staatliche Gewalt zum bloßen Objekt hoheitlichen Handelns gemacht oder wenn er einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität in Frage stellt (vgl BVerfG, 1970-12-15, 2 BvF 1/69, BVerfGE 30, 1 <26>).

Nicht verletzt ist die Menschenwürde eines schwerkranken Verfahrensbeteiligten, wenn ein Gericht unter Hinweis auf die offensichtlich nicht eingeschränkte Fähigkeit zur Schriftsatzerstellung die beantragte Erstattung von Schreibauslagen versagt.

Verfahrensgang

vorgehend AG Charlottenburg, 2. November 1993, XX

Gründe

I.

1 Durch Beschluß vom 2. November 1993 hat das Amtsgericht Charlottenburg (Aktenzeichen 7 a C ... /92) die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. September 1993 zurückgewiesen, mit dem dieses den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Februar 1993 auf Erstattung von Schreibauslagen abgelehnt hat. Zwar sei - so hat das Amtsgericht Charlottenburg im Beschluß vom 2. November 1993 ausgeführt - die Erinnerung zulässig, doch sei sie unbegründet. Ein Anspruch auf Auslagenerstattung nsch § 91 Abs. 1 ZPO stehe dem Beschwerdeführer nicht zu. Schreibauslagen seien nur erstattungsfähig, wenn die betreffende Partei nicht in der Lage sei, Schriftsätze selbst anzufertigen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt; der Beschwerdeführer bedürfe keiner Schreibkraft, er habe nämlich mehrere Schriftsätze selbst verfaßt. Im übrigen sei das Entstehen der geltend gemachten Kosten nicht glaubhaft gemacht (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Er trägt vor, mit Rücksicht auf seine schwere Erkrankung müsse die Notwendigkeit des Einsatzes einer Schreibkraft anerkannt werden. Die davon abweichende Entscheidung verletze ihn in seinem Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde. Im übrigen sei die Entscheidung nicht mit den §§ 104 und 91 Abs. 1 ZPO vereinbar.

II.

3 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

4 Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, daß die Verfassung von Berlin - als ungeschriebenen Verfassungssatz ein Grundrecht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde durch die staatliche Gewalt enthält (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 - NJW 1993, 515). Nicht gefolgt werden kann ihm indes in der Annahme, die vom Amtsgericht Charlottenburg getroffene Feststellung, er sei in der Lage, Schriftsätze selbst anzufertigen, und habe dies durch des Verfassen mehrerer Schriftsätze belegt, verletze das Grundrecht auf Achtung seiner Menschenwürde ebenso wie die Wertung des Amtsgerichts, er habe die von ihm verlangten Kosten nicht im Sinne des § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht.

5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 1 Abs. 1 GG, der der Verfassungsgerichtshof für das inhaltlich Übereinstimmende landesverfassungsrechtliche Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde folgt, ist die Würde des Menschen der oberste Wert im grundrechtlichen Wertesystem und gehört zu den tragenden Konstitutionsprinzipien (u.a. BVerfGE 50, 166 <175> m.w.N.). Alle staatliche Gewalt hat sie zu achten und zu schützen. Dem Menschen kommt in der Gemeinschaft ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu; deshalb widerspricht es der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen (u.a. BVerfGE 27, 1 <6>) oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (u.a. BVerfGE 30, 1 <26>). Prüft man den Beschluß des Amtsgerichts an diesem verfassungsrechtlichen Maßstab, kann keine Rede davon sein, er verletze den verfassungsrechtlich geschützten Wert- und Achtungsanspruch des Beschwerdeführers. Es ist weder vom Beschwerdeführer deutlich gemacht noch sonst ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht worden sein könnte. Im Gegenteil drückt die Feststellung, der Beschwerdeführer sei ungeachtet seiner Krankheit zur selbständigen Abfassung von Schriftsätzen in der Lage und habe dies durch mehrere eingereichte Schreiben belegt, Respekt vor ihm als Prozeßpartei aus. Warum die Wertung, der Beschwerdeführer habe das Entstehen der verlangten Kosten nicht Im Sinne des § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde verletzen soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

6 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg verletze die §§ 104 und 91 Abs. 1 ZPO, ist nicht weiter nachzugehen. Das Amtsgericht hat in Auslegung des einschlägigen einfachen Rechts erkannt, die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Kostenerstattung seien nicht erfüllt. Es bedarf keiner Beurteilung, ob die diesbezüglichen Ausführungen in allen Einzelheiten mehr oder weniger zu überzeugen vermögen. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Verfassungsgerichtshof ist nämlich keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Maßgebend ist dementsprechend, ob die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht - hier auf Achtung der Menschenwürde - verletzt. Das ist indes - wie gesagt - nicht der Fall.

7 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 f. VerfGHG.

8 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Parole chiave

human dignityconstitutional complaintcourt-cost reimbursementwriting expensesconstitutional review

The denial did not violate human dignity because it did not reduce the complainant to an object of state action or call his status as a subject into question.

The Local Court’s finding that the complainant could prepare submissions himself, supported by his own written submissions, expressed respect for him as a litigant. The finding that the expenses were not substantiated likewise did not impair his human dignity.

The Constitutional Court’s review was limited to determining whether the application of ordinary law violated a constitutionally guaranteed right.

The Constitutional Court is not an additional appellate instance for ordinary-law questions. The interpretation and application of the cost-reimbursement provisions disclosed no violation of the right to human dignity.

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