LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2025-12-10, 7 O 12401/24-ZM

7 O 12401/24-ZMTribunale cantonale10 dic 2025

Regest

Die Besonderheiten des Patentrechts machen es erforderlich, dass nach dem Verh�ngen eines ersten Zwangsgeldes ein Rechtsschutzbed�rfnis f�r den Antrag auf Zwangshaft auch dann gegeben sein kann, wenn das erste Zwangsgeld noch nicht vollstreckt ist. (Rn. 11 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG M�nchen I 7. Zivilkammer — 2025-12-10 — 7 O 12401/24-ZM — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-10

Aktenzeichen: 7 O 12401/24-ZM

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Gegen den Gesch�ftsf�hrer der Vollstreckungsschuldnerin - *** - wird zur Erzwingung der Auskunft aus den Ziffern I. 2. b), 2. c), I. 3. a), I. 3. b) und I. 3 d) des Urteils der Kammer vom 17. April 2025, Az. wie oben, eine Zwangshaft mit einer Dauer von einem Monat verh�ngt.

  2. Die Vollstreckungsschuldnerin tr�gt die Kosten des Zwangsmittelverfahrens.

  3. Der Streitwert des Zwangsmittelverfahrens wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1 1. Die Vollstreckungsschuldnerin wurde mit der im Tenor genannten Entscheidung verurteilt, folgende Auskunft zu erteilen und Rechnungslegung vorzunehmen:

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 21. Juni 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe

a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, h�chst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 21. Juli 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und preisen einschlie�lich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b. der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen einschlie�lich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

c. der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei

die Aufstellung mit den Daten der Auskunft (I.2.) und Rechnungslegung (I.3.) zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu �bermitteln ist; und

es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

2 Die Vollstreckungsgl�ubigerin leistete am 20. Mai 2025 die im Urteil festgesetzte Vollstreckungssicherheit durch Hinterlegung beim Amtsgericht M�nchen und forderte die Vollstreckungsschuldnerin mit Schreiben vom 3. Juni 2025 unter Fristsetzung bis zum 24. Juni 2025 zur Erteilung der Ausk�nfte auf.

3 Diese Auskunft verweigerte die Vollstreckungsschuldnerin hinsichtlich der Ziffern I. 2. b), I. 2 c), I. 3 a) und I. 3. d) unter Verweis darauf, dass die Erf�llung der Auskunftspflicht im dargestellten Umfang „kartellrechtlich bedenklich“ sei. Hinsichtlich Ziffer I. 3. b) gab die Vollstreckungsschuldnerin an, erfolglose Angebote seien nicht separat erfasst worden, so dass ihr die Auskunft insoweit nicht m�glich sei.

4 Mit Schriftsatz vom 25. August 2025 beantragte die Vollstreckungsgl�ubigerin die Verh�ngung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft.

5 2. Mit Beschluss vom 17. September 2025 verh�ngte die Kammer gegen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erzwingung der Ausk�nfte ein Zwangsgeld von 15.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft, welche an dem Gesch�ftsf�hrer der Vollstreckungsschuldnerin zu vollstrecken w�re.

6 3. Die Vollstreckungsschuldnerin legte gegen diesen Beschluss am 10. Oktober 2025 sofortige Beschwerde ein. Die Kammer half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 11. November 2025 nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht M�nchen zur Entscheidung vor. Dort ist bislang nicht �ber die sofortige Beschwerde entschieden worden.

7 4. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2025 beantragte die Vollstreckungsgl�ubigerin die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds, im Falle der Nichtbeitreibung Zwangshaft, da die Schuldnerpartei ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung weiterhin nicht nachkomme. Die Vollstreckungsschuldnerin beantragte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 die Zur�ckweisung des weiteren Zwangsmittelantrags. Sie ist der Ansicht, dem zweiten Antrag auf Verh�ngung eines Zwangsgeldes fehle es an einem Rechtsschutzbed�rfnis. Ein erneuter Zwangsmittelantrag wegen Nichtvornahme derselben Auskunft sei nur zul�ssig, wenn das bereits festgesetzte Zwangsmittel gegen den Schuldner ergebnislos vollstreckt worden sei, ohne dass dieser vollst�ndig Rechnung gelegt habe. Insbesondere d�rfe die Gl�ubigerin Zwangsmittelbeschl�sse gegen die Schuldnerin nicht „sammeln“.

8 5. Mit Hinweisbeschluss vom 13. November 2025 erl�uterte die Kammer, dass die Besonderheiten des Patentrechts es erforderlich machten, dass nach dem Verh�ngen eines ersten Zwangsgeldes zumindest eine Zwangshaft auch bereits dann verh�ngt werden k�nnen m�sse, wenn das erste Zwangsgeld noch nicht vollstreckt sei. Dies ergebe sich aus einer Betrachtung der Interessen beider Parteien und dem allgemeinen Verh�ltnism��igkeitsgrundsatz. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

9 Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 beantragt die Vollstreckungsgl�ubigerin, gegen den Gesch�ftsf�hrer der Vollstreckungsschuldnerin „wegen Nichterteilung der Auskunft und Rechnungslegung entsprechend dem Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 17. April 2025 (Az. 7 O 12401/24) (Ziff. I.2 und Ziff. I.3 des Tenors) Zwangshaft anzuordnen“. Als Gesch�ftsf�hrer wurde *** benannt.

10 Die Vollstreckungsschuldnerin tritt der von der Kammer im Hinweisbeschluss ge�u�erten Auffassung sowie dem Antrag der Vollstreckungsgl�ubigerin entgegen. Es fehle am Rechtsschutzbed�rfnis f�r die Verh�ngung der Zwangshaft, da vor Zahlung oder Vollstreckung des Zwangsgeldes nicht evaluiert werden k�nne, ob jenes die ihm zugedachte Beugewirkung erf�lle; dies gelte gleicherma�en f�r die Verh�ngung eines weiteren Zwangsgeldes wie f�r die Verh�ngung von Zwangshaft. Besonderheiten des Patentrechts, die eine Abweichung hiervon rechtfertigen k�nnten, l�gen nicht vor. Au�erdem sei zu ber�cksichtigen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss gem�� � 570 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung habe. Diese Entscheidung des Gesetzgebers w�rde konterkariert, wenn man aus der Beschwerdeeinlegung auf eine Verweigerungshaltung des Schuldners schl�sse; dies w�rde zudem dem Gebot effektiven Rechtschutzes zuwiderlaufen. Das Interesse der Vollstreckungsgl�ubigerin, den patentverletzenden Zustand zu beenden, st�nde dem nicht entgegen, da die mit dem Zwangsmittel begehrte Auskunft in die Vergangenheit gerichtet sei. Auch bei Zugrundelegung des grunds�tzlichen Ansatzes der Kammer l�gen die Voraussetzungen f�r die Verh�ngung von Zwangshaft aber nicht vor, weil die Vollstreckungsgl�ubigerin nicht alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um das Zwangsgeld zu vollstrecken, umgekehrt die Vollstreckungsschuldnerin die Vollstreckung des Zwangsgelds nicht in vorwerfbarer Weise hinausgez�gert habe. Die Verh�ngung der Zwangshaft sei �berdies unter Ber�cksichtigung der widerstreitenden Interessen der Parteien unverh�ltnism��ig. Der Benennung des Gesch�ftsf�hrers *** als Person, an der die Zwangshaft zu vollstrecken ist, trat die Vollstreckungsgl�ubigerin nicht entgegen.

II.

11 Die Kammer h�lt auch unter Ber�cksichtigung der Stellungnahmen der Vollstreckungsschuldnerin an ihrer im Hinweisbeschluss ge�u�erten Auffassung fest, dass die Besonderheiten des Patentrechts es erforderlich machen, dass nach dem Verh�ngen eines ersten Zwangsgeldes ein Rechtsschutzbed�rfnis f�r den Antrag auf Zwangshaft auch dann gegeben sein kann, wenn das erste Zwangsgeld noch nicht vollstreckt ist (dazu 1.). Dies ist aber nur m�glich, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Pflichten besonders grob verletzt hat; diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall vor (dazu 2.). Die Kammer �bt ihr Ermessen dahingehend aus, die Dauer der Zwangshaft auf einen Monat zu begrenzen (dazu 3.).

12 1.a. Aufgrund der Besonderheiten des Patentrechts kann ein Rechtsschutzbed�rfnis f�r einen Antrag auf Zwangshaft auch dann vorliegen, wenn das erste Zwangsgeld noch nicht vollstreckt ist.

13 Die Vollstreckungsschuldnerin beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 f�r ihre Auffassung, dass der Vollstreckungsgl�ubigerin das Rechtsschutzbed�rfnis f�r den Antrag auf Verh�ngung von Zwangshaft fehle, auf umfangreich zitierte Rechtsprechung. Den dort zitierten Entscheidungen ist jedoch gemein, dass sie (mit einer Ausnahme) nichtpatentrechtliche Sachverhalte betreffen. Das gilt namentlich auch f�r die Entscheidung des BGH (I ZB 109/17, NJW 2019, 231), nach deren Tenor ein „schutzw�rdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung […] nur gegeben [ist], wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist“, wobei in dem Fall ein zweites Zwangsgeld (und nicht Zwangshaft) beantragt worden war. In dem einzigen patentrechtlichen Fall verneinte das OLG M�nchen das Rechtsschutzbed�rfnis in der Sonderkonstellation einer – erkennbar nicht erfolgversprechenden – Vollstreckung des Zwangsgelds in der Volksrepublik China.

14 Wie die Vollstreckungsschuldnerin zu Recht ausf�hrt, erfolgt die Vollstreckung des Urteils auf Auskunft und Rechnungslegung auch im Patentrecht nach � 888 ZPO. Dementsprechend hat die Kammer bereits in ihrem Hinweisbeschluss ausgef�hrt, dass das Gericht sein Ermessen bei der Wahl der Zwangsmittel grunds�tzlich so aus�bt, dass zun�chst ein Zwangsgeld verh�ngt wird (Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit; siehe Gruber, in: M�KoZPO, 7. Aufl., � 888 Rn. 29). Denn grunds�tzlich ist – auch im Patentrecht – davon auszugehen, dass dies dem Vollstreckungsschuldner (nochmal) deutlich vor Augen f�hrt, dass er zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung verurteilt wurde, und dass er dementsprechend seiner Pflicht nachkommt.

15 Den Besonderheiten des Patentrechts ist jedoch insoweit Rechnung zu tragen, als dem Vollstreckungsgl�ubiger nicht unter allen Umst�nden zugemutet werden kann, die Vollstreckung des Zwangsgelds abzuwarten, bevor er den Antrag auf Zwangshaft stellen kann. Wie die Kammer bereits in ihrem Hinweisbeschluss aufgezeigt hat, ist der maximale Zwangsgeldbetrag in H�he von 25.000 Euro so niedrig, dass er gegen�ber international t�tigen Unternehmen, die wegen einer Patentverletzung verurteilt wurden, nicht stets die beabsichtigte Beugewirkung hat. Das erkennt auch der Gesetzgeber an, indem er dem Zwangsgeld die Option der Zwangshaft zur Seite stellt. Die Frage ist nur, unter welchen Voraussetzungen der Vollstreckungsgl�ubiger von einem Zwangsmittel auf das andere wechseln kann, bevor das zuerst verh�ngte Zwangsgeld vollstreckt ist. Dabei ist zum einen zu ber�cksichtigen, dass der Schuldner – worauf die Vollstreckungsschuldnerin wiederholt hinweist – durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss dessen Vollstreckung deutlich hinausz�gern kann, weil die sofortige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (� 570 Abs. 1 ZPO). Zum anderen spielt es eine entscheidende Rolle, aus welchen Gr�nden die Vollstreckungsschuldnerin trotz der Verh�ngung des Zwangsgelds die Erf�llung ihrer Pflichten aus dem Urteil schuldig bleibt.

16 b. Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin widerspricht es nicht der Wertung von � 570 Abs. 1 ZPO, wenn das gesamte Verhalten der Vollstreckungsschuldnerin – inklusive jenem, das auf die Verh�ngung des Zwangsgelds folgt – zur Annahme des Rechtschutzbed�rfnisses f�r einen Antrag auf Zwangshaft f�hren kann.

17 Das Zwangsvollstreckungsverfahren dient nicht der �berpr�fung der materiellen Richtigkeit der Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung. Die Vollstreckungsschuldnerin kann folglich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss keine Anerkennung ihrer „kartellrechtlichen Bedenken“ gegen die Auskunftserteilung und Rechnungslegung erreichen (siehe Z�ller/Seibel, ZPO, 36. Aufl., � 888 Rn. 11). Dies stellt aber den einzigen Beschwerdepunkt der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss dar. Die Vollstreckungsschuldnerin verz�gert folglich die Vollstreckung des Zwangsgelds aus Gr�nden, die sie nur mit der Berufung (und mit dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil) verfolgen kann. Die Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung kann durch das Beschwerdeverfahren nicht beseitigt werden. In einem solchen Fall steht die Entscheidung des Gesetzgebers, dass die sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss aufschiebende Wirkung hat, der Annahme eines Rechtsschutzbed�rfnisses f�r die Vollstreckungsgl�ubigerin f�r den Antrag auf Zwangshaft nicht entgegen. Das Verhalten der Vollstreckungsschuldnerin ist in einem solchen Fall Ausweis dessen, dass sie grunds�tzlich nicht bereit ist, ihrer Pflicht aus dem Urteil nachzukommen. Dann ist es der Vollstreckungsgl�ubigerin aber nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu warten, bevor sie das Zwangsgeld (mit ersatzweise verh�ngter Zwangshaft) vollstrecken kann.

18 Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin ist das Rechtsschutzbed�rfnis der Vollstreckungsgl�ubigerin nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Vollstreckungsschuldnerin (nach eigener Aussage) den Unterlassungsausspruch des Urteils der Kammer befolgt und damit zuk�nftige Patentverletzungen ausgeschlossen seien. Das gilt schon deshalb, weil der Auskunftsanspruch nicht nur der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs, sondern auch der Identifizierung von Abnehmern der patentverletzenden Produkte dient. Damit kann die Vollstreckungsgl�ubigerin auf Basis der Ausk�nfte gegebenenfalls gegen Dritte vorgehen, um etwaige weitere Patentverletzungen zu unterbinden.

19 2. Die Kammer h�lt an ihrer im Hinweisbeschluss ge�u�erten Auffassung fest, dass das Rechtschutzbed�rfnis f�r einen Antrag auf Zwangshaft vor Vollstreckung des zun�chst verh�ngten Zwangsgelds nur in Betracht kommt, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Pflichten besonders grob verletzt hat. Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Auskunftspflicht entweder gar nicht oder nur so rudiment�r nachgekommen ist, dass (im Kern) eine vollst�ndige Verweigerungshaltung vorliegt. Diese Voraussetzung liegt hier vor.

20 Die Vollstreckungsschuldnerin hat insbesondere keinerlei Ausk�nfte gegeben bzw. Rechnung gelegt zu Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren (Ziffer I. 2. b)), zu der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden (Ziffer I. 2. c)), zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie�lich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer (Ziffer I. 3. a)) sowie zu den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und zum erzielte Gewinn (Ziffer I. 3. d)). Dies stellt den Kern der zu erteilenden Ausk�nfte bzw. der zu legenden Rechnung dar.

21 Die Vollstreckungsschuldnerin beruft sich f�r die Nichtbefolgung ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf „kartellrechtliche Bedenken“, die erkennbar ungeeignet sind, die Pflicht in Wegfall zu bringen. Wie im Nichtabhilfebeschluss der Kammer n�her ausgef�hrt wurde, stellt es den Regelfall dar, dass die Parteien eines Patentverletzungsprozesses Wettbewerber im jeweiligen Markt sind. Die Tatsache, dass es sich vorliegend um einen engen Markt handelt, begr�ndet keine derart besonderen Umst�nde, dass eine Unverh�ltnism��igkeit des Auskunftsanspruch nach � 140b Abs. 4 PatG vorl�ge.

22 3. Die Kammer �bt ihr Ermessen dahingehend aus, die Dauer der Zwangshaft auf einen Monat zu begrenzen.

23 Die Dauer der Zwangshaft war vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen. Das Mindestma� betr�gt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EGStGB einen Tag und das H�chstma� betr�gt nach �� 888 Abs. 1 Satz 3, 802j Abs. 1 ZPO sechs Monate. Obwohl die Festsetzung einer Dauer nicht erforderlich ist, sieht die Kammer eine Beschr�nkung auf einen Monat als erforderlich an (f�r den Fall, dass der Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung wider Erwarten binnen dieser Frist nicht Folge geleistet wurde, w�re auf Antrag der Vollstreckungsgl�ubigerin eine Erneuerung der Haft m�glich, siehe Uhl, in: M�KoZPO, 7. Aufl., � 802j Rn. 4). Bei dieser Entscheidung war insbesondere von Bedeutung, dass es sich – soweit ersichtlich – um kein familiengef�hrtes Unternehmen handelt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die weiteren Besch�ftigten in der Gesch�ftsleitung ein besonderes pers�nliches Interesse haben, die Ausk�nfte nach einer Inhaftierung des Gesch�ftsf�hrers zu geben. Die Begrenzung der Dauer soll deshalb insbesondere dem Gesch�ftsf�hrer selbst die Gelegenheit geben, dass er unter dem Eindruck der Haft die erforderlichen Ma�nahmen trifft, um die Auskunftserteilung zu veranlassen.

III.

24 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den �� 891 Satz 3, 91 Abs. 1 ZPO.

25 Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse der Vollstreckungsgl�ubigerin an der Vornahme der geschuldeten Handlung, folglich nach dem im Hauptsacheverfahren angenommenen Wert (siehe Thomas/Putzo/H��tege, ZPO, 45. Aufl., � 3 Rn. 188 mit Nachweisen).

Leitsatz

Die Besonderheiten des Patentrechts machen es erforderlich, dass nach dem Verh�ngen eines ersten Zwangsgeldes ein Rechtsschutzbed�rfnis f�r den Antrag auf Zwangshaft auch dann gegeben sein kann, wenn das erste Zwangsgeld noch nicht vollstreckt ist. (Rn. 11 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Bejahung des Rechtschutzbed�rfnisses f�r einen Antrag auf Zwangshaft vor Vollstreckung des zun�chst verh�ngten Zwangsgelds kommt nur in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Pflichten besonders grob verletzt hat. Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Auskunftspflicht entweder gar nicht oder nur so rudiment�r nachgekommen ist, dass (im Kern) eine vollst�ndige Verweigerungshaltung vorliegt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

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Verh�ngung von Zwangshaft vor der Vollstreckung eines ersten Zwangsgelds

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