Interim relief seeking an expedited hearing and the right to timely judicial protection

40 A/96Corte costituzionale17 giu 1996Diritti fondamentaliRespinto

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Sintesi Omnilex

A Berlin association operating three addiction-treatment facilities asked the Constitutional Court to order the Berlin Administrative Court to schedule an early hearing in its 1993 action challenging across-the-board reductions to needs-based grants. The association warned that further cuts could cause it to lose experienced staff and compromise services for severely addicted patients. The court denied interim relief: the roughly three-year duration was not yet unreasonable, given older cases of similar urgency and the prior decision on interim relief. It stressed, however, that effective judicial protection includes a decision within a reasonable time and that any further substantial, unjustified delay would likely be unacceptable.

Massima Omnilex

Art. 15 Abs. 4 S. 1 Verf BE; effective judicial protection includes adjudication within a reasonable time. The scheduling of oral hearings is primarily within the discretion of the court hearing the case, which must order pending matters by urgency when its workload prevents prompt scheduling of all cases. Whether a proceeding’s duration is reasonable depends on the particular circumstances, including procedural history, the existence of older cases with comparable urgency, and prior judicial decisions in the matter. A delay that is not yet unreasonable may nevertheless become constitutionally unacceptable: where a case concerns threatened loss of staff and impairment of essential services, a further substantial delay lacking procedural justification may violate the guarantee of effective legal protection.

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 40 A/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-06-17

Aktenzeichen: 40 A/96

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1996:0617.40A96.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 123 VwGO, § 31 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Entscheidung über die Terminierung einer mündlichen Verhandlung obliegt in erster Linie dem Ermessen des Fachgerichts.

  2. Wirkungsvoller Rechtsschutz iSv Verf BE Art 15 Abs 4 S 1 bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit.

  3. Hier:

a. Die bisherige Dauer des Klageverfahrens des Antragstellers (Trägerverein von Einrichtungen zur Therapie von Suchtkranken), das gerichtet ist auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit pauschaler Kürzungen der Fehlbedarfszuwendungen für Therapieeinrichtungen von Suchtkranken, ist mit drei Jahren unter Berücksichtung der besonderen Gegebenheiten derzeit noch nicht unangemessen lang.

b. Eine weitere erhebliche Verzögerung wäre aber im Anbetracht des drohenden Verlusts von Mitarbeitern und vor allem der Einschnitte in die Versorgung der Schwerstsuchtkranken im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Verf Be Art 15 Abs 4 S 1 schwerlich noch angemessen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller ist als eingetragener Verein in Berlin u.a. Träger von drei Einrichtungen zur Therapie von Suchtkranken. Die Kosten des Therapiebetriebs werden, soweit sie nicht durch Spenden oder andere Einnahmen des Vereins abgedeckt sind, von der Senatsverwaltung für Jugend und Familie (jetzt: Schule, Jugend und Sport) - Landesdrogenbeauftragte - getragen. Diese "Fehlbedarfsfinanzierung" gemäß §§ 23, 44 LHO geht zurück darauf, daß der Senat v. Berlin seit Ende der Siebziger/Anfang der achtziger Jahre mehrere ursprünglich von Behörden wahrgenommene Aufgaben in der Gesundheitsversorgung aus Effizienzgründen an Selbsthilfegruppen bzw. freie Träger delegiert hat.

2 Entsprechend einer vorherigen Ankündigung kürzte die Landesdrogenbeauftragte im Jahre 1993 Fehlbedarfszuwendungen für Therapieprojekte pauschal um 15 bis 25 v. H. und leistete Vorschüsse bzw. Abschlagszahlungen gar nicht oder verspätet. Daraufhin erhob der Antragsteller am 29. April 1993 Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Begehren, die seiner Ansicht nach schon begrifflich unkürzbaren Fehlbedarfszuwendungen ungekürzt zu erhalten, hilfsweise, mitgeteilt zu bekommen, wo es nach Ansicht der Landesdrogenbeauftragten an einem Fehlbedarf mangele.

3 Mit Beschluß vom 10. Juni 1993 lehnte das Verwaltungsgericht das mit der Klage gestellte Prozeßkostenhilfegesuch ab und wies zugleich einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zurück. Als die Landesdrogenbeauftragte später dem Antragsteller wieder Zahlungen entsprechend dem festgestellten Fehlbedarf für die Therapieeinrichtungen mit dem Vorbehalt leistete, nach Maßgabe der Haushaltstage auch in Zukunft pauschale Kürzungen vorzunehmen, erklärte der Antragsteller den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt und bat mit Blick auf die bestehende Wiederholungsgefahr um die Feststellung der Rechtswidrigkeit pauschaler Zuwendungskürzungen.

4 Anfang 1996 kürzte die Landesdrogenbeauftragte wiederum Vorschüsse und Abschläge auf die in Rede stehenden Fehlbedarfszuwendungen. Angesichts dessen bat der Antragsteller das Verwaltungsgericht um eine unverzügliche Entscheidung über seine Klage. Nachdem dem Antragsteller mitgeteilt worden war, in seiner Sache sei mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vor Herbst 1996 zu rechnen, wandte er sich mit dem Begehren an den Verfassungsgerichtshof, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 31 VerfGHG zu verpflichten, zur mündlichen Verhandlung über seine - des Antragstellers Klage vom 29. April 1993 (VG 20 A ...) einen nahen Termin anzuberaumen.

5 Zur Begründung seines Antrags macht der Antragsteller geltend, die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinem durch Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB) garantierten Recht auf effektiven Rechtsschutz. Ein solcher Rechtsschutz sei bei einer Verfahrensdauer von 3 1/2 Jahren nicht mehr gegeben. Bei einer mündlichen Verhandlung erst zum Herbstende werde er angesichts der nunmehr zu erwartenden Mittelkürzungen alsbald seine Liquidität und zugleich seine langjährig erfahrenen Mitarbeiterinnen verlieren. Für 150 bis 180 Schwerstsuchtkranke im Jahr sei dann die gebotene Gesundheits-, Sozial- und Rechtsversorgung nicht mehr gegeben.

II.

6 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

7 Die Entscheidung darüber, wann in einem einzelnen Verfahren ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird, obliegt in erster Linie dem mit der Sache befaßten Gericht im Rahmen des ihm im Hinblick auf die Verfahrensführung durch die einschlägige Prozeßordnung eingeräumten Ermessens. Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung Sämtlicher zur Entscheidung anstehender Falle nicht zuläßt, muß das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festlegen. Dabei darf es freilich das aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB folgende Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht außer acht lassen. Der Rechtsuchende hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle bezüglich des ihn betreffenden Handelns oder Unterlassens der öffentlichen Gewalt. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet zumal auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen.

8 Die Dauer des Klageverfahrens des Antragstellers ist - auch unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten diese Verfahrens - derzeit noch nicht unangemessen lang. Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. März 1996 mitgeteilt, er könne "voraussichtlich nicht vor Herbst 1996 mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung rechnen", da seiner Sache "noch eine Anzahl älterer Streitsachen mit gleichem Dringlichkeitsgrad" vorgehe. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Umstände, daß das Verwaltungsgericht in der Sache des Antragstellers bereits eine Entscheidung nach § 123 VwGO getroffen und der Antragsteller nach einer entsprechenden Hauptsachenerledigungserklärung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) übergegangen ist, erscheint die bisherige Verfahrensdauer noch nicht schlechthin ungewöhnlich. Es ist auch nicht erkennbar, daß die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung aus sachwidrigen Erwägungen bislang unterblieben wäre. Allerdings liegt auf der Hand, daß das mit der verwaltungsgerichtlichen Klage verfolgte Anliegen des Antragstellers, der infolge von Zuwendungskürzungen drohende Verlust therapeutischer Mitarbeiterinnen und vor allem die damit einhergehenden Einschnitte für die Gesundheits-, Sozial- und Rechtsversorgung namentlich von Schwerstsuchtkranken es als dringend geboten erscheinen lassen, alsbald eine Entscheidung über die bereits am 29. April 1993 erhobene Klage herbeizuführen. Eine weitere erhebliche, im Hinblick auf Erfordernisse des Verfahrens nicht begründete Verzögerung der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und der Entscheidung über die Klage wäre im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB schwerlich noch angemessen.

9 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 f. VerfGHG.

10 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 31 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).

Permalink

Parole chiave

effective judicial protectionreasonable timehearing schedulinginterim reliefadministrative proceedingsjudicial discretion

The existing delay was not yet unreasonable, but a further substantial delay without procedural justification would likely violate the guarantee of effective judicial protection.

Scheduling lies primarily within the specialist court’s discretion. The case had been pending about three years, older cases of comparable urgency preceded it, and the Administrative Court had already decided an interim application. The association’s threatened loss of staff and resulting impact on care for severely addicted patients nevertheless made a prompt decision imperative.

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