Constitutional complaint filed at an unauthorized office was out of time

106/93Corte costituzionale17 feb 1994Diritto costituzionaleInammissibile

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Sintesi Omnilex

The complainant challenged a Tiergarten District Court order requiring an official medical examination of his fitness for trial and a Berlin Regional Court order dismissing his challenge as inadmissible. He addressed his constitutional complaint to the Moabit Judicial Authorities, which received it on 25 May 1993. The Public Prosecutor's Office forwarded it, and the Constitutional Court received it on 8 October 1993. The Court held that the complaint against the District Court order was already late and that filing with the Moabit office did not preserve the deadline for challenging the Regional Court order. Because the complaint reached the Constitutional Court after both deadlines had expired, it was dismissed as inadmissible.

Massima Omnilex

§ 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG; receipt of a constitutional complaint by an unauthorized office. A complaint filed with an office not authorized to receive submissions for the Constitutional Court preserves the filing period only if it is forwarded and reaches the Court before the deadline expires. The Moabit Judicial Authorities are not authorized to receive such submissions. By contrast, timely delivery to the joint filing offices in Charlottenburg or Mitte preserves the period because those offices are authorized to accept submissions intended for the Constitutional Court. The date of filing at an unauthorized office is therefore not decisive; what matters is timely receipt by the competent Court.

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 106/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-02-17

Aktenzeichen: 106/93

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1994:0217.106.93.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Eine Verfassungsbeschwerde, die bei einer unzuständigen Stelle - hier: Justizbehörden Moabit - eingereicht wird, wahrt die Beschwerdefrist des § 51 Abs 1 Satz 1 VerfGHG (JURIS: VGHG BE) nur, wenn sie an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wird und innerhalb der Beschwerdefrist bei ihm eingeht.

  2. Eine Verfassungsbeschwerde, die fristgerecht statt bei dem Verfassungsgerichtshof bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle Charlottenburg oder der Gemeinsamen Briefannahme Justizbehörden Mitte eingereicht wird, wahrt die Frist des § 51 Abs 1 Satz 1 VerfGHG.

Orientierungssatz

  1. Die Justizbehörden in Berlin-Moabit sind, anders als die Gemeinsamen Briefannahmestellen in Charlottenburg und Mitte nicht berechtigt, für den VerfGH bestimmte Sendungen entgegenzunehmen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 8. März 1993, XX vorgehend LG Berlin, 14. Mai 1993, XX

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Beschwerdeführer im Mai 1991 einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung erlassen, den der Beschwerdeführer mit dem Einspruch angefochten hat. Eine Hauptverhandlung hat bisher nicht stattgefunden, da der Beschwerdeführer fünfmal nach Terminsanberaumung privatärztliche Atteste vorlegte, die ihm Reise- und Verhandlungsunfähigkeit bescheinigten. Durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. März 1993 ordnete dieses an, daß der Beschwerdeführer amtsärztlich auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht werden solle. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgerichts Berlin durch den mit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffenen Beschluß vom 14. Mai 1993 als unzulässig verworfen. Die unter dem Datum des 23. Mai 1993 erhobene Verfassungsbeschwerde ist an die "Justizbehörde Berlin-Moabit, Turmstraße 91, 1000 Berlin 21" adressiert und ausweislich des Eingangsstempels am 25. Mai 1993 bei den Justizbehörden Berlin-Moabit eingegangen. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 28. September 1993 an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet, bei dem sie am 8. Oktober 1993 eingegangen ist.

II.

2 Die Verfassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie verspätet ist. Nach § 51 Abs. 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen zweier Monate nach Zustellung oder formloser Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung zu erheben. Diese Frist hat der Beschwerdeführer nicht gewahrt.

3 1. Der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. März 1993 ist dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 15. März 1993 zugestellt worden. Da gegen diesen Beschluß nach § 305 Satz 1 StPO ein Rechtsmittel nicht gegeben war, hatte er bis spätestens 15. Mai 1993 Verfassungsbeschwerde erheben müssen. Die von ihm unter dem Datum des 23. Mai 1993 abgefaßte und am 8. Oktober 1993 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangene Beschwerde war daher verspätet.

4 2. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1993 ist dem Beschwerdeführer spätestens am 23. Mai 1993 zugegangen. Die Verfassungsbeschwerde hätte daher spätestens am 23. Juli 1993 erhoben werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die am 25. Mai 1993 bei den Justizbehörden Berlin-Moabit eingegangene Beschwerdeschrift wahrt die Frist nicht. Die Justizbehörden in Berlin-Moabit sind, anders als die Gemeinsamen Briefannahmestellen in Charlottenburg und Mitte nicht berechtigt, für den Verfassungsgerichtshof bestimmte Sendungen entgegenzunehmen. Daher wahrt eine bei den Justizbehörden in Berlin-Moabit eingereichte, für den Verfassungsgerichtshof bestimmte Beschwerdeschrift die Frist des § 51 VerfGHG nur, wenn sie an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wird und dort innerhalb der Beschwerdefrist eingeht. Da die Beschwerdeschrift erst am 8. Oktober 1993, also nach Ablauf der am 23. Juli 1993 endenden Beschwerdefrist beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, ist auch die gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1993 gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig.

5 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 31, 34 VerfGHG.

6 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Parole chiave

constitutional complaintfiling deadlinetimely filingauthorized filing officeinadmissibility

The complaint against this order was out of time.

The order was served on 15 March 1993, and the two-month period expired on 15 May 1993. The complaint reached the Constitutional Court on 8 October 1993.

Filing with the Moabit Judicial Authorities did not preserve the deadline; the complaint had to reach the Constitutional Court within the two-month period.

Unlike the joint filing offices in Charlottenburg and Mitte, the Moabit Judicial Authorities were not authorized to receive submissions intended for the Constitutional Court. The complaint was forwarded but reached that court only on 8 October 1993, after the 23 July 1993 deadline.

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