Party equality in government advocacy before a referendum

14/96, 14 A/96Corte costituzionale8 mar 1996Diritto costituzionaleInammissibile

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

An unnamed political party opposing the proposed Berlin-Brandenburg merger brought an organ dispute against the Senate, alleging non-neutral advocacy during the three months before the referendum, unequal access to public information and events, and misleadingly one-sided advertisements. The Constitutional Court held that advocating a substantive referendum outcome does not ordinarily implicate party equality, which protects parties in direct political competition such as elections. The exception for targeted public disparagement was not supported by the allegations. The party also failed to show that other parties were favored or that it had asked for, and been denied, distribution or event access. The applications, including the alternative challenge to the advertisements, were inadmissible; the interim-relief request was consequently moot.

Massima Omnilex

Art. 21(1), first sentence, GG; § 37(1) VGHG BE; party equality and government communications preceding a referendum. The guarantee of equal opportunities protects political parties in situations of direct competition with other parties, as in electoral campaigning, but does not ordinarily govern public debate preceding a referendum. In such debate, social groups and other actors seek to persuade voters regarding competing substantive solutions; a state organ’s advocacy for one solution therefore does not, without more, constitute interference with competition between parties. An exception may arise where government communications specifically single out and, in particular, publicly disparage a party. A party alleging unequal treatment in access to government-supported information or events must at least substantiate preferential treatment of other parties; where relevant, it must also show that it sought the assistance and that the request was refused.

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 14/96, 14 A/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-03-08

Aktenzeichen: 14/96, 14 A/96

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1996:0308.14.96.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 21 Abs 1 S 1 GG, § 37 Abs 1 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Eine rechtskräftige Entscheidung bildet ein Prozeßhindernis für ein neues Verfahren zwischen den gleichen Beteiligten über denselben Streitgegenstand.

  2. Auf die Gewährleistung der Chancengleichheit iSv GG Art 21 Abs 1 kann sich eine politische Partei nur berufen, wenn sie in direkter Konkurrenz mit anderen politischen Parteien steht. Bei der Vorbereitung einer Volksabstimmung ist dies jedoch - anders als beim Wahlkampf - nicht der Fall (vgl VerfGH Berlin, 1995-09-21, 12/95, LVerfGE 3, 75ff; vorgehendes, teilidentisches Verfahren des Antragstellers "Bürgerbund").

Das Eingreifen von Staatsorganen für eine bestimmte sachliche Lösung kann grundsätzlich nicht als Maßnahme mit Bezug auf die Wettbewerbssituation zwischen einzelnen Parteien angesehen werden, außer wenn bei der Öffentlichkeitsarbeit eine Partei gezielt herausgegriffen und insbesondere in der Öffentlichkeit diffamiert würde.

  1. Hier: Durch die Öffentlichkeitsarbeit des Berliner Senats im Zusammenhang mit der geplanten Fusion der Länder Berlin und Brandenburg wird die Rechtsstellung des Antragstellers nicht beeinträchtigt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller ist eine politische Partei, die eine Fusion der Bundesländer Berlin und Brandenburg ablehnt. Bereits im Jahre 1995 ist der Antragsteller gegen die Öffentlichkeitsarbeit des Senats von Berlin im Zusammenhang mit der geplanten Ländervereinigung im Wege des Organstreits und des vorläufigen Rechtsschutzes vorgegangen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Organklage durch Beschluß vom 21. September 1995 (VerfGH 12/95) als unzulässig zurückgewiesen.

2 Mit der am 16. Februar 1996 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Organklage wendet sich der Antragsteller erneut gegen die aus seiner Sicht nicht neutrale Haltung des Antragsgegners in den letzten drei Monaten vor der für den 5. Mai 1996 vorgesehenen Volksabstimmung über die Neugliederung. Er rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit, der auch im Vorfeld einer Volksabstimmung zum Tragen komme. Das vorliegende Verfahren stelle keine Wiederholung der Anträge aus dem Verfahren VerfGH 12/95 dar. Während sich jene Anträge gegen bestimmte Maßnahmen im langfristigen Vorfeld der Volksabstimmung gerichtet hätten, gehe es hier darum, daß der Antragsgegner inzwischen öffentlich bekenne, keine neutrale Position einzunehmen, sondern in der heißen Phase des Abstimmungskampfes "bewußt parteiisch" eine Kampagne zugunsten der Befürwortung der Fusion zu führen.

3 Der Antragsteller beantragt festzustellen,

4 der Senat von Berlin verstößt dadurch gegen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 GG und den Grundsatz der Chancengleichheit bei Wahlen (Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 3 VvB, daß er

5 1. sich in den letzten drei Monaten vor der Volksabstimmung am 5. Mai 1996 gemäß Art. 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes (Neugliederungsvertragsgesetz GVBl. 1995, S. 490) nicht neutral im Abstimmungswahlkampf verhält,

6 2. im Abstimmungswahlkampf zur Volksabstimmung am 5. Mai 1996 gemäß Art. 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes (Neugliederungsvertragsgesetz GVBl. 1995, S. 490) vorsätzlich und willentlich den Willensbildungsprozeß vom ihm hin zu den Abstimmungsberechtigten betreibt anstatt von den Abstimmungsberechtigten über die Parteien hin zu den Staatsorganen betreiben läßt,

7 3. bei seiner Öffentlichkeitsarbeit

8 - nicht das Informationsmaterial des Antragstellers im Rahmen des Haushaltstitels für den Abstimmungswahlkampf vervielfältigt, auslegt und verteilt

9 - im Rahmen von Veranstaltungen keine Vertreter des Antragstellers hinzuzieht.

10 Hilfsweise beantragt der Antragsteller festzustellen,

11 der Antragsgegner verstößt gegen das von der Verfassung gebotene Sachlichkeitsgebot, indem er Werbeanzeigen mit folgendem Text schaltet:

12 "Ein Land spart Geld"

13 "Ein Land Berlin-Brandenburg spart Steuern,

14 denn wir müssen nicht mehr zwei Regierungen, zwei Parlamente und zwei Verwaltungen bezahlen. Ein gemeinsames Land rechnet sich. Ein Land spart unser Geld."

15 Der Antragsgegner ist dem Begehren des Antragstellers entgegengetreten; er hält die gestellten Anträge für unzulässig und bittet um ihre Zurückweisung.

II.

16 Die Entscheidung könnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet hat (§ 24 Abs. 1 VerfGHG).

17 Die Anträge sind unzulässig.

18 Zweifel an der Zulässigkeit insbesondere des Antrags zu 1) ergeben sich bereits mit Rücksicht auf den Beschluß vom 21. September 1995, in dem der Verfassungsgerichtshof entschieden hat, der Antragsteller sei hinsichtlich werbender Eingriffe des Antragsgegners in den Meinungsbildungsprozeß vor der Volksabstimmung im Organstreitverfahren nicht antragsbefugt. Denn eine rechtskräftige Entscheidung bildet-- wie der Antragsgegner im einzelnen dargelegt hat - ein Prozeßhindernis für ein neues Verfahren zwischen den gleichen Beteiligten über denselben Streitgegenstand. Da auch Prozeßurteile der materiellen Rechtskraft fähig sind, nämlich insofern, als über die zur Unzulässigkeit führende Prozeßfrage entschieden worden ist, könnte der Antrag zu 1) unzulässig sein, weil er inhaltlich von dem im Verfahren VerfGH 12/95 anhängig gewesenen Antrag zu 2) miterfaßt war. Doch mag dies auf sich beruhen. Denn jedenfalls ist der Antragsteller bezüglich der Anträge zu 1) und 2) wiederum nicht antragsbefugt.

19 Der Antragsteller kann nicht im Sinne des § 37-Abs. 1 VerfGHG geltend machen, durch ein nicht neutrales Verhalten des Antragsgegners im Vorfeld der Volksabstimmung in durch die Verfassung von Berlin verbürgten Rechten verletzt zu sein. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb, der als Ausfluß des Art. 21 Abs. 1 GG auch Bestandteil der Landesverfassung ist, wird durch das Eintreten des Antragsgegners für die Ländervereinigung von vornherein nicht berührt. Auf die Gewährleistung der Chancengleichheit kann sich eine politische Partei nur berufen, soweit sie in direkter Konkurrenz mit anderen politischen Parteien steht. Bei der Vorbereitung der Volksabstimmung ist das indessen - anders als beispielsweise im Wahlkampf oder im Zusammenhang mit dem Bemühen um Spenden - nicht der Fall. Zu einer im Hinblick auf die Chancengleichheit bedeutsamen Konkurrenzsituation kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht dadurch, daß einzelne Parteien sich positiv zu der zur Abstimmung gestellten Sachfrage äußern, während andere Parteien einen gegenteiligen Standpunkt einnehmen. Die Situation vor einer Volksabstimmung ist gerade dadurch gekennzeichnet, daß die verschiedensten gesellschaftlichen Gruppen bemüht sind, die Öffentlichkeit von den Vorteilen und Nachteilen der einen oder der anderen Lösung zu überzeugen. Das Eintreten von Staatsorganen für eine bestimmte sachliche Lösung kann daher grundsätzlich nicht als Maßnahme mit Bezug auf die Wettbewerbssituation zwischen einzelnen Parteien angesehen werden. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Beschluß vom 21. September 1995 ausgeführt hat, wäre eine andere Betrachtung nur dann gerechtfertigt, wenn bei der Öffentlichkeitsarbeit eine Partei gezielt herausgegriffen, insbesondere in der Öffentlichkeit diffamiert würde. Dafür, daß eine solche Konstellation hier gegeben sein könnte, liegen nach wie vor keine Anhaltspunkte vor. Die Befürchtung des Antragstellers, eine Partei werde mit dem "Stigma einer unfähigen, schlecht durchdachten Politik" versehen, indem die von ihr eingenommene Position in "unsachlicher Weise fertiggemacht" werde, entbehrt schon nach seinem eigenen Vorbringen jeglicher tatsächlicher Grundlage. Zum einen ist nicht dargetan, daß der Antragsgegner bei der Auseinandersetzung mit den Gegenpositionen die Grenzen der Sachlichkeit überschritten hat. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller keineswegs die einzige Gruppe ist, die sich als Gegnerin der Fusion versteht. Insofern hat die die Ländervereinigung propagierende Haltung des Antragsgegners keine direkte Auswirkung gerade auf die Rechtsstellung des Antragstellers als politische Partei. Verfassungsmäßige Rechte des Antragstellers werden mithin durch die Öffentlichkeitsarbeit von vornherein nicht berührt.

20 Auch der Antrag zu 3) ist mangels Antragsbefugnis unzulässig. Daß der Antragsgegner das Informationsmaterial des Antragstellers im Rahmen des Haushaltstitels für den Abstimmungswahlkampf nicht vervielfältigt, auslegt oder verteilt und im Rahmen von Veranstaltungen dessen Vertreter nicht heranzieht, könnte im Hinblick auf die Chancengleichheit allenfalls dann verfassungsrechtlich relevant sein, wenn andere politische Parteien insoweit bevorzugt würden. Dafür ist indessen nichts vorgetragen. Abgesehen davon läßt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen, daß er mit seinem in Rede stehenden Anliegen an den Antragsgegner herangetreten ist und der Antragsgegner dieses Begehren abschlägig beschieden hat. Vor diesem Hintergrund könnte es zudem an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 3) fehlen.

21 Mit Blick auf den Hilfsantrag mangelt es dem Antragsteller aus den zuvor behandelten Gründen ebenfalls an der für die Zulässigkeit einer Organklage erforderlichen Antragsbefugnis; auch er kann deshalb keinen Erfolg haben.

22 Mit der Entscheidung über die Hauptsache erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

23 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG.

24 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Parole chiave

party equalityreferendumgovernment neutralityorgan disputestanding

Advocacy for a substantive position in preparation for a referendum does not, without targeted disparagement of a particular party, affect party equality in political competition.

Parties are in direct competition for purposes of equal opportunity in elections and similar contexts, but the referendum debate involves diverse social groups advocating different solutions. No party was specifically targeted or disparaged, and the applicant’s alleged injury had no factual basis.

The applicant did not establish that other parties received preferential treatment or that it had requested the relevant assistance and been refused.

The asserted omission could be constitutionally relevant only if other parties were favored. The applicant also failed to show a prior request and refusal, potentially leaving no need for judicial protection.

The applicant lacked standing to challenge the advertisements on this ground.

For the reasons concerning party equality, the applicant did not show that the Senate’s public communications affected its constitutional rights as a political party.

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