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7 O 4102/25•LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2026-01-22, 7 O 4102/25
7 O 4102/25Tribunale cantonale22 gen 2026
Bei der Beurteilung der Lizenzwilligkeit kommt der Leistung einer Teilzahlung durch den Lizenzsuchenden eine besondere Bedeutung zu. Diese Teilzahlungspflicht gilt in einer Situation, in der zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Lizenzsuchende eine Zahlung zu leisten hat und allein die H�he streitig ist. Dann ist jedenfalls der zwischen den Parteien unstreitige Betrag an den Patentinhaber zu zahlen, und zwar so, dass er dauerhaft beim Patentinhaber verbleibt (Fortf�hrung von LG M�nchen I, GRUR-RS 2026, 791 – Wi-fi-6-f�hige Ger�te). (Rn. 116) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-01-22
Aktenzeichen: 7 O 4102/25
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagten werden verurteilt,� ��
zu unterlassen
Vorrichtungen, die Mittel zur Durchf�hrung des folgenden Verfahrens umfassen:
Empfangen eines kodierten Blocks von Pixeln, der eine Vorhersageein heit einschlie�t;
Bestimmen eines Satzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorher sagekandidaten, die sich unten links (901), links (902), oben links (905), oben (904) und oben rechts (903) von der Vorhersageeinheit befinden, f�r den kodierten Block (900) von Pixeln; wobei die r�umlichen Bewe gungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen ver sehen sind, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Refe renzindex umfassen; Bestimmen eines Untersatzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Ver gleich unter allen verf�gbaren r�umlichen Bewegungsvektorvorher sagekandidatenpaaren in dem Satz von r�umlichen Bewegungsvektor vorhersagekandidaten; Ausw�hlen eines r�umlichen Bewegungsvek torvorhersagekandidaten aus dem Satz von r�umlichen Bewegungs vektorvorhersagekandidaten als einen potenziellen r�umlichen Bewe gungsvektorvorhersagekandidaten, der in eine Merge-Liste f�r die Vor hersageeinheit einzuschlie�en ist;
�berpr�fen des Untersatzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorher sagekandidatenpaaren, um zu bestimmen, welcher andere r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat als der ausgew�hlte r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als zum selben r�umlichen Be wegungsvektorvorhersagekandidatenpaar geh�rend definiert ist;
Vergleichen von Bewegungsinformationen des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit�
Bewegungsinformationen des anderen r�umlichen Bewegungsvektor vorhersagekandidaten;
wenn der Vergleich anzeigt, dass die Bewegungsvektorinformationen des anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten den Bewegungsvektorinformationen des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten entsprechen, Ausschlie�en des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, wobei das Verfahren ferner das Ausw�hlen eines Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, um eine Bewegungsvektorvorhersage f�r den empfangenen kodierten Block von Pixeln zu repr�sentieren, umfasst;
Bestimmen einer maximalen Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschlie�en sind;
Begrenzen der Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl;
wenn die Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste kleiner [ist] als die maximale Anzahl, �berpr�fen, ob eine Vorhersageeinheit, zu der der potenzielle r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat geh�rt, f�r die Bewegungsvorhersage verf�gbar ist; wenn ja, Durchf�hren von mindestens einem von Folgendem:
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist:
der empfangene kodierte Block von Pixeln ist vertikal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist die zweite Vorhersageeinheit;�
der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt, und wenn die Vorhersageeinheit die zweite�Vorhersageeinheit ist, und der potenzielle r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist:
der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist in Dekodierreihenfolge die zweite Vorhersageeinheit;�
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit;
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (903) �ber der Vorhersageeinheit rechts vom r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (903) aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (901) links von der Vorhersageeinheit unter dem r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) befindet, Aus schlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901) aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (901) dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit;�
wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandi dat (905) der Vorhersageeinheit an der Ecke oben links benachbart ist, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektor vorhersagekandidaten (905) aus der Merge-Liste, wenn eine der fol genden Bedingungen erf�llt ist:
alle anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901-904) wurden in die Merge-Liste eingeschlossen;� �
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat(905) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat(905) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit.
(unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 6)
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,
und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer so wie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f�r die betreffen den Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbe lege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�er halb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermen gen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmen gen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie den Na men und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr� gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbrei tungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif ten der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�n ger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bun desrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr� fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete An frage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots empf�nger in der Aufstellung enthalten ist;
wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu �bermitteln sind;
nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Be sitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvoll zieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) – Kosten herauszugeben;
die unter Ziffer 1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse ge gen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gericht lich (Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 22. Januar 2026) festge stellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindli chen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie not wendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeug nisse wieder an sich zu nehmen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin alle Sch�den zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffer I.1. be zeichneten, seit dem 7. November 2020 begangenen Handlungen der Beklag ten entstanden sind und noch entstehen werden.�
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.�
IV. Das Urteil ist in Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 3,5 Millionen EUR, in Ziffern I.2 und I.3 insgesamt gegen Sicherheitsleistung in H�he von 50.000,00 EUR, in Ziffern I.4 und I.5 insgesamt gegen Sicherheitsleistung in H�he von 50.000,00 EUR sowie in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig voll streckbar.��
1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Verletzung des Europ�ischen Patents 2 774 375 B1 mit dem Titel „Videokodierungsverfahren und -vorrichtung“ in Anspruch.
2 Die Kl�gerin ist Inhaberin des am 2. November 2012 unter Inanspruchnahme der Priorit�t der USamerikanischen Patentanmeldung 201161555703 P vom 4. November 2011 angemeldeten Europ�ischen Patents 2 774 375 B1 (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent). Die Anmeldung wurde am 10. September 2014 und der Erteilungshinweis am 7. Oktober 2020 ver�ffentlicht. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2025 (Anlage B5) hat eine dritte Partei Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht eingelegt (Az. 5 Ni 19/25 (EP)). Der Hinweisbeschluss gem�� � 83 Abs. 1 PatG liegt noch nicht vor.
3 Die hier ma�geblichen Anspr�che 6 und 10 lauten in der Verfahrenssprache wie folgt:
„Anspruch 6:
„A method comprising
receiving an encoded block of pixels including a prediction unit; determining for the encoded block (900) of pixels a set of spatial motion vector prediction candidates located belowleft (901), left (902), aboveleft (905), above (904) and aboveright (903) of the prediction unit; the spatial motion vector prediction candidates being provided with motion information comprising at least a motion vector and a reference index; determining a subset of spatial motion vector prediction candidate pairs among existing spatial motion vector prediction candidate pairs for comparison among all available spatial motion vector prediction candidate pairs in the set of spatial motion vector prediction candidates; selecting a spatial motion vector prediction candidate from the set of spatial motion vector prediction candidates as a potential spatial motion vector prediction candidate to be included in a merge list for the prediction unit; examining the subset of spatial motion vector prediction candidate pairs to determine which other spatial motion vector prediction candidate is defined to belong to the same spatial motion vector prediction candidate pair than the selected spatial motion vector prediction candidate;
comparing motion information of the selected spatial motion vector prediction candidate with motion information of the other spatial motion vector prediction candidate; if the comparison indicates that the motion vector information of the other spatial motion vector prediction candidate corresponds with the motion vector information of the selected spatial motion vector prediction candidate, excluding the selected spatial motion vector prediction candidate from the merge list wherein the method further comprises selecting one motion vector prediction candidate from the merge list to represent a motion vector prediction for the received encoded block of pixels; determining a maximum number of spatial motion vector prediction candidates to be included in a merge list; limiting the number of spatial motion vector prediction candidates in the merge list smaller or equal to the maximum number; if the number of spatial motion vector prediction candidates in the merge list smaller than the maximum number, examining whether a prediction unit to which the potential spatial motion vector prediction candidate belongs is available for motion prediction; if so, performing at least one of the following:
if the potential spatial motion vector prediction candidate (902) is located on the left side of the prediction unit, excluding the potential spatial motion vector prediction candidate (902) from the merge list if any of the following conditions are fulfilled:
the received encoded block of pixels is vertically divided into a first prediction unit and a second prediction unit, and the prediction unit is the second prediction unit;
the received encoded block of pixels is horizontally divided into a first prediction unit and a second prediction unit, and if the prediction unit is the second prediction unit, and the potential spatial motion vector prediction candidate (902) has the same motion vectors and the same reference indices than the spatial motion vector prediction candidate (904) above the prediction unit; if the potential spatial motion vector prediction candidate (904) is located above the prediction unit, excluding the potential spatial motion vector prediction candidate (904) from the merge list if any of the following conditions are fulfilled:
the received encoded block of pixels is horizontally divided into a first prediction unit and a second prediction unit, and the prediction unit is the second prediction unit in decoding order;
the potential spatial motion vector prediction candidate (904) has the same motion vectors and the same reference indices than the spatial motion vector prediction candidate (902) on the left side of the prediction unit; if the potential spatial motion vector prediction candidate (903) is located on the right side of the spatial motion vector prediction candidate (904) above the prediction unit, excluding the potential spatial motion vector prediction candidate (903) from the merge list if the potential spatial motion vector prediction candidate has the same motion vectors and the same reference indices than the spatial motion vector prediction candidate (904) above the prediction unit; if the potential spatial motion vector prediction candidate (901) is located below the spatial motion vector prediction candidate (902) on the left side of the prediction unit, excluding the potential spatial motion vector prediction candidate (901) from the merge list if the potential spatial motion vector prediction candidate (901) has the same motion vectors and the same reference indices than the spatial motion vector prediction candidate (902) on the left side of the prediction unit; if the potential spatial motion vector prediction candidate (905) is cornerwise aboveleft neighbouring the prediction unit, excluding the potential spatial motion vector prediction candidate (905) from the merge list if any of the following conditions are fulfilled:
all the other spatial motion vector prediction candidates (901904) have been included in the merge list;
the potential spatial motion vector prediction candidate (905) has the same motion vectors and the same reference indices than the spatial motion vector prediction candidate (904) above the prediction unit;
the potential spatial motion vector prediction candidate (905) has the same motion vectors and the same reference indices than the spatial motion vector prediction candidate (902) on the left side of the prediction unit.”
Anspruch 10
„An apparatus comprising means for performing a method according to any one of claims 6 to 8.“
4 Die Kl�gerin ist Teil des finnischen Nokia-Konzerns, der Technologien namentlich im Bereich der Telekommunikation entwickelt. Sie ist verantwortlich f�r die Verwaltung und Lizenzierung von Nokias Patentportfolio.“
5 Die Beklagte zu 1) ist die in Taiwan ans�ssige Muttergesellschaft der ASUS-Unternehmensgruppe, einem der weltweit f�hrenden Hersteller von Desktop-PCs und Laptops. Die in Deutschland ans�ssige Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und unterst�tzt u.a. den Vertrieb von Laptops der Marke ASUS in Deutschland.
6 Die Kl�gerin greift die Endger�te der Marke ASUS an, die Videodaten nach dem H.265/HEVC-Standard dekodieren k�nnen (im Folgenden: angegriffene Ausf�hrungsformen), namentlich die Laptops der ROG-Serie oder TUF-Reihe, aber auch Smartphones mit dem Betriebssystem Android.
7 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen den von der International Telecommunication Union (ITU) verwalteten Standard „H.265/HEVC“ (Anlage K12) umsetzen.
8 Die Parteien verhandelten bislang erfolglos �ber eine Lizenzierung des Standards.
9 Die Kl�gerin tr�gt vor, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzten Anspruch 10 des Klagepatents in Verbindung mit Anspruch 6 unmittelbar und wortsinngem��, weil der H.265/HEVC-Standard die Lehre des Klagepatents verwirkliche.
10 Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Beklagten verfange nicht; die Kl�gerin habe den Beklagten FRANDgem��e Angebote gemacht, die Beklagten seien aber nicht lizenzwillig.
11 Die Entgegenhaltungen der Beklagten seien nicht geeignet, den Bestand des Klagepatents in Zweifel zu ziehen, so dass eine Aussetzung des Rechtsstreits in Bezug auf die anh�ngige Nichtigkeitsklage ausscheide.
12 Die Kl�gerin beantragt zuletzt,
I.�Die Beklagten werden verurteilt,
Vorrichtungen, die Mittel zur Durchf�hrung des folgenden Verfahrens umfassen:
Empfangen eines kodierten Blocks von Pixeln, der eine Vorhersageeinheit einschlie�t;
Bestimmen eines Satzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die sich unten links (901), links (902), oben links (905), oben (904) und oben rechts (903) von der Vorhersageeinheit befinden, f�r den kodierten Block (900) von Pixeln; wobei die r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen versehen sind, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Referenzindex umfassen; Bestimmen eines Untersatzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verf�gbaren r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren in dem Satz von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; Ausw�hlen eines r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus dem Satz von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten als einen potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, der in eine Merge-Liste f�r die Vorhersageeinheit einzuschlie�en ist;
�berpr�fen des Untersatzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren, um zu bestimmen, welcher andere r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat als der ausgew�hlte r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als zum selben r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaar geh�rend definiert ist;
Vergleichen von Bewegungsinformationen des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen des anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten;
wenn der Vergleich anzeigt, dass die Bewegungsvektorinformationen des anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten den Bewegungsvektorinformationen des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten entsprechen, Ausschlie�en des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, wobei das Verfahren ferner das Ausw�hlen eines Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, um eine Bewegungsvektorvorhersage f�r den empfangenen kodierten Block von Pixeln zu repr�sentieren, umfasst;
Bestimmen einer maximalen Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschlie�en sind;
Begrenzen der Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl;
wenn die Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste kleiner [ist] als die maximale Anzahl, �berpr�fen, ob eine Vorhersageeinheit, zu der der potenzielle r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat geh�rt, f�r die Bewegungsvorhersage verf�gbar ist; wenn ja, Durchf�hren von mindestens einem von Folgendem:
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist:
der empfangene kodierte Block von Pixeln ist vertikal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist die zweite Vorhersageeinheit;
der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt, und wenn die Vorhersageeinheit die zweite Vorhersageeinheit ist, und der potenzielle r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) aus der MergeListe, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist:
der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist in Dekodierreihenfolge die zweite Vorhersageeinheit;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit;
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (903) �ber der Vorhersageeinheit rechts vom r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (903) aus der MergeListe, wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (901) links von der Vorhersageeinheit unter dem r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901) aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (901) dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit;
wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (905) der Vorhersageeinheit an der Ecke oben links benachbart ist, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (905) aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist:
alle anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901-904) wurden in die Merge-Liste eingeschlossen;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat(905) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat(905) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit.
unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 6 – in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen, insbesondere, wenn das Verfahren das Vergleichen von Bewegungsinformationen des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen von h�chstens einem anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten des Satzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten umfasst.
unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 7 – insbesondere, wenn das Verfahren nach Anspruch 6 oder 7 das �berpr�fen, ob der empfangene kodierte Block von Pixeln in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit in Dekodierreihenfolge geteilt ist; und wenn ja, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, wenn die Vorhersageeinheit die zweite Vorhersageeinheit ist, umfasst.
unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 8 – n�mlich Endnutzerger�te der Beklagten, Ger�te, die f�hig sind, die HEVCTechnologie zu nutzen,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;
wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu �bermitteln sind;
nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) – Kosten herauszugeben;
die unter Ziffer 1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen
II.�Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin alle Sch�den zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffern 1. bezeichneten, seit dem 7. November 2020 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden.
Hilfsantrag 1:
Der Antrag zu Ziffer I. 1. gem�� obigem Hauptantrag erh�lt folgende Fassung; die restlichen Antr�ge bleiben unver�ndert:
I.�Die Beklagten werden verurteilt,
Vorrichtungen, die Mittel zur Durchf�hrung des folgenden Verfahrens umfassen:
Empfangen eines kodierten Blocks von Pixeln, der eine Vorhersageeinheit einschlie�t;
wobei der codierte Block von Pixeln durch eine Kodiereinheit dargestellt wird, wobei die Vorhersageeinheit die einzige Vorhersageeinheit in der Kodiereinheit ist;
Bestimmen eines Satzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die sich unten links (901), links (902), oben links (905), oben (904) und oben rechts (903) von der Vorhersageeinheit befinden, f�r den kodierten Block (900) von Pixeln; wobei die r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen versehen sind, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Referenzindex umfassen; Bestimmen eines Untersatzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verf�gbaren r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren in dem Satz von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten;
Ausw�hlen r�umlicher�Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus dem Satz von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten jeweils als einen potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, der in eine Merge-Liste f�r die Vorhersageeinheit einzuschlie�en ist;
wenn sich der ausgew�hlte r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat unten links (901), oben links (905), oben (904) oder oben rechts (903) von der der Vorhersageeinheit befindet:
�berpr�fen des Untersatzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren, um zu bestimmen, welcher andere r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als der ausgew�hlte r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als zum selben r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaar geh�rend definiert ist;
Vergleichen von Bewegungsinformationen des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen des anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; wenn der Vergleich anzeigt, dass die Bewegungsvektorinformationen des anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten den Bewegungsvektorinformationen des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten entsprechen, Ausschlie�en des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste wobei das Verfahren ferner umfasst: Ausw�hlen eines Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, um eine Bewegungsvektorvorhersage f�r den empfangenen kodierten Block von Pixeln zu repr�sentieren;
Bestimmen einer maximalen Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschlie�en sind;
Begrenzen der Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl; wenn die Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste kleiner als die maximale Anzahl [ist], �berpr�fen, ob eine Vorhersageeinheit, zu der der jeweilige potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat geh�rt, f�r die Bewegungsvorhersage verf�gbar ist; wenn ja, Durchf�hren, f�r den jeweiligen potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, von einem von Folgendem (a), (b), (c), (d), (e):
(a) wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit befindet, Einschlie�en des potenziellen r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) links von der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste;�
(b) wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) aus der Merge-Liste,�
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices hat wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit nicht ausgeschlossen ist, Einschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste;
(c) wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (903) rechts vom r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) �ber der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (903) aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices hat wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (903) rechts vom r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) �ber der Vorhersageeinheit nicht ausgeschlossen ist, Einschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (903) rechts vom r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) �ber der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste;
(d) wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (901) unter dem r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) links von der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901) aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (901) dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices hat wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (901) unter dem r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) links von der Vorhersageeinheit nicht ausgeschlossen ist, Einschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901) unter dem r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) links von der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste;
(e) wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (905) der Vorhersageeinheit an der Ecke oben links benachbart ist, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (905) aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist:
alle anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901-904) wurden in die Merge-Liste eingeschlossen;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (905) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (905) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit;
wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (905) an der Ecke oben links der Vorhersageeinheit nicht ausgeschlossen ist, Einschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat (905) an der Ecke oben links der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste.
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,
Hilfsantrag 2:
Der Antrag zu Ziffer I. 1. gem�� obigem Hauptantrag erh�lt folgende Fassung; die restlichen Antr�ge bleiben unver�ndert:
I.�Die Beklagten werden verurteilt,
Empfangen eines kodierten Blocks von Pixeln, der eine Vorhersageeinheit einschlie�t;
wobei der kodierte Block von Pixeln durch eine Kodiereinheit dargestellt wird, wobei die Vorhersageeinheit die einzige Vorhersageeinheit in der Kodiereinheit ist;
Bestimmen eines Satzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die sich unten links (901), links (902), oben links (905), oben (904) und oben rechts (903) von der Vorhersageeinheit befinden, f�r den kodierten Block (900) von Pixeln; wobei die r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen versehen sind, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Referenzindex umfassen;
Bestimmen eines Untersatzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verf�gbaren r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren in dem Satz von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten;
Ausw�hlen r�umlicher�Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus dem Satz von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten jeweils als einen potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, der in eine Merge-Liste f�r die Vorhersageeinheit einzuschlie�en ist;
wenn sich der ausgew�hlte r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat unten links (901), oben links (905), oben (904) oder oben rechts (903) von der der Vorhersageeinheit befindet:
�berpr�fen des Untersatzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren, um zu bestimmen, welcher andere r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als der ausgew�hlte r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als zum selben r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaar geh�rend definiert ist;
Vergleichen von Bewegungsinformationen des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen des anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; wenn der Vergleich anzeigt, dass die Bewegungsvektorinformationen des anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten den Bewegungsvektorinformationen des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten entsprechen, Ausschlie�en des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste wobei das Verfahren ferner umfasst: Ausw�hlen eines Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, um eine Bewegungsvektorvorhersage f�r den empfangenen kodierten Block von Pixeln zu repr�sentieren;
Bestimmen einer maximalen Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschlie�en sind;
Begrenzen der Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl; wenn die Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste kleiner als die maximale Anzahl [ist], �berpr�fen, ob eine Vorhersageeinheit, zu der der jeweilige potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat geh�rt, f�r die Bewegungsvorhersage verf�gbar ist; wenn ja, Durchf�hren, f�r den jeweiligen potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, von einem von Folgendem (a), (b), (c), (d), (e):
(a) wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit befindet, Einschlie�en des potenziellen r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) links von der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste;�
(b) wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) aus der Merge-Liste, wenn�
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices hat wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit nicht ausgeschlossen ist, Einschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste;
(c) wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (903) rechts vom r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) �ber der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (903) aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices hat wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (903) rechts vom r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) �ber der Vorhersageeinheit nicht ausgeschlossen ist, Einschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (903) rechts vom r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) �ber der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste;
(d) wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (901) unter dem r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) links von der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901) aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (901) dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices hat wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit; wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (901) unter dem r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) links von der Vorhersageeinheit nicht ausgeschlossen ist, Einschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901) unter dem r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) links von der Vorhersageeinheit in die MergeListe;
(e) wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (905) der Vorhersageeinheit an der Ecke oben links benachbart ist, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (905) aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist:
alle anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901-904) wurden in die Merge-Liste eingeschlossen;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (905) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (905) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindices wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit;
wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (905) an der Ecke oben links der Vorhersageeinheit nicht ausgeschlossen ist, Einschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat (905) an der Ecke oben links der Vorhersageeinheit in die Merge-Liste;
und wobei in dem Verfahren, nach der Verarbeitung der r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten und des Einschlie�ens eines Untersatzes der r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in die Merge-Liste, keine Redundanzpr�fung mehr zwischen diesen in der Merge-Liste enthaltenen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten durchgef�hrt wird,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,
Hilfsantrag 3:
Der Antrag zu Ziffer I. 1. gem�� obigem Hauptantrag erh�lt folgende Fassung (inhaltliche Abweichungen zum Hauptantrag hervorgehoben); die restlichen Antr�ge bleiben unver�ndert:
I.�Die Beklagten werden verurteilt,
Vorrichtungen, die Mittel zur Durchf�hrung des folgenden Verfahrens umfassen:
Empfangen eines kodierten Blocks von Pixeln, der eine Vorhersageeinheit einschlie�t, wobei der kodierte Block von Pixeln durch eine Kodiereinheit dargestellt wird, wobei die Vorhersageeinheit die einzige Vorhersageeinheit in der Kodiereinheit ist;
Bestimmen eines Satzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die sich unten links (901), links (902), oben links (905), oben (904) und oben rechts (903) von der Vorhersageeinheit befinden, f�r den kodierten Block (900) von Pixeln; wobei die r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen versehen sind, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Referenzindex umfassen; Bestimmen eines Untersatzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verf�gbaren r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren in dem Satz von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; Ausw�hlen eines r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus dem Satz von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten als einen potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, der in eine Merge-Liste f�r die Vorhersageeinheit einzuschlie�en ist;
�berpr�fen des Untersatzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren, um zu bestimmen, welcher andere r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat als der ausgew�hlte r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als zum selben r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaar geh�rend definiert ist;
Vergleichen von Bewegungsinformationen des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen des anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten;
wenn der Vergleich anzeigt, dass die Bewegungsvektorinformationen des anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten den Bewegungsvektorinformationen des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten entsprechen, Ausschlie�en des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, wobei das Verfahren ferner das Ausw�hlen eines Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, um eine Bewegungsvektorvorhersage f�r den empfangenen kodierten Block von Pixeln zu repr�sentieren, umfasst;
Bestimmen einer maximalen Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschlie�en sind;
Begrenzen der Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl;
wenn die Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste kleiner [ist] als die maximale Anzahl, �berpr�fen, ob eine Vorhersageeinheit, zu der der potenzielle r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat geh�rt, f�r die Bewegungsvorhersage verf�gbar ist; wenn ja, Durchf�hren von mindestens einem von Folgendem:
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist:
der empfangene kodierte Block von Pixeln ist vertikal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist die zweite Vorhersageeinheit;
der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt, und wenn die Vorhersageeinheit die zweite Vorhersageeinheit ist, und der potenzielle r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) aus der MergeListe, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist:
der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist in Dekodierreihenfolge die zweite Vorhersageeinheit;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit;
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (903) �ber der Vorhersageeinheit rechts vom r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (903) aus der MergeListe, wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (901) links von der Vorhersageeinheit unter dem r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901) aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (901) dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit;
wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (905) der Vorhersageeinheit an der Ecke oben links benachbart ist, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (905) aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist:
alle anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901-904) wurden in die Merge-Liste eingeschlossen;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat(905) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat(905) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit.
unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 6 – in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,
unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 4 in der Fassung gem�� Hilfsantrag 2 im Nichtigkeitsverfahren – n�mlich Endnutzerger�te der Beklagten, Ger�te, die f�hig sind, die HEVCTechnologie zu nutzen,
Hilfsantrag 4:
Der Antrag zu Ziffer I. 1. gem�� obigem Hauptantrag erh�lt folgende Fassung (inhaltliche Abweichungen zum Hauptantrag hervorgehoben); die restlichen Antr�ge bleiben unver�ndert:
I.�Die Beklagten werden verurteilt,
Vorrichtungen, die Mittel zur Durchf�hrung des folgenden Verfahrens umfassen:
Empfangen eines kodierten Blocks von Pixeln, der eine Vorhersageeinheit einschlie�t;
Bestimmen eines Satzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die sich unten links (901), links (902), oben links (905), oben (904) und oben rechts (903) von der Vorhersageeinheit befinden, f�r den kodierten Block (900) von Pixeln; wobei die r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen versehen sind, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Referenzindex umfassen; Bestimmen eines Untersatzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verf�gbaren r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren in dem Satz von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; Ausw�hlen eines r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus dem Satz von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten als einen potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, der in eine Merge-Liste f�r die Vorhersageeinheit einzuschlie�en ist;
�berpr�fen des Untersatzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren, um zu bestimmen, welcher andere r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat als der ausgew�hlte r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als zum selben r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaar geh�rend definiert ist;
Vergleichen von Bewegungsinformationen des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen des anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten;
wenn der Vergleich anzeigt, dass die Bewegungsvektorinformationen des anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten den Bewegungsvektorinformationen des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten entsprechen, Ausschlie�en des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, wenn der ausgew�hlte r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat nicht ausgeschlossen ist, ihn Einschlie�en in die Merge-Liste;
wobei nach Einschlie�en des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in die Merge-Liste keine Redundanzpr�fung mehr zwischen dem ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten und anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die aus dem Satz von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten stammen und die in der Merge-Liste eingeschlossen sind, durchgef�hrt wird;
wobei das Verfahren ferner das Ausw�hlen eines Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, um eine Bewegungsvektorvorhersage f�r den empfangenen kodierten Block von Pixeln zu repr�sentieren, umfasst;
Bestimmen einer maximalen Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschlie�en sind;
Begrenzen der Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl;
wenn die Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste kleiner [ist] als die maximale Anzahl, �berpr�fen, ob eine Vorhersageeinheit, zu der der potenzielle r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat geh�rt, f�r die Bewegungsvorhersage verf�gbar ist; wenn ja, Durchf�hren von mindestens einem von Folgendem:
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist:
der empfangene kodierte Block von Pixeln ist vertikal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist die zweite Vorhersageeinheit;
der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt, und wenn die Vorhersageeinheit die zweite Vorhersageeinheit ist, und der potenzielle r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) aus der MergeListe, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist:
der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist in Dekodierreihenfolge die zweite Vorhersageeinheit;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit;
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (903) �ber der Vorhersageeinheit rechts vom r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (903) aus der MergeListe, wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (901) links von der Vorhersageeinheit unter dem r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901) aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (901) dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit;
wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (905) der Vorhersageeinheit an der Ecke oben links benachbart ist, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (905) aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist:
alle anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901-904) wurden in die Merge-Liste eingeschlossen;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat(905) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat(905) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit.
unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 6 – in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,
unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 6 in der Fassung gem�� Hilfsantrag 4 im Nichtigkeitsverfahren – n�mlich Endnutzerger�te der Beklagten, Ger�te, die f�hig sind, die HEVCTechnologie zu nutzen,
Hilfsantrag 5:
Der Antrag zu Ziffer I. 1. gem�� obigem Hauptantrag erh�lt folgende Fassung (inhaltliche Abweichungen zum Hauptantrag hervorgehoben); die restlichen Antr�ge bleiben unver�ndert:
I.�Die Beklagten werden verurteilt,
Vorrichtungen, die Mittel zur Durchf�hrung des folgenden Verfahrens umfassen:
Empfangen eines kodierten Blocks von Pixeln, der eine Vorhersageeinheit einschlie�t; wobei der kodierte Block von Pixeln durch eine Kodiereinheit dargestellt wird, wobei die Kodiereinheit eine Skip-Modus-Kodiereinheit ist;
Bestimmen eines Satzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die sich unten links (901), links (902), oben links (905), oben (904) und oben rechts (903) von der Vorhersageeinheit befinden, f�r den kodierten Block (900) von Pixeln; wobei die r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen versehen sind, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Referenzindex umfassen; Bestimmen eines Untersatzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verf�gbaren r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren in dem Satz von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten; Ausw�hlen eines r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus dem Satz von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten als einen potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, der in eine Merge-Liste f�r die Vorhersageeinheit einzuschlie�en ist;
�berpr�fen des Untersatzes von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren, um zu bestimmen, welcher andere r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat als der ausgew�hlte r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat als zum selben r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidatenpaar geh�rend definiert ist;
Vergleichen von Bewegungsinformationen des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen des anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten;
wenn der Vergleich anzeigt, dass die Bewegungsvektorinformationen des anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten den Bewegungsvektorinformationen des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten entsprechen, Ausschlie�en des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, wenn der ausgew�hlte r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat nicht ausgeschlossen ist, ihn Einschlie�en in die Merge-Liste;
wobei nach Einschlie�en des ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in die Merge-Liste keine Redundanzpr�fung mehr zwischen dem ausgew�hlten r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten und anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die aus dem Satz von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten stammen und die in der Merge-Liste eingeschlossen sind, durchgef�hrt wird;
wobei das Verfahren ferner das Ausw�hlen eines Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, um eine Bewegungsvektorvorhersage f�r den empfangenen kodierten Block von Pixeln zu repr�sentieren, umfasst;
Bestimmen einer maximalen Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschlie�en sind;
Begrenzen der Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl;
wenn die Anzahl von r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste kleiner [ist] als die maximale Anzahl, �berpr�fen, ob eine Vorhersageeinheit, zu der der potenzielle r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat geh�rt, f�r die Bewegungsvorhersage verf�gbar ist; wenn ja, Durchf�hren von mindestens einem von Folgendem:
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist:
der empfangene kodierte Block von Pixeln ist vertikal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist die zweite Vorhersageeinheit;
der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt, und wenn die Vorhersageeinheit die zweite Vorhersageeinheit ist, und der potenzielle r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) aus der MergeListe, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist:
der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist in Dekodierreihenfolge die zweite Vorhersageeinheit;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit;
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (903) �ber der Vorhersageeinheit rechts vom r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (903) aus der MergeListe, wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
wenn sich der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (901) links von der Vorhersageeinheit unter dem r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) befindet, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901) aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (901) dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit;
wenn der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (905) der Vorhersageeinheit an der Ecke oben links benachbart ist, Ausschlie�en des potenziellen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (905) aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist:
alle anderen r�umlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten (901-904) wurden in die Merge-Liste eingeschlossen;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat(905) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
der potenzielle r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat(905) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der r�umliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit.
unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 6 – in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,
unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 in Verbindung mit Anspruch 6 in der Fassung gem�� Hilfsantrag 5 im Nichtigkeitsverfahren – n�mlich Endnutzerger�te der Beklagten, Ger�te, die f�hig sind, die HEVCTechnologie zu nutzen.
Die Beklagten beantragen,
I. die Klage abzuweisen,
II. hilfsweise das Verfahren bis zum Abschluss des gegen das Klagepatent anh�ngigen Nichtigkeitsverfahrens 5 Ni 22/25 (EP) auszusetzen,
III. �u�erst hilfsweise der Beklagten nachzulassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.
Die Kl�gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.
13 Die Beklagten tragen vor, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklichten jedenfalls die Merkmale 6.4, 6.9 und 6.10 nicht.
14 Die Beklagten erheben den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, da die Kl�gerin ihnen kein FRANDgem��es Lizenzangebot gemacht habe.
15 Das Klagepatent sei zudem nicht rechtsbest�ndig, da der geltend gemachte Patentanspruch durch den Stand der Technik neuheitssch�dlich getroffen sei. Das hiesige Verletzungsverfahren sei gem�� � 148 ZPO im Hinblick auf das anh�ngige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.
16 Das Verfahren wurde gemeinsam mit dem Verfahren 7 O 4100/25 verhandelt. Dabei wurden auch die FRAND-Fragestellungen gemeinsam verhandelt. Lediglich als es um die individuellen Angebote ging, wurden die Verfahren wieder getrennt und es wurde gesondert verhandelt.
17 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 22. Januar 2026 verwiesen.
18 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet. Aus der zutreffenden Auslegung der strittigen Merkmale 6.4 und 6.10 des Klagepatents (A. I.) folgt, dass der H.265/HEVC-Standard und damit die angegriffenen Ausf�hrungsformen von der Lehre des Klagepatents hinsichtlich aller Merkmale Gebrauch macht (A. II., III.). Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch (A. IV). Daraus ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen (A. V.). Eine Aussetzung des Verfahrens gem�� � 148 ZPO im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren war aufgrund der Entgegenhaltungen nicht angezeigt (B.). Entsprechend waren die Nebenfolgen festzusetzen (C.).
A.
19 I.�Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Kodierung und Dekodierung von Videoinformationen sowie Vorrichtungen, die diese Verfahren ausf�hren k�nnen (Titel sowie Abs. [0001]).
20 1.�Die Klagepatentschrift f�hrt zum vorbekannten Stand der Technik aus, Videocodecs enthielten einen Kodierer, der ein Video zum Zwecke der Speicherung und �bertragung komprimieren k�nne, sowie einen Dekodierer, der das Video zum Zwecke des Anschauens entkomprimieren k�nne; dies diene der Reduzierung der Datenmenge (Abs. [0003]). Der Kodierer arbeite dabei nach dem Verfahren der Vorhersage. Bei diesem Verfahren w�rde der Kodierer Pixelwerte eines zu kodierenden Pixelblocks auf der Basis eines bereits kodierten Pixelblocks, der dem zu kodierenden Pixelblock stark �hnele, vorhersagen (Abs. [0004]). Es gebe zwei Methoden der Vorhersage: zum einen die „motion compensation mechanisms“ (Bewegungskompensationsmechanismen), bei denen die Vorhersage auf der Basis eines zuvor bereits kodierten anderen Bildes („frame“) erfolge, zum anderen die „spatial mechanisms“ (r�umliche Mechanismen), bei denen die Vorhersage auf der Basis eines benachbarten Pixelblocks in dem zu kodierenden Bild erfolge (Abs. [0004]). Die erste Option k�nne man auch „Inter prediction method“ nennen, die zweite „Intra prediction method“ (Abs. [0005]). Im Anschluss an die Vorhersage erfolge noch eine Fehlerkorrektur (Abs. [0006]). Zum Zwecke der Kodierung und Dekodierung werde das Bild in „coding units“ (CU) unterteilt, die wiederum in „prediction units“ (PU) unterteilt w�rden. Die PUs enthielten die Information, welche Art von Vorhersage f�r die Pixel der PU angewendet werden solle (Abs. [0011]).
21 Der Dekodierer gehe bei der Rekonstruktion des Videos entsprechend vor. Er rekonstruiere also einen zu dekodierenden Pixelblock auf der Basis der vom Kodierer gespeicherten Bewegungs- bzw. r�umlichen Informationen („motion or spatial information“); der Kodierer speichere diese Informationen in der komprimierten Version des Videos (Abs. [0008]), also in den PUs.
22 Die Bewegungsinformation werde in manchen Videocodecs in Form von Bewegungsvektoren („motion vector“) betreffend den jeweiligen Pixelblock angezeigt. Diese g�ben die Bewegung eines Pixelblocks zwischen einem Bild und dem n�chsten an (Abs. [0012]). Eine M�glichkeit f�r die Vorhersage des Bewegungsvektors f�r den zu dekodierenden Pixelblock – also f�r die Vorhersage, wie sich dieser Pixelblock zwischen einem bereits dekodierten Bild und dem zu dekodierenden Bild bewegt – bestehe nun darin, eine Kandidatenliste mit Bewegungsvektoren betreffend andere Pixelbl�cke zu erstellen, die f�r die Vorhersage in Betracht k�men, und daraus einen Kandidaten auszuw�hlen, der dann die Bewegung auch f�r den zu dekodierenden Pixelblock vorgibt. Das ginge sowohl f�r die „motion compensation mechanisms“ (dann „temporal motion vector prediction“ oder zeitliche Bewegungsvektorvorhersage) als auch f�r die „spatial mechanisms“ (dann „spatial motion vector prediction“ oder r�umliche Bewegungsvektorvorhersage). Bei Letzterer werde – im Kontext der Dekodierung – auf den bereits dekodierten Bewegungsvektor eines r�umlich angrenzenden Pixelblocks im zu dekodierenden Bild zur�ckgegriffen (Abs. [0013], [0017], [0021]). Wenn mehrere Vektorkandidaten dieselbe Bewegungsinformation enthielten, k�nne man Dopplungen l�schen, um Redundanz zu reduzieren (Abs. [0017]). Das Klagepatent kritisiert die „temporal motion vector prediction“ daf�r, dass hierbei Daten verloren gehen k�nnten mit der Folge von Qualit�tsverlusten (Abs. [0017]), und fokussiert sich auf die r�umliche Bewegungsvektorvorhersage.
23 Das von Nakamura verfasste Dokument „Unification of derivation process for merge mode and MVP“ offenbare ein System, in dem die ersten beiden verf�gbaren r�umlichen Vorhersagekandidaten sowie ein zeitlicher Vorhersagekandidat „blind“ miteinander verglichen w�rden, wobei hinsichtlich der Bewegung identische Kandidaten gel�scht w�rden. Bei diesem System k�nne es aber sein, dass die ausgew�hlten r�umlichen Kandidaten nicht die besten seien (Abs. [0018]).
24 2.�Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, ein Verfahren der Erzeugung einer Bewegungsvektorenvorhersagen-Liste f�r einen Pixelblock bereitzustellen, dessen Implementierung einen verringerten Grad an Komplexit�t aufweise. Das werde dadurch erreicht, dass die Anzahl an Vergleichen zwischen Vektorkandidaten reduziert werde, insoweit also eine Auswahl stattfinde, wobei die Entscheidung, welche Vektorkandidaten miteinander verglichen werden sollten, von mehreren Parametern, u.a. deren jeweiliger Position, abh�nge (Abs. [0021]).
25 3.�Als L�sung stellt das Klagepatent die vorliegend geltend gemachten Anspr�che 6 und 10 vor, die sich wie folgt gliedern lassen:
6.1 Vorrichtung, die Mittel zur Durchf�hrung des folgenden Verfahrens umfasst:
6.2 Empfangen eines kodierten Blocks von Pixeln, der eine Vorhersageeinheit einschlie�t;
6.3 Bestimmen eines Satzes von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten, die sich unten links (901), links (902), oben links (905), oben (904) und oben rechts (903) von der Vorhersageeinheit befinden, f�r den kodierten Block (900) von Pixeln; wobei die Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen versehen sind, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Referenzindex umfassen;
6.4 Bestimmen eines Untersatzes von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verf�gbaren Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren in dem Satz von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten;
6.5 Ausw�hlen eines Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten aus dem Satz von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten als einen potenziellen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten, der in eine Merge-Liste f�r die Vorhersageeinheit einzuschlie�en ist;
6.6 �berpr�fen des Untersatzes von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren, um zu bestimmen, welcher andere Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat als der ausgew�hlte Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat als zum selben Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaar geh�rend definiert ist;
6.7 Vergleichen von Bewegungsinformationen des ausgew�hlten Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen des anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten; wenn der Vergleich anzeigt, dass die Bewegungsvektorinformationen des anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten den Bewegungsvektorinformationen des ausgew�hlten Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten entsprechen, Ausschlie�en des ausgew�hlten Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste,
6.8 wobei das Verfahren ferner das Ausw�hlen eines Bewegungsvektorvorhersagekandidaten aus der Merge-Liste, um eine Bewegungsvektorvorhersage f�r den empfangenen kodierten Block von Pixeln zu repr�sentieren, umfasst;
6.9 Bestimmen einer maximalen Anzahl von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschlie�en sind;
6.10 Begrenzen der Anzahl von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl; wenn die Anzahl von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste kleiner ist als die maximale Anzahl, �berpr�fen, ob eine Vorhersageeinheit, zu der der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat geh�rt, f�r die Bewegungsvorhersage verf�gbar ist; wenn ja, Durchf�hren von mindestens einem von Folgendem:
6.10.1 wenn sich der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist: (a) der empfangene kodierte Block von Pixeln ist vertikal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist die zweite Vorhersageeinheit; (b) der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt, und wenn die Vorhersageeinheit die zweite Vorhersageeinheit ist, und der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat (902) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
6.10.2 wenn sich der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit befindet, Ausschlie�en des potenziellen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist: (a) der empfangene kodierte Block von Pixeln ist horizontal in eine erste Vorhersageeinheit und eine zweite Vorhersageeinheit geteilt und die Vorhersageeinheit ist in Dekodierreihenfolge die zweite Vorhersageeinheit; (b) der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat (904) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit;
6.10.3 wenn sich der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat (903) �ber der Vorhersageeinheit rechts vom Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten (904) befindet, Ausschlie�en des potenziellen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten (903) aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit;
6.10.4 wenn sich der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat (901) links von der Vorhersageeinheit unter dem Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten (902) befindet, Ausschlie�en des potenziellen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten (901) aus der Merge-Liste, wenn der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat (901) dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes hat wie der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit;
6.10.5 der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat (905) der Vorhersageeinheit an der Ecke oben links benachbart ist, Ausschlie�en des potenziellen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten (905) aus der Merge-Liste, wenn eine der folgenden Bedingungen erf�llt ist: (a) alle anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten (901904) wurden in die Merge-Liste eingeschlossen; (b) der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat (905) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat (904) �ber der Vorhersageeinheit; (c) der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat (905) hat dieselben Bewegungsvektoren und dieselben Referenzindizes wie der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat (902) links von der Vorhersageeinheit.
26 In Merkmal 6.1 sind sich die Parteien darin einig, dass die offizielle deutsche �bersetzung „ein Mittel“ im Hinblick darauf, dass es in der englischen Fassung „means“ hei�t, falsch ist. In der obigen Merkmalsgliederung wird daher unbestimmt von „Mittel“ gesprochen.
27 Die Parteien haben dar�ber hinaus einheitlich anstelle des in der deutschen �bersetzung verwendeten Begriffs „Mischliste“ von der „Merge-Liste“ gesprochen, in Anlehnung an den englischen Begriff „merge list“. Auch diese Abweichung wurde f�r obige Merkmalsgliederung �bernommen.
28 4.�Im Hinblick auf die zwischen den Parteien gef�hrte Diskussion zur Auslegung der streitigen Merkmale 6.4 und 6.10 der Patentanspr�che 6 und 10 sind die folgenden Ausf�hrungen veranlasst. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Fachmann um einen Hochschulabsolventen in Elektrotechnik, Informationstechnik oder Physik handelt, der �ber mehrj�hrige Berufserfahrung im Bereich der Videocodierung und dessen Standardisierung verf�gt und typischerweise an Arbeitsgruppentreffen der entsprechenden Standardisierungsvorhaben teilnimmt.
29 a. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren der Komprimierung und Entkomprimierung von Videoinformationen. Ausgangspunkt f�r das Verst�ndnis der Erfindung des Klagepatents ist, dass die Speicherung und �bertragung von Videodateien (ein Kinofilm wird in der Regel mit 24 Bildern pro Sekunde gedreht, im Bereich der Computerspiele ist die Bildrate noch deutlich h�her) sehr viel Speicherplatz ben�tigen w�rden, wenn die Pixelinformationen aller Bilder des Videos gespeichert bzw. �bertragen w�rden. Aus diesem Grund wird die Datenmenge durch Verwendung des Vorhersageverfahrens reduziert.
30 Beim Verfahren der Vorhersage wird die Speicherung und �bertragung von Pixeln ersetzt durch die Speicherung und �bertragung von (weniger Speicherplatz ben�tigenden) Daten, mittels denen der Dekodierer aus bereits dekodierten Pixelbl�cken auf die Pixelwerte des noch zu dekodierenden Pixelblocks schlie�en kann. Dabei wendet der Dekodierer das vom Kodierer angewandte Verfahren spiegelbildlich an, arbeitet folglich nach Parametern, die der Kodierer bzw. das den Kodierer steuernde Verfahren vorgibt.
31 Das Klagepatent konzentriert sich auf den Aspekt der r�umlichen Bewegungsvektorvorhersage („spatial motion vector prediction“, siehe Merkmal 6.2). Bei dieser Vorhersage schlie�t der Dekodierer aus der Information, inwieweit sich die bereits dekodierten Pixelbl�cke in der Nachbarschaft des zu dekodierenden Pixelblocks im Vergleich zum vorherigen Bild bewegt haben, wie sich der zu dekodierende Pixelblock bewegen sollte. Es handelt sich mithin um eine Kombination der „Inter Prediction Method“ und der „Intra Prediction Method“. Das funktioniert deshalb, weil sich die Pixelbl�cke angesichts der hohen Bildrate pro Sekunde in der Regel nur sehr wenig von einem zum n�chsten Bild ver�ndern. Die r�umliche Bewegungsvektorvorhersage betrifft also nur die Frage der Bewegung der Pixel, ohne die Pixel selbst zu identifizieren. Die Information betreffend die Pixel selbst holt sich der Dekodierer aus einem bereits dekodierten Referenzbild, auf welches ihn der Referenzindex verweist, den er ebenso wie den Bewegungsvektor aus den Nachbarbl�cken des zu dekodierenden Pixelblocks liest (siehe Merkmal 6.3).
32 Merkmal 6.3 nennt die f�nf r�umlich zu dem zu dekodierenden Pixelblock (= Vorhersageeinheit) benachbarten Vorhersageeinheiten: links, oberhalb, rechts oberhalb, links unterhalb und links oberhalb der zu kodierenden bzw. zu dekodierenden Vorhersageeinheit. Diese r�umliche Anordnung ergibt sich aus der hergebrachten Leserichtung des Kodierers bzw. Dekodierers von links oben nach rechts unten. Die benachbarten Vorhersageeinheiten werden im Klagepatent mit den Nummern A0 (links unten), A1 (links), B2 (links oben), B1 (oben) und B0 (rechts oben) bezeichnet (siehe untenstehende Fig. 9, wobei Ziffer 900 die zu dekodierende Vorhersageeinheit bezeichnet):
33 Der Dekodierer k�nnte nun die Bewegungsvektoren aller f�nf benachbarter Vorhersageeinheiten untersuchen und dann entscheiden, welchen Bewegungsvektor er f�r den zu dekodierenden Pixelblock anwendet.
34 Das Klagepatent ordnet hingegen an, dass nicht alle Bewegungsvektoren aus der r�umlichen Nachbarschaft des zu dekodierenden Pixelblocks miteinander verglichen werden. Stattdessen werden bestimmte Vektoren ausgew�hlt, die untereinander im Hinblick auf ihre Bewegungsinformationen verglichen werden (siehe Abs. [0021]). Die erforderliche Rechenleistung wird also reduziert. Soweit die miteinander verglichenen Vektoren identische Bewegungsinformationen aufweisen, wird einer der beiden nicht in die Liste an Vektorkandidaten f�r die Vorhersage des zu dekodierenden Pixelblocks aufgenommen, um Redundanzen zu vermeiden. Die Liste, die der Dekodierer auf diese Weise erstellt, ist (jedenfalls soweit f�r das hiesige Verfahren relevant) identisch zu der zuvor vom Kodierer erstellten Liste. Wenn die Liste fertig erstellt ist, w�hlt der Dekodierer einen Kandidaten aus der Liste aus, in der Regel auf Basis einer entsprechenden Angabe des Kodierers (siehe Abs. [0125]). Das Klagepatent verwendet in Bezug auf die Kandidatenliste den Begriff „merge list“ („Mischliste“ bzw. hier Merge-Liste), weil in der Liste Informationen aus verschiedenen r�umlichen Bereichen, aber auch zeitliche Bewegungsinformationen und die Referenzindizes zusammengef�hrt werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
35 (1) Merkmal 6.4 stellt den ersten Schritt der Reduzierung der Anzahl der benachbarten Bewegungsvektoren dar (dem in Merkmal 6.3 erl�uterten und in Merkmal 6.4 in Bezug genommenen „Satz von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten“), die untereinander verglichen werden, und gibt vor, dass f�r diese Reduzierung Paare unter den Vektoren gebildet werden. Dabei macht das Klagepatent an dieser Stelle keine Vorgabe, welche Paare gebildet werden. Unter diesen Paaren soll ein Untersatz bestimmt werden f�r einen m�glichen Vergleich unter allen verf�gbaren Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren (ein Paar kann zum Beispiel deshalb nicht verf�gbar sein, weil der Vektor A1 nicht existiert, da der Dekodierer gerade dabei ist, einen Pixelblock am linken Rand des Bildes zu dekodieren). W�rden alle benachbarten Vektoren untereinander verglichen, w�rden Redundanzen zwar noch zuverl�ssiger entfernt, aber es br�uchte mehr Vergleiche, also einen h�heren Rechenaufwand. Das Klagepatent verfolgt also einen Kompromiss zwischen der Einsparung von Speicherplatz und der Einsparung von Rechenleistung. Zur Illustration wird nachfolgend eine Grafik aus der Klageschrift (Rn 58) abgebildet:
36 (2) Im Anschluss w�hlt der Dekodierer einen der f�nf Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten als einen potenziellen Kandidaten f�r die Merge-Liste aus, wobei die Wahl mit derjenigen des Kodierers �bereinstimmen muss (Merkmal 6.5). Wenn die Wahl zum Beispiel, im Anschluss an obige Grafik, auf den Vektor A0 gefallen ist, sucht der Dekodierer nun in dem nach Merkmal 6.4 gebildeten Untersatz nach dem definierten Partner von A0, im konkreten Beispiel A1 (Merkmal 6.6). Diese beiden Vektoren werden dann gem�� Merkmal 6.7 im Hinblick auf ihre Bewegungsinformationen untereinander verglichen. In dem Fall, dass die Bewegungsinformationen identisch sind, wird der nach Merkmal 6.5 ausgew�hlte Vektorkandidat aus der Kandidatenliste entfernt, um Redundanzen zu vermeiden (�ber den Einschluss des Vergleichsvektors auf der Liste wird an dieser Stelle nicht entschieden); andernfalls wird der ausgew�hlte Kandidat (vorbehaltlich der gegebenenfalls erforderlichen Pr�fung anhand der Merkmalsgruppe 6.10) in die MergeListe aufgenommen.
37 Die Parteien streiten sich dar�ber, ob dieses in den Merkmalen 6.4 bis 6.7 allgemein beschriebene Verfahren durch die Merkmalsgruppe 6.10 derart konkretisiert wird, dass der nach Merkmal 6.4 gebildete Untersatz nur aus den in den Merkmalen 6.10.1 bis 6.10.5 angesprochenen Paaren bestehen kann (so die Beklagten) oder ob auch weitere Paare m�glich sind (so die Kl�gerin). Das wird im Rahmen der Auslegung von Merkmal 6.4 diskutiert werden.
38 (3) Im Sinne des Interesses, die Merge-Liste m�glichst kurz zu halten, bestimmt der Dekodierer die maximale Anzahl von Raumbewegungsvorhersagekandidaten, die in die Merge-Liste einzuschlie�en sind, wobei die Anzahl der vom Kodierer vorgegebenen Anzahl entsprechen muss. Die Anzahl kann prinzipiell jeden Wert au�er Null einnehmen, in der Regel ist die Zahl aber kleiner als f�nf (siehe Abs. [0072], [0086] f.; Merkmal 6.9). Nur dann, wenn die maximale Anzahl noch nicht erreicht ist, kann ein nach Merkmal 6.5 ausgew�hlter potenzieller Raumbewegungsvorhersagekandidat den „Tests“ der Merkmalsgruppe 10 unterworfen werfen, um zu entscheiden, ob er noch auf die Merge-Liste aufgenommen werden kann; andernfalls wird er nicht aufgenommen und das Verfahren der Erstellung der Merge-Liste wird gestoppt (siehe Abs. [0116]).
39 (4) Am Ende w�hlt der Dekodierer gem�� Merkmal 6.8 aus der fertigen Liste einen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten aus. Die Auswahl basiert nicht auf einer eigenen Entscheidung des Dekodierers, sondern ist im Regelfall vom Kodierer mittels des Verweises auf einen Index, d.h. eine bestimmte Listenposition (zum Beispiel: „Nr. 3“), in der Liste vorgegeben (siehe Abs. [0125]). Das funktioniert, weil der Dekodierer die Liste rekonstruiert, die der Kodierer erstellt hat, die Listen also (jedenfalls soweit f�r das hiesige Verfahren relevant) den identischen Inhalt haben und somit „Nr. 3“ auf denselben Kandidaten verweist (Abs. [0126]). Das ist weniger aufwendig als wenn der Kodierer den Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten und den Index an den Dekodierer �bertragen w�rde.
40 b. N�herer Erl�uterung bedarf zun�chst das zwischen den Parteien streitige Merkmal 6.4.
41 Dieses Merkmal beansprucht das „Bestimmen eines Untersatzes von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren unter existierenden Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verf�gbaren Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren in dem Satz von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten“.
42 (1) Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Untersatz sei identisch mit den in den Merkmalen 6.10.1 bis 6.10.5 genannten Paaren. Der Untersatz k�nne also nur aus den sechs Paaren A1/B1, B1/A1, B0/B1, A0/A1, B2/A1 und B2/B1 bestehen. Die Kl�gerin geht hingegen davon aus, dass es sich bei diesen Paaren um „weitere Beispiele“ handele, w�hrend in der Beschreibung auch andere Paare genannt w�rden.
43 (2) Die Kammer geht davon aus, dass das in den Merkmalen 6.4 bis 6.7 beschriebene Verfahren nicht abschlie�end durch die Merkmalsgruppe 6.10 konkretisiert wird. Folglich kann der nach Merkmal 6.4 bestimmte Untersatz auch aus anderen Paaren bestehen als denen, die in den Merkmalen 6.10.1 bis 6.10.5 genannt sind.
44 Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Anspruchs, da die Merkmalsgruppe 6.10 an keiner Stelle Bezug nimmt auf den nach Merkmal 6.4 gebildeten Untersatz an Raumbewegungsvorhersagekandidatenpaaren oder auf den „anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten“ im Sinne der Merkmale 6.6 und 6.7. Das w�re aber zu erwarten, wenn die Merkmalsgruppe 6.10 die abschlie�ende Konkretisierung von Merkmal 6.4 darstellte. Au�erdem w�rden die Merkmale 6.6 und 6.7 bei Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten komplett leerlaufen, denn dann w�rde die Zusammenstellung der Paare und der Vergleich allein von den Merkmalen 6.10.1 bis 6.10.5 regiert. Ein solches Leerlaufen von Merkmalen kann aber ohne entsprechende Hinweise nicht angenommen werden.
45 Auch die Beschreibung f�hrt an keiner Stelle aus, dass die Bildung eines Untersatzes gem�� Merkmal 6.4 durch die Merkmalsgruppe 6.10 abschlie�end konkretisiert w�rde. Stattdessen wird das Verfahren in den Abs. [0090] ff. allgemein wiedergegeben (siehe etwa Abs. [0092]: „For each candidate and/or a subset of the candidates, the following conditions may also be checked: […]”), ohne jeglichen Verweis auf die in den Merkmalen 6.10.1 bis 6.10.5 genannten Pr�fungen.
46 Dar�ber hinaus hat die Kl�gerin aufgezeigt, dass laut der Beschreibung auch andere Paare als diejenigen m�glich sind, die in den Merkmalen 6.10.1 bis 6.10.5 genannt werden, konkret die Paarung B0 und A1 (siehe hierzu nachfolgend eine von der Kl�gerin angefertigte Grafik aus Rn 17 der Replik, bezugnehmend auf Abs. [0102]):
47 Wenn die Beklagten insoweit ausf�hren, diese Paarung m�ge „Teil eines anderen Untersatzes sein, der relevant f�r andere PUs/Vorhersageinheiten (mit Teilung NxN) ist, aber nicht f�r solche PUs, die entsprechend den Merkmalen 10.1 bis 10.5 verarbeitet werden“, bezeugt dies das unzutreffende Verst�ndnis der Beklagten. Es gibt eben gem�� Merkmal 6.4 gebildete Paarungen, die nicht nach den Merkmalen 6.10.1 bis 6.10.5 verarbeitet werden.
48 c. Auch die Merkmalsgruppe 6.10 ist zwischen den Parteien streitig.
49 (1) Merkmal 6.10 fordert zun�chst, dass die Anzahl von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl begrenzt wird. Auch soll gepr�ft werden, ob der jeweilige Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat f�r die Bewegungsvorhersage verf�gbar ist.
50 aa. Die Beklagten vertreten die Auffassung, Merkmal 6.10 fordere, dass in Bezug auf jeden Raumbewegungsvorhersagekandidaten vor der weiteren Pr�fung der Merkmale 6.10.1 bis 6.10.5 einzelfallm��ig gepr�ft w�rde, ob die maximale Anzahl an Raumbewegungsvorhersagekandidaten schon erreicht ist. Hierf�r verweisen die Beklagten auf Abs. [0116], wo es in Bezug auf ein erl�utertes Ausf�hrungsbeispiel hei�t:
„[…] Before further examination is performed for the selected spatial motion prediction candidate, it is examined whether the merge list already contains a maximum number of spatial motion prediction candidates. If the number of spatial motion prediction candidates in the merge list is not less than the maximum number, the selected spatial motion prediction candidate is not included in the merge list and the process of constructing the merge list can be stopped 826. On the other hand, if the number of spatial motion prediction candidates in the merge list is less than the maximum number, a further analyses of the selected spatial motion prediction candidate is performed (blocks 804-822).“
51 bb. Dem folgt die Kammer mit der Kl�gerin nicht. Der Wortlaut des Merkmals spricht nur von einer Begrenzung („limiting“), ohne eine Pr�fung zu fordern. Vor diesem Hintergrund kann die in Abs. [0116] angesprochene Untersuchung („it is examined“) nicht derart verstanden werden, dass eine einzelfallm��ige Pr�fung erfolgen m�sste, ob die maximale Anzahl r�umlicher Bewegungsvorhersagekandidaten bereits erreicht wurde. Stattdessen reicht es aus, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass die maximale Anzahl noch nicht erreicht ist, bevor in die Pr�fung der Merkmale 6.10.1 bis 6.10.5 eingestiegen wird, beispielsweise durch Vorabberechnung der zul�ssigen Anzahl r�umlicher Bewegungsvorhersagekandidaten.
52 Hierf�r kann als Beispiel auf Abs. [0102] verwiesen werden. Dort wird dem Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten B2 die Aufnahme in die Merge-Liste verweigert, wenn die �brigen vier Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten sich bereits dort befinden (siehe Spalte 20, Zeile 17 bis 31). Nach diesem Ausf�hrungsbeispiel ist die maximale Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten demnach vier und die Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten A0, A1, B0 und B1 k�nnen diese Anzahl nie �berschreiten, weil sie vor dem Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten B2 gepr�ft werden. Auch durch ein solches System wird sichergestellt, dass die Anzahl von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten in der Merge-Liste auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl begrenzt wird, ohne dass es einer einzelfallm��igen Pr�fung des Bestands der Merge-Liste vor Pr�fung der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten A0, A1, B0 und B1 bed�rfte.
53 cc. Insoweit als der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat B2 betroffen ist, kann die Pr�fung der maximalen Anzahl nach Merkmal 6.10 mit der Pr�fung nach Merkmal 6.10.5(a), ob alle anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten bereits in die Merge-Liste eingeschlossen wurden, zusammenfallen. Wenn n�mlich die maximale Anzahl 4 ist, B2 als Letztes gepr�ft wird und die anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten bereits auf der Merge-Liste sind (entsprechend der Anordnung in der Merkmalsgruppe 6.10 und dem Ausf�hrungsbeispiel in Abs. [0123]), w�rde der Ausschluss von B2 von der Merge-Liste sowohl nach Merkmal 6.10 als auch nach Merkmal 6.10.5(a) erfolgen. Eine solche doppelte Pr�fung steht im Widerspruch zu den Flussdiagrammen in den Fig. 8a und 8b:
54 Wenn n�mlich der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat B2 bereits in Folge der Abfrage in Kasten 802 in Fig. 8a („Maximum number of spatial motion vector prediction candidates in the list?“) ausgeschlossen w�rde, k�me man gar nicht mehr zur Auswahl von B2 in Kasten 806 und der nachfolgenden Pr�fung von Merkmal 6.10.5(a) in Kasten 820 in Fig. 8b. Als Konsequenz hiervon ist in dieser Konstellation davon auszugehen, dass Kasten 802 �bersprungen und direkt mit der Pr�fung nach Kasten 820 fortgefahren wird.
55 Entsprechendes gilt in dieser Konstellation f�r die Verf�gbarkeitspr�fung nach Merkmal 6.10, die im oben gezeigten Flussdiagramm in Kasten 804 in Fig. 8a wiedergegeben ist. Denn nach diesem Flussdiagramm k�me man zu Kasten 804 nur dann, wenn die Pr�fung nach dem vorgelagerten Kasten 802 ergeben h�tte, dass die maximale Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten noch nicht erreicht ist. Da die maximale Anzahl aber in der hier untersuchten Konstellation erreicht ist (sie betr�gt 4, B2 wird als Letztes gepr�ft und die anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten sind bereits alle in der Merge-Liste), die Zeichnung aber so ausgelegt werden muss, dass Merkmal 6.10.5(a) (wiedergegeben in Kasten 820 in Fig. 8b) erf�llt werden kann, muss auch Kasten 804 in dieser Konstellation �bersprungen werden.
56 (2) Merkmal 6.10 umfasst sodann die Untergruppe 6.10.1 bis 6.10.5 mit „Tests“, anhand denen festgestellt werden soll, ob ein bestimmter Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat von der Merge-Liste ausgeschlossen werden soll.
57 aa. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die Pr�fung nach den Merkmalen 6.10.1 bis 6.10.5 f�r jeden Raumbewegungsvorhersagekandidaten durchgef�hrt werden m�sse. Andernfalls sei die Zusammensetzung der Merge-Liste fehlerhaft und decke sich nicht mit der vom Kodierer erstellten. Auch die Beschreibung und die Zeichnungen des Klagepatents spr�chen f�r diese Auffassung.
58 bb. Dem folgt die Kammer mit der Kl�gerin nicht. Es reicht aus, wenn mindestens ein r�umlicher Bewegungsvorhersagekandidat der Pr�fung nach dem f�r ihn passenden Merkmal unterzogen wird.
59 Hierf�r spricht zun�chst der Wortlaut des Anspruchs. Denn dort hei�t es: „Durchf�hren von mindestens einem von Folgendem“ in Bezug auf die Merkmale 6.10.1 bis 6.10.5. Nachdem die Merkmale 6.10.1 bis 6.10.5 jeweils nur auf einen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten passen, bedeutet diese Formulierung, dass auch nur mindestens ein Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat anhand der Merkmalsgruppe 6.10 gepr�ft werden muss.
60 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dieses Ergebnis auch nicht im Widerspruch zum Zusammenspiel zwischen Kodierer und Dekodierer. Denn wenn der Dekodierer nur ein Merkmal der Gruppe 6.10.1 bis 6.10.5 pr�ft, erfolgt dies deshalb, weil er nicht mehr Merkmale pr�fen muss, um die Merge-Liste in dem Ausma� entsprechend zu der vom Kodierer erstellten Merge-Liste zu rekonstruieren, dass der Dekodierer in der Lage ist, den vom Kodierer bestimmten Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat auszuw�hlen. Die Kandidatenliste kann also gegebenenfalls auch nur aus einem Kandidaten bestehen, der dann vom Dekodierer (auf Basis der Angaben des Kodierers) gem�� Merkmal 6.8 ausgew�hlt wird. Das ist dann der Fall, wenn der vom Kodierer erstellte Index f�r die MergeListe auf „Nr. 1“ lautet. Denn aufgrund der identischen Parameter f�r die Listenerstellung aufseiten des Kodierers einerseits und des Dekodierers andererseits verweist dieser Index dann auf denselben Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten. Es kommt hinzu, dass das Klagepatent an mehreren Stellen erw�hnt, dass auch vom Anspruch nicht abgedeckte zeitliche Bewegungsvektorvorhersagekandidaten in die Merge-Liste aufgenommen werden k�nnen (siehe Abs. [0021], [0070], [0086], [0096]); der Anspruch deckt also nur einen Teilaspekt der Vorhersage ab, so dass es auch aus diesem Grund nicht erforderlich ist, dass alle Raumbewegungsvorhersagekandidaten den Tests der Merkmalsgruppe 6.10 unterzogen werden, um gegebenenfalls der Merge-Liste hinzugef�gt zu werden (es mag daher sogar m�glich sein, dass die Merge-Liste �berhaupt keinen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten umfasst).
61 Auch Beschreibung und Zeichnungen des Klagepatents weisen nicht entscheidend in eine andere Richtung. Zun�chst ist anzumerken, dass sich die Ausf�hrungen in Abs. [0116] ff., auf welche sich die Beklagten berufen und in denen die Raumbewegungsvorhersagekandidaten nacheinander „verarbeitet“ werden, auf eine bestimmte Ausf�hrungsform beziehen. Das ergibt sich jenseits des entsprechenden Wortlauts (siehe Abs. [0108] f.) auch daraus, dass die Reihenfolge der Raumbewegungsvorhersagekandidaten in Abs. [0116] von der Reihenfolge der Merkmalsgruppe 10 abweicht und an der Stelle auch von einem „Beispiel“ gesprochen wird. Auch die Fig. 8a und 8b des Klagepatents bilden bestimmte Ausf�hrungsbeispiele ab (siehe Abs. [0109]). Dar�ber hinaus sind diese beiden Zeichnungen aber auch in Einklang zu bringen mit dem klaren Wortlaut des Anspruchs:
62 Die hier nochmals wiedergegebene Zeichnung weist zwar in Verbindung mit Fig. 8b darauf hin, dass nach Abschluss der Pr�fung in Bezug auf einen Raumbewegungsvorhersagevektor, der auf Basis von Kasten 806 bestimmt wurde (diese Pr�fung wird in Fig. 8b detailliert beschrieben, mit Verweis darauf am unteren Ende von Fig. 8a), der Prozess wieder von vorne beginnen kann (signalisiert durch den Kasten 830 am oberen linken Rand von Fig. 8a). Dies ist aber nur eine M�glichkeit, was dadurch ausgedr�ckt wird, dass der auf den Kasten 830 folgende Schritt in Kasten 801 lautet: „More spatial motion vector prediction candidates to process“? Diese Frage k�nnte zum Beispiel verneint werden, weil der Dekodierer nach den Vorgaben des Kodierers keine weiteren r�umlichen Bewegungsvorhersagevektoren �berpr�fen soll.
63 (3) Die Beklagten vertreten weiter die Auffassung, auch wenn das Verfahren im konkreten Fall nur eins der Merkmale 6.10.1 bis 6.10.5 durchf�hre, m�sse der Dekodierer in der Lage sein, grunds�tzlich jedes dieser Merkmale durchzuf�hren.
Das ergebe sich aus dem Wesen des Vorrichtungsanspruchs.
64 Der Dekodierer muss in der Lage sein, das von Anspruch 6 beanspruchte Verfahren auszuf�hren. Das Verfahren wird stets dann ausgef�hrt, wenn nur eines der Merkmale 6.10.1 bis 6.10.5 durchgef�hrt wird. Solange der Dekodierer mindestens eines dieser Merkmale (neben allen anderen Merkmalen) durchf�hren kann, stellt er eine Vorrichtung im Sinne von Merkmal 6.1 dar.
65 II.�Unter Ber�cksichtigung der zuvor dargestellten Auslegung der zwischen den Parteien streitigen Merkmale ist eine wortsinngem��e Verwirklichung von Anspruch 6 in Verbindung mit Anspruch 10 des Klagepatents durch den H.265/HEVC-Standard und damit auch durch die angegriffenen Ausf�hrungsformen zu bejahen.
66 1.�Die angegriffenen Ausf�hrungsformen stellen jeweils im Sinne von Merkmal 6.1 Vorrichtungen dar, die Mittel zur Durchf�hrung des Verfahrens nach Anspruch 6 des Klagepatents umfassen.
67 Die Auslegung hat ergeben, dass das Verfahren immer dann durchgef�hrt wird, wenn mindestens eines der Merkmale 6.10.1 bis 6.10.5 erf�llt wird. Es kommt daher f�r die Bejahung der Verletzung nicht darauf an, dass die Beklagten vortragen, der Dekodierer k�nne nach dem H.265/HEVC-Standard Merkmal 6.10.1 mangels Pr�fung von dessen Unterpunkt (b) nicht erf�llen. Denn unstreitig kann der Dekodierer nach dem Standard jedenfalls die Merkmale 6.10.3 bis 6.10.5 durchf�hren.
68 2.�Merkmal 6.2 ist ebenfalls unstreitig verwirklicht. Nach dem H.265/HEVC-Standard empf�ngt der Dekodierer einen kodierten Block von Pixeln, der eine Vorhersageeinheit einschlie�t.
69 Im H.265/HEVC-Standard (Anlage K12) ist niedergelegt, dass kodierte Bilder in Kodierungsblocks („coding blocks“) unterteilt werden, weiter unterteilt in Kodierungseinheiten („coding units“):
70 Zu Beginn jeder Kodiereinheit, bei der die Inter-Vorhersage verwendet wird (also eine Vorhersage, bei der auf andere Bilder zur�ckgegriffen wird, wie es auch bei der Verwendung von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten der Fall ist), wird mit der Syntax „cu_skip_flag = 1“ (definiert in Abschnitt 7.4.9.5 des Standards) u.a. signalisiert, dass die Kodiereinheit genau eine Vorhersageeinheit aufweist und dass ein Merge-Prozess f�r die Bewegungsvektorableitung verwendet wird:
71 3.�Der H.265/HEVC-Standard verwirklicht auch unbestritten Merkmal 6.3. Es wird ein Satz von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten bestimmt, die sich unten links, links, oben links, oben und oben rechts von der Vorhersageeinheit befinden, f�r den kodierten Block von Pixeln. Dabei sind die Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten mit Bewegungsinformationen versehen, die mindestens einen Bewegungsvektor und einen Referenzindex umfassen.
72 Der Standard legt in Abschnitt 8.5.3.2.2 fest, dass im Merge-Modus (dadurch signalisiert, dass die Syntax „merge_flag = 1“) eine Liste von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten inklusive Referenzindizes aus benachbarten Vorhersageeinheiten erstellt wird („mergeCandList“), welche mit A0, A1, B0, B1 und B2 bezeichnet werden. Deren jeweilige Position wird in Abschnitt 8.5.3.2.3 („Derivation process for spatial merging candidates“) festgelegt und in Abschnitt 8.5.3.2.7 bildlich wiedergegeben:
…
…
…
�
…
73 Die Position der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten entspricht folglich derjenigen nach Merkmal 6.3, wie sie in Fig. 9 des Klagepatents wiedergegeben ist:
74 4.�Auch die Merkmale 6.4 bis 6.7 werden durch den H.265/HEVC-Standard verwirklicht. Es wird ein Untersatz von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich unter allen verf�gbaren Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren bestimmt (Merkmal 6.4). Nach Auswahl eines Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten (Merkmal 6.5) wird der zuvor gebildete Untersatz daraufhin �berpr�ft, welcher andere Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat als zum ausgew�hlten geh�rend definiert ist (Merkmal 6.6). Sodann werden die Bewegungsinformationen des ausgew�hlten und des anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten miteinander verglichen und wenn die Bewegungsvektorinformationen des anderen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten mit denen des ausgew�hlten �bereinstimmen, wird der ausgew�hlte Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat von der Merge-Liste ausgeschlossen (Merkmal 6.7).
75 a. Der Standard bildet gem�� Abschnitt 8.5.3.2.3 („Derivation process for spatial merging candidates“) Paare unter den Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten A1, B1, B0, A0 und B2, zwischen denen ein Vergleich hinsichtlich ihrer Bewegungsinformationen durchgef�hrt wird. Es wird also ein Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat ausgew�hlt und �berpr�ft, welcher andere Kandidat aus dem gebildeten Untersatz als zum ausgew�hlten geh�rend definiert ist. Soweit die Bewegungsinformationen identisch sind, wird der ausgew�hlte Kandidat nicht in die Merge-Liste aufgenommen. Das wird im Folgenden ausgehend vom Kandidaten B0 gezeigt, f�r die Kandidaten B1, A0 und B2 l�uft das Verfahren entsprechend ab. Dem vorgeschaltet ist die Pr�fung der Verf�gbarkeit der jeweiligen Vorhersageeinheit gem�� Abschnitt 6.4.2, die im nachfolgend zitierten Abschnitt in Bezug genommen wird:
…
76 Wenn der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat B0 verf�gbar ist, wird er mit dem Kandidaten B1 (und zwar nur mit dem Kandidaten B1) auf die Bewegungsinformationen hin verglichen. Konkret lautet die Gleichung, dass der Kandidat B0 („availableFlagB0“) auf Null („0“) gesetzt wird, wenn Kandidat B1 verf�gbar ist und die Bewegungsvektoren und Referenzindizes identisch sind („availableB1 is equal to TRUE and the prediction units covering the luma locations […] have the same motion vectors and the same reference indices“ in Unterpunkt 4). Das Setzen auf Null bedeutet, dass der jeweilige Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat nicht in die Merge-Liste aufgenommen wird.
77 b. Der Untersatz wird auch im Sinne von Merkmal 6.4 „bestimmt“. Denn wie die Auslegung gezeigt hat, reicht es insoweit aus, dass der Dekodierer die Vorgaben des Standards anwendet, er muss sie nicht selbst entwickeln.
78 5.�Der Standard verwirklicht auch Merkmal 6.9. Es wird eine maximale Anzahl von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten bestimmt, die in die Merge-Liste einzuschlie�en sind.
79 Die Beklagten stellen dies in Abrede, weil der Standard nicht – wie vom Merkmal gefordert – die „maximale Anzahl von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten“ bestimme, sondern nur die maximale Anzahl aller Bewegungsvorhersagekandidaten.
80 Die ma�gebliche Passage im H.265/HEVC-Standard ist der im Folgenden abgedruckte Absatz aus Abschnitt 7.4.7.1 (Anlage K 12, S. 93):
81 Dort wird wiedergegeben, wie sich der Wert „MaxNumMergeCand“, der zwischen 1 und 5 liegen soll, ergibt. Dieser Wert gibt die maximale Anzahl an Bewegungsvektorvorhersagekandidaten an, ohne dass insoweit Bezug genommen w�rde auf Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten.
82 Der Standard bestimmt aber durch die Bestimmung einer maximalen Anzahl allgemeiner Bewegungsvektorvorhersagekandidaten auch die maximale Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten. Zum einen ist Letztere identisch mit Ersterer, wenn nur Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten vorhanden sind. Zum anderen ist die Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten dadurch mittelbar begrenzt, als der Standard nur maximal vier dieser Kandidaten in der Liste akzeptiert, um einen Platz f�r einen zeitlichen Bewegungsvektorvorhersagekandidaten („Col“) freizuhalten (siehe Abschnitt 8.5.3.2.3 in Anlage K12, S. 152 Unterpunkt 10, in Verbindung mit S. 149, Punkt 5):
…
�
83 Aus dem zitierten Abschnitt ergibt sich, dass die Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten nach dem Standard in einer festen Reihenfolge gepr�ft werden (A1, B1, B0, A0, B2). Wenn der Wert „MaxNumMergeCand“ auf 1 lautet, wird folglich nur A1 in die Liste aufgenommen (vorausgesetzt, A1 ist verf�gbar, dies wird durch die Bezeichnung „availableFlagA1“ gekennzeichnet). So geht es weiter, bis maximal vier Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten aufgenommen wurden, weil dann vor Aufnahme des f�nften und letzten Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten B2 der zeitliche Bewegungsvektorvorhersagekandidat Col aufgenommen wird. Das wird in dem oben wiedergegebenen Abschnitt dadurch wiedergegeben, dass gem�� Unterpunkt 10 der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat B2 auf Null gesetzt wird – also nicht in die Merge-Liste aufgenommen wird –, wenn die anderen vier Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten bereits in die Merge-Liste aufgenommen wurden. Somit bestimmt der Wert „MaxNumMergeCand“ mittelbar die maximale Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten. Dass diese Anzahl sowohl dann 4 ist, wenn der Wert konkret „4“ angibt, als auch dann, wenn der Wert „5“ angibt, ist entgegen der Auffassung der Beklagten unsch�dlich, weil Merkmal 6.9 den Weg zur Bestimmung der maximalen Anzahl offenl�sst.
84 6.�Auch die Merkmalsgruppe 6.10 wird durch den Standard verwirklicht.
85 a. Merkmal 6.10 wird zun�chst insoweit verletzt, als der Standard entgegen der Auffassung der Beklagten die Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl begrenzt. Auch die �berpr�fung der Verf�gbarkeit einer Vorhersageeinheit, zu der der potenzielle Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat geh�rt, f�r die Bewegungsvorhersage findet im Standard statt.
86 (1) Ausgehend von den obigen Ausf�hrungen zu Merkmal 6.9 ist zun�chst entgegen der Auffassung der Beklagten zu konstatieren, dass der Wert „MaxNumMergeCand“ mittelbar die Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl begrenzt.
87 Das gilt auch im Licht des Vortrags der Beklagten, dass der Wert „MaxNumMergeCand“ vom Dekodierer nicht zum Zwecke der Pr�fung der Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten verwendet werde. Vielmehr diene er dem Dekodierer nur zur Feststellung, dass die Merge-Liste noch mit sogenannten Nullbewegungsvektorvorhersagekandidaten aufgef�llt werden solle, n�mlich dann, wenn der Wert „numCurrMergeCand“ (er gibt die Anzahl aktuell verf�gbarer Kandidaten an) kleiner sei als der Wert „MaxNumMergeCand“. Auch dann begrenzt der Wert „MaxNumMergeCand“ die Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl, weil die MergeListe nur dann mit Nullbewegungsvektorvorhersagekandidaten aufgef�llt werden kann, wenn die maximale Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten noch nicht erreicht ist. Denn die Merge-Liste wird stets zun�chst durch die Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten gef�llt – bis zum erlaubten Maximum zwischen 1 und 4, siehe oben die Erl�uterung zu Merkmal 6.9 – und nur, wenn jene nicht ausreichend verf�gbar sind, kann eine Auff�llung der Merge-Liste mit Nullbewegungsvektorvorhersagekandidaten relevant werden. Aus diesem Grund kann auch die Erkl�rung in Ziffer 4 der geheimhaltungsbed�rftigen Anlage WKS T 4 betreffend eine spezielle Hardware-Implementation des Standards, wonach der Wert „MaxNumMergeCand“ dort nicht zum Zwecke der Begrenzung der Anzahl an Merge-Kandidaten auf weniger als eine vorbestimmte Anzahl („to limit the number of merging candidates to less than a predefined maximum of candidates“) verwendet werde, den Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen.
88 (2) Dar�ber hinaus wird die Anzahl an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten aber auch durch die Verwirklichung von Merkmal 6.10.5(a) auf kleiner oder gleich der maximalen Anzahl begrenzt. Die Verwirklichung dieses Merkmals f�hrt – wie im Rahmen der Auslegung gesehen (siehe oben Rn 53- 55) – zur Begrenzung der Anzahl und auch zur �berpr�fung der Verf�gbarkeit jeweils im Sinne von Merkmal 6.10. Die Verwirklichung von Merkmal 6.10.5(a) durch den H.265/HEVCStandard ist unstreitig (siehe dazu sogleich unter b.).
89 (3) Die Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten werden auch im Sinne von Merkmal 6.10 auf Verf�gbarkeit gepr�ft. Das zeigt sich an der nochmals abgebildeten Passage aus Abschnitt 8.5.3.2.3 des Standards (siehe Anlage K12, S. 152):
…
90 Die Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten werden jeweils mit dem Adjektiv „available“ beschrieben (zum Beispiel „availableB2“). Sollte B2 nicht verf�gbar sein, wird der Wert auf Null („0“) gesetzt, d.h. B2 wird dann nicht auf die MergeListe gesetzt. Das wird durch den Obersatz „If one or more of the following conditions are true, availableFlagB2 is set equal to 0 …“ in Verbindung mit Unterpunkt 7 im oben zitierten Abschnitt festgelegt; „availableB2 is equal to FALSE“ bedeutet, dass B2 nicht verf�gbar ist.
91 b. Der Standard verwirklicht auch jedenfalls Merkmal 6.10.5. Nach dem Ergebnis der Auslegung (siehe oben Rn 56 ff.) ist dies ausreichend, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Standard auch die Merkmale 6.10.1 bis 6.10.4 verwirklicht.
92 Hierf�r wird nochmals die relevante Passage des Abschnitts 8.5.3.2.3 (siehe Anlage K12, S. 152) sowie Fig. 8-3 des Standards abgebildet:
…
93 Die Kombination des bereits soeben erl�uterten Obersatzes dieser Passage mit Unterpunkt 10 bedeutet die Verwirklichung von Merkmal 6.10.5(a): Wenn die vier verf�gbaren Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten A0, A1, B0 und B1 alle bereits in die Merge-Liste aufgenommen wurden, wird der Wert f�r B2 – also f�r den Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten, der im Merkmal 6.10.5 betrachtet wird – auf Null gesetzt, d.h. B2 wird nicht in die Merge-Liste aufgenommen.
94 In Kombination mit Unterpunkt 9 verwirklicht der Obersatz Merkmal 6.10.5(b). Denn demnach wird der Wert f�r B2 auf Null gesetzt, wenn der Raumbewegungsvorhersagekandidat B1 (welcher sich, wie in Merkmal 6.10.5(b) gefordert, �ber der zu dekodierenden Vorhersageeinheit befindet) verf�gbar ist („is equal to TRUE“) und die beiden Raumbewegungsvorhersagekandidaten B2 und B1 dieselben Bewegungsvektoren und Referenzindizes aufweisen.
95 In Kombination mit Unterpunkt 8 verwirklicht der Obersatz dementsprechend Merkmal 6.10.5(c). Der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat A1 ist, wie im Merkmal gefordert, derjenige links von der zu dekodierenden Vorhersageeinheit.
96 III.�Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Beklagtenpartei greift nicht durch.
97 Die Kl�gerin hat nachgewiesen, dass sie hinsichtlich der Standards H.264 (AVC)/ H.265 (HEVC) ein Lizenzprogramm etabliert hat, welches sie am Markt etabliert und konsequent durchgesetzt hat. Eine Unangemessenheit der geforderten Lizenzrate ergibt sich nicht daraus, dass der f�r jede einzelne Einheit geforderte Betrag im Vergleich zu den Poolraten von Access Advance und VIA-LA bez�glich HEVC im Verh�ltnis zur Anzahl der lizenzierten Patente hoch erscheint. Auch bei wertender Betrachtung ist die von der Klagepartei geforderte Rate nicht unangemessen hoch, sondern lediglich am oberen Rande des zul�ssigen FRAND-Korridors.
98 Die Parteien streiten in mehreren Staaten �ber die Nutzung des HEVC-Standards. Neben dem vorliegenden Verfahren gibt es ein Verfahren vor dem High Court des Vereinigten K�nigreichs (UK High Court), in dem die Beklagtenpartei die Festsetzung einer Lizenzrate f�r das kl�gerische Patentportfolio bez�glich des HEVC/ AVC-Standards begehrt.
99 Das Bestehen eines Lizenzvertrages zwischen den Parteien w�rde dieses Verfahren zumindest hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens beenden, weil dann die Widerrechtlichkeit der Patentnutzung entfiele.
100 Das vorliegende Verfahren wurde in einer gemeinsamen m�ndlichen Verhandlung mit einem Verfahren gegen einen anderen Hersteller von Desktop-PCs und Laptops verhandelt. Die beiden Verfahren haben gemein, dass die Beklagtenparteien in beiden Verfahren jeweils hinsichtlich der Lizenz am kl�gerischen Patentportfolio eine Ratenfestsetzung im Vereinigten K�nigreich beantragt hatten. In beiden Verfahren hat der UK High Court am 18. Dezember 2025 auf Antrag der hiesigen Beklagtenparteien eine Zwischenlizenzvereinbarung festgesetzt (Interim Licence). Nach dem Verst�ndnis der Kammer stellt diese Festsetzung ein Angebot an die dortige Beklagtenpartei (die hiesige Klagepartei) dar, dass man sich auf diese Bedingungen einigt, um dann in dem Hauptsacheverfahren vor dem High Court �ber die tats�chliche Lizenzh�he zu verhandeln.
101 Die vom UK High Court festgesetzte Zwischenlizenzvereinbarung sieht einen Geldbetrag vor, der sofort und endg�ltig zu zahlen ist. Die H�he dieses zu zahlenden Betrags bestimmt sich im Wesentlichen nach dem letzten Angebot der hiesigen Beklagtenpartei. Weiter wurde eine Sicherheit festgesetzt, die sich – mangels besserer Erkenntnisse – in der Mitte der beidseitigen Positionen befindet. Insofern gibt es gegebenenfalls einen Abschlag, falls der zwischen den Parteien angestrebte Lizenzzeitraum weit in die Zukunft reicht.
102 Nach dem Verst�ndnis der Kammer hat eine solche Festsetzung auch nach dem Verst�ndnis des UK High Court keine Bindungswirkung f�r die Beklagtenpartei in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern stellt lediglich ein Angebot an die im Vereinigten K�nigreich verklagte Partei dar. Falls dieses Angebot angenommen werden sollte, zeige dies, dass die dortige Beklagte bereit sei, zu FRAND-Bedingungen zu lizenzieren. Es ist unklar, welche Schl�sse gezogen werden, falls die dortige Beklagtenpartei dem Angebot nicht zustimmt, weil dem UK High Court durchaus bewusst ist, dass ihm die Entscheidungsbefugnis fehlt, eine weltweite Lizenz in einem Rechtsstreit zwischen einem finnischen und einem taiwanesischen Konzern festzusetzen. Insofern haben diese Entscheidungen einen Bruch in ihrer Legitimation.
103 Die hiesige Klagepartei hat die jeweiligen Angebote nicht angenommen, so dass es keine Zwischenlizenzvereinbarung gibt, die der Geltendmachung des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht. Ein R�ckschluss auf eine fehlende Lizenzwilligkeit der hiesigen Klagepartei kann daraus nicht folgen, denn keine Partei muss sich gegen ihren Willen der Entscheidung eines Gerichts unterwerfen, welches f�r die Festsetzung einer weltweiten Lizenz mit grenz�berschreitender Wirkung offensichtlich nicht zust�ndig ist.
104 Nach dem Verst�ndnis der Kammer – welches in der Verhandlung von den Parteivertretern nicht bestritten wurde – erfolgte der Antrag vor dem UK High Court, um die Entscheidung in den vor der Kammer gemeinsam verhandelten Verfahren zu verhindern. Die Kammer ist der Ansicht, dass sich allein aus diesem Versuch kein endg�ltiger Schluss auf die fehlende Lizenzwilligkeit der hiesigen Beklagten ziehen l�sst. Allerdings sind die Beklagtenparteien gehalten, die Entscheidung des UK High Court zumindest so weit gegen sich gelten zu lassen, dass sie die gerichtlich f�r die Zwischenlizenzvereinbarung vorgeschlagenen Bedingungen freiwillig erf�llen, um dadurch ihre eigene Lizenzwilligkeit zum Ausdruck zu bringen.
105 In den vor der Kammer gef�hrten Verfahren 7 O 4100/25 und 7 O 4102/25 hat die Klagepartei zwei Hersteller von (im Wesentlichen) Desktop-PCs und Laptops wegen Patentverletzung verklagt. Zur Verhandlung wurden die Verfahren miteinander verbunden und auch die meisten FRAND-Gesichtspunkte wurden gemeinsam verhandelt. In einem geringen Umfang wurde hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Lizenzvertr�gen unterschiedlich argumentiert. Bei der Verhandlung �ber die geheimhaltungsbed�rftigen konkreten Angebote der Parteien wurden die Verfahren getrennt und einzeln verhandelt.
106 Die Kl�gerin hat ein Lizenzprogramm, in dem sie ihren Anteil am H.264/ H.265Standard (Videostreaming) lizenziert. Nach dem Vortrag der Kl�gerin ist sie Inhaberin von ungef�hr einem Prozent der f�r diese Standards essenziellen Patente.
107 Die Parteien verhandeln seit l�ngerer Zeit �ber den Abschluss eines Lizenzprogramms, wobei jeweils kurz vor Klageerhebung ein Verletzungshinweis �bersandt worden ist, der ausdr�cklich auch auf das Klagepatent hingewiesen hat. Zu diesem Zeitpunkt haben die Klagepartei und die jeweilige Beklagtenpartei bereits �ber den Abschluss eines Lizenzvertrages �ber das streitgegenst�ndliche Portfolio verhandelt. Es besteht jeweils Einigkeit, dass eine Lump-Sum-Zahlung (und keine Running Royalty-Vereinbarung) auf Basis der von den Beklagten bereits vertriebenen oder prognostizierten St�ckzahlen erfolgen soll. Insofern haben die Parteien eine Einigkeit erreicht. Streitig ist ausschlie�lich die H�he des Preises, der f�r jede Einheit (der „perunit-price“) angesetzt werden soll.
108 Die Besonderheit bei der Lizenzierung des H.265-Standards (einschlie�lich des H-264-Standards als abw�rtskompatible Vorversion) besteht darin, dass die Lizenzlandschaft dadurch gepr�gt ist, dass die Patentpools von Access Advance und Via-LA (vormals MPEG LA) eine Abdeckung von insgesamt ca. 90% des Standards bieten. Die Kl�gerin geh�rt zu den Inhabern der verbleibenden 10% (gemeinsam mit Interdigital, Qualcomm, Ericsson, Intel und VelosMedia).
109 In Anbetracht der St�rke des Pools ist die Klagepartei mit einem Anteil von ungef�hr 1% am Standard in einer Au�enseiterrolle. F�r die Beurteilung der Lizenzangebote von Au�enseitern gelten nach Ansicht der Kammer besondere Anforderungen, die insbesondere bei der �berpr�fung der Angemessenheit eines Angebots von Bedeutung sind.
110 In diesem Verfahren hat die Klagepartei durch die Vorlage einer Vielzahl von Vergleichslizenzvertr�gen belegt, dass sie das von ihr aufgestellte Lizenzprogramm mit den aufgestellten Raten tats�chlich konsequent umsetzt. Dabei ist es f�r die Qualit�t des Lizenzprogramms unbeachtlich, dass teilweise auch sehr kleine Marktteilnehmer Lizenzvertr�ge abgeschlossen haben. Denn die Klagepartei hat auch in beachtlicher Zahl Lizenzvertr�ge mit gr��eren Marktteilnehmern geschlossen. Dass teilweise Rabatte gew�hrt worden sind, steht dem nicht entgegen. Denn die – durch Vorlage der Vergleichslizenzvertr�ge belegte – tats�chlich durchgef�hrte Rabattierung erfolgte in einem nachvollziehbaren und wirtschaftlich vern�nftigen Umfang.
111 Zutreffend ist die Klagepartei davon ausgegangen, dass als Vergleichslizenzvertr�ge nur die Vertr�ge heranzuziehen sind, die hinsichtlich des gleichen Standards abgeschlossen wurden. Multi-Standard-Lizenzvertr�ge (bzw. Mobilfunk, Wi-Fi und Streaming in Kombination), die auch die vorliegenden Standards umfassen, stellen bereits im Ansatz keine Vergleichslizenzvertr�ge dar, denn in der Regel liegt das wirtschaftliche Interesse bei dem st�rksten Standard und es ist gerichtsbekannt, dass die Kl�gerin ein sehr starkes Patentportfolio im Mobilfunk (5G, 4G und 3G) hat. Deshalb stellen Vertr�ge, bei denen Mobilfunk im Mittelpunkt steht und H.264/ H.265 mitlizenziert wird, keinen Vergleichslizenzvertrag f�r einen Vertrag dar, mit dem ausschlie�lich Patente bezogen auf den H.264/ H.265-Standard lizenziert werden. Dies gilt insbesondere, wenn das kl�gerische Portfolio in den einzelnen Standards – so wie vorliegend – eine unterschiedliche St�rke hat.
112 Ausgangspunkt ist die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Huawei gegen ZTE (C-170/13, GRUR 2015, 764) in der Interpretation, die der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen FRAND-Einwand I (KZR 36/17, GRUR 2020, 961) und FRAND-Einwand II (KZR 35/17, GRUR 2021, 585) gefunden hat. Weiter ber�cksichtigt die Kammer derzeit noch die Entscheidung des OLG M�nchen in dem Verfahren 6 U 3824/22 vom 20. M�rz 2025. Zwar hat die Kammer die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu dem Aktenzeichen KZR 10/25 zur Kenntnis genommen, der sich entnehmen l�sst, dass das Konzept des OLG M�nchen hinsichtlich der Sicherheitsleistung (in H�he des kl�gerischen Angebots) nicht best�tigt worden ist. Bis die schriftlichen Urteilsgr�nde des Bundesgerichtshofs vorliegen, wird jedoch weiterhin auch auf diese Anforderungen eingegangen, zumal dies dem Stand zum Zeitpunkt des Schlusses der m�ndlichen Verhandlung entspricht.
a. Grunds�tze der FRAND-Pr�fung
113 Die Kammer hat die Grunds�tze der FRAND-Pr�fung in der Entscheidung�7 O 5007/25 – ASUS I bereits ausf�hrlich dargelegt. Es gilt folgendes:
114 Die Pr�fung, ob der Inhaber eines standardessenziellen Patents gegen�ber einem nicht lizenzierten Nutzer dieses Patents einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, oder ob der Nutzer dem Unterlassungsanspruch entgegensetzen kann, dass ihm keine Lizenz zu FRAND-Bedingungen angeboten worden ist, bestimmt sich in einem mehrstufigen Pr�fungsverfahren. Dabei folgt der nachfolgend benannte 5. Schritt der Rechtsprechung des OLG M�nchen.
Schritt: Verletzungsanzeige des Patentinhabers
Schritt: Erkl�rung der Lizenzwilligkeit des Patentnutzers
Schritt: Abgabe eines Lizenzangebots durch den Patentinhaber
Schritt: Pr�fung des Lizenzangebots durch den Patentnutzer; bei Nichtannahme Unterbreitung eines eigenen Angebots innerhalb kurzer Frist (fortlaufende Lizenzwilligkeit)
Schritt: Wenn Patentinhaber das Angebot des Patentnutzers ablehnt, muss Patentnutzer Sicherheitsleistung gem�� „anerkannten gesch�ftlichen Gepflogenheiten“ leisten.
115 Nach dem benannten Verst�ndnis des OLG M�nchen muss in aller Regel eine qualifizierte Sicherheit in H�he des Lizenzangebots des Patentinhabers geleistet werden – eine Ausnahme mag gelten, wenn das Angebot des Patentinhabers eindeutig und offensichtlich �berzogen ist. Nach Ansicht des OLG M�nchen hat das angerufene Gericht den Kartellrechtseinwand in der Regel nicht zu pr�fen, wenn keine ausreichende Sicherheit geleistet worden ist. Dann w�re der Patentnutzer im Falle einer festgestellten Verletzung (wenn das Verfahren auch im Hinblick auf ein anh�ngiges Nichtigkeitsverfahren nicht auszusetzen ist) auf Unterlassung zu verurteilen.
116 Die Kammer hat in ihrem ver�ffentlichten Hinweisbeschluss in den Verfahren 7 O 64/25 und 7 O 2750/25 (GRUR-RS 2025, 19196) zu den genauen Anforderungen Stellung genommen. Auf diese Ausf�hrungen wird Bezug genommen. Zusammenfassend wird es f�r die Beurteilung der Lizenzwilligkeit als besonders bedeutsam angesehen, ob der Lizenzsuchende eine Teilzahlung leistet. Diese Teilzahlungspflicht gilt in einer Situation, wo zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Lizenzsuchende eine Zahlung zu leisten hat und allein die H�he streitig ist. Dann ist jedenfalls der zwischen den Parteien unstreitige Betrag an den Patentinhaber zu zahlen, und zwar so, dass er dauerhaft beim Patentinhaber verbleibt. Es handelt sich um eine Anzahlung auf den sp�teren Lizenzbetrag. Die H�he orientiert sich an dem Angebot des Patentsuchenden und ist deshalb – wenn die Parteien �ber eine weltweite Lizenz verhandeln – nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr�nkt.
In Erg�nzung zu dem damaligen Hinweisbeschluss f�hrt die Kammer aus, dass neben die Verpflichtung zur Zahlung eines unstreitigen Teilbetrages eine Verpflichtung zum Leisten einer Sicherheit treten kann. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall und ist abh�ngig von der H�he der Differenz der beiden Angebote in a.) absoluten Zahlen und b.) Prozenten.
117 Konkret wird eine erg�nzende Sicherheit dann erforderlich sein, wenn das Angebot der Beklagtenpartei weniger als 60% der Forderung der Klagepartei betr�gt und die Differenz mehr als 10 Mio. US$ ausmacht. In einem solchen Fall hat die Beklagtenpartei eine Sicherheit zu leisten, die – soweit es um eine Lump-Sum-Lizenz geht – auf den Betrag entf�llt, der einem Lizenzjahr entspricht (dies bedeutet: Wenn die Klagepartei 100 f�r eine Dauer von 5 Jahren fordert und die Beklagtenpartei 30 bietet, dann ist ein Betrag von 30 als Teilbetrag endg�ltig zu bezahlen und ein weiterer Betrag von 20 als Sicherheit zu hinterlegen).
118 Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn eine Beklagtenpartei vor einem anderen Gericht in einer anderen Jurisdiktion eine Ratenfestsetzung erwirkt hat oder erwirken m�chte. Auf diesen Fall hat die Kammer bereits im Hinweis vom 14. Juli 2025 hingewiesen, wo es lautet:
Nach der Rechtsprechung der Kammer muss sich die Partei, die im Ausland eine Ratenfestsetzung begehrt insofern daran festhalten lassen, dass der von ihr vorgeschlagene Betrag dann auch bereits an die Gegenseite bezahlt wird. Bislang gibt es insofern lediglich Entscheidungen, die sich mit der Auswirkung von bereits im Ausland ergangenen Entscheidungen befasst haben. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich bereits mit entsprechender Antragsstellung entsprechende Pflichten ergeben k�nnten.
119 Dieses Erfordernis wird dahingehend konkretisiert, dass eine Partei, die eine Ratenfestsetzung beantragt hat, den von dem angerufenen Gericht festgesetzten Betrag in Erg�nzung zu der Teilzahlung als Sicherheit zu leisten hat, und zwar unabh�ngig, ob die in der anderen Jurisdiktion beklagte Partei dem Vorschlag des dortigen Gerichts zugestimmt hat oder nicht. Als konkretes Beispiel gilt folgendes: Wenn eine Beklagtenpartei in einer Streitigkeit, bei der die Positionen der Parteien bei einer Lizenz mit einer Laufzeit von 5 Jahren bei 30 und 100 liegen und eine Entscheidung �ber eine Zwischenlizenz so ist, dass ein Betrag von 10 zum festen Verbleib und ein weiterer Betrag von 50 als Sicherheit zu leisten ist, so ist nach Ansicht der Kammer so vorzugehen, dass sich der fest zu zahlende Betrag auf 30 bel�uft und ein zus�tzlicher Sicherheitsleistungsbetrag von 30 nach der Festsetzung des ausl�ndischen Gerichts richtet.
b. Anwendung der Grunds�tze auf den vorliegenden Fall
120 Im vorliegenden Fall gibt es die Besonderheit, dass die Beklagtenparteien jeweils ernsthafte Bem�hungen gezeigt haben, indem sie einen Teilbetrag in H�he ihres letzten Angebots bezahlt haben bzw. bezahlen wollten. Soweit eine Partei tats�chlich zum Zeitpunkt des Schlusses der m�ndlichen Verhandlung nicht bezahlt hat, lag dies zumindest auch im Verhalten der Klagepartei begr�ndet. M�glicherweise waren die Lizenzabteilung und die Buchhaltung der Klagepartei auf das Erfordernis der Entgegennahme der Teilzahlung eines unstreitigen Betrages nicht hinreichend vorbereitet gewesen, um hinreichend schnell reagieren zu k�nnen.
121 Durch das Zahlen des unstreitigen Teilbetrags bzw. das ernsthafte Anbieten des Zahlens eines unstreitigen Teilbetrags haben die Beklagten grunds�tzlich (vorbehaltlich der Frage einer erg�nzenden Sicherheitsleistung) die Anforderungen der Kammer, die im Hinweisbeschluss vom 14. Juli 2025 enthalten sind, erf�llt. Die Anforderungen des OLG M�nchen sind hingegen nicht erf�llt.
122 Die Vertreter beider Parteien haben sich in der m�ndlichen Verhandlung �berrascht gezeigt, dass �ber die Teilzahlungspflicht noch eine weitergehende Sicherheit erforderlich ist. Nach Ansicht der Kammer ergibt sich dies aus dem Hinweisbeschluss vom 14. Juli 2025. Allerdings geht die Kammer zugunsten der jeweiligen Beklagtenpartei davon aus, dass es insofern einer Klarstellung bedurft hat, die durch die Ver�ffentlichung der Entscheidung 7 O 5007/25 (ASUS I) nach dem Schluss der m�ndlichen Verhandlung erfolgt ist.
123 Daher ist vorliegend die Lizenzwilligkeit der Beklagtenpartei zu unterstellen. Ob der Kartellrechtseinwand Erfolg hat, h�ngt somit davon ab, ob das letzte Angebot der Klagepartei innerhalb des zul�ssigen FRAND-Korridors liegt. Dann n�mlich hat die Klagepartei von ihrem Preisbestimmungsrecht in zul�ssiger Weise Gebrauch gemacht.
124 Im Ergebnis ist der Kartellrechtseinwand erfolglos, weil das kl�gerische Angebot FRAND ist.
a. Struktur des kl�gerischen Lizenzprogramms
125 Nach dem Vortrag der Kl�gerin lizenziert sie Ihr Patentportfolio bez�glich der Videokodierungsstandards H.264 (AVC) / H.265 (HEVC) f�r die nachfolgend genannten Konditionen. Dabei wird nach dem Durchschnittspreis der jeweiligen Produktkategorie (Average Sales Price: ASP) unterschieden. Weiter ist eine Unterscheidung vorhanden, ob eine Abrechnung nach St�ckzahlen (Running Royalty) oder eine Pauschalzahlung (Lump Sum) vereinbart werden soll.
ASP: Running Royalty: Lump Sum:
126 Bei der konkreten Staffelung k�nnte eine Ungleichbehandlung von Lizenznehmern darin liegen, dass praktisch alle wesentlichen Produktgruppen (Mobiltelefone, Tablets, Fernsehger�te, Desktop-PCs und Laptops) in die h�chste Staffelung fallen und dadurch die tats�chlichen Preisunterschiede zwischen den einzelnen Produktkategorien bei der H�he des Lizenzpreises keinen Unterschied mehr ausmachen.
127 Weiter erscheint problematisch, dass der Unterschied zwischen den ASB-Preiskategorien gering ist, so dass die Spr�nge in den perunit-Lizenzraten zwischen der g�nstigsten Kategorie und der teuersten Kategorie verh�ltnism��ig hoch und damit tendenziell unverh�ltnism��ig sein k�nnten. Als Beispiel ist ein Lizenznehmer, der Produkte mit einem ASP von Euro herstellt, im Vergleich zu einem Hersteller, der Produkte mit einem ASP von Euro herstellt, zu nennen.
128 Trotz dieser strukturell angelegten Ungleichbehandlung ist das Lizenzprogramm nicht als generell unangemessen zu bewerten. Vielmehr ist immer eine Betrachtung des Einzelfalls vorzunehmen. Es ist konkret auf das Produktportfolio des Lizenznehmers abzustellen. Insofern ist von besonderer Bedeutung, dass die Beklagtenpartei im Wesentlichen Desktop-PCs und Laptops herstellt, also Produkte mit einem relativ hohen Durchschnittspreis. Die Kammer geht von einem Durchschnittspreis zwischen 500 und 550 US$ aus. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich die Struktur des kl�gerischen Lizenzprogramms f�r die Beklagtenpartei tendenziell vorteilhaft auswirkt.
b. Konkretes Lizenzangebot der Kl�gerin an die hiesige Beklagte
129 Zuletzt haben die Kl�ger ein Angebot in H�he von gemacht, welches auf einem St�ckpreis von basiert und den Zeitraum von abdeckt. F�r die Zeit von ist ein past release enthalten. Zu Grunde gelegt ist laut Anlage K 25-FRAND eine St�ckzahl von St�ck.
c. Angebot der Beklagten
130 Die Beklagten hatten zuvor am 21.11.2025 f�r einen im Wesentlichen identischen Zeitraum (Lizenzzeitraum, past release von) einen Betrag in H�he von geboten. Dies entspricht einem durchschnittlichen Lizenzsatz in H�he von umgerechnet (mit Stichtag 21.11.2025)
d. Verhandlungsverlauf
131 Die Verhandlungen zwischen den Parteien haben sich �ber einen langen Zeitraum hingezogen. Nach �berkommenem Verst�ndnis k�nnten allein aus der Art und Weise der Verhandlungsf�hrung R�ckschl�sse auf eine fehlende Lizenzwilligkeit der Beklagtenpartei gefasst werden. Darauf kommt es aber aus den benannten Gr�nden nicht an.
132 Der Lizenzwilligkeit der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Zahlung bzw. das Zahlungsversprechen ausschlie�lich im Hinblick auf die von der Kammer aufgestellten Grunds�tze erfolgte und die damit verbundenen Aktivit�ten der Beklagtenpartei zum denkbar sp�testen Zeitpunkt kurz vor der m�ndlichen Verhandlung stattfanden.
e. Erfordernis einer erg�nzenden Sicherheitsleistung
133 Nach dem Verst�ndnis der Kammer liegen die Forderungen der Klagepartei und die tats�chlich erfolgte Zahlung bzw. der angebotene Zahlbetrag durch die Beklagtenpartei so weit auseinander, dass eine erg�nzende Sicherheitsleistung erforderlich w�re. Nach den Grunds�tzen aus der Entscheidung 7 O 5007/ 25 (ASUS I) ist dies der Betrag, der nach dem Verst�ndnis der Kl�gerin auf ein Lizenzjahr entf�llt.
Vorliegend w�re dies
134 Weil die Beklagtenpartei jedoch ein Ratenfestsetzungsverfahren im Vereinigten K�nigreich angestrebt hat, h�tte sie eine Sicherheit zu leisten gehabt, welche die Differenz zwischen dem angebotenen Betrag in H�he von und dem Betrag aus dem Verfahren im Vereinigten K�nigreich abdeckt.
135 Da dies nicht geschehen ist, w�re die Beklagtenpartei als nicht lizenzwillig anzusehen. Vorliegend geht die Kammer aber zu Gunsten der Beklagtenpartei davon aus, dass diese Schlussfolgerung aus Vertrauensschutzgr�nden nicht gezogen werden kann. Denn die Beklagtenpartei hat glaubhaft vorgetragen, dass sie von einer Verpflichtung zum Leisten einer erg�nzenden Sicherheit nicht ausgegangen ist.
136 Wie die Kammer bereits in dem Verfahren 7 O 5007/25 dargelegt hat, ist die bevorzugte und genaueste Art und Weise, um zu bestimmen, ob ein Angebot des Patentinhabers im FRAND-Korridor liegt, der Vergleich mit bereits abgeschlossenen Lizenzen des Patentinhabers. Dabei gilt der Grundsatz, dass zeitnah geschlossenen Vertr�gen mit anderen Abnehmern, die in etwa eine gleiche Gr��e und ein vergleichbares Produktportfolio haben, eine sehr starke Indizwirkung zukommt, dass die dort festgelegte Rate innerhalb des FRAND-Korridors liegt
137 Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vertragsschluss ohne den Druck eines Verletzungsverfahrens zustande gekommen ist. Dabei darf die Tatsache, dass es vor dem Vertragsschluss ein Verletzungsverfahren gab, das gegebenenfalls auch mit einem Urteil endete, nicht �berbewertet werden. Denn es ist festzustellen, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der Marktteilnehmer ohne den entsprechenden Druck aus einem Verletzungsverfahren nicht bereit ist, Lizenzvertr�ge zu schlie�en. Insofern ist das Anstrengen einen Verletzungsverfahrens ein normaler und zu akzeptierender Teil der Verhandlungen, um eine f�r beide Seite passende Lizenzrate zu finden. Ein anh�ngiges Verletzungsverfahren erscheint auch keine solche Drohwirkung auszustrahlen, dass unter dem dadurch entstehenden Druck freie Verhandlungen nicht mehr m�glich w�ren.
138 Es obliegt dem Patentinhaber, die Vertr�ge in einem Verfahren vorzulegen, die er f�r das St�tzen seiner Anspr�che braucht. Bei der Vorlage von Vertr�gen �ber eine Lump-Sum-Zahlung soll in der Regel der Betrag, die Laufzeit und die der Kalkulation zugrunde gelegte St�ckzahl genannt werden. Soweit es sich um einen ersten Vertrag zwischen den Parteien handelt, sollen auch Angaben gemacht werden, wie die Vergangenheit abgegolten wurde.
139 Es gibt keine Verpflichtung, dass alle Vertr�ge vorgelegt werden, die von der Klagepartei �ber den Lizenzgegenstand geschlossen worden sind. Denn die Erfahrung aus fr�heren Verfahren hat gezeigt, dass dies dazu f�hren kann, dass die Beklagtenpartei aus verschiedenen Vertr�gen die f�r sie g�nstigsten Argumente heraussucht und kombiniert, um so niedrige Lizenzbetr�ge f�r sich fordern zu k�nnen. Weiter hat sich gezeigt, dass nach der Vorlage von Vergleichslizenzvertr�gen fast immer verlangt wird, dass weitere Vertr�ge vorgelegt werden und hinsichtlich der vorgelegten Vertr�ge behauptet wird, dass sie nicht vergleichbar seien. Deshalb sieht es die Kammer als Sache der Klagepartei an, zu entscheiden, welche ob und ggf. welche Vergleichslizenzvertr�ge sie vorlegen m�chte, um die geltend gemachte Forderung zu belegen.
140 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Beklagten durchaus ein Interesse haben, zu erfahren, welche Konditionen ihre Konkurrenten haben. Deshalb kann das Begehren nach mehr Transparenz und der Hinweis auf eine m�glicherweise fehlende Vergleichbarkeit nicht per se als Argument f�r einen sogenannten „Hold out“ aufgefasst werden. Vielmehr bedarf es jeweils im Einzelfall einer wertenden Betrachtung anhand der konkreten Gesamtumst�nde.
b. Vergleichslizenzvertr�ge im konkreten Fall
141 Im vorliegenden Verfahren hat die Klagepartei ihr Angebot durch Vorlage von Vergleichslizenzvertr�gen belegt. Die Frage, ob und in welchem Umfang Vergleichslizenzvertr�ge vorgelegt werden m�ssen, stand im Zentrum des Streits zwischen den Parteien. Bereits vor der Klageerhebung wurde eine anonymisierte Liste �bersandt. Erst nach Klageerhebung wurden dann weiterreichende Angaben gemacht. Zum Schluss hatte die Klagepartei Vergleichslizenzvertr�ge vorgelegt, bei denen die Vertragsparteien ersichtlich waren. Auf Nachfrage des Gerichts wurde bei einer Vielzahl von Vertr�gen noch die tats�chlich gezahlte Summe (bei „per-unitVertr�gen“) bzw. die zu Grunde gelegte St�ckzahl (bei Lump-Sum-Vertr�gen) mitgeteilt.
142 Nach den unbestrittenen Angaben der Klagepartei hat sie alle Lizenzvertr�ge, die sie mit anderen Lizenznehmern �ber H.264/H.265 (only) abgeschlossen hat, vorgelegt. Diese Vertr�ge wurden in der m�ndlichen Verhandlung teilweise er�rtert, bis die Vertreter beider Beklagtenparteien deutlich machten, dass es kein Interesse mehr an einer Erl�uterung weiterer Vertr�ge gebe. Zu diesem Zeitpunkt war auch deutlich, dass die Klagepartei in der Lage war, auf Nachfragen zu den einzelnen Vertr�gen detailliert und nachvollziehbar zu antworten.
143 Von den Vergleichslizenzvertr�gen wurden – auf Anregung der Kammer in einem Hinweis am Tag vor der m�ndlichen Verhandlung – insgesamt in einer Tabelle entpackt. Hinsichtlich der Vertr�ge, die einen St�ckpreis vorsahen, wurde der tats�chlich gezahlte Betrag aufgef�hrt. Bei zahlreichen Vertr�gen wurde ein durchschnittlicher Verkaufspreis der erfassten Produkte aufgef�hrt.
144 Die Kammer ist zu folgenden Erkenntnissen gekommen:
Es gibt sehr unterschiedliche Lizenznehmer, die auf unterschiedlichen Technologiebereichen t�tig sind.
Der vom Wert her niedrigste Lizenzvertrag umfasst eine St�ckzahl von deutlich weniger als .
Es handelt sich auch um Unternehmen, die als namhaft und marktbekannt bezeichnet werden k�nnen und bei denen angenommen werden kann, dass sie �ber eine hinreichende Gesch�ftsgewandtheit verf�gen.
Die Lizenzvertr�ge hatten teilweise hohe wirtschaftliche Bedeutung und haben hohe Zahlungen umfasst:
o Ein Lizenzvertrag mit einem Volumen o Ein Lizenzvertrag mit einem h�heren Volumen o Mehrere Lizenzvertr�ge mit einem niedrigen Volumen o Zahlreiche Lizenzvertr�ge mit einem Volumen
Es wurden keine Lizenzvertr�ge vorgelegt, bei denen die lizenzierten Produkte im Wesentlichen auch eine Mobilfunknutzung erforderlich machten.
Allen Lizenzvertr�gen war gemein, dass die tats�chlich gezahlten St�ckpreise in der N�he der von der Klagepartei als Ausgangspunkt geforderten Rate lagen.
Der h�chste Rabatt lag bei .
Der h�chste Rabatt wurde einem Hersteller mit einem gro�en Volumen gegeben.
Bei Herstellern von sehr g�nstigen Ger�ten (niedriger ASP) wurden die g�nstigen Raten des Lizenzprogramms angesetzt. Weitergehende Rabattierungen gab es nicht.
145 Auf Grund der vorgelegten und gepr�ften Vertr�ge geht die Kammer davon aus, dass die Kl�gerin ihr Lizenzprogramm hinsichtlich H.264 / H.265 konsequent umsetzt und keine Rabatte gew�hrt, die eine Gleichbehandlung der Lizenznehmer in Frage stellt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das Einr�umen eines Rabatts von weniger als bei einem Lizenznehmer mit gro�en St�ckzahlen eine zul�ssige wirtschaftliche Entscheidung darstellt.
c. Weitere Lizenzvertr�ge
146 Nicht vorgelegt hat die Klagepartei Multi-Standardlizenzen, bei denen der H.264 / H.265-Standard mitlizenziert worden ist. Davon ausgehend war das Hauptargument der Beklagtenpartei, dass die Vertr�ge mit den Mitbewerbern auf dem Markt f�r Desktop-PCs und Laptops nicht vorgelegt worden seien.
147 Nach der Rechtsprechung der Kammer obliegt es der Klagepartei, welche Vertr�ge sie vorlegt, um zu belegen, dass ihre Forderung FRAND ist. Dies ist damit begr�ndet, dass es der Erfahrung der Kammer entspricht, dass bei der Vorlage von Vergleichslizenzvertr�gen die Gefahr besteht, dass Beklagte sich aus mehreren Vertr�gen die f�r sie g�nstigen Klauseln suchen und diese zu ihren Gunsten kombinieren. Um die dadurch entstehenden – nicht zielf�hrenden – Diskussionen zu minimieren, liegt es im Ermessen der Klagepartei, was vorgelegt werden soll. Wenn bestimmte – offensichtlich zielf�hrende – Vertr�ge nicht vorgelegt werden, so kann dies in Ausnahmef�llen R�ckschl�sse rechtfertigen. Daf�r ist jedoch immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
148 Tats�chlich haben die Unternehmen ASUS, einen Marktanteil von 80% an dem Desktop-PC- und Laptop-Markt. ASUS und waren Parteien der zusammen verhandelten Verfahren. Betreffend die verbleibenden Konkurrenten wurde nur ein Lizenzvertrag vorgelegt. Hinsichtlich der anderen Parteien hat die Klagepartei teilweise Lizenzvertr�ge geschlossen, welche aber nicht vorgelegt worden sind. Die Klagepartei argumentierte insofern mit einer fehlenden Vergleichbarkeit dieser Lizenzvertr�ge. Die Beklagten berufen sich darauf, dass es ihnen nicht zumutbar sei, einen Lizenzvertrag abzuschlie�en, wenn sie nicht w�ssten, was die Mitbewerber auf dem gleichen Markt bezahlen w�rden.
149 Der vorgelegte Vergleichslizenzvertrag eines anderen Herstellers hat einige Besonderheiten, die als eine Gegenleistung des Lizenznehmers gewertet werden k�nnten (eine Kreuzlizenz; und eine Mitteilung, dass die Standards in der Zukunft dauerhaft deaktiviert werden sollen). Zugunsten der Beklagten in diesem Verfahren wurde unterstellt, dass bei Wegfall dieser Gegenleistungen der gezahlte Lizenzwert nicht h�her w�re. F�r die Bewertung ist weiter von Bedeutung, dass der Hersteller eine gr��ere St�ckzahl lizenziert hat als die Beklagtenpartei.
150 Konkret handelt es sich um den Hersteller, der Ende 2024 einen Lizenzvertrag mit der Klagepartei geschlossen hat (siehe Anlage K 6a-FRAND, Lizenznehmer Nr. 45). Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von insgesamt und es wurde eine St�ckzahl von Einheiten zu Grunde gelegt. Es wurde eine Zahlung von vereinbart, davon waren sofort zahlbar bis . Daraus ergibt sich ein St�ckpreis von .
151 Hinsichtlich der weiteren Hersteller von Desktop-PCs und Laptops hat die Klagepartei vorgetragen, dass entweder keine Vertr�ge geschlossen worden seien oder die Vertr�ge nicht vergleichbar seien. Konkret wurde zu dem Vertrag mit dem Hersteller vorgetragen, dass bei Abschluss dieses Vertrages die Zahlungen f�r das wesentlich gr��ere Mobilfunkportfolio im Mittelpunkt gestanden h�tten. Allein durch dieses Portfolio seien sehr gro�e Lizenzzahlungen ausgel�st worden und deshalb h�tten die weiteren Standards nicht im Mittelpunkt der Verhandlungen gestanden. Auch beim Hersteller h�tte die Lizenzierung des Standards f�r Mobiltelefone eine erhebliche Rolle gespielt.
152 Diese Gr�nde sind f�r die Kammer nachvollziehbar. Es erscheint betriebswirtschaftlichen Gepflogenheiten zu entsprechen, dass bei Verhandlungen �ber den Abschluss eines Lizenzvertrages �ber ein gr��eres, mehrschichtiges Patentportfolio eine Konzentration auf die wichtigsten Standards erfolgt und weitere Standards mitlizenziert werden. Dies kann nicht als Anzeichen f�r eine missbr�uchliche Vertragsgestaltung gewertet werden.
d. Ergebnis
153 Deshalb geht die Kammer davon aus, dass die Klagepartei dargelegt hat, dass sie ihr Lizenzprogramm f�r H.264/ H.265 am Markt etabliert hat und die von ihr geforderte Rate deshalb FRAND ist.
154 Eine andere Beurteilung ergibt sich insbesondere nicht aus einer Betrachtung mit den Raten, die von den beiden Patentpools Access-Advance und VIA-Licensing Alliance f�r HEVC (H.265) verlangt werden.
155 Wie die Kammer bereits in dem Verfahren 7 O 5007/25 dargelegt hat, haben PoolLizenzen eine Tendenz, dass die mit einem Patentportfolio zusammenh�ngenden Lizenzierungspotentiale oft nicht ausgesch�pft werden. Bei den beiden genannten Pools ist eine besonders niedrige Rate festzustellen. Da die Raten �ffentlich zug�nglich sind, bedarf es insofern keiner Geheimhaltung.
HEVC Advance Patent Pool von Access Advance
156 Der HEVC Advance Patent Pool hat laut dem eigenen Internetauftritt 401 Lizenznehmer. Die Raten sind �ffentlich auf der Homepage abrufbar. Die Standardrate f�r Mobile Devices betr�gt 0,533 US$ f�r Region 1 und 0,267 US$ f�r Region 2. F�r PCs ist eine preisabh�ngige Rate von 1,067 US$ f�r Produkte mit einem Verkaufspreis von mehr als 80 US$ angegeben. Weiter gibt es rabattierte Raten, die neben niedrigeren St�ckpreisen auch Kappungsgrenzen vorsehen.
157 Nach den Angaben auf der Homepage von Access Advance umfasst der HEVCStandard im Oktober 2025 insgesamt ca. 36.863 Patente. Davon umfasst das Patentportfolio des Access Advance Pools 29.080 Patente. Der Pool VIA-LA umfasst insgesamt ca. 6.395 Patente, wovon ca. 2.552 Patente auch Gegenstand des Access Advance Pools sind. Durch die beiden Pools seien damit ca. 90% des gesamten Standards abgedeckt.
158 Nach den Angaben auf der Homepage des Access Advance Pools seien ca. 3.940 Patente nicht umfasst. Diese Patente geh�rten zu den Unternehmungen Nokia, Interdigital, Qualcomm, Ericsson, Intel und VelosMedia.
VIA Licensing Alliance
159 Dieser Pool umfasst insgesamt 6.395 Patente, wobei es teilweise �berschneidungen zum HEVC Advance Patent Pool von Access Advance gibt. Es wird laut dem �ffentlich zug�nglichen Internetauftritt eine Standardlizenzrate von 0,20 US$ verlangt.
160 Zudem gibt es ein weiteres Programm f�r die Nutzung des AVC/ H.264-Standards.
Daf�r wird eine gestaffelte Standardlizenzrate verlangt.
b. Relevanz im konkreten Fall
161 Nach Ansicht der Kammer sind die beiden Pools nicht geeignet, einen Ma�stab f�r die Beurteilung der Angemessenheit der kl�gerischen Angebote zu geben, da diese Angebote deutlich untersetzt sind. Die Parteien haben zu der Struktur der beiden Pools nicht vorgetragen. Es ist aber bereits aus dem �ffentlichen Auftritt ersichtlich, dass die Pools durch die Mitgliedschaft der wesentlichen Hersteller von streamingf�higen Produkten gepr�gt sind. Nach dem Verst�ndnis der Kammer sind diese Unternehmen zwar auf der einen Seite Patentinhaber, auf der anderen Seite sind sie jedoch auch auf eine Lizenznahme angewiesen. Deshalb kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es ein erhebliches Eigeninteresse an niedrigen Lizenzraten geben k�nnte, was die niedrigen Raten erkl�ren w�rde.
162 Selbst wenn die h�heren Standardraten der beiden Pools f�r die teurere Regionalgruppe 1 als Grundlage genommen werden, dann entfallen f�r beide Standards weniger als 1,50 US$ an Kosten bei einer Nutzung f�r PCs. Ausgehend von dem Anteil am Standard in H�he von 90% w�rde der Preis f�r den Standard, wenn man diesen Preis auf 100% hochrechnet, bei 1,65 US$ liegen. F�r Laptops (die in die Kategorie „Mobile Devices“ fallen) w�re sogar nur von einer Gesamtbelastung von ca. 0,70 US$ auszugehen.
163 Dies steht in keinem Verh�ltnis zu dem Nutzen, den der Standard f�r die einzelnen Ger�tetypen bringt. Es ist davon auszugehen, dass dieser f�r Mobiltelefone bei mindestens 2 US$ und bei Desktop-PCs und Laptops bei mindestens 7 US$ liegt. Bei realistischer Betrachtung ist von ca. den doppelten Werten auszugehen. Bei dieser Kontrollberechnung hat die Kammer die Wertungen und Werte der Entscheidung 7 O 5007/25 �bernommen und den Aggregate Royalty Burden (ARB)Anteil f�r Streaming mit 2 -4% bemessen. Weiter wurde ein Abschlag von 1/3 vorgenommen, weil es verschiedene Streamingstandards gibt. Mit anderen Worten: Wenn ein Nutzer HEVC f�r die Lebensdauer des jeweiligen Ger�ts nutzen m�chte, d�rfte der Mindestpreis – selbst wann man alle Werte so bestimmt, dass sie niedrig ausfallen – bei einem Mobiltelefon 2 US$ und bei einem Desktop-PC oder Laptop 7 US$ betragen (realistisch erscheint das 2 bis 2,5 fache dieser Werte). Von diesen Preisen sind die Poolraten weit entfernt.
164 a. Nach der Rechtsprechung der Kammer kann die Angemessenheit eines Lizenzangebots mittels einer Top-Down-Betrachtung �berpr�ft werden, wenn das Portfolio des Lizenzgebers einen hinreichend gro�en Anteil am Standard umfasst. Denn ab einer gewissen Gr��e eines Portfolios gibt es die Vermutung, dass sich die dahinter stehende Innovation (konkret die finanziellen und pers�nlichen Ressourcen und die konkrete intellektuelle Innovationskraft des Teams) und das konkrete Anmeldeverhalten (die Frage, wie viel Geld und Aufwand wird f�r Patentanmeldungen aufgewendet) dahingehend angleichen, dass �ber die Bestimmung des Anteils am Standard ein aussagestarker N�herungswert �ber den „Wert“ eines Patentportfolios gewonnen werden kann.
165 Diese Annahme gilt nicht f�r kleine Patentportfolios, weil es bei solchen Portfolios durchaus so sein kann, dass zwar ein hoher Innovationswert besteht, der sich aber nicht in vielen Patentanmeldungen und Patenterteilungen niederschl�gt. Das kann beispielsweise daran liegen, dass das vorhandene Kapital �berwiegend in Forschung und Entwicklung investiert wird, anstatt tats�chliche Erfindungen in mehrere Patentfamilien aufzuspalten oder Patentanmeldungen in sekund�ren M�rkten zu finanzieren (was letztlich in einem Mehr an Patentfamilien und Patenten resultieren w�rde). In einem solchen Fall kann der Wert eines Patentportfolios in der Regel ausschlie�lich �ber Vergleichslizenzvertr�ge bestimmt werden.
166 Nach Angaben der Kl�gerin hat sie ca. 1% am gesamten HEVC-Standard. Dies reicht nicht aus, um eine Top-Down-Betrachtung zu Kontrollzwecken durchzuf�hren.
167 Die Kammer hat nach der Verhandlung keine Zweifel, dass das Angebot der Klagepartei zumindest in Bezug auf die recht teuren Produktgruppen Desktop-PCs und Laptops im Rahmen des FRAND-Korridors liegt. Dies wurde durch die Vorlage zahlreicher Vergleichslizenzvertr�ge belegt.
168 b. Dabei hat die Kammer auch ber�cksichtigt, dass die Gesamtbelastung f�r die Nutzung des HEVC-Standards insgesamt gering ist, vor allem, weil die PoolLizenzen das Lizenzierungspotential nicht aussch�pfen.
169 Insofern ist zwar zu ber�cksichtigen, dass eine FRANDgem��e Lizenzierung nicht bedeuten kann, dass ein Patentinhaber seine Raten erh�hen kann, wenn ein anderer Lizenzinhaber besonders g�nstig ist. Insofern handelt es sich bei der konkreten Lizenzierungslage jedoch um eine Ausnahmesituation, weil die Position der beiden Pools auf Grund ihres hohen Abdeckungsgrades sehr stark ist.
170 Wie dargelegt ist der Standard dadurch gepr�gt, dass Access Advance und ViaLA 90% der standardessenziellen Patente abdecken und unterdurchschnittlich g�nstige Raten verlangen. In einem solchen Umfeld kann Innovation nur dadurch gef�rdert werden, dass Au�enseitern (und um solche handelt es sich bei den Inhabern der nicht vom Pool abgedeckten 10%) eine sehr freie Preisgestaltung gegeben wird. Denn nur so ist es m�glich, das eigene Patentportfolio auszubauen und weiterzuentwickeln.
171 Der Lizenzsatz, der von der Klagepartei gefordert wird, liegt am obersten Ende des FRAND-Korridors. Er ist aber zul�ssig.
172 IV.�Die Beklagten bieten die angegriffenen Ausf�hrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland an, vertreiben sie und machen damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von � 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch.
173 Der Kl�gerin stehen mithin Anspr�che auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf R�ckruf aus �� 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, 242, 259 BGB zu.
B.
174 F�r eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, � 148 ZPO.
175 I.�Nach st�ndiger Rechtsprechung der Kammern des Landgerichts M�nchen I (vgl. GRUR-RS 2023, 26656 Rn. 93; GRUR-RS 2019, 31034 Rn. 66; GRUR-RS 2019, 31037 Rn. 63; BeckRS 2018, 41093 Rn. 147) stellen ein Einspruch oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w�rde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen. Das ist dem Gesetz jedoch fremd. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw�gen, wobei grunds�tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb�hrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.
176 Aufgrund des Vortrags der Beklagten kann nicht mit einer �berwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Nichtigkeitserkl�rung des Klagepatents ausgegangen werden.
177 II.�Keine der Entgegenhaltungen der Beklagten stehen dem Bestand des Klagepatents neuheitssch�dlich entgegen. Daher �bt die Kammer das ihr einger�umte Ermessen dahingehend aus, das Verfahren nicht auszusetzen.
178 1.�F�r die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver�ffentlichung neuheitssch�dlich getroffen ist, ist ma�geblich, welche technische Information dem Fachmann unmittelbar und eindeutig offenbart wird (BGH, X ZR 113/20, GRUR-RS 2022, 35280 Rn. 87 – Wundreinigungstuch).
179 2.�Die Entgegenhaltung KWY 7 (Anlage WKS T 7) steht dem Bestand des Klagepatents nicht neuheitssch�dlich entgegen.
180 Die Entgegenhaltung KWY 7 ist die europ�ische Patentanmeldung EP 2 635 029 A2 vom 28. Oktober 2011, ver�ffentlicht am 4. September 2013. Sie beansprucht ein Verfahren zur Kodierung und Dekodierung von Videoinformationen.
181 Die Beklagten verweisen f�r ihr Argument der fehlenden Neuheit auf Fig. 8 der KWY 7 und die dazugeh�rige Beschreibung in Abs. [0098] ff.
182 Fig. 8 der KWY 7 betrifft ein Verfahren, bei dem ein zu dekodierender Pixelblock X zusammengef�hrt („merged“) wird, indem Bewegungsinformationen von Kandidaten aus den benachbarten Bl�cken D, A, E, B und C erlangt werden (Abs. [0098]). In diesem Kontext finden auch nach der KWY 7 Vergleiche zwischen bestimmten benachbarten „Zusammenf�hrungsbewegungskandidaten“ („merge motion candidates“) statt mit der Folge, dass ein Kandidat im Falle identischer Bewegungsinformationen zwischen ihm und dem Vergleichskandidaten nicht in die Merge-Liste aufgenommen wird (siehe Abs. [0101], [0111] f. der KWY 7). Allerdings werden diese Vergleiche solange durchgef�hrt, bis am Ende feststeht, dass jede Bewegungsinformation nur einmal vorhanden ist; nur ein Kandidat pro Bewegungsinformation kann in der Merge-Liste verbleiben (siehe Abs. [0102]).
183 Damit sind jedenfalls die Merkmale 6.4 bis 6.7 des Klagepatents nicht offenbart. Denn nach Merkmal 6.4 wird ein Untersatz von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren zum Vergleich gebildet, so dass nach Auswahl eines Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten gem�� Merkmal 6.5 und �berpr�fung, welcher andere Kandidat gem�� dem gebildeten Untersatz als zu dem ausgew�hlten geh�rend definiert ist (Merkmal 6.6) ein Vergleich der Bewegungsinformationen (nur) zwischen diesen beiden Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten erfolgt (Merkmal 6.7). Die Reduzierung der m�glichen Vergleiche zwischen den benachbarten Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten ist ein Kerngedanke des Klagepatents, um des Preises halber, dass Redundanzen in Form von identischen Bewegungsinformationen bestehen bleiben k�nnen (siehe oben Rn 34 f.). Hierzu steht die KWY 7 ausweislich von deren Abs. [0102] in diametralem Widerspruch.
184 3.�Auch die Entgegenhaltung KWY 9 (Anlage WKS T 8) steht dem Bestand des Klagepatents nicht neuheitssch�dlich entgegen.
185 Die Entgegenhaltung KWY 9 ist ein Beitrag der JVC Kenwood Holdings, Inc. zu einem Treffen des Joint Collaborative Team on Video Coding (JCT-VC), das vom 14. bis 22. Juli 2011 stattgefunden hat. Er wurde sp�testens am 22. Juli 2011 im Internet ver�ffentlicht. Der Beitrag m�chte eine Vereinfachung f�r die Bewegungsvektorvorhersage vorstellen.
186 Die KWY 9 wurde im Erteilungsverfahren gepr�ft, wie man an Abs. [0018] sehen kann, wo sie als zu �berwindender Stand der Technik zitiert wird.
187 a. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen die Entgegenhaltungen KWY 9 und KWY 9a keine einheitliche Lehre dar. Zwar verweist die KWY 9a (Anlage WKS T 8b) ausweislich ihres Titels („WD Description of JCTVC-F419 Proposal 1“) auf die KWY 9 (diese tr�gt die interne Dokumenten-Nummer „JCTVC-F419“ und enth�lt einen „Proposal 1“). Der jeweilige Inhalt der beiden Dokumente unterscheidet sich aber in Kernaspekten, wie in der folgenden Diskussion deutlich werden wird, so dass der Fachmann keine Kombination der beiden Dokumente zu einer einheitlichen Lehre sieht.
188 b. Die KWY 9 offenbart jedenfalls Merkmal 6.4 nicht.
189 Das Dokument schl�gt vor, nur zwei r�umliche und einen zeitlichen Vektorkandidaten auszuw�hlen und miteinander zu vergleichen, um die Anzahl an Vergleichen zu reduzieren. Damit k�me man zu drei Vergleichen im Gegensatz zu den zehn Vergleichen, die nach HM3.0 erforderlich seien (siehe Abschnitt 2.2.1 der KWY 9).
Dazu wird folgende Tabelle abgebildet:
190 Damit offenbart die KWY 9 die Auswahl eines Untersatzes an Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten bestehend nur aus einem Paar. Merkmal 6.4 lehrt aber das Bestimmen eines Untersatzes von Raumbewegungsvektorvorhersagekandidatenpaaren. Das ist auch nicht lediglich eine semantische Feinheit. Denn die Bildung eines Untersatzes bestehend aus mehreren Paaren, aus denen dann die Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten ausgew�hlt und mit ihrem Partner verglichen werden, erh�ht die Vorhersagequalit�t gegen�ber der Untersuchung von nur zwei Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten. Das gilt umso mehr als die beiden nach der KWY 9 auszuw�hlenden Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten S0 und S1 nach keinem besonderen Muster ausgew�hlt werden sollen (siehe „Notes“ am Ende des Abschnitts 2.2.1, wonach es sich um den ersten bzw. zweiten „gefundenen“ Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten handeln soll). Das Klagepatent nennt diesen Nachteil in Abs. [0018] bei der Diskussion der KWY 9 explizit („It may happen that one or both of the selected two spatial predictors are not the best alternatives.”)
191 Die Tatsache, dass in der abgebildeten Tabelle unterhalb der ersten Zeile, die den Vorschlag der Autoren der KWY 9 enth�lt, noch andere Optionen genannt werden, f�hrt nicht dazu, dass die KWY 9 diese anderen Optionen eindeutig und unmittelbar offenbart. Denn die KWY 9 beschr�nkt den Vorschlag explizit auf die Auswahl nur zweier Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten, in Abgrenzung zum bestehenden Stand der Technik.
192 c. Dar�ber hinaus offenbart die KWY 9 die Merkmale 6.10.1 bis 6.10.5 nicht.
193 Die KWY 9 offenbart nur die Vergleiche zwischen den beiden Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten S0 und S1, wobei offenbleibt, an welcher Stelle relativ zum zu dekodierenden Pixelblocks sich S0 und S1 befinden. Dieser Vergleich entspricht funktionell Merkmal 6.7. Die Merkmale 6.10.1 bis 6.10.5 lehren demgegen�ber eine Begrenzung der Merge-Liste basierend darauf, dass – anhand ihrer Position relativ zum zu dekodierenden Pixelblock – konkret benannte Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten weiteren Vergleichen mit anderen Kandidaten unterzogen werden.
194 4.�Auch die Entgegenhaltung KWY 9a (Anlage WKS T 8b) steht dem Bestand des Klagepatents nicht neuheitssch�dlich entgegen.
195 Die Entgegenhaltung KWY 9a ist ein Dokument mit dem Titel „WD description of JCTVC-F419 Proposal 1“. Die Abk�rzung „WD“ steht offenbar f�r „Working Draft“ (siehe Rn 164 der Klageerwiderung). Das Dokument wurde zum gleichen Zeitpunkt ver�ffentlicht wie die Entgegenhaltung KWY 9, also sp�testens am 22. Juli 2011.
196 Die KWY 9a offenbart jedenfalls die Merkmale 6.4 bis 6.7 nicht.
197 Nach dem Vorschlag der KWY 9a werden zun�chst mehrere Vergleiche zwischen Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten im Hinblick auf deren Bewegungsinformationen durchgef�hrt (siehe Abschnitt 8.4.2.1.2 der KWY 9a; dies steht in merklichem Gegensatz zur Begrenzung der Kandidaten auf S0 und S1 in der KWY 9). Dabei entscheiden die Vergleiche �ber die vorl�ufige Zusammensetzung der Merge-Liste. Jene wird gem�� Nr. 4 von Abschnitt 8.4.2.1.1 der KWY 9a in einer festen Reihenfolge zusammengestellt: wenn der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat links vom zu dekodierenden Pixelblock (bezeichnet mit „A“) verf�gbar ist, kommt er an erster Stelle; an zweiter Stelle kommt gegebenenfalls der Raumbewegungsvektorvorhersagekandidat oberhalb des zu dekodierenden Pixelblocks („B“), usw.
198 Soweit danach mehrere Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten auf der Merge-Liste sind mit identischen Bewegungsvektoren sowie Referenzindizes, werden sie gem�� Nr. 5 des Abschnitts 8.4.2.1.1 von der Liste entfernt mit Ausnahme desjenigen mit der kleinsten Ordnungsziffer gem�� der in Nr. 4 aufgestellten Reihenfolge.
199 Ebenso wie die HLNK7 steht der Vorschlag der KWY 9a damit im Widerspruch zum Kerngedanken des Klagepatents, n�mlich der Reduzierung der Vergleiche zwischen den Raumbewegungsvektorvorhersagekandidaten um des Preises halber, dass Redundanzen in Form von identischen Bewegungsinformationen bestehen bleiben k�nnen (siehe oben Rn 34 f. und 183).
C.
200 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO.
201 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in � 709 ZPO. Bei der H�he der Sicherheitsleistung war zu ber�cksichtigen, dass die Sicherheitsleistung dazu dient, das Risiko abzudecken, dass entweder die Beurteilung der Verletzung in einer h�heren Instanz anders ausf�llt oder das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren vernichtet wird. In beiden F�llen m�sste die Kl�gerin Schadensersatz f�r die durch die Vollstreckung entstehenden Folgen leisten. Die H�he der Sicherheit ist deshalb grunds�tzlich so zu bemessen, dass die Sch�den, die die Beklagten durch die Vollstreckung eines sp�ter aufgehobenen Urteils erleiden k�nnen, abgedeckt sind (� 717 Abs. 2 ZPO).
202 Im vorliegenden Fall bemisst sich die Sicherheitsleistung nicht an dem drohenden Umsatzausfall der Beklagten, sondern an den Kosten, die den Beklagten entstehen k�nnen, weil sie gegebenenfalls von der Klagepartei aus mehreren Patenten in Anspruch genommen werden m�ssen, bis letztlich ein Klagepatent gefunden ist, welches rechtskr�ftig als verletzt und rechtsbest�ndig angesehen wird. F�r die Herleitung dieses Ansatzes wird auf das Urteil der Kammer vom 30.10.2025 (7 O 1297/25, GRUR-RS 2025, 31966) verwiesen.
203 Diesen zus�tzlichen Aufwand hat die Kammer mit 3.500.000,00 EUR angesetzt.
Ein weitergehendes Sicherungsbed�rfnis der Beklagten ist nicht ersichtlich.
204 Hinsichtlich der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht war eine Sicherheitsleistung von insgesamt 50.000,00 EUR ausreichend, aber auch erforderlich.
205 Dem Antrag nach � 712 ZPO war nicht zu entsprechen, weil die Beklagten nicht substantiiert dargelegt haben, dass ihnen ein nicht zu ersetzender, �ber die �bliche Folge einer Unterlassungsverpflichtung hinausgehender Schaden droht.
Bei der Beurteilung der Lizenzwilligkeit kommt der Leistung einer Teilzahlung durch den Lizenzsuchenden eine besondere Bedeutung zu. Diese Teilzahlungspflicht gilt in einer Situation, in der zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Lizenzsuchende eine Zahlung zu leisten hat und allein die H�he streitig ist. Dann ist jedenfalls der zwischen den Parteien unstreitige Betrag an den Patentinhaber zu zahlen, und zwar so, dass er dauerhaft beim Patentinhaber verbleibt (Fortf�hrung von LG M�nchen I, GRUR-RS 2026, 791 – Wi-fi-6-f�hige Ger�te). (Rn. 116) (redaktioneller Leitsatz)
Neben die Verpflichtung zur Zahlung eines unstreitigen Teilbetrages kann eine Verpflichtung zum Leisten einer Sicherheit treten. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall und ist abh�ngig von der H�he der Differenz der beiden Angebote in absoluten Zahlen und Prozenten (Fortf�hrung von LG M�nchen I, GRUR-RS 2026, 791 – Wi-fi-6-f�hige Ger�te). (Rn. 116) (redaktioneller Leitsatz)
Eine erg�nzende Sicherheit ist dann erforderlich, wenn das Angebot der Beklagtenpartei weniger als 60 % der Forderung der Klagepartei betr�gt und die Differenz mehr als 10 Mio. US$ ausmacht. In einem solchen Fall hat die Beklagtenpartei eine Sicherheit zu leisten, die – soweit es um eine Lump-Sum-Lizenz geht – auf den Betrag entf�llt, der einem Lizenzjahr entspricht (Fortf�hrung von LG M�nchen I, GRUR-RS 2026, 791 – Wi-fi-6-f�hige Ger�te). (Rn. 117) (redaktioneller Leitsatz)
Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine Beklagtenpartei vor einem anderen Gericht in einer anderen Jurisdiktion eine Ratenfestsetzung erwirkt hat oder erwirken m�chte. Dann hat die Partei, die eine Ratenfestsetzung beantragt hat, den von dem angerufenen Gericht festgesetzten Betrag in Erg�nzung zu der Teilzahlung als Sicherheit zu leisten hat, und zwar unabh�ngig, ob die in der anderen Jurisdiktion beklagte Partei dem Vorschlag des dortigen Gerichts zugestimmt hat oder nicht (Fortf�hrung von LG M�nchen I, GRUR-RS 2026, 791 – Wi-fi-6-f�hige Ger�te). (Rn. 118 und 119) (redaktioneller Leitsatz)
Leistung einer Sicherheit als Umstand zur Beurteilung der Lizenzwilligkeit
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