OLG M�nchen 24. Zivilsenat, 2025-03-17, 24 U 3020/24 e

24 U 3020/24 eTribunale superiore / Civil Chamber 2417 mar 2025

Regest

Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt voraus, dass die den Schaden verursachende Handlung konkret durch den Betroffenen dargelegt werden, wobei er auch den Zeitpunkt der Handlung – etwa eines Scraping-Vorfalls – konkret darlegen muss. Dass dieser den genauen Zeitpunkt der schadensersatzbegr�ndenden Handlung nur vermuteten kann, steht einem schl�ssigen Vortrag nicht entgegen, soweit f�r die Vermutung hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen werden.� (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

OLG M�nchen 24. Zivilsenat — 2025-03-17 — 24 U 3020/24 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-17

Aktenzeichen: 24 U 3020/24 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29.07.2024, Aktenzeichen 26 O 1031/23, wird zur�ckgewiesen.

  2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wird auf 6.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29.07.2024 Bezug genommen.

2 Im Berufungsverfahren wird beantragt:

Das angefochtene Urteil abzu�ndern und die Beklagte nach Ma�gabe der Schlussantr�ge in erster Instanz zu verurteilen.

3 Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

4 Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegr�ndung vom 30.10.2024 (Bl. 7 – 31 d. Akte) und die Berufungserwiderung vom 09.12.2024 (Bl. 37 – 181 d. A.) Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 13.02.2025 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gem. � 522 ZPO zur�ckzuweisen. Der Kl�ger hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 07.03.2025 ge�u�ert.

II.

5 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29.07.2024, Aktenzeichen 26 O 1031/23, ist gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.

6 Zur Begr�ndung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

7 Auch die Ausf�hrungen der Klagepartei vom 07.03.2025, die ohnehin nur einzelne Gesichtspunkte des Hinweises aufgreifen, geben zu keiner �nderung Anlass, zumal selbst bei ihrem Durchgreifen im Ergebnis keine �nderung veranlasst w�re.

Im einzelnen:

8 1. Die Klagepartei moniert hinsichtlich der Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der DSGVO, es l�gen keine konkreten Anhaltspunkte f�r einen Auslesen der Daten des Kl�gers bereits im Jahr 2018 vor.

9 F�r ein Auslesen der Daten erst im Jahr 2019 bzw. nach Beginn der Geltung des DSGVO gibt es aber ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte. Soweit die Klagepartei vortr�gt, es sei kein einziger anderer Fall bekannt, bei dem das Scraping 2018 stattgefunden haben soll, so hat der Senat hierzu keine Erkenntnisse. Aus der Akte ergibt sich nichts zu diesem Punkt. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob �berhaupt in irgendeinem Fall der konkrete Zeitpunkt bestimmt werden kann, zu dem das Scraping stattgefunden hat oder stets nur allgemein der Zeitraum angegeben werden kann, innerhalb dessen es stattgefunden haben kann.

10 Im vorliegenden erstinstanzlichen Urteil finden sich jedenfalls keine konkreten Feststellungen zum Zeitpunkt des Datenabgriffs im Fall des Kl�gers. Hier ist lediglich als unstreitig festgestellt, dass es jedenfalls ab 2019 zu Scraping von Benutzerdaten von der Plattform der Beklagten kam. Dies schlie�t einen Beginn der Scrapingvorf�lle bereits im Jahr 2018 nicht aus. Darauf, ob die Beklagte konkret bestritten hat, dass das Scraping betreffend des Kl�gers im Jahr 2018 erfolgte, kommt es nicht an, weil zum ma�geblichen Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Tatsachenverhandlung bereits kein schl�ssiger Vortrag der Klagepartei dazu vorlag, dass der sie betreffende Vorfall zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, als die DSGVO bereits anwendbar war. Eine Klage ist schl�ssig, wenn ihr Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen (Z�ller, ZPO, 35. Aufl. 2024, vor � 253, Rn. 23). Dazu geh�rt bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs auch der Vortrag von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die m�gliche zum Schadenersatz verpflichtende Handlung, die den Schaden kausal verursacht hat, zu einem Zeitpunkt stattfand, als die entsprechende Norm bereits Geltung beanspruchte. Zwar ist, sofern man von einem Versto� der Beklagten gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO ausgehen sollte, von einem durchlaufenden Pflichtversto� der Beklagten bis zur �nderung der Voreinstellungen auszugehen. Kausal f�r den m�glichen Schaden des Kl�gers kann dieser m�gliche Versto� aber nur bis zum Zeitpunkt des konkreten ihn betreffenden Scraping-Vorfalls sein. Dies ist der ma�gebliche Zeitpunkt. (vgl. BGH, 24.10.2024, VI ZR 10/24 – Rn. 90). Der Kl�ger gab ausdr�cklich an, man kenne den genauen Zeitpunkt des Datenabgriffs nicht und �u�erte mehrfach eine blo�e und auch nicht n�her begr�ndete Vermutung dahingehend, dass es wohl im September 2019 gewesen sei. Dass die Klagepartei den genauen Zeitpunkt nicht wei�, h�tte sie nicht an einem konkreten, schl�ssigen Vortrag gehindert. Denn es d�rfen auch lediglich vermutete Tatsachen als Behauptung eingef�hrt werden, ohne dass dies einen Versto� gegen die prozessuale Wahrheitspflicht nach � 138 Abs. 1 ZPO darstellen w�rde, soweit die Klagepartei hierf�r hinreichende Anhaltspunkte vortragen kann. (BGH, NJW 1995, 2111 (2112); NJW-RR 2002, 1419/1420; OLG Karlsruhe, 02.02.2023, 14 U 224/21 Rn. 61). Vorliegend hat der Kl�ger aber keine konkrete Tatsachenbehauptung eingef�hrt, sondern es bei dem Vortrag einer blo�en Vermutung belassen. Er hat auch keine konkreten Anhaltspunkte daf�r vorgetragen, warum der Abgriff seiner Daten gerade erst im September 2019 erfolgt sein soll und nicht vor 25.05.2018 erfolgt sein kann. Auch daf�r, dass es nur einen einzigen Abgriff von Daten von der Plattform der Beklagten im September 2019 gegeben hat, bei dem alle Daten abgegriffen wurden, ist weder etwas vorgetragen noch ist dies naheliegend – allein schon angesichts der schieren Anzahl der nach Angaben der Klagepartei betroffenen Profile (533 Millionen). Soweit die Klagepartei annimmt, dass sich hinsichtlich des nunmehr von der Beklagtenpartei dargelegten, relevanten Zeitraums, in dem es zu den Scraping-Vorf�llen gekommen sein soll, eine Abweichung zur Pressemeldung der Beklagten vom 06.04.2021 ergebe, ist bereits nicht nachvollziehbar, worin diese Abweichung bestehen soll. In der genannten Pressemeldung ist lediglich angegeben, dass vor September 2019 durch b�swillige Akteure Daten von der Plattform gescrapt worden seien. Die Beklagte habe die Funktion ge�ndert, als ihr bewusst worden sei, dass b�swillige Akteure im Jahr 2019 die Funktion zum Scrapen nutzten. Diese Pressemeldung sagt also lediglich etwas dazu, ab wann die Funktion, die das Scrapen erm�glichte, ver�ndert wurde (“Wir haben dieses Problem im Jahr 2019 behoben) und wann der Beklagten die missbr�uchliche Nutzung bewusst wurde. Dazu seit wann/ab welchem Anfangszeitpunkt konkret das Scraping m�glich war und erfolgte, sagt diese Pressemitteilung nichts. Ob die Beklagte zum Zeitpunkt dieser Pressemeldung den Anfang des Zeitraums, in dem Abgriffe erfolgten, �berhaupt eingrenzen konnte, ist ebenfalls nicht bekannt. Davon abgesehen ist, wollte man (wie nicht) von einer hinreichend schl�ssigen Behauptung des Kl�gers hinsichtlich eines Abgriffs im September 2019 ausgehen, dieser Zeitpunkt durch den gegenteiligen Vortrag der Beklagtenpartei bestritten. Die Beklagte hat entgegen dem Vortrag der Klagepartei, jedenfalls im vorliegenden Verfahren, nicht gemutma�t, dass einzelne Daten ja vielleicht vor Mai 2018 ausgelesen worden sein k�nnten. Die Beklagte hat vielmehr im vorliegenden Verfahren den Zeitraum angegeben, in dem der Scraping-Vorfall stattgefunden haben k�nne (Januar 2018 – September 2019). Dies sei der ma�gebliche Zeitraum. Sie hat auch erkl�rt, warum sie den konkreten Zeitpunkt eines Scrapingvorfalls jeweils nicht mitteilen kann (Sie habe keine Kopie der Rohdaten, die gescrapt wurden oder von Logdaten f�r den fraglichen Zeitraum). Gerade letzteres ist ohne weiteres plausibel, denn es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer die Beklagte berechtigt sein k�nnte, �ber mehrere Jahre s�mtliche Logdaten zu speichern (siehe hierzu: Art. 4 Nr. 2, 5, 6 DSGVO). An die Vorgaben der DSGVO musste die Beklagte nach dem 25.08.2018 auch bereits ggf. vorher stattgefundene Verarbeitungen/Speicherungen anpassen. Die Beklagte hat mit ihren Angaben ihre sekund�re Darlegungslast erf�llt (so auch: OLG Stuttgart, 04.12.2024 4 U 97/24 Rn. 20 in einem vergleichbaren Fall). Soweit die Klagepartei vortr�gt, die Beklagte m�sse die Zeitpunkte der Scrapingvorf�lle nachvollziehen k�nnen, weil sie behaupte, nachvollziehen zu k�nnen, wessen Daten gescrapt wurden, so findet sich eine solche Behauptung der Beklagten in der vorliegenden Akte ebenfalls an keiner Stelle. Solches ergibt sich auch nicht aus der Anlage B 16 (= Anlage K2, Schreiben der Beklagten), in dem die Beklagte dargelegt, es sei … auf Grundlage der bislang vorgenommenen Analysen gelungen, der Nutzer-ID des Kl�gers folgende Datenkategorien zuzuordnen, die nach dem Verst�ndnis von Meta in den durch Scraping abgerufenen Daten erscheinen und mit den auf dem … Profil des Kl�gers verf�gbaren Informationen �bereinstimmen (die Datenpunkte). Sofern man dies nicht ohnehin lediglich als Angabe derjenigen Datenkategorien versteht, die im jeweiligen Fall potentiell gescrapt worden sein k�nnten (weil diese eben �ffentlich einsehbar waren), so k�nnte dies allenfalls noch so interpretiert werden, dass die Beklagte bei der von ihr beschriebenen Suche ihres External Data Misuse-Teams nach Daten im Internet, die von ihrer Plattform gescrapt sein k�nnten (siehe hierzu Anlage B 12), entsprechende Daten des Kl�gers gefunden hat. Daf�r, dass sich aus solchen im Internet aufgefundenen, gescrapten Daten der Abgriffszeitpunkt ermitteln lassen w�rde, ist nichts ersichtlich und dies liegt auch v�llig fern.

11 Soweit die Klagepartei ein Urteil des LG M�nchen I zitiert, wonach die Vorg�ngernorm der Datenschutzgrundverordnung, VO EU 2016/679, in ihrem Art. 6 entsprechende Regelungen f�r die Verarbeitung enthalte, so sind die Ausf�hrungen in diesem Urteil bereits im Ansatz falsch. Bei der Verordnung EU 2016/679 vom 27.04.2016 handelt es nicht um eine Vorg�ngernorm der Datenschutzgrundverordnung, sondern es handelt sich um die Datenschutzgrundverordnung selbst. Dies ist unschwer zu ersehen aus Art. 99 Abs. 2 der Verordnung, der ihre Geltung zum 25.05.2018 regelt. Vorg�ngernorm der Datenschutzgrundverordnung war vielmehr die Richtlinie 95/46 EG, die mit Art. 94 DSGVO mit Wirkung vom 25.05.2018 aufgehoben wurde (siehe hierzu auch: BeckOK Datenschutzrecht, DSGVO Art. 94 Rn. 1). Diese Richtlinie wiederum wurde durch das damalige Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt. Zum damaligen � 7 BDSG wurde bereits im Hinweisbeschluss ausgef�hrt (siehe hierzu auch BeckOK, 23. Edition, Stand 01.08.2017 Rn. 55). Der Irrtum des LG M�nchen I ist wohl dadurch zu erkl�ren, dass die Datenschutzgrundverordnung aus dem Jahr 2016 stammt und zwischen ihrem Inkrafttreten und dem Beginn ihrer Geltung zwei Jahre liegen, um die n�tigen Anpassungen bei den Verarbeitern bzw. im nationalen Recht zu erm�glichen.

12 Davon abgesehen scheitern die Anspr�che des Kl�gers nicht nur an der Problematik des zeitlichen Anwendungsbereichs. Wie ebenfalls bereits ausgef�hrt, sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen f�r einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO nicht erf�llt.

13 2. Die Ausf�hrungen der Klagepartei zum Punkt Betroffenheit sind vor dem Hintergrund, dass, wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, die grunds�tzliche Betroffenheit des Kl�gers aufgrund der nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils feststeht, nicht nachvollziehbar. Wie ebenfalls bereits ausgef�hrt, geht der Senat deshalb davon aus, dass jedenfalls die immer �ffentlichen Nutzereinstellungen und die Telefonnummer von dem Scraping-Vorfall betroffen waren. Soweit der Kl�ger moniert, die Beklagte d�rfe nicht mit „Nichtwissen“ bestreiten, welche Daten in dem jeweiligen Profil enthalten sind, so ist dies richtig. Aber das hat die Beklagte – jedenfalls im vorliegenden Verfahren – auch nicht getan. Die Beklagte hat vielmehr, unter Vorlage eines Screenshots des … (Anlage B 15) der Klagepartei und unter Bezugnahme auf ihre Mitteilung hinsichtlich der (m�glicherweise) betroffenen, weil auf dem Profil der Klagepartei verf�gbaren, Informationen (Anlage B 16), konkret bestritten, dass im konkreten Fall weitere Daten, wie etwa E-Mail-Adresse, Geburtsdatum u. a. betroffen gewesen sein sollen. Der Kl�ger hat demgegen�ber nur ausgef�hrt, dass alle Daten betroffen gewesen seien, die auf dem Profil auf „�ffentlich“ gestellt waren. Dies seien zumindest Vor- und Nachname sowie …ID und Handynummer.

14 3. Hinsichtlich der Frage des Kontrollverlusts vermischt die Klagepartei die Frage des schl�ssigen Vortrags eines Kontrollverlusts mit der Frage des Nachweises eines solchen. Dass der Vortrag der Klagepartei hinsichtlich einer gezielten Weitergabe seiner Telefonnummer ausreichend f�r einen schl�ssigen Vortrag dazu war, dass und warum der Kl�ger zum Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls noch die Kontrolle �ber seine Daten gehabt haben will, hat der Senat in seinem Beschluss – unter ausdr�cklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, aus der Kl�gervertreter nunmehr zitiert – bejaht. Allerdings verbleibt das Risiko der Nichterweislichkeit eines Kontrollverlusts – wie der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung ausdr�cklich klarstellt, beim Anspruchsteller. Soweit die Klagepartei behauptet, das Gericht habe f�r die Beklagte die normale Nutzung und Weitergabe der Handynummer bestritten, so ist es v�llig unerfindlich, woraus der Kl�gervertreter derartiges ableiten will. Die Beklagtenpartei hat (unschwer erkennbar) das Eintreten eines Kontrollverlustes gerade aufgrund des Scrapingvorfalls mehrfach bestritten, wie sich aus den im Hinweisbeschluss bereits beispielhaft zitierten Fundstellen ergibt. So f�hrt die Beklagte etwa in der Klageerwiderung (Bl. 67 d. A.) aus: „Selbst wenn die Klagepartei in begrenztem Umfang einen Verlust der Kontrolle �ber ihre personenbezogenen Daten erlitten h�tte (was bestritten wird) …“ Die Lekt�re auch der weiteren Fundstellen wird dem Kl�gervertreter anheimgestellt. Das Bestreiten der Beklagten ist auch ohne weiteres substantiiert genug, weil die Beklagte ausgef�hrt hat, dass und warum die E-Mail-Adresse sich nicht unter den von der Plattform der Beklagten gescrapten Daten befunden hat (siehe hierzu bereits oben), der Kl�ger aber auch einen Anstieg von Spam-Mails beklagt (siehe Anlage K4, Fragebogen). Dies stellt ein Indiz f�r ein m�gliches Datenleck an anderer Stelle dar, durch das nat�rlich auch andere Daten als die E-Mail-Adresse, wie die Handynummer, bereits abgeflossen sein k�nnten. Dies gilt um so mehr, als der Kl�ger sein … Profil unter einem Fantasienamen f�hrt, die in der Klageschrift angegebene E-Mail-Adresse aber auf den richtigen Namen des Kl�gers lautet. Die E-Mail-Adresse kann also auch nicht durch Probieren von Kombinationen aus Namen und den Endungen verschiedener Mail-Anbieter herausgefunden worden sein. Der Kl�ger konnte ausweislich des vorgelegten Fragebogens au�erdem �berhaupt nicht zeitlich einordnen, wann er einen Anstieg von derartigen Bel�stigungen bemerkte, so dass auch durch eine zeitliche Korrelation kein Zusammenhang zu einem Scraping-Vorfall bei der Beklagten hergestellt werden kann. Ggf. h�tte eine Anh�rung des Kl�gers weitere Aufkl�rung bringen, bzw. zu einer entsprechenden �berzeugung des Gerichts f�hren k�nnen. Der Kl�ger ist jedoch, trotz ordnungsgem��er Ladung und Anordnung des pers�nlichen Erscheinens des Kl�gers – ausdr�cklich auch zur Sachaufkl�rung – nicht erschienen.

15 4. Dazu, warum der Kl�ger die Kontrolle �ber die von ihm bei … eingestellten, �ffentlich sichtbaren Daten nicht in Zukunft durch eine Schlie�ung des Accounts oder �nderung der �ffentlich einsehbaren Daten zur�ck gewinnen kann, wurde ebenfalls bereits in Hinweisbeschluss ausgef�hrt. Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass aktive Telefonnummern auch auf andere Weise ermittelt werden k�nnen. Im �brigen ist die entscheidende Information, die durch das Scraping erlangt werden konnte und die das Risiko eines Missbrauchs birgt, wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, die Ver�ffentlichung des Namens des Betroffenen in Verbindung mit seiner Telefonnummer (so auch BGH, 18.11.2024, VI ZR 10/24 Rn. 49). Die Besonderheit im vorliegenden Fall ist aber, dass der Kl�ger sein Profil unter einem Fantasienamen f�hrt. Deswegen ist durch das Scraping gerade keine Verkn�pfung seiner Telefonnummer mit seinem (richtigen) Namen erfolgt. Es ist weder ersichtlich, dass die Verkn�pfung der Telefonnummer mit dem Fantasienamen Betrugsversuche erm�glichen w�rde, noch, dass ein R�ckschluss auf den richtigen Namen des Kl�gers m�glich w�re. Es ist daher bereits nicht ersichtlich, worin im vorliegenden Fall ein m�glicher Kontrollverlust liegen soll.

16 4. Dass auf einem Kontrollverlust aufgrund eines Scraping-Vorfalls resultierende missbr�uchliche Anrufe bzw. SMS und Spam-Emails, bzw. eine Steigerung solcher Vorf�lle, geeignet w�ren, einen Schaden darzustellen ist, richtig. Vorliegend besteht aber die Problematik (siehe oben), dass sich aus den Schilderungen des Kl�gers gerade nicht herleiten l�sst, dass diese Bel�stigungen bzw. deren Anstieg auf einem Kontrollverlust durch einen Scraping-Vorfall bei der Beklagten beruhen. Darin unterscheidet sich der Fall im �brigen auch von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Au�erdem ist erneut hervorzuheben, dass der Bundesgerichtshof lediglich zu entscheiden hatte, was f�r einen schl�ssigen Vortrag hinsichtlich eines Schadens ausreicht, nicht aber, ob der Kl�ger im dortigen Fall einen solchen bewiesen hat.

17 5. Da der Kl�ger zu den Hinweisen des Senats zu etwaigen Schadenersatzanspr�chen auf Grundlage des nationalen Rechts, zu dem Feststellungsantrag, dem Unterlassungs- und dem Auskunftsantrag und dazu, warum das Verfahren auch nicht auszusetzen war, nichts mehr vorgetragen hat, waren hierzu keine weiteren Ausf�hrungen veranlasst.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.

19 Die Feststellung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gem�� � 708 Nr. 10 ZPO.

20 Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der �� 47, 48 GKG bestimmt. Hierbei wurde f�r die beiden Antr�ge auf Schadenersatz (Ziff. 1 und 2), entsprechend der vom Kl�ger geltend gemachten Betr�ge, insgesamt 4.000,00 € angesetzt, f�r den Feststellungsantrag (Ziff. 3) 500,00 €, f�r die Unterlassungsantr�ge (Ziff. 4 a und b), jeweils 750,00 € und f�r den Auskunftsantrag (Ziff. 5) 500,00 €. Somit ergibt sich insgesamt ein Streitwert von 6.500,00 €.

Leitsatz

Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt voraus, dass die den Schaden verursachende Handlung konkret durch den Betroffenen dargelegt werden, wobei er auch den Zeitpunkt der Handlung – etwa eines Scraping-Vorfalls – konkret darlegen muss. Dass dieser den genauen Zeitpunkt der schadensersatzbegr�ndenden Handlung nur vermuteten kann, steht einem schl�ssigen Vortrag nicht entgegen, soweit f�r die Vermutung hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen werden.� (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Beklagte gen�gt ihrer sekund�ren Darlegungslast, wenn sie nachvollziehbar darlegt, dass der konkrete Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls nicht mehr ermittelbar ist und keine Verpflichtung zur langfristigen Speicherung entsprechender Logdaten besteht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Kontrollverlust �ber personenbezogene Daten setzt voraus, dass der Betroffene konkrete Anhaltspunkte f�r eine missbr�uchliche Verwendung darlegt. Eine abstrakte M�glichkeit des Missbrauchs gen�gt nicht, insbesondere wenn der Betroffene einer sozialen Plattform sein Profil unter einem Fantasienamen f�hrt und kein Zusammenhang zwischen dem Scraping-Vorfall und sp�teren Bel�stigungen ersichtlich ist. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz)

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Kein Kontrollverlust nach Scraping-Vorfall bei Nutzung eines Fantasienamens

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