progetti
42 A/01•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2001-04-20, 42 A/01
42 A/01Corte costituzionale20 apr 2001
1a. Vor allem während der ersten Monate nach der Geburt und damit in der Stillzeit muss gerade eine noch nicht volljährige, sich in U-Haft befindliche Mutter durch entsprechende Gestaltung der Haftbedingungen grundsätzlich die Möglichkeit haben, ihr verfassungsrechtlich garantiertes Pflegerecht iSv Verf BE Art 12 Abs 3 ausüben zu können. 1b. Es ist verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn trotz unmittelbar bevorstehender Geburt keine konkreten organisatorischen Festlegungen getroffen sind, wie das Pflegerecht der Mutter in de JVA ausgeübt werden kann. 2. Der in der Fortdauer der Untersuchungshaft liegende schwere Eingriff in das Pflegerecht der Mutter eines Neugeborenen ist nur gerechtfertigt, wenn zu befürchten ist, dass sie sich andernfalls einem staatlichen Strafanspruch von einem außerordentlich hohen Gewicht durch Flucht oder Verdunkelung entzieht. 2. Hier: a. Zur Abwehr schwerer Nachteile für das Pflegerecht der Antragstellerin ist es dringend geboten, vorläufig sicherzustellen, dass sie mit ihrem neugeborenen Kind gemeinsam in der JVA untergebracht werden kann. b. Darüber hinaus ist es dringend geboten, dass das LG nach der Geburt des Kindes kurzfristig erneut über die Fortdauer der U- Haft der Antragstellerin befindet. Dabei hat das LG bei seiner Abwägung zu berücksichtigen, dass die Aufrechterhaltung der U- Haft nur gerechtfertigt ist, wenn unter Berücksichtigung alternativer Möglichkeiten des Tathergangs zu befürchten ist, dass sich die Antragstellerin einer möglichen Bestrafung auf der Grundlage des Mordvorwurfs (StGB § 211) entzieht.
Entscheidungsdatum: 2001-04-20
Aktenzeichen: 42 A/01
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2001:0420.42A01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 12 Abs 3 Verf BE, Art 12 Abs 4 Verf BE, § 31 Abs 1 VGHG BE, § 211 StGB
Rechtskraft: ja
1a. Vor allem während der ersten Monate nach der Geburt und damit in der Stillzeit muss gerade eine noch nicht volljährige, sich in U-Haft befindliche Mutter durch entsprechende Gestaltung der Haftbedingungen grundsätzlich die Möglichkeit haben, ihr verfassungsrechtlich garantiertes Pflegerecht iSv Verf BE Art 12 Abs 3 ausüben zu können.
1b. Es ist verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn trotz unmittelbar bevorstehender Geburt keine konkreten organisatorischen Festlegungen getroffen sind, wie das Pflegerecht der Mutter in de JVA ausgeübt werden kann.
Der in der Fortdauer der Untersuchungshaft liegende schwere Eingriff in das Pflegerecht der Mutter eines Neugeborenen ist nur gerechtfertigt, wenn zu befürchten ist, dass sie sich andernfalls einem staatlichen Strafanspruch von einem außerordentlich hohen Gewicht durch Flucht oder Verdunkelung entzieht.
Hier:
a. Zur Abwehr schwerer Nachteile für das Pflegerecht der Antragstellerin ist es dringend geboten, vorläufig sicherzustellen, dass sie mit ihrem neugeborenen Kind gemeinsam in der JVA untergebracht werden kann.
b. Darüber hinaus ist es dringend geboten, dass das LG nach der Geburt des Kindes kurzfristig erneut über die Fortdauer der U- Haft der Antragstellerin befindet. Dabei hat das LG bei seiner Abwägung zu berücksichtigen, dass die Aufrechterhaltung der U- Haft nur gerechtfertigt ist, wenn unter Berücksichtigung alternativer Möglichkeiten des Tathergangs zu befürchten ist, dass sich die Antragstellerin einer möglichen Bestrafung auf der Grundlage des Mordvorwurfs (StGB § 211) entzieht.
Das Land Berlin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zur Rechtskraft des zu 2. Zu fassenden Beschlusses des Landgerichts Berlin sicherzustellen, dass die Antragstellerin mit ihrem am 18. April 2001 geborenen Kind gemeinsam untergebracht werden kann.
Das Landgericht Berlin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, in seinem Verfahren 509-92/00 innerhalb von zwei Wochen über die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft hinsichtlich der Antragstellerin nach Maßgabe der Gründe des vorliegenden Beschlusses neu zu befinden.
...
...
...
I.
1 1. Die Antragstellerin, die nach eigenen Angaben 17 Jahre alt und ledig ist, ist vietnamesische Staatsangehörige und aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. September 2000 seit diesem Tage in Untersuchungshaft. Sie war schwanger; die Niederkunft des Kindes wurde für den 27. April 2001 erwartet und hat nunmehr am 18. April 2001 stattgefunden. Die Antragstellerin befindet sich nach der Geburt wieder in der Justizvollzugsanstalt (JVA), das Kind vorerst weiter auf der Säuglingsstation des Krankenhauses.
2 Gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. September 2000 sowie die Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 2001 und des Kammergerichts vom 28. März 2001 hat die Antragstellerin am 4. April 2001 Verfassungsbeschwerde erhoben (VerfGH 42/01), über die noch nicht entschieden ist. Sie hat dort die Verletzung ihres Grundrechts auf Achtung der Menschenwürde und der Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1, 3 und 4 der Verfassung von Berlin (VvB) gerügt.
3 4. Parallel zu den förmlichen Verfahren zur Entscheidung über die Haftfortdauer hat die Strafkammer 9 im Hinblick auf die Schwangerschaft der Antragstellerin am 17. Januar 2001 eine Besprechung mit den Beteiligten durchgeführt mit dem Ziel, eine Möglichkeit zu finden, das Verfahren noch im März 2001 in einer Hauptverhandlung ohne aufwendige Beweisaufnahme durchzuführen. Aus einem Vermerk des Vorsitzenden vom 19. Februar 2001 ergibt sich insoweit, dass im Anschluss an die Besprechung dem Verteidiger der Antragstellerin mitgeteilt wurde, dass bei einer (gegebenenfalls schriftlich formulierten) Einlassung der Antragstellerin noch vor der Hauptverhandlung diese am 8. und 12. März 2001 stattfinden könnte und in diesem Fall eine bestimmte rechtliche Bewertung zugrunde gelegt werden könnte und eine bestimmte (moderate) Strafhöhe nicht überschritten würde.
4 Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin trägt hierzu vor, der Vorsitzende der Strafkammer habe hierzu auf Nachfrage telefonisch erläutert, dass die Strafkammer die Sache vorberaten und auch mit der Staatsanwaltschaft gesprochen habe. Als Ergebnis dieser Vorberatung könne er mitteilen, dass die Antragstellerin, falls wie vorgeschlagen verfahren werde, mit einer Jugendstrafe von höchstens einem Jahr und sechs Monaten zu rechnen habe, die zur Bewährung ausgesetzt werde. Am Ende der Hauptverhandlung werde dann eine Haftentlassung erfolgen.
5 Die die Tat bestreitende Antragstellerin lehnte diesen Vorschlag nach Angaben ihres Verfahrensbevollmächtigten ab. Die Strafkammer setzte den Beginn der Hauptverhandlung für den 14. Juni 2001 fest und terminierte zwölf Verhandlungstage bis zum 23. August 2001.
6 Am 9. März 2001 wandte sich die Jugendgerichtshilfe mit einem Schreiben an das Landgericht, in dem davon ausgegangen wird, dass ohne Haftverschonung die Antragstellerin ambulant entbinden müsse und sofort von ihrem Kind getrennt werden würde. Die Mutter müsse infolgedessen zwangsabstillen. Das Kind würde vom zuständigen Bezirksamt bis zum Prozessende in einer Kurzpflegestelle untergebracht. Durch dieses Verfahren käme es zu einer Traumatisierung von Mutter und Kind. Die Jugendgerichtshilfe schlug deshalb vor, die junge Mutter in einer entsprechenden Einrichtung des Jugendaufbauwerks, Untersuchungshaft-Vermeidung, unterzubringen. Die Fluchtgefahr dort sei gering.
7 Aufgrund eines Stellungnahmeersuchens der Strafkammer 9 an die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin teilte diese am 19. März 2001 hierzu mit, dass es vom Einzelfall abhängig sei, ob bei einer in der Haft Gebärenden eine Trennung von Mutter und Kind gleich nach der Geburt anstehe. Theoretisch könne eine maximal dreimonatige gemeinsame Unterbringung des Kindes ermöglicht werden. Es sei jedoch zu bedenken, dass die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind in einer Haftanstalt nie unproblematisch sei. Ebenso wie eine Trennung beider würden sich die institutionellen Rahmenbedingungen in der Haftanstalt nachhaltig und prägend auf die Entwicklung des Kindes auswirken, weil sie aus Sicherheitserwägungen nicht ausschließlich am Wohl des Kindes ausgerichtet seien.
8 Auf dieses Schreiben teilte der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer 9 dem Leiter der JVA am 21. März 2001 mit, zur Zeit komme eine Haftverschonung nicht in Betracht. Andererseits sei eine Trennung von Mutter und Kind nach der Geburt aus verschiedenen Gründen nicht hinnehmbar (u. a. wegen der Stillmöglichkeit, die gegeben sein müsse), und er bitte deshalb, für eine gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind in der Anstalt Sorge zu tragen. Die Kammer werde von Amts wegen laufend prüfen, ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an eine Haftverschonung in Betracht komme. In einem weiteren Schreiben an die JVA vom z. April 2001 führte er zur Frage der gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kind aus, die Kammer habe bereits mitgeteilt, dass dies "von hier aus für wünschenswert und erforderlich erachtet wird, diese Frage allerdings keinen Einfluss auf die Haftentscheidung der Kammer hat."
9 5. Mit ihrem gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt die Antragstellerin,
10 die Vollziehung des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. September 2000 sowie der Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 2001 und des Kammergerichts vom 29. März 2001 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin auszusetzen.
11 Weiterhin wird beantragt,
12 der Antragstellerin unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
13 Zur Begründung wird ausgeführt, zwar sei es zu einer Trennung von Mutter und Kind durch den weiteren Untersuchungshaftvollzug noch nicht gekommen, weil das Kind noch nicht geboren worden sei. Diese Trennung stehe jedoch unmittelbar bevor, so dass der Antragstellerin ein weiteres Abwarten bis zur Geburt des Kindes nicht zumutbar sei. Die Antragstellerin könne auch nicht auf einen erneuten Antrag auf Haftverschonung beim Landgericht verwiesen werden, weil bereits durch den mit einem neuen Rechtsweg entstehenden Zeitverzug ein schwerer und unabwendbarer Nachteil für die Antragstellerin entstünde: Eine Fortdauer der Untersuchungshaft der Antragstellerin bei Trennung von ihrem Kind verletze die Rechte der Antragstellerin und ihres Kindes auf Achtung ihrer Menschenwürde und aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1, 3 und Abs. 4 VvB, weil die drohende Trennung von Mutter und Kind nach der Geburt für beide zu einer schweren Traumatisierung führen würde. Die für die Prägung der Mutter-Kind- Beziehung maßgebliche Stillphase würde vollständig ausgesetzt.
14 6. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Präsidenten des Landgerichts Berlin und der Präsidentin des Kammergerichts, der zuständigen Staatsanwaltschaft und der Senatsverwaltung für Justiz Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
15 a) Die Senatsverwaltung für Justiz hat am 17. April 2001 mitgeteilt, das zuständige Jugendamt habe die Prüfung noch nicht abgeschlossen, ob dem Kind durch den Verbleib bei seiner Mutter unter den erschwerenden Bedingungen der Haftanstalt, des laufenden Strafverfahrens und der ungewissen Dauer von U-Haft und gegebenenfalls Strafhaft besser gedient sei als durch eine externe Unterbringung. Sollte die Entscheidung am Ende zugunsten einer externen Unterbringung getroffen werden, stehe bereits jetzt außer Zweifel, dass das Kind so häufig und solange wie vertretbar seiner Mutter zugeführt werde und das Erforderliche unter Einschaltung anstaltsexterner Fachkräfte getan werde, um die Beziehung zwischen Mutter und Kind so umfassend wie vertretbar zu fördern und weiterzuentwickeln. Eine rigorose Unterbindung des Mutter-Kind-Verhältnisses sei von keiner der beteiligten Behörden jemals erwogen worden. Telefonisch hat die Senatsverwaltung für Justiz am 19. April 2001 mitgeteilt, dass von Seiten des Strafvollzugs nunmehr die Voraussetzungen für eine vorläufige gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind getroffen worden seien. Es fehle jedoch noch die Zustimmung des Jugendamtes hierzu.
16 b) Die Präsidentin des Kammergerichts hat sich zur Sache nicht geäußert.
17 c) Die Staatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Stellungnahme auf die zeugenschaftlichen Bekundungen der beiden geschädigten D... verwiesen, wonach die Antragstellerin die Freundin eines führenden Mitglieds der vietnamesischen Schutzgeld-Erpresser- Gruppierung "T... C... sei. Dieser Freund befinde sich seinerseits in Untersuchungshaft.
18 Hinsichtlich der bezüglich der Antragstellerin bestehenden Flucht- und Verdunkelungsgefahr verweist die Staatsanwaltschaft im übrigen auf den Haftfortdauerbeschluss des Kammergerichts vom 28. März 2001, dessen Begründung sie sich nur anschließen könne.
19 d) Der Präsident des Landgerichts hat mitgeteilt, der Vorsitzende der Strafkammer 9 habe geäußert, die von der Kammer im Interesse der Antragstellerin angeregte einvernehmliche, eine zumindest teilgeständige Einlassung voraussetzende Durchführung der Hauptverhandlung sei nicht zustande gekommen, und deshalb seien etwaige Überlegungen zur Strafhöhe im Falle einer Verurteilung gegenstandslos.
II.
20 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 31 VerfGHG zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
21 1. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Diese Vorschrift gilt - wie sich aus § 31 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG ergibt - auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Da die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfordert, dass bereits ein Verfahren zur Hauptsache anhängig ist, das den Streitfall selbst vollständig zum Gegenstand hat (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts zum insoweit gleichlautenden Bundesrecht, vgl. Nachweise bei Berkemann, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Rdnr. 56 zu § 32), ist vorliegend von der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszugehen.
22 2. Die Antragstellerin ist trotz ihrer vermutlichen Minderjährigkeit selbst antragsbefugt, weil es - wie noch auszuführen sein wird - um die Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte geht, über die sie auch selbst verfügen kann.
23 3. Der mit dem Ziel einer Aussetzung der Untersuchungshaft durch den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag der Antragstellerin ist allerdings nur teilweise begründet. Es steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest, ob die Aussetzung der Untersuchungshaft die einzig mögliche Maßnahme ist, um von der Antragstellerin schwere Nachteile abzuwenden, und der Verfassungsgerichtshof kann darüber hinaus auch zur Zeit nicht feststellen, ob sie in Abwägung zu der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, der dann gefährdet wäre, im Sinne des § 31 Abs. 1 VerfGHG "dringend geboten" wäre. Insoweit ist es vielmehr erforderlich und zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin auch ausreichend, wenn das zuständige Fachgericht nunmehr nach Niederkunft der Antragstellerin über die Frage der Aussetzung des Vollzugs der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung aller von ihm ermittelbaren Umstände entscheidet.
24 4. Bis zur Entscheidung des Landgerichts ist allerdings eine Sicherungsanordnung (vgl. Tenor zu 1.) und für die Entscheidung des Landgerichts Berlin eine Regelungsanordnung (vgl. Tenor zu 2.) erforderlich.
25 a) Die im Tenor zu 1. verfügte Sicherungsanordnung ist erforderlich, weil mangels verbindlicher Entscheidungen zur Zeit noch nicht gewährleistet ist, dass dem Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 3 und 4 VvB ausreichend Rechnung getragen wird.
26 aa) Die Formulierung des Art. 12 Abs. 3 VvB entspricht wörtlich der Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, und in Art. 6 Abs. 3 GG findet sich eine dem Art. 12 Abs. 4 VvB entsprechende Bestimmung, so dass der Verfassungsgerichtshof bezogen auf den vorliegenden Fall einer nach Aktenlage - zumindest bis zur erneuten Entscheidung des Landgerichts - bevorstehenden zwangsweisen Trennung von Mutter und Kind im Rahmen des Vollzugs der Untersuchungshaft von einem mit den Bestimmungen des Grundgesetzes identischen Grundrecht ausgehen kann und dementsprechend befugt ist, auch eine auf Bundesrecht beruhende Entscheidung Berliner Behörden und Gerichte an diesem Grundrecht der Verfassung von Berlin zu messen.
27 bb) Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4 VvB greifen insofern ineinander, als Abs. 3 dem Elternteil das "natürliche" Recht auf Pflege des Kindes einräumt und Abs. 4 einen Eingriff in dieses Recht durch Trennung des Kindes vom Erziehungsberechtigten nur auf der Grundlage eines formellen Gesetzes und nur dann zulässt, wenn der Erziehungsberechtigte seinem Erziehungsauftrag nicht nachkommt. Im vorliegenden Fall liegt das Problem darin, dass die Antragstellerin möglicherweise durch die Bedingungen der U-Haft dann, wenn diese entsprechend ungünstig gestaltet sind, ihrem Erziehungsauftrag nicht nachkommen kann und deshalb der Eingriff in ihr natürliches Elternrecht erforderlich wird, ohne dass sie selbst (gegenwärtig) dies durch eigene Anstrengungen verhindern könnte. Deshalb kommt im vorliegenden Fall der Gestaltung der Haftbedingungen eine direkt grundrechtswahrende Bedeutung in bezug auf das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 3 VvB zu.
28 Es ist aus den vorliegenden Akten und auch aus der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Justiz vom 17. April 2001 nicht ersichtlich, dass die verschiedenen verantwortlichen Institutionen das beachtliche Gewicht, das in diesem Fall auch dem "Pflegerecht" der Mutter - und nicht nur einem davon losgelösten "Wohl des Kindes" - zukommt, ausreichend erfasst und berücksichtigt haben. Gerade eine noch nicht volljährige Mutter, die zum Zeitpunkt der Empfängnis die Tragweite des "Elternrechts" aus Art. 12 Abs. 3 VvB möglicherweise nicht ermessen konnte, muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, die damit verbundenen konkreten Rechte und Pflichten möglichst weitgehend und vor allem während der ersten Monate nach der Geburt und damit in der Stillzeit erfahren und ausüben zu können. Das, was die Senatsverwaltung für Justiz nunmehr an diesbezüglichen Maßnahmen in Aussicht stellt - im Gegensatz zu den insoweit wesentlich restriktiveren früheren Äußerungen der JVA in den Akten - genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn zum einen eine konkrete Festlegung dahingehend erfolgt, dass der Antragstellerin das Stillen des Kindes ermöglicht wird. Wenn eine junge Mutter ihr Kind stillen will und kann, ist dies die wichtigste Form der Ausübung ihres Pflegerechts. Festlegungen hierüber zu treffen - und zwar rechtzeitig - bestand vorliegend aufgrund der eindeutigen und der Senatsverwaltung für Justiz auch übermittelten Äußerung des zuständigen Jugendamtes, wonach mit einer Zwangsabstillung zu rechnen sei, konkreter Anlass. Zum anderen ist es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs nicht hinnehmbar, wenn trotz einer unmittelbar bevorstehenden Geburt alle diesbezüglichen Festlegungen unter der abstrakten Einschränkung ihrer "Vertretbarkeit" erfolgen und das zuständige Jugendamt bis zur "letzten Minute" offen lässt, unter welchen Voraussetzungen es das Kindeswohl eines Neugeborenen in einer JVA für gewahrt hält. Zur Abwehr schwerer Nachteile für das Pflegerecht der Antragstellerin ist es deshalb dringend geboten, eine vorläufige verbindliche Mindestvorgabe festzulegen, was im Tenor zu 1. geschehen ist.
29 b) Verfassungsrechtlich ist es darüber hinaus dringend geboten, dass das Landgericht nach der Geburt des Kindes erneut über die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft der Antragstellerin befindet. Im Tenor zu 2. wird dabei in Form einer Regelungsanordnung auf die folgenden Maßgaben für diese landgerichtliche Entscheidung verwiesen. Auch das Landgericht Berlin hat im bisherigen Verfahren dem Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 3 und 4 VvB nämlich nicht das ihm zukommende Gewicht eingeräumt. Da es jedoch immer noch verschiedene Möglichkeiten gibt, dies zu tun, und das Landgericht als zuständiges Fachgericht insoweit die berufene Instanz ist, kann der Verfassungsgerichtshof - nicht zuletzt auch aufgrund der vorliegenden Eilsituation - nur die verfassungsrechtlich zu beachtenden Maßstäbe vorgeben, nicht aber eine eigene Sachentscheidung treffen.
30 aa) Das Landgericht hat in seinen bisherigen Entscheidungen und Stellungnahmen deutlich gemacht, dass es die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zur Sicherung des staatlichen Strafanspruchs in jedem Fall für erforderlich hält, unabhängig davon, wie schwerwiegend der im Verantwortungsbereich des Justizvollzuges liegende Eingriff in das Pflegerecht der Antragstellerin auch sei. Es hat dabei - möglicherweise im Gegensatz zum Kammergericht - nicht verkannt, dass es insoweit ein vom "Wohl des Kindes" zu unterscheidendes, mit diesem allerdings untrennbar zusammenhängendes eigenes Grundrecht der Mutter gibt, das auch unter Berücksichtigung des gegen sie erhobenen schweren strafrechtlichen Vorwurfs nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden kann.
31 bb) Das Landgericht hat jedoch bei seinen bisherigen Entscheidungen und Äußerungen nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs nicht ausreichend berücksichtigt, dass der in Abwägung zur Ausübung des Elternrechts zu gewichtende staatliche Strafanspruch nicht allein nach dem förmlichen Anklagevorwurf, sondern nach der konkreten Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe zu beurteilen ist. Wenn die Strafkammer einen bestimmten Sachverhalt für möglich hält, der eine Bestrafung auf der Grundlage einer weniger einschneidenden Strafvorschrift als des § 211 StGB mit einer "moderaten" Strafhöhe gebietet, so kann sie nicht gleichzeitig eine Aussetzung der Untersuchungshaft auch für den Fall kategorisch ausschließen, dass die organisatorischen Umstände der Untersuchungshaft zu einer nahezu vollständigen Vernichtung des Rechts der Antragstellerin auf Pflege ihres Kindes in den ersten Lebensmonaten führen würde. Es ist insoweit zum gegenwärtigen Zeitpunkt und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, hier sich selbst an Hand der Strafakten ein Bild von der Verhältnismäßigkeit einer Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zu machen, sondern Aufgabe des zuständigen Fachgerichts, diese Verhältnismäßigkeit konkret an Hand einer eigenen Abwägung zu bejahen oder zu verneinen und dabei im einzelnen zu würdigen, wie wahrscheinlich der Sachverhalt ist, hinsichtlich dessen sich die Angeklagte nach den Ergebnissen der Besprechung vom 17. Januar 2001 hätte einlassen können. Es ist bezüglich des Art. 12 Abs. 3 VvB nicht hinnehmbar, dass dieser Gesichtspunkt weder in den mit der Verfassungsbeschwerde selbst angegriffenen Haftfortdauerbeschlüssen des Landgerichts Berlin und Kammergerichts erörtert worden ist noch bisher bei den Erwägungen, die der Vorsitzende der Strafkammer in seinem Schreiben vom 2. April 2001 zusammengefasst hat. Auch in der vom Präsidenten des Landgerichts übermittelten Stellungnahme wird verkannt, dass der in der Fortdauer der Untersuchungshaft liegende schwere Eingriff in das Pflegerecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 3 VvB - im einzelnen zu beurteilen nach den endgültigen Festlegungen der JVA zu den konkreten Pflegemodalitäten - nur gerechtfertigt ist, wenn zu befürchten ist, dass die Antragstellerin sich andernfalls einem staatlichen Strafanspruch von einem außerordentlich hohen Gewicht durch Flucht oder Verdunkelung entzieht. Hier ist im Rahmen dessen, was vor Beginn der Hauptverhandlung allein aufgrund der Aktenlage möglich ist, eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung alternativer Möglichkeiten des Tathergangs geboten.
32 Deshalb ist es nach § 31 Abs. 1 VerfGHG erforderlich, das Landgericht zu verpflichten, bei der demnächst zu treffenden erneuten Entscheidung ausdrücklich hierauf einzugehen und dabei auch die von der Justizverwaltung bis dahin abschließend zu klärenden Modalitäten einer (eingeschränkten) Verwirklichung des Elternrechts der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 3 VvB zu berücksichtigen.
33 Da der Antrag in der Sache teilweise Erfolg hat und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ist auch dem Prozesskostenhilfeantrag stattzugeben.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.