LG Ansbach 3. Zivilkammer, 2025-10-15, 3 O 560/24

3 O 560/24Tribunale cantonale / III camera civile15 ott 2025

Regest

Im vorliegenden Fall bestehen keine Anspr�che auf Ersatz immaterieller Sch�den wegen der �bermittlung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten; die streitgegenst�ndliche Datenverarbeitung stellt sich als rechtm��ig dar.� (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG Ansbach 3. Zivilkammer — 2025-10-15 — 3 O 560/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-15

Aktenzeichen: 3 O 560/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger macht gegen�ber der Beklagten Anspr�che aus behaupteten Verst��en gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung geltend.

2 Die in Irland ans�ssige Beklagte ist Betreiberin der Social-Media Plattform www.f....com. Es handelt sich um einen globalen Dienst, der den Nutzern die Erstellung eines eigenen Nutzerprofils, welches sie mit anderen Nutzern teilen k�nnen, erlaubt. Dar�ber hinaus k�nnen Nutzer sich u.a. sozial vernetzen sowie Inhalte teilen und konsumieren. Zu diesem Zweck unterh�lt die Beklagte an verschiedenen Standorten weltweit, darunter auch in Europa und in den USA, Rechenzentren, zwischen denen regelm��ig Inhalte und Nutzerdaten �bertragen werden.

3 Der Kl�ger ist bei F... mit seiner E-Mail-Adresse p...@gmx.de registriert.

4 In ihren Nutzungsbedingungen erl�utert die Beklagte Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Die Nutzungsbedingungen enthalten die folgende Passage (Anlage B1, S. 5):

„Sicherstellung des Zugriffs auf unsere Produkte:

Damit wir unsere globalen Dienste betreiben und es dir erm�glichen k�nnen, dich weltweit mit Menschen zu vernetzen, m�ssen wir Inhalte und Daten an unsere Rechenzentren, Partner, Dienstleister, Anbieter und Systeme auf der ganzen Welt �bermitteln und dort speichern und verteilen, also auch in L�nder/n au�erhalb des Landes, in dem du wohnst. Die Nutzung dieser globalen Infrastruktur ist f�r die Bereitstellung unserer Produkte erforderlich und unerl�sslich. Diese Infrastruktur kann Meta Platforms, Inc., Meta Platforms Ireland Limited oder deren verbundenen Unternehmen geh�ren, von diesen betrieben oder kontrolliert werden.“

5 Die Beklagte �bertr�gt Daten der Nutzer, darunter jene des Kl�gers, an den Mutterkonzern, die Meta Platforms Inc., in die Vereinigten Staaten, wo diese ans�ssig ist.

6 Mit Schreiben seiner Prozessbevollm�chtigten vom 25.04.2024 (Anlage DB4) forderte der Kl�ger die Beklagte auf, Auskunft �ber Datentransfers in die USA zu erteilen, eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung betreffend die �bermittlung von Daten des Kl�gers an au�ereurop�ische Empf�nger abzugeben, ein Schmerzensgeld zu zahlen, eine Einstandspflicht f�r Folgesch�den anzuerkennen und die dem Kl�ger entstandenen Anwaltskosten auszugleichen. Ob eine Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig.

7 Der Kl�ger ist der Ansicht, das Vorgehen der Beklagten sei rechtswidrig, da die USA kein mit der Europ�ischen Union vergleichbares Datenschutzniveau gew�hrleisten w�rden. Der Datentransfer versto�e gegen Art. 46 DSGVO. Es greife keine der Ausnahmen aus Art. 49 DSGVO, die die Daten�bertragung rechtfertigen k�nne. Dies habe auch die irische Datenschutzbeh�rde so festgestellt. In die Datenverarbeitung habe die Klagepartei auch nicht eingewilligt. Die Angemessenheitsbeschl�sse der EU-Kommission gem�� Art. 45 DSGVO seien vom EuGH in den Urteilen „Schrems I“ und „Schrems II“ f�r ung�ltig erkl�rt worden, da in den USA kein angemessenes Datenschutzniveau vorhanden sei. Das fehlende Datenschutzniveau k�nne auch nicht durch die Standartvertragsklauseln (SCC) von 2010 und 2021 kompensiert werden. Dem Kl�ger stehe daher ein Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO und ein Anspruch auf Feststellung des Ersatzes k�nftiger Sch�den zu.

8 Der Kl�ger behauptet, durch die – nach seiner Ansicht rechtswidrige – �bertragung und Speicherung der pers�nlichen Daten auf US-amerikanischen Servern sei er sp�rbar beeintr�chtigt. Er versp�re einen schwerwiegenden, erheblichen Kontrollverlust �ber die eigenen Daten und bef�nde sich im Zustand gro�en Unwohlseins und gro�er Sorge �ber einen potentiellen Datenmissbrauch. Aufgrund der weitreichenden Zugriffsm�glichkeiten auf jene Daten f�hle er sich dauerhaft beobachtet und �berwacht. Dieses Gef�hl mache sich insbesondere bemerkbar, wenn sich elektronische Ger�te in der N�he bef�nden, auf welche theoretisch seitens der US-amerikanischen National Security Agency (NSA) zugegriffen werden k�nne. Durch die weitreichenden Zugriffsm�glichkeiten der Nachrichtendienste best�nden Gefahren f�r seine Pers�nlichkeitsrechte, etwa durch das Lesen privater, sogar h�chstpers�nlicher Nachrichten durch die Geheimdienste. Er sei dar�ber hinaus besorgt, dass m�glicherweise eine �berwachung durch eingebaute Kameras von Endger�ten wie z.B. Smartphone, Laptop etc. erfolge. Au�erdem misstraue er verst�rkt eingehenden E-Mails, Anrufen und Benachrichtigungen unbekannter Absender bzw. Anrufer. Im Hinblick auf eine etwaige Einreise in die USA bef�rchte er negative Auswirkungen durch die �bertragung der personenbezogenen Daten in die USA.

9 Ferner ist der Kl�ger der Ansicht, die Beklagte habe den Auskunftsanspruch nicht erf�llt. Das Schreiben seiner Prozessbevollm�chtigter vom 25.04.2024 sei unbeantwortet geblieben. Auch aus diesem Grund st�nde ihm ein weiterer Schmerzensgeldanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus � 1004 BGB analog, � 823 Abs. 1 BGB, � 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie Art. 17 DSGVO.

10 Der Kl�ger beantragt:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger als Ausgleich f�r die rechtswidrige �bermittlungen personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten sowie die Speicherung personenbezogener Daten auf dort befindlichen Servern einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger f�r die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden au�ergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle materiellen k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die �bertragung der personenbezogenen Daten des Kl�gers in die Vereinigten Staaten und deren Speicherung auf dort befindlichen Servern sowie den potentiellen Zugriff Dritter, vor allem der US-amerikanischen Geheimdienste auf die Datensammlungen der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

4.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, s�mtliche personenbezogene Daten des Kl�gers, namentlich Telefonnummer, F...ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus ohne das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes in Form eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne des Art. 45 Abs. 3 DSGVO oder einer Garantie im Sinne des Art. 46 Abs. 1 DSGVO in ein nicht der Europ�ischen Union angeh�riges Land, insbesondere die Vereinigten Staaten, zu �bermitteln und auf dort befindlichen Servern zu speichern, wenn nicht einer der in Art. 49 Abs. 1 DSGVO genannten Ausnahmef�lle einschl�gig ist.

5.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger Auskunft �ber personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten in das au�ereurop�ische Ausland, insbesondere die Vereinigten Staaten, �bertragen wurden und werden, ob und zu welchem Zweck Beh�rden wie Nachrichtendienste, sonstige Geheimdienste oder die National Security Agency (NSA) Zugang zu diesen Daten gew�hrt wurde.

6.Die Beklagte wird verurteilt, den Kl�ger von den au�ergerichtlich entstandenen Kosten f�r die anwaltliche Rechtsverfolgung in H�he von 887,03 € freizustellen.

11 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagte ist der Ansicht, die Daten�bertragung erfolge rechtm��ig, sodass ihr ein Datenschutzvorsto� nicht zur Last gelegt werden k�nne. Hierzu verweist die Beklagte darauf, dass seit dem Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 die Daten�bermittlungen auf der Grundlage der Standardvertragsklauseln gem�� dem Anhang zum Beschluss der Kommission (2010/87/EU vom 05.02.2010) �ber Standardvertragsklauseln f�r die �bermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittl�ndern („2010 SCCs“) erfolgt sei. Ab dem 31.08.2021 erfolge die Daten�bermittlungen auf der Grundlage der Standardvertragsklauseln im Anhang zum Durchf�hrungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 04.06.2021 („2021 SCCs“). Die 2010 SCCs und die 2021 SCCs b�ten geeignete Garantien gem�� Art. 46 Abs. 1, 2 und 5 DSGVO und einen g�ltigen Mechanismus, mit dem Verantwortliche ein angemessenes Schutzniveau bieten k�nnen. Am 10.07.2023 habe die Europ�ische Kommission einen Angemessenheitsbeschluss gem�� Art. 45 DSGVO erlassen. Damit habe sie beschlossen, dass die USA ein angemessenes Schutzniveau f�r personenbezogene Daten biete, die aus der EU an Organisationen in die USA �bermittelt werden. Dieser Beschluss sei f�r alle Gerichte der EU bindend. Meta Platforms Inc. habe die Zertifizierung ihrer Beteiligung am EU-US-DPF beantragt. Die Zertifizierung sei am 07.09.2023 erteilt worden.

13 Au�erdem greife die Ausnahmeregelung des Art. 49 Abs. 1 lit. b DSGVO. Der Betrieb einer weltweiten Social-Media-Plattform mache es erforderlich, Nutzerdaten auch auf Server an anderen Standorten zu �bertragen. Insbesondere k�nne es die Beklagte ihren europ�ischen Nutzern nicht untersagen, sich mit US-amerikanischen Nutzern zu verbinden und deren Beitr�ge zu kommentieren und umgekehrt. Ohne die M�glichkeit des Transfers von Nutzerdaten zwischen den USA und der EU m�sste die Beklagte den Betrieb von F... f�r EU-Nutzer einstellen. Die Bu�geldentscheidung der irischen Datenschutzbeh�rde sei auf die Rechtslage ohne Einfluss und ferner f�r das Gericht nicht bindend.

14 Es fehle dar�ber hinaus an einem kausalen materiellen oder immateriellen Schaden der Klagepartei. Einen solchen habe der Kl�ger nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

15 Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO sei unzul�ssig, da es dem Kl�ger an einem Rechtsschutzbed�rfnis gehle. Er k�nne die Auskunft �ber die von der Beklagten verarbeiteten Daten des Kl�gers ohne Klageerhebung selbst erlangen. Dar�ber hinaus sei der Auskunftsanspruch unbegr�ndet, da er erf�llt sei, soweit eine Auskunftspflicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 15.08.2024 (Anlage B14) habe die Beklagte dem Kl�ger mitgeteilt, dass er Informationen �ber die von der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten selbst �ber die F...-Plattform mittels einer Reihe von Selbstbedienungstools abrufen k�nne und sie habe dem Kl�ger eine Anleitung hierzu �bersandt. Des Weiteren habe sie die relevante Passage ihrer Datenschutzrichtlinie betreffend die Verwendung der erhobenen Informationen angef�hrt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Informationen �ber gezielte Anfragen von US-Regierungsbeh�rden nach Section 702 des Foreign Surveillance Act (FISA) offenzulegen, da ihr dies nach US-amerikanischem Recht untersagt ist, was unstreitig ist. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwieweit die behauptete unzureichende Auskunftserteilung zu einem Schaden beim Kl�ger gef�hrt habe.

16 Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, der Feststellungsantrag sei bereits unzul�ssig. Es fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, da ein k�nftiger Schaden infolge einer Daten�bermittlung auf US-Server der Beklagten nicht wahrscheinlich sei. Der Antrag sei �berdies zu unbestimmt, soweit die Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung f�r bereits entstandene Sch�den begehrt werde.

17 Auch der Unterlassungsanspruch sei unzul�ssig. Die begehrte Unterlassung werde nicht hinreichend konkretisiert. Dem Kl�ger fehle es au�erdem am Rechtsschutzbed�rfnis, da er sein Ziel selbst durch L�schung seines F...-Kontos einfach erreichen k�nne. Der Klageantrag zu 4) sei zudem unbegr�ndet. Die DSGVO sehe keine Unterlassungsanspr�che vor, ebenso wenig k�nne dahingehen auf nationales Recht zur�ckgegriffen werden.

18 Die Beklagte erhebt im Hinblick auf Schadensersatz- und Unterlassungsanspr�che betreffend Daten�bermittlungen, die vor Ende des Jahres 2020 stattgefunden haben, die Einrede der Verj�hrung.

19 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts�tze und vorgelegten Urkunden und auf das Sitzungsprotokoll vom 01.10.2025 Bezug genommen. Der Kl�ger wurde am 01.10.2025 informatorisch angeh�rt.

Gründe

20 Die Klage ist teilweise unzul�ssig und im �brigen unbegr�ndet.

I.

21 1. Das Landgericht Ansbach ist international, sachlich und �rtlich zust�ndig. Die internationale Zust�ndigkeit folgt aus Art. 6 Abs. 1,18 Abs. 1 EuGVVO sowie aus Art. 82 Abs. 6, Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO. Die �rtliche Zust�ndigkeit ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 2. Alt. EuGVVO und Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO, � 44 Abs. 1 S. 2 BDSG und die sachliche aus �� 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, �� 3, 5 ZPO.

22 2. Der Klageantrag zu 3) ist unzul�ssig. Es fehlt an einem rechtlichen Interesse des Kl�gers an der Feststellung (� 256 Abs. 1 ZPO).

23 a. Der Klageantrag zu 3) ist zum einen nicht hinreichend bestimmt i.S.d. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag bezieht sich auf „k�nftige Sch�den“, „die dem Kl�ger (…) entstanden sind und/oder noch entstehen werden.“ Auch unter Ber�cksichtigung schrifts�tzlichen Vorbringens des Kl�gers ist f�r das Gericht nicht ersichtlich, ob sich der Antrag nur auf k�nftige Sch�den oder auch bereits entstandene, aber gegebenenfalls noch nicht bekannte Sch�den erstrecken soll (LG M�nchen I, Urteil vom 11.07.2025 – 44 O 5971/24).

24 b. Daneben fehlt es an einem rechtlichen Interesse des Kl�gers an der Feststellung (� 256 Abs. 1 ZPO). F�r das Vorliegen eines rechtlichen Interesses bedarf es einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zur�ckf�hrenden Schadenseintritts, denn es ist nicht Sinn des Feststellungsantrags, rein theoretische Fragen, die keine praktische Bedeutung f�r den Kl�ger haben, zu kl�ren (BGH NJW 2022, 1093; BGH NJW-RR 2019, 1332). Die blo�e M�glichkeit eines Verm�gensschadens gen�gt nur dann f�r ein Feststellungsinteresse, wenn ein anderweitiger Verm�gensschaden bereits eingetreten ist und der Eintritt weiterer Verm�genssch�den im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu bef�rchten ist (BGH NJW 2022, 1093). Dies hat der Kl�ger nicht substantiiert dargelegt.

25 (1) Soweit der Kl�ger die Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung zu bereits entstandenen materiellen Sch�den begehrt, l�sst er jeglichen Vortrag dazu vermissen, dass ihm bereits Sch�den entstanden seien, deren H�he noch nicht abschlie�end beziffert werden k�nne. Dass einmal eine nicht autorisierte Abbuchung von der Kreditkarte des Kl�gers stattgefunden haben soll, die ohnehin auf Grund einer erfolgten R�ckbuchung nicht zu einem Verm�gensschaden gef�hrt hat, l�sst sich mit dem vorliegenden Fall nicht in Verbindung bringen, nachdem selbst der Kl�ger nicht vortr�gt, bei der Beklagten seine Kreditkartendaten angegeben zu haben.

26 (2) Soweit der Feststellungsantrag sich auf k�nftige Sch�den bezieht, fehlt es an der Darlegung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit daf�r, dass sich f�r den Kl�ger materielle Sch�den aus einem Datenzugriff Dritter auf von der Beklagten auf US-Server �bertragene personenbezogenen Daten des Kl�gers ergeben werden. Es steht bereits nicht fest, ob es �berhaupt zu unbefugten Datenzugriffen Dritter gekommen ist. Wie �berhaupt ein materieller Schaden daraus erwachsen soll, dass ein US-Geheimdienst auf Daten des Kl�gers zugreift, tr�gt er ebenfalls nicht vor. Das blo�e „ungute Gef�hl“, nicht zu wissen, wie die eigenen Daten verarbeitet werden, gen�gt nicht, um diesen Umstand und den Eintritt eines Verm�gensschadens als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

27 3. Der Klageantrag zu) 4 ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne von � 253 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO und daher ebenfalls unzul�ssig. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (� 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (� 322 ZPO) erkennen l�sst. Dies bedeutet bei einem Unterlassungsantrag insbesondere, dass dieser nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass die Entscheidung dar�ber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt. Unterlassungsantr�ge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, sind grunds�tzlich als zu unbestimmt und damit unzul�ssig anzusehen (BGH GRUR 2024, 1910 Rn. 52 ff.).

28 Diesen Anforderungen gen�gt der Klageantrag zu 4) nicht. Der Antrag auf Unterlassung der Daten�bermittlung s�mtlicher personenbezogener Daten des Kl�gers in ein Drittland au�erhalb der EU, sofern nicht ein Rechtfertigungsgrund in Form eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne des Art. 45 Abs. 3 DSGVO oder einer Garantie im Sinne des Art. 46 Abs. 1 DSGVO vorliegt, beinhaltet in Bezug auf die Aufz�hlung der Rechtfertigungsgr�nde in der DSGVO Rechtsnormen, deren Anwendung eine Subsumtion durch das Vollstreckungsgericht erforderlich machen w�rde. Eine solche Subsumtion kann jedoch gerade nicht dem Vollstreckungsverfahren �berlassen werden (BGH NJW 1991, 1114).

29 4. Der Klageantrag zu 5) ist hingegen zul�ssig. Ein Rechtsschutzbed�rfnis ist gegeben. Das allgemeine Rechtsschutzbed�rfnis liegt zwar nicht vor, wenn statt der Klage ein einfacherer oder billigerer Weg zur Erreichung des Rechtsschutzziels besteht (vgl. BGH GRUR 2024, 1910), die Frage, ob die Beklagte mit Schreiben vom 15.08.2024 ihre Auskunftspflicht erf�llt hat, ist jedoch eine Frage der Begr�ndetheit und nicht der Zul�ssigkeit.

II.

30 Dar�ber hinaus ist die Klage jedenfalls unbegr�ndet.

31 1. Dem Kl�ger stehen keine Anspr�che auf Ersatz immaterieller Sch�den f�r die rechtswidrige �bermittlung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten sowie die Speicherung personenbezogener Daten auf dort befindlichen Servern zu.

32 a. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Der Anspruch scheitert schon daran, dass ein Versto� der Beklagten gegen die DSGVO im Hinblick auf die Daten�bertragung und Speicherung personenbezogener Daten des Kl�gers in die USA nicht vorliegt. Die streitgegenst�ndliche Datenverarbeitung stellt sich als rechtm��ig dar. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Fall einer Daten�bermittlung in ein Drittland neben den allgemeinen Anforderungen an die Rechtsgrundlage gem. Art. 5 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 6 DSGVO zus�tzlich die Art. 44 ff. DSGVO einzuhalten sind. Danach ist die Daten�bermittlung in ein Drittland nur aufgrund eines sog. Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission gem�� Art. 45 DSGVO oder aufgrund geeigneter Garantien gern. Art. 46 DSVGO zul�ssig. Letzteres ist insbesondere dann erf�llt, wenn verbindliche interne Datenschutzvorschriften gem�� Art. 47 DSGVO oder sog. Standdarddatenschutzklauseln vorliegen. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss gem�� Art. 45 DSGVO, noch geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO vorliegen, ist eine �bermittlung nur unter den Bedingungen des Art. 49 Abs. 1 DSGVO zul�ssig.

33 (1) Die �bermittlung der Daten in die USA durch die Beklagte ist seit 10.07.2023 gem�� Art. 45 Abs. 1 DSGVO rechtm��ig erfolgt. Nach Art. 45 Abs. 1 DSGVO d�rfen personenbezogene Daten in ein Drittland �bermittelt werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland ein angemessenes Schutzniveau bietet. Angemessenheitsbeschl�sse im Sinne des Art. 45 DSGVO bieten eine umfassende Legitimation f�r Daten�bermittlungen, da sie sich auf ganze L�nder, Gebiete oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland beziehen. In diesem Fall bedarf die Daten�bermittlung auch keiner besonderen aufsichtsbeh�rdlichen Genehmigung, da ein Angemessenheitsbeschluss unmittelbare Wirkung entfaltet (Art. 45 Abs. 1 S. 2, Erw�gungsgrund 103 zur DSGVO). Die EU-Kommission hat mit Beschluss vom 10.07.2023 – (EU) 2023/1795, ABl. 2023 L 231, 118 (sog. EU-US Data Privacy Framework) – festgestellt, dass in den USA ein angemessenes Schutzniveau f�r personenbezogene Daten vorhanden ist; der Beschluss umfasst auch die Anforderungen von Daten aus Gr�nden der nationalen Sicherheit. Dieser Angemessenheitsbeschluss ist gem�� Art. 288 Abs. 4 AEUV f�r die Mitgliedsstaaten bindend. Das EuG hat die Wirksamkeit Angemessenheitsbeschlusses mit seinem Urteil vom 03.09.2025 (Az. T-553/23, Philippe Latombe vs. Europ�ische Kommission; „Latombe-Entscheidung“) best�tigt. Die Muttergesellschaft der Beklagten, Meta Platforms, Inc. wurde zudem die Zertifizierung nach dem EU-US Data Privacy Framework am 07.09.2023 erteilt (LG Hagen, Urteil vom 07.05.2025 – 10 O 226/24).

34 (2) Auch die Daten�bermittlung der Beklagten aus der EU in die Vereinigten Staaten f�r den Zeitraum davor, also seit dem Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 bis zum 09.07.2023, war rechtm��ig. Nach Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO durfte die Beklagte die personenbezogenen Daten des Kl�gers auf der Grundlage der Standardvertragsklauseln gem�� dem Anhang zum Beschluss der Kommission (2010/87/EU vom 05.02.2010) �ber Standardvertragsklauseln f�r die �bermittlung personenbezogener Daten in die USA �bermitteln. Insbesondere wurde der Beschluss der Kommission (2010/87/EU vom 05.02.2010) vom EuGH in dem Urteil Schrems-II (EuGH, Urteil vom 16.07.2020 – C-311/18, GRUR-RS 2020, 16082) auch nicht f�r ung�ltig erkl�rt (das Schrems I-Urteil ist f�r den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant, da es die Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO betrifft). Ab dem 31.08.2021 konnte die Beklagte die Daten auf der Grundlage der Standardvertragsklauseln im Anhang zum Durchf�hrungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 04.06.2021 �bermitteln. Solange der EuGH bestehende Standarddatenschutzklauseln nicht f�r ung�ltig erkl�rt hat, sind sie als von der Kommission erlassene Durchf�hrungsrechtsakte f�r die Mitgliedstaaten und somit auch f�r die Datenschutzaufsichtsbeh�rden verbindlich (Art. 288 Abs. 4 AEUV). Der Beschluss der irischen Datenschutzbeh�rde vom 12.05.2023 ist hingegen f�r deutsche Gerichte nicht bindend. (LG Hagen, Urteil vom 07.05.2025 – 10 O 226/24). Ohnehin l�sst sich dem Vorbringen des Kl�gers bereits nicht entnehmen, ob vor dem 11.07.2023 bzw. 07.09.2023 eine �bertragung seiner Daten durch die Beklagte in die USA �berhaupt erfolgt ist. Der Kl�ger hat schon nicht dargelegt, wann er ein Benutzerkonto bei der Beklagten angelegt hat, sodass unklar ist, ob er bereits vor dem 11.07.2023 bzw. 07.09.2023 Nutzer der Plattform F... war.

35 (3) Im �brigen ist eine �bermittlung der personenbezogenen Daten des Kl�gers in die USA auch auf Grundlage der Art. 6 Abs. 1 lit. B, 49 Abs. 1 lit. b DSGVO zul�ssig, auf eine Einwilligung des Kl�gers kommt es daher nicht an. Hiernach ist eine �bermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland zul�ssig, wenn die �bermittlung f�r die Erf�llung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person erforderlich ist. Die Beklagte tr�gt nachvollziehbar vor, dass die �bermittlung der Daten in die USA notwendig sei, um F...-Dienste bereitzustellen und damit die Vertr�ge mit EU-Nutzern zu erf�llen. Dies erschlie�t sich vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem sozialen Netzwerk F... um ein weltweites soziales Netzwerk handelt, �ber welches Nutzer weltweit miteinander in Kontakt treten k�nnen. Hierf�r ist es zwangsl�ufig erforderlich, dass Daten international ausgetauscht werden. Die Beklagte weist hierauf in ihren Nutzungsbedingungen auch hin (LG Hagen, Urteil vom 07.05.2025, Az. 10 O 226/24).

36 (4) Auch die potentielle Weitergabe von Daten an US-Geheimdienste oder Ermittlungsbeh�rden, unter anderem an die NSA, begr�ndet keinen Versto� gegen die DSGVO. Soweit US-Regierungsbeh�rden einschlie�lich der Geheimdienste von der Konzernmutter der Beklagten nach US-amerikanischem Recht Ausk�nfte verlangen k�nnen, ist dies Folge der rechtm��igen Daten�bermittlung in den Herrschaftsbereich der Vereinigten Staaten von Amerika. Diese M�glichkeit steht der Gew�hrleistung eines im Wesentlichen gleichen Schutzniveaus nicht entgegen, da sie auch unter europ�ischem Datenschutzregime nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (Erf�llung einer rechtlichen Verpflichtung) zul�ssig w�re (vgl. LG Passau GRUR-RS 2024, 3875; LG Bochum, Urteil vom 15. Mai 2024 – I-5 O 334/23).

37 b. Der Anspruch folgt auch nicht aus � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, oder � 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 13, 14 DSGVO zu. Denn Schadensersatzanspr�che und Unterlassungsanspr�che des nationalen Rechts – soweit diese auf Verst��e gegen Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und anderer Regelungen der DSGVO gest�tzt sind – finden keine Anwendung, weil die Vorschriften der DSGVO eine abschlie�ende, weil voll harmonisierende europ�ische Regelung bilden. Wegen dieses Anwendungsvorrangs des unionsweit abschlie�end vereinheitlichten Datenschutzrechts kann ein Anspruch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts gest�tzt werden.

38 Auf nationales Recht kann nur zur�ckgegriffen werden, wenn sich aus der DSGVO eine entsprechende �ffnungsklausel ergibt (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023 – 4 U 20/23 Rn. 559; OLG Frankfurt GRUR 2023, 904). Eine solche �ffnungsklausel liegt aber nicht vor. Der Begriff „gerichtlicher Rechtsbehelf“ in Art. 79 Abs. 1 DSGVO meint nur verfahrensm��ige Rechtsbehelfe im Sinne von Klagen und Antr�gen und nicht materielle Anspr�che. Hinzu kommt, dass der Rechtsbehelf der betroffenen Person die Durchsetzung der ihr „aufgrund dieser Verordnung“ zustehenden Rechte erm�glichen soll. Da die Regelung mithin nur die Durchsetzung und den Rechtsschutz f�r die „aufgrund dieser Verordnung“ der betreffenden Person „zustehenden Rechte“ sichert, kann die Bestimmung nicht Grundlage f�r die Einr�umung materieller Anspr�che sein, die die DSGVO selbst nicht einr�umt bzw. kennt (OLG Frankfurt GRUR 2023, 904).

39 2. Der Klageantrag zu 5) ist ebenfalls unbegr�ndet. Ein Auskunftsanspruch des Kl�gers gegen die Beklagte nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO besteht nicht. Nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DSGVO hat der Betroffene das Recht, von dem Verantwortlichen eine Best�tigung dar�ber zu verlangen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet worden sind. Ist dies der Fall, so hat der Betroffene gem�� Art. 15 Abs. 1 2. HS DSGVO ein Recht auf Auskunft �ber diese personenbezogenen Daten, �ber die Verarbeitungszwecke und �ber die Empf�nger oder Kategorien von Empf�ngern, gegen�ber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empf�ngern in Drittl�ndern oder bei internationalen Organisationen.

40 a. Soweit ein Auskunftsanspruch der Kl�gerin aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO bestand, ist er infolge Erf�llung gem�� � 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Die Beklagte ist dem kl�gerischen Auskunftsersuchen jedenfalls mit Schreiben vom 15.08.2024 (Anlage B14) nachgekommen. Dass der Kl�ger dieses nicht erhalten h�tte, wird von ihm nicht substantiiert vorgetragen. Dem kl�gerischen Vortrag, sein Schreiben sei „unbeantwortet geblieben“ und eine „Reaktion der Beklagten sei unterblieben“, l�sst sich nicht entnehmen, ob er das Schreiben lediglich inhaltlich nicht als ausreichend ansieht oder tats�chlich nicht erhalten haben will.

41 In dem Schreiben vom 15.08.2024 erteilte die Beklagte der Kl�gerin Auskunft in Form einer Instruktion unter Nutzung eines Selbstbedienungstools zur Einsichtnahme der von ihr bei der Beklagten gespeicherten Daten und deren Verwendung. Zudem kann der Kl�ger �ber die von der Beklagten zur Verf�gung gestellten „Self-Service“-Tools jederzeit ohne Weiteres selbst auf die von ihm begehrten Informationen zugreifen. Ihm ist es zuzumuten, auf der Webseite der Beklagten die Seite „Einstellungen und Privatsph�re“ aufzusuchen, um dort die von der Beklagten �ber sie gespeicherten personenbezogenen Daten einzusehen. Dabei gen�gt die Beklagte den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DSGVO an eine pr�zise, transparente, verst�ndliche und leicht zug�ngliche Information.

42 b. Hinsichtlich des Auskunftsverlangens, ob und zu welchem Zweck Beh�rden wie Nachrichtendiensten, sonstigen Geheimdiensten oder der NSA Zugang zu den Daten gew�hrt hat, ist eine solche Auskunft nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO i.V.m. � 29 Abs. 1 S. 2 BDSG ausgeschlossen, sodass insoweit ebenfalls kein Auskunftsanspruch besteht.

43 Grunds�tzlich erstreckt sich das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO zwar auch auf Informationen dazu, ob und welchen Empf�ngern der Verantwortliche personenbezogene Daten des Betroffenen weitergegeben hat. Da das Recht auf den Schutz der personenbezogenen Daten im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion zu betrachten und demgem�� unter Wahrung des Verh�ltnism��igkeitsgrundsatzes gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (Erw�gungsgrund 4 der DSGVO), gilt dies aber nicht uneingeschr�nkt. Gem�� Art. 23 DSGVO k�nnen u.a. Auskunftsanspr�che eingeschr�nkt werden, sofern eine solche Beschr�nkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und dies in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verh�ltnism��ige Ma�nahme darstellt. Nach � 29 Abs. 1 S. 2 BDSG besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gem�� Art. 15 DSGVO nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart w�rden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der �berwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden m�ssen.

44 Schon begriffsnotwendigerweise sind potentiell an Geheimdienste erteilte Ausk�nfte dem Wesen nach geheimhaltungsbed�rftig. Insoweit handelt es sich um ein das Auskunftsinteresse des Kl�gers �berwiegendes berechtigtes Interesse eines Dritten (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2025 – 1-7 O 117/24; LG Amberg, Urteil vom 06.05.2025 – 11 O 407/24; LG Hagen, Urteil vom 07.05.2025 – 10 O 226/24). Hierauf hat die Beklagte den Kl�ger mit Schreiben vom 15.08.2024 (Anlage B14) hingewiesen.

45 3. Der Kl�ger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens wegen einer nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Datenauskunft. Mangels Bestehens eines Auskunftsanspruchs ist auch f�r den mit Klageantrag zu 2) geltend gemachten Schadensersatzanspruch kein Raum. Dar�ber hinaus hat der Kl�ger aber auch schon nicht dargelegt, welcher konkrete Schaden bei ihm auf Grund auf der von ihm als unzureichend bewerteten Auskunft eingetreten sein soll.

46 4. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

III.

47 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO.

48 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den � 709 ZPO.

49 Den Streitwert hat das Gericht gem�� � 48 GKG i.V.m. � 3 ZPO, � 39 Abs. 1 GKG festgesetzt. Dabei waren die Schmerzensgeldantr�ge (Klageantr�ge zu 1) und 2) mit dem jeweiligen Mindestbetrag, insgesamt in H�he von 2.500,00 €, der Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 4) mit dem „Auffangstreitwert“ von 5.000,00 € und der Antrag auf Schadensfeststellung und Auskunft (Klageantrag zu 3) und 5) mit jeweils 500,00 € zu bemessen.

Leitsatz

Im vorliegenden Fall bestehen keine Anspr�che auf Ersatz immaterieller Sch�den wegen der �bermittlung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten; die streitgegenst�ndliche Datenverarbeitung stellt sich als rechtm��ig dar.� (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die hier gegenst�ndliche �bermittlung von Daten in die USA ist rechtm��ig erfolgt. Nach Art. 45 Abs. 1 DSGVO d�rfen personenbezogene Daten in ein Drittland �bermittelt werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland ein angemessenes Schutzniveau bietet; Angemessenheitsbeschl�sse im Sinne des Art. 45 DSGVO bieten eine umfassende Legitimation f�r Daten�bermittlungen, da sie sich auf ganze L�nder, Gebiete oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland beziehen.�� (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die potentielle Weitergabe von Daten an US-Geheimdienste oder Ermittlungsbeh�rden, unter anderem an die NSA, begr�ndet keinen Versto� gegen die DSGVO; soweit US-Regierungsbeh�rden einschlie�lich der Geheimdienste nach US-amerikanischem Recht Ausk�nfte verlangen k�nnen, ist dies Folge der rechtm��igen Daten�bermittlung in den Herrschaftsbereich der Vereinigten Staaten von Amerika.� (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

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Zul�ssige �bermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland

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