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75/02•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2003-05-09, 75/02
75/02Corte costituzionale9 mag 2003
1. Nach BGB § 1671 besteht kein zwingender Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge. Voraussetzung der für das gemeinsame Sorgerecht ist ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft der Eltern. | 2. Hier: Die am Kindeswohl, speziell | | an der Kontinuität in der Entwicklung des Kindes orientierte fachgerichtliche Entscheidung, wonach dem getrennt lebenden Kindesvater als Konsequenz eines fortdauernden Streits der beiden Elternteile und fehlender Kooperationsfähigkeit das Sorgerecht entzogen wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und steht insbesondere nicht im Widerspruch zum Elternrecht iSv Verf BE Art 12 Abs 3. | | --- | --- | --- | Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 22. März 2002, 17 UF 57/02, Beschluss vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 2. Januar 2002, 126 F 2243/99
Entscheidungsdatum: 2003-05-09
Aktenzeichen: 75/02
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2003:0509.75.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 12 Abs 1 Verf BE, Art 12 Abs 3 Verf BE, § 1671 BGB
Rechtskraft: ja
| 2. Hier: Die am Kindeswohl, speziell | an der Kontinuität in der Entwicklung des Kindes orientierte fachgerichtliche Entscheidung, wonach dem getrennt lebenden Kindesvater als Konsequenz eines fortdauernden Streits der beiden Elternteile und fehlender Kooperationsfähigkeit das Sorgerecht entzogen wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und steht insbesondere nicht im Widerspruch zum Elternrecht iSv Verf BE Art 12 Abs 3. |
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Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 22. März 2002, 17 UF 57/02, Beschluss vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 2. Januar 2002, 126 F 2243/99
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
I.
1 Der Beschwerdeführer ist Vater einer am 11. Januar 1997 in Berlin nichtehelich geborenen Tochter, mit deren Mutter, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, er sich seit der Trennung der Beziehung Ende 1998 um Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgang streitet. Die Eltern hatten ursprünglich am 30. Juli 1998 eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Das Kind wurde gemeinsam und von den Großeltern väterlicherseits betreut. Nach der Trennung wurden diese Gepflogenheiten einseitig verändert, und die Kindesmutter zog schließlich mit der Tochter nach Chemnitz, wo sie heiratete und nun mit ihrem Ehemann, der Tochter und einem inzwischen geborenen kleinen Sohn zusammen lebt.
2 Bereits unmittelbar nach der Trennung hatte die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt, während dem Beschwerdeführer viel daran lag, die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten, um sich nicht - wie er befürchtete - aus der Elternposition verdrängt zu sehen.
3 Die Kindeseltern sind seit der Trennung und dies fortdauernd bis heute in Konflikte verstrickt, so dass es zu zahlreichen familiengerichtlichen Entscheidungen über Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrecht, zu wechselseitigen Nichteinhaltungen von Terminen und gescheiterten Versuchen zur Inanspruchnahme psychologischer oder Mediationshilfe sowie zu störenden Einflussnahmen auf das Kind kam.
4 Zuletzt entzog das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - mit Beschluss vom 2. Januar 2002 dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge und übertrug diese allein auf die Kindesmutter. Gleichzeitig regelte es mit einem Beschluss vom selben Tage das Umgangsrecht der Kindeseltern in Bezug auf die gemeinsame Tochter bis in die noch bevorstehende Schulzeit hinein. Mit Beschluss vom 22. März 2002 verwarf das Kammergericht die gegen den Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts gerichtete Beschwerde des Kindesvaters.
5 Die Fachgerichte stellten sich unter Bezugnahme auf die zahlreichen zuvor ergangenen Entscheidungen sowie ein Sachverständigengutachten eines Psychologen auf den Standpunkt, die elterliche Sorge für die Tochter der zerstrittenen Eltern sei der Kindesmutter allein zu übertragen, da zu erwarten sei, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Mutter dem Wohl des Kindes am besten entspreche.
6 Das Amtsgericht führte aus, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen beide Eltern geeignet seien, die elterliche Sorge für das Mädchen auszuüben. Beide hätten eine enge und vertrauensvolle Beziehung zu dem Kind, welches sich auch zu beiden Elternteilen hingezogen fühle. Gleichwohl sei die Beibehaltung einer gemeinsamen elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes nicht geboten. Aufgrund der Berichte des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin sowie der Gutachten des Sachverständigen und auch der Gespräche mit den Eltern und dem kleinen Mädchen sei das Gericht nach Abwägung aller Umstände zu der Entscheidung gekommen, dass es für das Mädchen am besten sei, wenn die Mutter die alleinige elterliche Sorge habe.
7 Grundsätzlich sei an der gemeinsamen elterlichen Sorge festzuhalten. Fehlende Kommunikation zwischen Eltern rechtfertige noch nicht die Annahme der Einigungsunfähigkeit. Auch eine große Entfernung zwischen den Elternteilen stehe der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. Ebenso reiche die fehlende Kooperation des betreuenden Elternteils für die Verdrängung des anderen Elternteils aus der gemeinsamen Sorge nicht ohne weiteres aus. Das gemeinsame Sorgerecht sei aber aufzulösen, wenn die Eltern in grundsätzlichen Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung seien und ihr tiefgreifendes Zerwürfnis sie hindere, die Belange des Kindes wahrzunehmen. Denn wenn die Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge über die das Kind betreffenden Angelegenheiten nachhaltig stritten, führe dies zwangsläufig zu weiteren Belastungen des Kindes. In diesem Fall entspreche es dem Kindeswohl am besten, wenn nur einem Elternteil die elterliche Sorge übertragen werde.
8 Im vorliegenden Falle sei der Konflikt zwischen den Kindeseltern so groß, dass es bei entscheidenden Erziehungsfragen nicht zu Ergebnissen kommen könne, die von beiden Elternteilen getragen und dem Kind vermittelt werden könnten. Die Eltern hätten keine gemeinsame Basis aufbauen können, was anfangs durch den unbewältigten Trennungskonflikt erschwert gewesen sei. Aber auch nachdem die Kindesmutter umgezogen und mit einem anderen Mann verheiratet sei, mit dem sie ein gemeinsames Kind habe, zeige sich im Verhalten der Kindeseltern, dass die früheren Konflikte noch nicht überwunden seien, sondern fortdauerten und die kleine Tochter belasteten. Unter diesen Umständen könne die elterliche Sorge nur einem Elternteil allein übertragen werden, wozu die Kindesmutter besser geeignet sei. Die Tochter habe zu dieser, bei der sie in den letzten Jahren aufgewachsen sei, eine engere Bindung; darüber, dass das Kind bei der Kindesmutter seinen ständigen Aufenthalt haben sollte, seien sich ohnehin alle Beteiligten einig. Für die Stabilität der Entwicklungen des Kindes sei es erforderlich und förderlich, wenn eine Erziehungsperson gleich bleibende Entscheidungen treffe und wenn die Kindesmutter nicht ständig befürchten müsse, dass der Kindesvater seine Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder ändert. Auch die Umgangsregelung würde zuverlässiger eingehalten, wenn die Kindesmutter durch die Stärkung ihrer Rechtsposition beruhigter sei.
9 Das Kammergericht übernahm diese Ausführungen des Amtsgerichts als detailliert und nachvollziehbar und auf der Basis sorgfältiger Ermittlungen ergangen. Das durch Anspannung und Zerstrittenheit gekennzeichnete Verhältnis der Eltern mache die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge für die Tochter unmöglich; denn Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung gemeinsamer elterlicher Sorge trotz Trennung der Eltern sei sowohl deren objektive Kooperationsfähigkeit als auch subjektive Kooperationsbereitschaft. Bei nachhaltigem Streit über die das Kind betreffenden Angelegenheiten führe dies zwangsläufig zu Belastungen, die dem Kindeswohl abträglich seien. Es entspreche dann dem Kindeswohl am besten, nur einem Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen. Dass hier die Wahl auf die Mutter gefallen sei, stehe nicht in Frage; das Mädchen lebe seit Trennung der Eltern im Haushalt der Mutter und fühle sich dort, wie auch vom Vater nie in Abrede gestellt, offensichtlich wohl. Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter von der Mutter in der Vergangenheit nicht hinreichend gefördert worden sei, seien dem ermittelten Sachverhalt nicht zu entnehmen und würden auch mit der Beschwerde des Vaters nicht geltend gemacht.
10 Gegen die vorstehenden Entscheidungen wendet sich der Beschwerdeführer und macht geltend, er sei in seinen verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und 3 der Verfassung von Berlin, aus Art. 20 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VvB sowie aus den Art. 7 und Art. 6 VvB verletzt. Familiengericht und Kammergericht hätten die Bedeutung von Elternrechten und den besonderen Schutz der Familie und weitere Grundrechte gravierend verkannt. Der Begriff der Familie sei nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhten, sondern erstrecke sich auch auf andere faktische Familienbande, wenn die Beteiligten unverheiratet zusammenlebten. Ein aus einer solchen Beziehung hervorgegangenes Kind sei seit seiner Geburt Teil dieser Familieneinheit. Das gegenseitige Erleben des Zusammenseins von Eltern und Kind sei ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung der Eltern beendet sei. Staatliche Maßnahmen, die ein solches Erleben beeinträchtigten stellten einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
11 Die gemeinsame Elternverantwortung stelle das Kindesinteresse sicher, da es auf eine kindheitslange unauflösliche Eltern-Kind-Bindung gerichtet sei. Die gemeinsame Elternverantwortung garantiere Dauerhaftigkeit und familiäre Sozialbeziehungen, die als entscheidende Grundlage für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung des heranwachsenden Menschen angesehen würden. Das Wohl des Kindes sei Richtschnur für den staatlichen Auftrag zur Ausübung des Wächteramtes, welches dem Kind als Grundrechtsträger Anspruch auf staatlichen Schutz gewähre. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit berechtigten den Staat, Eltern von der Pflege und Erziehung des Kindes auszuschalten. Dem grundsätzlichen Vorrang der Eltern hierfür sei stets Rechnung zu tragen.
12 Im Lichte der herausragenden Bedeutung des Schutzes der Familie sei ein Sorgerechtsentzug für den Beschwerdeführer angesichts seines Einverständnisses damit, dass die Tochter ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter habe, nicht notwendig. Die einfachrechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch Familiengericht und Kammergericht verstoße gegen das Übermaßverbot und das Gebot des fairen Verfahrens (Gebot des tauglichen Mittels, Verbot sachfremder Erwägungen). Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass elterliche Streitereien „zwangsläufig" zu dem Kindeswohl abträglichen Belastungen führen, existiere nicht. Ernsthafte Entwicklungsstörungen seien bei der gemeinsamen Tochter gerade nicht eingetreten und würden vom Familiengericht nur hypothetisch erwartet. Es gäbe auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass durch den Sorgerechtsentzug für den Beschwerdeführer der Streit zwischen den Eltern aufhören werde.
13 Offenbar seien Eltern, die sich für die Aufrechterhaltung ihrer Elternposition und ihres Umgangs mit rechtlichen Mitteln einsetzten, mit Sorgerechtsentzug bedroht.
14 Dass sich das Familiengericht durch die Erwägung habe leiten lassen, die Entscheidung über die Regelung der elterlichen Sorge diene dazu, den Umgang mit dem Kindesvater zu fördern, da die Kindesmutter dadurch beruhigter sei, stelle eine sachfremde Erwägung dar; die Beruhigung der Kindesmutter sei keine Eingriffsermächtigung in das Grundrecht aus Art. 12 VvB des Beschwerdeführers.
II.
15 Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
16 Soweit - wie hier - gerichtliche Entscheidungen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind, besteht - wie der Beschwerdeführer selbst erkennt - die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 <8 f.>; st. Rspr.). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat.
17 Eine solche Grundrechtsverletzung liegt nicht vor.
18 Sollte mit der Erwähnung des „Übermaßverbots" ein Verfassungsverstoß im Sinne des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB gemeint sein, so ist hierfür schon nichts vorgetragen, aber auch sonst nichts ersichtlich. Sowohl Amtsgericht als auch Kammergericht haben den Sachverhalt sorgfältig ermittelt und ebenso gewürdigt und sind auf der Basis des Ermittlungsergebnisses, des Vortrags der Parteien und ausführlicher Erörterung der Fakten zu einem Ergebnis gelangt, welches nicht - und nur dann käme Willkür in Betracht - schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob eine Entscheidung mehr oder weniger zu überzeugen vermag. Die vorliegenden Entscheidungen sind jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
19 Dass in das Elternrecht des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, begründet einen Verfassungsverstoß nicht. Seine familienrechtlichen Ansprüche sind gegenüber denjenigen der anderen Beteiligten, insbesondere des betroffenen Kindes, abzuwägen, was die Fachgerichte sorgfältig getan und ebenso begründet haben. Die sicher auch vom Beschwerdeführer für sein Kind erstrebte stabile Entwicklung hatte für die erkennenden Gerichte nachvollziehbar Vorrang. Auch unter diesem Aspekt ist von Verfassungs wegen gegen die angefochtenen Entscheidungen nichts zu erinnern.
20 Die Erwartung des Familiengerichts, der Umgang mit dem Beschwerdeführer werde durch diese Entscheidung sogar gefördert, da die Kindesmutter dadurch beruhigter sei, stellt keine für die Entscheidung tragende Erwägung dar. Im Übrigen dürfen auch ohne Verfassungsverstoß Praktikabilitätserwägungen in die zu treffende Abwägung einfließen.
21 Wenn die Fachgerichte den fortdauernden Streit der Kindeseltern als Begründung für die Sorgerechtsentziehung zum Nachteil des Beschwerdeführers heranziehen, ist dies von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie von den Gerichten ausgeführt bedeutet dies nämlich nicht etwa, dass dem Beschwerdeführer die Geltendmachung seiner Rechte - auch im Klage- oder Antragswege - beschnitten wird. Gemeint ist erkennbar und ausdrücklich erläutert, dass der fortdauernde Streit zwischen den Eltern nahezu zwingend die Konsequenz wechselnder Entscheidungen nach sich zieht, was für die Kontinuität in der Entwicklung des Kindes jedenfalls nachteilig ist. Der Sorgerechtsentzug ist vor diesem Hintergrund auch keine Sanktion gegen einen der streitenden Elternteile, sondern die zum Wohl des Kindes sich ergebende Konsequenz aus der anders objektiv unlösbar gewordenen Situation.
22 Auch nach der Neuregelung des § 1671 BGB besteht kein zwingender Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge. Voraussetzung für die gemeinsame Sorge ist ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft der Eltern, an der es vorliegend nach den tragfähigen Begründungen der Fachgerichte fehlt. Dann aber müssen deren Entscheidungen auch von Verfassungs wegen Bestand haben.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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