Berlin Constitutional Complaint Over Transfer of Parental Custody

74/93Corte costituzionale11 ago 1993Diritto costituzionaleRespinto

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Sintesi Omnilex

The complainant challenged the transfer of custody of her two children from herself to their father, ordered by Charlottenburg District Court and upheld by the Berlin Court of Appeal. She relied on Articles 6(2)–(4) and 1(1) of the Basic Law. The Constitutional Court held that a Berlin constitutional complaint requires an alleged violation of a right guaranteed by the Berlin Constitution, which contains no equivalent to the Basic Law’s parental-rights provisions. It recognized an unwritten Berlin constitutional right to respect for human dignity, but found no indication that the custody decisions violated it. The complaint therefore failed.

Massima Omnilex

§ 49(1) VerfGHG; scope of a constitutional complaint under the Constitution of Berlin. A complainant must allege infringement of a subjective right guaranteed by the Berlin Constitution; rights guaranteed only by the Basic Law do not suffice. The Berlin Constitution contains no fundamental-rights guarantee corresponding to Article 6(2)–(4) GG. It does, however, recognize as an unwritten constitutional principle an individual right to respect for human dignity by public authority (cf. VerfGH Berlin, 12 January 1993, 55/92). In reviewing ordinary-court decisions, the Constitutional Court is not a further appellate instance: it examines whether interpretation and application of ordinary law infringed a constitutionally guaranteed right, not whether the reasoning is persuasive in every respect. A custody determination under § 1696 BGB is not constitutionally objectionable absent circumstances establishing such an infringement.

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 74/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-08-11

Aktenzeichen: 74/93

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1993:0811.74.93.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 6 Abs 3 GG, Art 6 Abs 4 GG, Verf BE ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum VerfGH setzt voraus, daß der Beschwerdeführer die Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten von der Verfassung von Berlin (Verf BE) begründeten subjektiven Rechts geltend macht.

  2. Eine den GG Art 6 Abs 2 bis 4 entsprechende grundrechtliche Verbürgung ist in der Verf BE nicht enthalten.

  3. Die Verf BE enthält als ungeschriebenen Verfassungssatz ein Grundrecht des einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde durch die staatliche Gewalt (vgl VerfGH Berlin, 1993-01-12, 55/92, LVerfGE 1, 56).

  4. Hier: Die fachgerichtliche Auffassung, die Übertragung der elterlichen Sorge von der Beschwerdeführerin auf den Kindesvater sei zum Wohl der Kinder gem BGB § 1696 erforderlich, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, da nichts von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, was die Annahme rechtfertigen könnte, ihre Menschenwürde sei verletzt.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 1. Juli 1993, 16 UF 2928/93, Beschluss vorgehend AG Charlottenburg, 23. März 1993, 160 F 5124/92, Beschluss

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei inzwischen 14 und zehn Jahre alten Kindern. Ihre Ehe wurde am 25. April 1989 durch das Stadtbezirksgericht H. geschieden. Am gleichen Tage wurde ihr von dem bezeichneten Gericht die elterliche Sorge für ihre beiden Kinder übertragen. Durch Beschluß vom 23. März 1993 hat das Amtsgericht Charlottenburg - Familiengericht - in Abänderung der seinerzeitigen Regelung das Stadtbezirksgerichts H. die elterliche Sorge dam Kindesvater übertragen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde die Beschwerdeführerin hat das Kammergericht durch Beschluß vom 1. Juli 1993 als unbegründet zurückgewiesen.

2 Mit ihrer ausdrücklich, nur gegen den Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. März 1993, der Sache nach aber auch gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 1. Juli 1993 gerichteten Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, namentlich die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg verstoße "gegen Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 des Grundgesetzes, vor allem auch, da ich mit gerichtlicher Entscheidung vom 26. April 1989 alleinige Erziehung berechtigte zu meinen beiden Kindern war". Überdies verletze diese Entscheidung "Artikel 1 Absätze 1 und 2 das Grundgesetzes". Die Beschwerdeführerin bittet in erster Linie darum, "die Nichtigkeit das Beschlusses wegen Verletzung meiner Grundrechte, festzustellen" (Beschwerdeschriftnr. 12. Juli 1993).

II.

3 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

4 Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Damit setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, daß - hier - die Beschwerdeführerin die Verletzung eines (auch) zu) ihren Gunsten von der Verfassung von Berlin begründeten subjektiven Rechts geltend macht. Darin fehlt es, soweit die Beschwerdeführerin sich auf die vermeintliche Verletzung von Rechten beruft, die nach ihrem Vorbringen durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet werden. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des durch Art. 6 Abs. 2 bis 4 GG, verbürgten Rechte geltend macht, kann auch eine Auslegung ihres Vorbringens dahin, sie wolle zugleich die Verletzung entsprechender Regelungen in der Verfassung von Berlin rügen, nicht zur Zulässigkeit ihrer Beschwerde führen. Denn die Berliner Verfassung enthält keine dem Art. 6 Abs. 2 bis 4 GG entsprechenden Bestimmungen. Insoweit gilt indes etwas anderes für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. März 1993 verletze sie in ihrer durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde. Denn die Verfassung von Berlin enthält als ungeschriebenen Verfassungssatz ein Grundrecht des einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde durch die staatliche Gewalt (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 - NJW 1993, 515).

5 Gleichwohl kann die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg haben. Das Amts- und das Kammergericht haben in Auslegung und Anwendung des § 1696 BGB als einschlägiger Rechtsvorschrift das einfachen Rechts erkannt, die Voraussetzungen, für eine Änderung der Regelung der elterlichen Sorge seien im vorliegenden Fall erfüllt, das Wohl der beiden Kinder mache eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater erforderlich. Es bedarf keiner Beurteilung, ob diese Ausführungen in allen Einzelheiten mehr öder weniger zu überzeugen vermögen. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Verfassungsgerichtshof ist nämlich keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Maßgebend ist dementsprechend, ob die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht - hier auf Achtung der Menschenwürde - verletzt. Die Beschwerdeführerin bringt selbst nichts vor, was die Annahme rechtfertigen könnte, das sei hier der Fall. Auch im übrigen ist dafür nichts ersichtlich. 1 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 f VerfGHG.

6 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Parole chiave

constitutional complaintparental custodyhuman dignityconstitutional rightsscope of review

Those provisions do not correspond to rights guaranteed by the Constitution of Berlin, so the complainant did not allege violation of a Berlin constitutional right on this basis.

A Berlin constitutional complaint requires an asserted violation of a subjective right guaranteed by the Constitution of Berlin; that constitution contains no equivalent to Article 6(2)–(4) of the Basic Law.

The custody decisions did not violate the complainant's right to respect for human dignity.

The Berlin Constitution contains an unwritten individual right to respect for human dignity. The constitutional court does not act as a further ordinary appellate instance, and the complainant presented nothing showing that the ordinary courts' application of section 1696 BGB infringed that right.

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