Correction of a miswritten name and constitutional dignity

59/93Corte costituzionale8 set 1993Diritto costituzionaleInammissibile

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Sintesi Omnilex

The complainant challenged the Berlin Regional Court's rejection of his immediate appeal against an order correcting his name on a default payment order. He argued that the correction imposed another identity on him and violated constitutional guarantees, including human dignity and the right to be heard. The Constitutional Court held that the cited provisions on the applicability of federal law and judges' obedience to statutes were objective-law rules, not individual rights. The record disclosed no denial of a hearing, and correcting a misspelled name did not impair dignity or social standing. Questions about whether he was the debtor or had been properly served belonged in the civil proceedings. The complaint was inadmissible; other admissibility questions were left open.

Massima Omnilex

Art. 1 Abs. 3 and Art. 64 Verf BE; constitutional complaint against rules of objective law. Provisions that establish the applicability of federal law or bind judges to statutes do not, by themselves, confer individual constitutional rights that may be asserted by constitutional complaint. Art. 62 Verf BE protects the right to be heard in court, but a complainant must plausibly show that the challenged decision failed to satisfy that guarantee. The constitutional protection of human dignity also safeguards a person's social standing; correction of a misspelled name does not, without more, impair that standing or reduce the person to an object of state action. The constitutional court is not an additional appellate instance and reviews specialist-court decisions only for constitutional violations. Questions of debtor identity and service remain for the ordinary civil proceedings.

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 59/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-09-08

Aktenzeichen: 59/93

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1993:0908.59.93.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: GG, Art 1 Abs 3 Verf BE, Art 64 Verf BE, § 319 Abs 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die in Verf BE Art 1 Abs 3 enthaltene Geltung des GG ist ebenso wenig wie die in Verf BE Art 64 enthaltene Vorschrift über die Gesetzesbindung der Richter als Norm des objektiven Rechts nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar.

  2. Durch die Berichtigung eines fehlerhaft geschriebenen Namens wird niemand in seinem durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Achtung der Menschenwürde geschützten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt oder gar zum Objekt staatlichen Handelns gemacht (vgl VerfGH Berlin, 1993-01-12, 55/92, LVerfGE 1, 56).

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 30. April 1993, 55 T 36/93, Beschluss

Gründe

1 I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluß des Landgerichts Berlin, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß des Amtsgerichts Syke vom 1. Februar 1993 zurückgewiesen wurde. In diesem Beschluß hatte das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid vom 14. Oktober 1992 bezüglich des Namens das Beschwerdeführers berichtigt, der dort - veranlaßt durch die Antragstellerin im seinerzeitigen Mahnverfahren - als "Dr. K. Hanna bezeichnet worden war. In der Mahnsache war von einem Weinlieferanten eine Hauptforderung von 282, 09 DM geltend gemacht worden. Gegen den Berichtigungsbeschluß das Amtsgerichts hatte sich der Beschwerdeführer mit einer Erinnerung zur Wehr gesetzt, der das Amtsgericht Charlottenburg, an das die Sache mittlerweile abgegeben worden war, mit einer Entscheidung vom 22. März 1993 nicht abgeholfen hatte, weil die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO erfüllt seien. Dieser Entscheidung war das Landgericht mit dem hier angegriffenen Beschluß gefolgt.

2 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 2. Juni 1993 eine Verletzung der Art.1, 2 und 103 GG sowie der Art. 1 Abs. 3, 62 und 64 der Verfassung von Berlin geltend. In einer Eingabe vom 23. Juni 1993 spricht er unter anderem noch den Grundsatz rechtlichen Gehörs und den Schutz der Menschenwürde an. Er rügt, daß ihm "unter dem Vorwand eines Tippfehlers" eine "andere Persönlichkeit übergestülpt worden sei.

3 Mittlerweile hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluß vom 2. Juli 1993 in dem unter der Geschäftsnummer 21 b C 50/93 dort weitergeführten Rechtsstreit über die oben genannte Forderung das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

4 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

5 Gemäß § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit sich ein Beschwerdeführer auf ihm in der Verfassung von Berlin gewährleistete Rechte beruft und sich aus seinem Vorbringen zumindest die Möglichkeit einer Verletzung dieser Rechte ergibt. Daran fehlt es hier, Soweit sich der Beschwerdeführer auf - im Verfahren vor d. Verfassungsgerichtshof allein in Betracht kommende - Vorschriften der Verfassung von Berlin beruft.

6 Aus Art. 1 Abs. 3 VvB kann der Beschwerdeführer für sich nichts herleiten, weil diese Bestimmung lediglich die objektive Geltung des Grundgesetzes und der Gesetze des Bundes in Berlin betrifft, nicht aber ihrerseits Rechte begründet, welche mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden könnten. Auch Art. 64 VvB, auf den sich der Beschwerdeführer gleichfalls beruft, ist eine Vorschrift objektiven Rechts; er bewirkt die Bindung der Richter an die Gesetze.

7 Dem Art. 62 VvB ist zwar nach der Rechtsprechung das Verfassungsgerichtshofs (vgl. den Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 -) der Anspruch des einzelnen auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor Gericht zu entnehmen; es ist aber von dem Beschwerdeführer weder nachvollziehbar vorgetragen worden noch aus den von dem Verfassungsgerichtshof beigezogenen Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens irgendwie ersichtlich, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung die Anforderungen, die an die Gewährleistung rechtlichen Gehörs zu stellen sind, verkannt hätte.

8 Auch eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, daß jedenfalls ein mit Art. 1 Abs. 1 GG identischer Grundrechtsschutz der menschlichen Würde auch von der Verfassung von Berlin verbürgt wird (vgl. den Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 -, NJW 1993, 515). Es ist jedoch nicht nachzuvollziehen, daß die Würde des Beschwerdeführers durch den Beschluß das Landgerichts in irgendeiner Weise verletzt sein könnte. Durch die Berichtigung eines fehlerhaft geschriebenen Namens wird niemand in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt oder gar zum Objekt staatlichen Handelns gemacht. Soweit es dem Beschwerdeführer um den Nachweis gehen sollte, er sei nicht Schuldner der gegen ihn erhobenen Forderung, so hat er Gelegenheit, dies in dem - derzeit ruhenden - zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs muß dieser Gesichtspunkt außer Betracht bleiben, denn der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche gerichtliche Instanz; sein einziger Prüfungsmaßstab gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte ist die Verfassung.

9 Es kann danach auch dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus wegen fehlender Erschöpfung des Rechtsweges (vgl. § 49 Abs. 2 VerfGHG) unzulässig ist bzw. ob es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt; denn eine Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung der geltend gemachten Forderung würde voraussetzen, daß das Amtsgericht im Bestreitensfalle die Identität d. Beschwerdeführers mit dem seinerzeit angeschriebenen "Dr. Hann" erneut feststellt bzw. auch die Wirksamkeit der seinerzeit vorgenommenen Zustellung prüft.

10 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 33 f. VerfGHG.

11 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Parole chiave

constitutional complaintadmissibilityobjective lawright to be heardhuman dignitycorrection of nameconstitutional review

Those provisions establish objective law and do not themselves confer individual rights enforceable by constitutional complaint.

The complaint is admissible only where the complainant invokes a right guaranteed by the Berlin Constitution and plausibly alleges its violation.

No plausible violation of the right to be heard was shown.

Neither the complainant's submissions nor the civil case file indicated that the regional court failed to meet the requirements of the right to be heard.

Correction of a misspelled name does not impair a person's social standing or make that person an object of state action.

The constitutional court reviews specialist-court decisions only for constitutional violations; identity and service issues could be raised in the pending civil proceedings.

The court did not need to decide these further admissibility questions.

The complaint was already inadmissible because no possible violation of a Berlin constitutional right had been demonstrated.

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