Five-percent electoral threshold for Berlin’s parliament

82/95Corte costituzionale17 mar 1997Diritti politiciRespinto

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Republicans’ Berlin State Association received 2.7% of the second votes in the 22 October 1995 election and won no constituency seat, so it received no seats in the Berlin House of Representatives. It argued that the five-percent threshold was no longer necessary to preserve parliamentary functioning and violated electoral equality and parties’ equal opportunities. The Constitutional Court of the State of Berlin held the objection admissible but unfounded. It found that preventing excessive party fragmentation, which could jeopardize stable majorities, legislative work, and government formation, is a compelling justification for unequal vote success. Whether the threshold remains necessary must be assessed in the particular state and at the relevant time; local-election experience elsewhere did not undermine it.

Massima Omnilex

Art. 26 Abs. 2 Verf BE 1950; § 18 WahlG BE; electoral equality and party equality permit a five-percent threshold for elections to a state parliament where compelling grounds justify unequal vote success. The risk that excessive party fragmentation may impair the formation of stable majorities, legislative work, and the election of a politically effective government is such a ground. The constitution-maker’s assessment that the threshold is necessary to safeguard parliamentary functioning is constitutionally acceptable. Whether compelling grounds exist cannot be determined once and for all in the abstract: adoption and maintenance of an electoral rule must be assessed in light of the conditions of the state and the time at issue. Rules governing municipal elections in other states do not establish that a threshold is unnecessary for elections to a state parliament (consids. 9–12).

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 82/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-03-17

Aktenzeichen: 82/95

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1997:0317.82.95.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 26 Abs 2 Verf BE 1950, Art 39 Abs 1 Verf BE, § 18 WahlG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die von der Einspruchsführerin (Die Republikaner, Landesverband Berlin) allein angegriffene 5 vH-Sperrklausel gem Verf BE Art 26 Abs 2 J: 1950, WahlG BE § 18 ist im Hinblick auf den objektiv rechtlichen Zweck der Wahlprüfung, die richtige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:

Zwar stellt der Erlaß bzw die Aufrechterhaltung der 5 vH-Klausel grundsätzlich eine Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien dar, weil die Stimmen beim Verhältniswahlrecht nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben. Jedoch rechtfertigen zwingende Gründe eine Differenzierung des Erfolgswerts, insbesondere wenn die Funktionsfähigkeit des Parlaments durch übermäßige Parteienzersplitterung gefährdet ist (vgl BVerfG, 1990-09-29, 2 BvE 1/90, BVerfGE 82, 322 <338>).

  1. Die Frage, ob die Sperrklausel aufgrund zwingender Gründe erforderlich ist, kann nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden.

Gründe

I.

1 Die Einspruchsführerin hat an den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 22. Oktober 1995 teilgenommen und erhielt einen Stimmenanteil von 2,7 %. Der Landeswahlleiter gab die endgültigen Ergebnisse der Wahl zum 13. Abgeordnetenhaus von Berlin am 14. November 1995 bekannt (Amtsblatt für Berlin vom 29. November 1995, S. 4725 ff.). Die Einspruchsführerin wurde bei der Berechnung und Zuteilung der Abgeordnetenhaussitze nicht berücksichtigt, weil sie im Wahlgebiet weniger als 5 v.H. der abgegebenen Zweitstimmen erhalten und kein Bewerber der Partei einen Sitz in einem Wahlkreis errungen hatte (vgl. Art. 26 Abs. 2 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 <VOBl. I S. 433>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 <GVBl. S. 339> - VvB 1950 -; § 18 des Landeswahlgesetzes vom 25. September 1987 <GVBl. S. 2370>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1995 <GVBl. S. 400> - LWahlG -).

2 Mit dem am 21. November 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Einspruch wendet sich die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus. Sie sieht sich durch die 5 v.H.-Klausel des § 18 LWahlG und des Art. 26 Abs. 2 VvB 1950 in ihrem Recht auf Chancengleichheit und Wahlrechtsgleichheit verletzt. Sie trägt vor, die Sperrklausel, ohne deren Anwendung nach Auskunft des Landeswahlleiters sechs Abgeordnetenhaussitze auf sie entfallen würden, sei zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Abgeordnetenhauses nicht mehr zwingend erforderlich. Von der Erforderlichkeit habe wohl Ende der fünfziger Jahre ausgegangen werden können, nicht jedoch in jüngster Gegenwart. Dies ergebe sich aus Erfahrungen in drei Bundesländern, in denen über 40 Jahre hinweg ohne eine 5 v.H.Klausel weder ein Gemeinderat noch ein Kreistag in seiner Funktionsfähigkeit durch Parteienzersplitterung ernsthaft gestört worden sei. Die Sperrklausel sei unverhältnismäßig und verfassungswidrig, die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus damit ungültig.

3 Das Abgeordnetenhaus von Berlin, die Senatsverwaltung für Inneres und der Landeswahlleiter sind dem Einspruch entgegengetreten. Wegen des Vorbringens weiterer Beteiligter wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

4 Der Verfassungsgerichtshof hat einstimmig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 24 Abs. 1 VerfGHG).

II.

5 Der Einspruch ist gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG zulässig, jedoch nicht begründet.

6 Das in §§ 14 Nr. 2, 40 ff. VerfGHG geregelte Wahlprüfungsverfahren dient dem Schutz des objektiven Wahlrechts, somit der Gewährleistung der richtigen Zusammensetzung des Parlaments.

7 Der Verfassungsgerichtshof kann die Wahl nur dann für ungültig erklären oder eine Richtigstellung und Neufeststellung des Wahlergebnisses anordnen, wenn bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahlen oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses Vorschriften des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes oder der Landeswahlordnung verletzt worden sind und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflußt worden ist (§§ 42 Nr. 7, 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG). Ein Wahlfehler in diesem Sinne ist nicht ersichtlich.

8 Die von der Einspruchsführerin allein angegriffene Sperrklausel ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 26 Abs. 2 VvB 1950 bestimmt für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus, daß Parteien, für die im Gebiet von Berlin insgesamt weniger als 5 v.H. der Stimmen abgegeben werden, keine Sitze zugeteilt erhalten, es sei denn, daß ein Bewerber der Partei einen Sitz in einem Wahlkreis errungen hat. Das Landeswahlgesetz enthält nähere Einzelheiten zu den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und sieht in Entsprechung zu Art. 26 Abs. 2 VvB 1950 die Sperrklausel in § 18 vor.

9 Die in den genannten Vorschriften vorgesehene 5 v.H.-Klausel stellt allerdings grundsätzlich eine Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien dar. Das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit ergibt sich für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus aus Art. 26 Abs. 1 VvB 1950 (jetzt gleichlautend Art. 39 Abs. 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 - GVBl. S. 779), wonach - wie von dem bundesverfassungsrechtlichen Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG für die Volksvertretungen der Länder bestimmt - die Abgeordneten in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt werden. Der Grundsatz der gleichen Wahl ist gekennzeichnet durch einen formalen Charakter: Er gebietet, daß alle Wahlberechtigten das aktive und das passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben und daß die Stimmen beim hier maßgeblichen Verhältniswahlrecht nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben (Urteile vom 17. März 1997 - VerfGH 87/95 und 90/95 -; vgl. BVerfGE 34, 81, 99 ff. sowie BVerfGE 58, 177, 190 zu Art. 38 Abs. 1 GG). Entsprechendes ergibt sich aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, das Bestandteil der Landesverfassung ist. Es folgt - mit Einwirkung auch auf das Landesverfassungsrecht - aus Art. 21 GG und verbietet jede staatliche Maßnahme, die den Anspruch einer Partei auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigt (vgl. näher Beschluß vom 21. September 1995 - VerfGH 12/95 = NJ 1996, S . 140). Im Verhältniswahlsystem erfordert auch die Chancengleichheit grundsätzlich, jeder Wählerstimme den gleichen Erfolgswert beizumessen (Urteile vom 17. März 1997 - VerfGH 87/95 und 90/95 -; vgl. BVerfGE 82, 322, 337; VerfGH NW NVwZ 1995, S. 579, 581).

10 Da die Verfassung von Berlin die 5 v.H.-Klausel für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus ausdrücklich vorschreibt, könnte der Einspruch nur dann Erfolg haben, wenn Art. 26 Abs. 2 VvB 1950 seinerseits im Widerspruch zu Grundentscheidungen der Landesverfassung selbst (vgl. zum Problem der verfassungswidrigen Verfassungsnorm: BVerfGE 3, 225, 230 ff.; 4, 294, 295) oder zum Grundgesetz - hier zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 6, 104, 111) - stünde. Dies ist indessen nicht der Fall. Zwar ist es Folge der Formalisierung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit, daß auch der Verfassungsgesetzgeber im Bereich der Gestaltung des Wahlrechts nur einen engen Spielraum hat und - anders als bei Geltung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht jeder sachliche Grund für eine Differenzierung des Erfolgswertes ausreicht, sondern "zwingende Gründe" erforderlich sind (vgl. z.B. BVerfGE 82, 322, 338). Ein derartiger "zwingender Grund", der den Erlaß bzw. die Aufrechterhaltung der 5 v.H.- Klausel rechtfertigt, ist jedoch die mögliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Parlaments: Zur Vermeidung der staatspolitischen Gefahren einer übermäßigen Parteienzersplitterung, die die Bildung einer stabilen Mehrheit erschweren oder verhindern und die Bewältigung der sachlichen gesetzgeberischen Arbeit sowie der Aufgabe, eine politisch aktionsfähige Regierung zu wählen, ernsthaft gefährden, darf der Gesetzgeber eine Sperrklausel statuieren (vgl. BVerfGE 6, 84, 92; 6, 104, 112; 82, 322, 338). Dabei ist eine 5 v.H.-Klausel für gesetzgebende Volksvertretungen der Länder im Hinblick auf das das Demokratieprinzip konkretisierende Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG unbedenklich (vgl. BVerfGE 47, 253, 277 m.w.N. sowie a.a.O.).

11 Die Einschätzung des Berliner Verfassungsgebers, die 5 v.H.- Klausel sei zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Abgeordnetenhauses zwingend erforderlich, ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, ob "zwingende Gründe" für eine Differenzierung des Erfolgswertes mit Hilfe einer Sperrklausel vorliegen, kann zwar nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden. Vielmehr sind beim Erlaß und bei der Aufrechterhaltung einer Wahlrechtsbestimmung die Verhältnisse des Landes, für die sie gelten soll, zu berücksichtigen, und eine solche Bestimmung kann in dem einen Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein und in einem anderen Staat oder zu einem anderen Zeitpunkt nicht (vgl. BVerfGE 1, 208, 259; 82, 322, 338).

12 Der Hinweis der Einspruchsführerin auf Regelungen über Kommunalwahlen in anderen Bundesländern ist schon deswegen unbeachtlich, weil es vorliegend um die Wahl zu einem Länderparlament geht und insoweit bislang kein Bundesland auf eine Sperrklausel verzichtet hat.

13 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

14 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Parole chiave

electoral thresholdelectoral equalityparty equalityproportional representationparliamentary functioningparty fragmentationelection validity

The threshold is constitutionally permissible as a means of protecting the functioning of parliament from excessive fragmentation; the objection is unfounded.

Electoral equality and party equality generally require equal vote success, but compelling grounds can justify differentiation. Preventing fragmentation that could impair stable majorities, legislative work, and government formation is such a ground. Necessity must be assessed in the circumstances of the relevant state and time; the comparison with local elections elsewhere does not govern elections to a state parliament.

Costs are allocated under §§ 33 and 34 VerfGHG.

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