Prior attorney-client relationship justifies judicial recusal

65/94Corte costituzionale15 mar 1995Diritto costituzionaleAccolto

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

In constitutional complaint proceedings, the complainant sought the recusal of Judge E. He argued that the judge's notice of concerns about the complaint's prospects showed bias and that the judge's law office had represented him in 1987, when the attorney-client relationship was allegedly disrupted. The court rejected the letter as a recusal ground because it was a procedurally authorized notice under § 23 sentence 2 VGHG BE. It granted the motion based on the prior representation: the judge's continuing duty of professional secrecy prevented him from addressing the alleged breakdown of trust, so concern about bias was justified.

Massima Omnilex

§ 17 Abs. 1 and § 23 sentence 2 VGHG BE; recusal for concern about judicial bias. Recusal requires circumstances capable of justifying distrust in a judge's impartiality. A judge's communication of legal views does not, without more, establish bias; in particular, a notice identifying concerns about an application's admissibility or merits is not a ground for recusal where it serves the procedure authorized by § 23 sentence 2 VGHG BE. A prior attorney-client relationship may, however, justify recusal where the former client alleges that the relationship was disrupted and the judge is prevented by the continuing duty of professional secrecy from providing further information. In that situation, the resulting obstacle to clarification supports finding concern about bias in the applicant's favor.

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 65/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-03-15

Aktenzeichen: 65/94

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1995:0315.65.94.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die in VGHG BE § 17 Abs 1 geregelte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, daß ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Verfassungsrichters zu rechtfertigen.

  2. Hier:

a. Aus dem Belehrungsschreiben, in dem der abgelehnte Richter auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verfassungsbeschwerde hinwies, kann keine Befangenheit hergeleitet werden, da dieses Vorgehen gerade dem Sinn des VGHG BE § 23 S 2 entspricht.

b. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer vor acht Jahren von dem Rechtsanwaltsbüro des Richters vertreten worden war, ist jedoch deshalb geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, da der Richter sich gehindert sieht, nähere Ausführungen zu dem behaupteten seinerzeitigen gestörten Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aufgrund der insoweit fortwirkenden anwaltlichen Schweigepflicht zu machen.

Gründe

1 Der Richter E. wies die Beschwerdeführer in dem Verfahren VerfGH 65/94 mit Schreiben vom 12. Januar 1995 gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG auf Bedenken gegen die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde hin. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 1995 hat der Beschwerdeführer zu 1) den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In einer dienstlichen Erklärung vom 30. Januar 1995, die dem Beschwerdeführer zu 1) zur Kenntnis gegeben worden ist, hat der Richter dargelegt, daß er sich nicht befangen fühle. Seines Wissens sei es nicht zu irgendwelchen Differenzen gekommen, jedenfalls sei den Handakten nichts zu entnehmen. Zu näheren Ausführungen über den Fortgang sei er durch die fortwirkende anwaltliche Schweigepflicht gehindert.

2 Dem Befangenheitsgesuch war stattzugeben.

3 Die in § 17 Abs. 1 VerfGHG geregelte Ablehnung setzt voraus, daß ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Einen derartigen Grund hat der Beschwerdeführer zu 1) glaubhaft gemacht.

4 Aus dem Belehrungsschreiben vom 12. Januar 1995 kann allerdings eine Befangenheit nicht hergeleitet werden. Abgesehen davon, daß die Äußerung von Rechtsansichten ohnehin keinen Ablehnungsgrund nach sich zieht, entsprach hier das Vorgehen des Richters gerade der Regelung in § 23 Satz 2 VerfGHG, wonach auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit eines Antrags hingewiesen werden kann, um eine Verwerfung von unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Anträgen durch einstimmigen Beschluß des Gerichts vorzubereiten.

5 Der weiterhin geltend gemachte Umstand, daß der Beschwerdeführer zu 1) im Jahre 1987 von dem Rechtsanwaltsbüro des Richters vertreten worden war, ist jedoch geeignet, das Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen. Auf den Vortrag des Beschwerdeführers zu 1), das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant sei seinerzeit gestört gewesen, hat der Richter E. geäußert, er sehe sich an näheren Ausführungen durch die insoweit fortwirkende anwaltliche Schweigepflicht gehindert. Unter diesen Umständen ist mit Rücksicht auf das Aufklärungshindernis der anwaltlichen Schweigepflicht zugunsten des Beschwerdeführers von einer Besorgnis der Befangenheit auszugehen.

6 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Parole chiave

judicial recusalbiasattorney-client relationshipprofessional secrecyconstitutional complaint

The letter did not justify recusal because it followed the statutory procedure for notifying parties of concerns about admissibility or merits.

The communication of legal views is not itself a ground for recusal, and the notice was consistent with § 23 sentence 2 VGHG BE.

The prior representation justified concern about bias because professional secrecy prevented the judge from addressing the asserted breakdown of trust.

Given the obstacle to clarifying the former attorney-client relationship, the concern about bias was to be resolved in the complainant's favor.

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