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21 U 924/25 e•OLG M�nchen 21. Zivilsenat, 2025-07-24, 21 U 924/25 e
21 U 924/25 eTribunale superiore / Civil Chamber 2124 lug 2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-24
Aktenzeichen: 21 U 924/25 e
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20.02.2025, Az. 82 O 47/24, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
1 Die Parteien streiten um Anspr�che auf Feststellung, Leistung, Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft wegen diverser von der Klagepartei angenommener datenschutzrechtlicher Verst��e der Beklagten.
2 Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei, die ihre Vertragspartner bei der Beurteilung der Kreditw�rdigkeit potentieller oder bereits vorhandener Kunden durch Bonit�tsausk�nfte unterst�tzt. Die Vertragspartner der Beklagten �bermitteln dieser regelm��ig Daten aus Gesch�ftsverbindungen mit ihren Kunden, wie beispielsweise Informationen �ber Kreditanfragen, zuverl�ssig oder unzuverl�ssig erf�llte Kredite, H�he des Kreditvolumens und L�nge der Kredithistorie. Die Beklagte speichert diese Daten, um ihren Kunden Ausk�nfte bei Bonit�tspr�fungen erteilen zu k�nnen. Sie erstellt dabei auf der Grundlage der �ber eine Person gespeicherten Daten automatisiert einen sog. Scorewert, den sie ihren Vertragspartnern mit den Ausk�nften zur Verf�gung stellt. Bei diesem Scoring berechnet die Beklagte anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose bzw. einen Wahrscheinlichkeitswert �ber zuk�nftige Ereignisse oder Verhaltensweisen der Person in Bezug auf die Erf�llung kreditrelevanter Vertr�ge.
3 Die Klagepartei sieht sich durch das Scoringverfahren der Beklagten in ihren Rechten verletzt.
4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen, � 540 Abs. 1 ZPO.
5 Das Landgericht Ingolstadt hatte zun�chst mit Vers�umnisurteil vom 12.09.2024 die Klage abgewiesen. Mit Endurteil vom 20.02.2025 hat es das Vers�umnisurteil aufrechterhalten.
6 Dagegen richtet sich die Berufung der Klagepartei, mit der sie ihre Antr�ge aus dem landgerichtlichen Verfahren weiterverfolgt.
7 Die Klagepartei h�lt das Scoringverfahren f�r rechtswidrig, weil dieses intransparent sei und bei einem negativen Scorewert fast in jedem Fall ein Kredit versagt w�rde. Damit beeinflusse die Beklagte erheblich die Vertragsverhandlungen. Das Landgericht habe unzureichend die marktbeherrschende Stellung der Beklagten beachtet und zu Unrecht einen Versto� der Beklagten gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO verneint. Die Voraussetzungen der „Ma�geblichkeit“ l�gen vor, wozu die Klagepartei hinreichend vorgetragen habe. Die Erstellung s�mtlicher Bonit�tsscorewerte erfolge unter Zugrundelegung diskriminierender Faktoren wie z.B. des Wohnumfelds. Der Feststellungsantrag sei begr�ndet, weil das Scoringverfahren der Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung aufgrund der Automatisierung und den diskriminierenden Einflussfaktoren gegen gewichtige Rechtsgrunds�tze des Unionsrechts wie auch des nationalen Rechts versto�e. Wegen der datenschutzrechtlichen Verst��e habe die Klagepartei insbesondere Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Die Klagepartei f�hle sich durch die Schufa u.a. gedem�tigt, diskriminiert und in ihrem Pers�nlichkeitsrecht verletzt. Sie habe einen Anspruch auf Auskunft, denn die von der Beklagten �bermittelte Datenkopie, Anlage K 1, gen�ge insoweit nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegr�ndung mit Schriftsatz vom 17.04.2025 (Bl. 5 ff. d.A. OLG) Bezug genommen.
8 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und h�lt die Berufung f�r unbegr�ndet. Sie verweist darauf, dass nicht jedes Scoring automatisch unter Art. 22 DSGVO falle, sondern es vielmehr auf den Einzelfall ankomme. Die Klagepartei m�sse darlegen und beweisen, dass ein von der Beklagten berechneter Scorewert im Einzelfall der Entscheidung eines konkreten Vertragspartners der Beklagten �ber den Abschluss, die Durchf�hrung oder Beendigung eines Vertragsverh�ltnisses „ma�geblich“ zugrunde gelegt worden sei. Die Klagepartei habe dies nicht dargelegt und bewiesen. Die unsubstantiierte Behauptung der Klagepartei, die Scorewertberechnung der Beklagten sei diskriminierend, sei unzutreffend. Der gestellte Feststellungsantrag sei unter anderem zu unbestimmt und auch die Unterlassungsantr�ge h�tten keinen Erfolg. Die Scorewertberechnung sei jedenfalls gem�� Art. 22 Abs. 2 DSGVO gerechtfertigt. Ein Versto� der Beklagten gegen Vorschriften der DSGVO l�ge nicht vor. Ein weitergehender Anspruch auf Auskunft �ber das Scoreverfahren bestehe nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.06.2025 (Bl. 66 ff. d.A. OLG) Bezug genommen.
II.
9 Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Klagepartei offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
10 Die zul�ssige Berufung ist nicht begr�ndet. Das Landgericht Ingolstadt hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klagepartei stehen Anspr�che im Zusammenhang mit der DSGVO nicht zu. Verfahrensfehler des Landgerichts, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Geh�rs, sind nicht ersichtlich.
11 Zu den Berufungsangriffen ist unter Ber�cksichtigung des Umstands, dass es nicht erforderlich ist, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr�nden der Entscheidung auch ausdr�cklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1621/94 = NJW 1997, 2310, 2312; BGH, Beschluss vom 20.09.2021 – IX ZR 46/19, BeckRS 2021, 31643 Rn. 1), Folgendes anzumerken:
12 1. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Sinne von � 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zeigt die Berufung nicht auf. Soweit die Klagepartei in der Berufungsbegr�ndung r�gt, dass das Landgericht die wirtschaftliche Bedeutung des Scorewerts und die behauptete marktbeherrschende Stellung der Beklagten unzureichend ber�cksichtigt habe, fehlt es bereits an Vortrag dazu, inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts gef�hrt h�tte.
13 2. Anders als das Landgericht meint, ist der Feststellungsantrag, dass die von der Beklagten vorgenommene Erstellung des Bonit�tsscores (Basisscorewerte, Branchenscorewerte und Orientierungswerte) rechtswidrig ist, weil sie auf einer automatisierten Verarbeitung beruht, bereits unzul�ssig.
14 Dem Antrag fehlt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist schon unklar, ob sich der Antrag der Klagepartei auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von in der Vergangenheit erstellten Scorewerten bezieht oder die Rechtswidrigkeit abstrakt und losgel�st von einer entsprechenden Anfrage eines Vertragspartners der Beklagten festgestellt werden soll.
15 Ferner fehlt es f�r eine Klage nach � 256 ZPO an einem feststellungsf�higen Rechtsverh�ltnis. Blo�e Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverh�ltnisses sowie abstrakte Rechtsfragen k�nnen nicht als Rechtsverh�ltnis angesehen werden. Bei der Frage, ob die Erstellung der Bonit�tsscores rechtswidrig ist, handelt es sich aber um eine solche abstrakte Rechtsfrage, die nicht feststellungsf�hig ist. Au�erdem kann nach � 256 ZPO – von der Besonderheit der Urkundenfeststellungsklage abgesehen – nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenw�rtigen Rechtsverh�ltnisses geklagt werden und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass die Klagepartei ein Feststellungsinteresse darlegt. Zul�ssig ist ein Feststellungsantrag nur dann, wenn ein anspruchsbegr�ndender Vorgang sich noch in Entwicklung befindet, d.h., wenn einerseits feststeht, dass bereits ein Schaden entstanden ist, aber die Klagepartei den Schaden noch nicht vollst�ndig beziffern kann, weil die Entstehung weiterer Sch�den noch zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2012 – VI ZR 167/11, Rn. 3). Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Das Vorliegen eines noch in der Entwicklung befindlichen Schadens wird von der Klagepartei nicht behauptet. Sollte der Antrag k�nftige Bonit�tsausk�nfte betreffen, so w�rde das Rechtsschutzbed�rfnis fehlen, da die Klagepartei mit der Feststellung nicht mehr erreichen k�nnte als mit dem Antrag auf Unterlassung.
16 2. Der Antrag der Klagepartei, mit dem sie erreichen will, dass die Beklagte in Bezug auf ihre Person die Ermittlung von Scorewerten nicht mehr in einem automatisierten Verfahren durchf�hrt und so ermittelte Werte an Vertragspartner der Beklagten mitteilt, ist zul�ssig, in dieser Allgemeinheit aber unbegr�ndet.
17 Als Anspruchsgrundlage k�me zwar Art. 22 Abs. 1 DSGVO in Betracht, wonach eine betroffene Person das Recht hat, nicht einer ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschlie�lich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegen�ber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in �hnlicher Weise erheblich beeintr�chtigt. Ob ein Versto� gegen diese Vorschrift vorliegt, ist aber in jedem Einzelfall zu pr�fen.
18 Der EuGH hat dazu im Urteil vom 07.12.2023, Rechtssache C-634/21, ausgef�hrt, dass f�r die Anwendbarkeit dieser Bestimmung kumulativ drei Voraussetzungen erf�llt sein m�ssen: Erstens muss eine „Entscheidung“ vorliegen, zweitens muss diese Entscheidung „ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschlie�lich Profiling – beruhen“ und drittens „gegen�ber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfalten oder sie in �hnlicher Weise erheblich beeintr�chtigen“. Dabei hat der EuGH weiter festgestellt, dass der Begriff Entscheidung weit genug sei, um das Ergebnis der Berechnung der F�higkeit einer Person zur Erf�llung k�nftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts mit einzuschlie�en. Die T�tigkeit der SCHUFA erf�lle die Definition „Profiling“ in Art. 4 Nr. 4 DSGVO, so dass die oben genannten Voraussetzungen erf�llt seien. Bereits die Scorewertberechnung kann damit nach der Entscheidung des EuGH unter Art. 22 Abs. 1 DSGVO fallen, wobei aber hinzukommen muss, dass die Entscheidung des Vertragspartners der Beklagten, der den Scorewert anfordert, ma�geblich von dem �bermittelten Scorewert abh�ngt.
19 Die ma�gebliche Abh�ngigkeit einer Entscheidung des Vertragspartners der Beklagten von einem �bermittelten Wahrscheinlichkeitswert ist f�r jeden Einzelfall konkret von den nationalen Gerichten zu �berpr�fen und wird gerade nicht durch die Entscheidung des EuGH als erf�llt vorgegeben, vgl. EuGH a.a.O. Rn. 50 sowie Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 ff. Rn. 18.
20 Insoweit geht der von der Klagepartei gestellte Antrag zu weit und ist damit insgesamt unbegr�ndet. Auf die Scorewertberechnung allein stellt Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht ab, verlangt wird vielmehr ein Bezug zu einer konkreten Entscheidung. Anhaltspunkte daf�r, dass der EuGH das externe automatisierte Scoring allgemein verbieten wollte, lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Eine generelle Handlungsweise der Beklagten kann die Klagepartei nicht verlangen, zumal auch Unterschiede bei den jeweils abzuschlie�enden Gesch�ften bestehen. W�hrend die Bonit�tsauskunft im Rahmen einer Kreditvergabe in der Regel hohe Priorit�t hat, ist dies im Versandhandel anders zu beurteilen. Insoweit verwendet die Beklagte auch unstreitig unterschiedliche Scorewerte.
21 4. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf (immateriellen) Schadensersatz gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert ein Anspruch nach der genannten Vorschrift einen Versto� gegen die DSGVO, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Versto�, wobei die Voraussetzungen kumulativ vorliegen m�ssen. Die Darlegungs- und Beweislast f�r das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft die Person, die auf Grundlage des Art. 82 DSGVO einen Schadensersatzanspruch geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, Rn. 21).
22 Ein Versto� gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO in Bezug auf die Klagepartei durch die Beklagte ist nicht festzustellen. Die Klagepartei nennt weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegr�ndung konkrete ablehnende Entscheidungen von potentiellen Vertragspartnern, bei denen der Scorewert ma�geblich ber�cksichtigt wurde. Auf Nachfrage konnte der Kl�gervertreter auch in der m�ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht keine konkreten Angaben machen. Auf die umfassenden Ausf�hrungen des Landgerichts hierzu im angegriffenen Urteil wird verwiesen. Soweit die Klagepartei auf S. 38 f., 43 der Berufungsbegr�ndung (Bl. 42 f., 47 d.A. OLG) ihren erstinstanzlichen Vortrag zur rechtswidrigen Verarbeitung einer veralteten Anschrift wiederholt, bezieht sich auch dies nicht auf eine konkrete ablehnende Entscheidung. Im �brigen ist die Anschrift zwar veraltet, aber auch nach dem Klagevortrag erst seit 22.09.2022 gespeichert, also noch keine 3 Jahre.
23 5. Keinen Erfolg hat die Berufung auch mit dem unter Ziffer V. gestellten Antrag auf Auskunft. Ein solcher Anspruch, der sich grunds�tzlich aus Art. 15 Abs. 1 lit h DSGVO ergeben k�nnte, scheitert bereits daran, dass die Voraussetzungen des Art. 22 DSGVO nicht erf�llt sind. Insoweit wird auf die obigen Ausf�hrungen verwiesen.
24 6. Der mit Ziffer VI. gestellte Antrag ist ebenfalls unbegr�ndet. F�r den gestellten Unterlassungsantrag fehlt das Rechtsschutzbed�rfnis. Zudem ist ein Erstversto� nicht ersichtlich, so dass weiter auch die Wiederholungsgefahr zu verneinen ist. Die Klagepartei hat keine konkreten Anhaltspunkte daf�r angef�hrt, dass die Beklagte in ihrem Fall die unter lit. a bis g im Antrag angef�hrten Daten in der Vergangenheit verwendet hat. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der der Klagepartei von der Beklagten erteilten Auskunft. Bei s�mtlichen in der Anlage K 1 genannten Ausk�nften findet sich zu den pers�nlichen Daten das K�rzel „n/v“, das nach der Zeichenerkl�rung am Ende der Auskunft „nicht verwendet“ bedeutet. Es fehlt damit am Erstversto�, so dass der weitere Angriff mit der Berufungsbegr�ndung, die Wiederholungsgefahr entfalle nicht wegen der von der Beklagten verh�ngten Sperre, nicht entscheidungserheblich ist.
25 7. Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz au�ergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.
III.
26 Im Hinblick auf die obigen Ausf�hrungen empfiehlt der Senat der Klagepartei schon aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung. Im Fall der Berufungsr�cknahme erm��igen sich die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0, vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG.
Scoringverfahren, Wirtschaftsauskunftei, Bonit�tsauskunft, Automatisierte Entscheidung, Feststellungsinteresse, Schadensersatzanspruch, Auskunftsanspruch
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