OLG M�nchen 36. Zivilsenat, 2025-09-26, 36 U 1368/24 e

36 U 1368/24 eTribunale superiore / Civil Chamber 3626 set 2025

Regest

Es besteht eine sekund�re Darlegungslast des Plattformbetreibers als "Herr" der Technik, Vortrag �ber den konkreten Zeitraum des Datenschutzvorfalls zu halten, von dem die zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO abh�ngt.� (Rn. 67 – 69) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

OLG M�nchen 36. Zivilsenat — 2025-09-26 — 36 U 1368/24 e — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-26

Aktenzeichen: 36 U 1368/24 e

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Auf die Berufung des Kl�gers wird das Urteil des Landgerichts M�nchen II vom 08.03.2024, Az. 11 O 705/23, wie folgt abge�ndert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 200,00 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.05.2023 zu bezahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle materiellen k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Kl�gers, welche da sind Telefonnummer, Facebook-ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, �ber die Eingabe der Telefonnummer des Kl�gers in das Kontakt-Import-Tool und die dar�ber hergestellte Verkn�pfung der eingegebenen Telefonnummer mit weiteren �ffentlichen personenbezogenen Daten des Nutzerprofils des Kl�gers zu erm�glichen, ohne dass die Beklagten zum Zeitpunkt der Verwendung des Kontakt-Import-Tools unter Eingabe der Telefonnummer Sicherheitsma�nahmen in Form einer Implementierung von Sicherheits-CAPTCHAs und der �berpr�fung massenhafter IP-Abfragen oder vergleichbaren Sicherheitsma�nahmen vorgehalten hat, zu unterlassen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 296,07 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.05.2023 zu zahlen.

  5. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Kl�gers wird zur�ckgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kl�ger 79% und die Beklagte 21%.

IV. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird f�r das Verfahren erster Instanz und f�r das Berufungsverfahren auf 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte Anspr�che auf Schadensersatz, Feststellung, Unterlassung und Versicherung der Auskunft wegen behaupteter Verst��e gegen die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung; im Folgenden: DS-GVO) geltend.

2 1. Die Beklagte, die ihren Sitz in Irland hat, betreibt auf dem Gebiet der Europ�ischen Union das soziale Netzwerk Facebook.

3 Im Zuge des Registrierungsprozesses m�ssen die Nutzer Informationen angeben, darunter Name und Geschlecht, die neben der Nutzer-ID immer �ffentlich einsehbar sind. Daneben k�nnen die Nutzer in ihrem Profil weitere Daten zu ihrer Person (Mobilfunknummer, E-MailAdresse, Wohnort, Geburtsdatum, Stadt, Beziehungsstatus) hinterlegen und im von der Beklagten vorgegebenen Rahmen dar�ber entscheiden, welche anderen Gruppen von Nutzern („Freunde“, [auch] „Freunde von Freunden“, „�ffentlich“) auf diese Daten zugreifen k�nnen („Zielgruppenauswahl“). Soweit keine individuellen Einstellungen gew�hlt wurden, war im relevanten Zeitraum die Auswahl auf „Freunde“ voreingestellt.

4 Die „Suchbarkeits-Einstellungen“ legen fest, wer das Profil eines Nutzers unter anderem anhand der Telefonnummer finden kann. Standardm��ig war die Suchbarkeit auf „Alle“ eingestellt. Dieser Kreis konnte stattdessen auf „Freunde“, „Freunde von Freunden“ oder ab Mai 2019 zus�tzlich auf „Nur ich“ begrenzt werden.

5 Die Beklagte erm�glichte es Nutzern, ihre auf dem Mobilger�t gespeicherten Kontakte mit den bei Facebook hinterlegten Telefonnummern abzugleichen, um die dahinterstehenden Personen als Freunde hinzuzuf�gen (Kontakt-Import-Funktion, auch CIT). Diese M�glichkeit bestand auch, wenn die Zielgruppenauswahl des jeweiligen Nutzers im Hinblick auf die Telefonnummer nicht auf „�ffentlich“ gestellt und damit nicht f�r Dritte einsehbar war.

6 Unabh�ngig davon besteht f�r die Nutzer die M�glichkeit, ihren Account durch eine sogenannte „Zwei-Faktor-Authentifizierung“ mittels �bermittlung der eigenen Mobilfunknummer an die Beklagte zu sichern.

7 �ber Funktion und Bedeutung der Privatsph�re-Einstellungen informierte die Beklagte ihre Nutzer unter anderem im Hilfebereich des Nutzerkontos. Daneben stellte sie eine Datenrichtlinie bereit, die sie im April 2018 anpasste.

8 Im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 ordneten unbekannte Dritte durch die automatisierte und massenhafte Eingabe randomisierter Ziffernfolgen �ber die Kontakt-Import-Funktion des Netzwerks Telefonnummern Nutzerkonten zu und griffen jedenfalls die zu diesen Nutzern vorhandenen – immer �ffentlich einsehbaren und/oder aufgrund der individuellen Zielgruppenauswahl �ffentlich gestellten – Daten ab (sog. Scraping). Das Scraping verstie� gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook.

9 Die auf diese Weise erlangten und nunmehr mit einer Telefonnummer verkn�pften Daten von ca. 533 Millionen Nutzern aus 106 L�ndern wurden im April 2021 im Internet �ffentlich verbreitet. Die Beklagte stellte am 06.04.2021 im Artikel „Die Fakten zu Medienberichten �ber Facebook-Daten“ klar, dass es sich um �ffentlich einsehbare Informationen handelte (Anlage B10). Die Beklagte informierte die zust�ndige Datenschutzbeh�rde nicht �ber den Vorfall. Mittlerweile hat die Beklagte die „Menschen, die du kennen k�nntest“-Funktion implementiert, die nicht mehr die direkten Kontakt�bereinstimmungen anzeigt, sondern neben dem Telefonnummernabgleich weitere Indikatoren f�r eine soziale Verbindung der Nutzer heranzieht.

10 Der Kl�ger unterhielt ein Nutzerkonto bei Facebook. Er hatte sich mit der E-Mail-Adresse f...@gmail.com angemeldet und die Handynummer ...�hinterlegt. Die Suchbarkeitseinstellung hatte der Kl�ger auf dem Standard „Alle“ belassen, so dass er mithilfe der Kontakt-Import-Funktion von Dritten �ber seine Telefonnummer gefunden werden konnte. Durch das Scraping wurden jedenfalls die stets einsehbaren Daten wie Nutzer-ID, Geschlecht sowie der Vor- und Nachname des Kl�gers abgerufen. Der Kl�ger wurde von der Beklagten von dem Datenvorfall nicht in Kenntnis gesetzt.

11 Der Kl�ger ist noch bei WhatsApp und X (vormals Twitter) sowie bei Amazon.de und GoogleMail unter Hinterlegung seiner Telefonnummer registriert.

12 Die Kl�gervertreter forderten die Beklagte mit Schreiben vom 21.12.2022 unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz in H�he von 3.000,00 €, Unterlassung zuk�nftiger Zug�nglichmachung der Daten des Kl�gers an unbefugte Dritte und zur Auskunft �ber die abgegriffenen und ver�ffentlichten Daten auf.

13 Die Beklagte �bermittelte dem Kl�ger mit Schreiben vom 06.02.2023 eine Anleitung zur Einsichtnahme in die bei der Beklagten hinterlegten Informationen und deren Verwendung.

14 2. Der Kl�ger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes f�r das Daten-Scraping in H�he von mindestens 3.000,00 € nebst Zinsen und zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes f�r die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Datenauskunft in H�he von mindestens 2.000,00 € zu verurteilen sowie die Ersatzpflicht der Beklagten f�r alle k�nftigen Sch�den, die aus dem unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten im Jahr 2019 entstanden sind und/oder noch entstehen werden, festzustellen. Des Weiteren hat der Kl�ger beantragt, die Beklagte strafbewehrt zu verurteilen, es zu unterlassen, personenbezogene Daten des Kl�gers, namentlich Telefonnummer, FacebookID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht,�Bundesland, Land, Stadt und Beziehungsstatus unbefugten Dritten �ber eine Software zum Importieren von Kontakten zug�nglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems f�r andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern. Au�erdem sollte die Beklagte zur Unterlassung verurteilt werden, die Telefonnummer des Kl�gers auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen dar�ber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierf�r die Berechtigung verweigert wird. Schlie�lich begehrte der Kl�ger Auskunft �ber die den Kl�ger betreffenden personenbezogenen Daten, die die Beklagte verarbeitet, und Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 1.134,55 € nebst Zinsen.

15 Der Kl�ger hat erstinstanzlich unter anderem vorgetragen, es sei im September 2019 zu einem Datenleck bei der Beklagten gekommen. Der ihn betreffende, vom Scraping betroffene Datensatz, habe gelautet:�…, …, …, male, … in Oberbayern (Handynummer, Facebook-ID, Vorname, Nachname, Geschlecht, Wohnort). Wohl seit Mai 2021 erhalte er vermehrt Spam und Phishing-Angriffe per SMS und Telefon. Seine Telefonnummer gebe der Kl�ger stets bewusst und zielgerichtet weiter und mache diese nicht wahl- und grundlos der �ffentlichkeit zug�nglich.

16 Die Beklagte hat in erster Instanz unter anderem eingewandt, das Datenscraping habe im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 stattgefunden. Es sei nur m�glich gewesen, Nutzer anhand einer Telefonnummer zu finden, wenn die Suchbarkeitseinstellung auf „Alle“ gestellt gewesen sei. Sei die Telefonnummer nur f�r die Zwei-Faktor-Authentifizierung hinterlegt gewesen, sei der Nutzer im relevanten Zeitraum �ber die Kontakt-Import-Funktion nicht zu identifizieren gewesen. Im April 2018 habe die Beklagte die Suche von Nutzern anhand der Telefonnummer in der Facebook-Suchfunktion deaktiviert; die davon zu unterscheidende Kontakt-Import-Funktion habe zun�chst noch fortbestanden. Sie habe ihre Systeme im Weiteren an sich entwickelnde Scraping-Taktiken angepasst, um sicherzustellen, dass das Verkn�pfen von Telefonnummern mit bestimmten Facebook-Nutzern durch das CIT nicht mehr m�glich gewesen sei. Die vom Kl�ger behaupteten unerw�nschten Kontaktaufnahmen Dritter und den Zusammenhang mit dem Scraping hat die Beklagte bestritten.

17 3. Das Landgericht M�nchen II hat mit Endurteil vom 08.03.2024 die Klage abgewiesen.

18 Das Landgericht hat s�mtliche Antr�ge f�r hinreichend bestimmt i. S. d. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gehalten, sie in der Sache jedoch abgelehnt. Ein Schadensersatz aus Art. 82 DS-GVO und der korrelierende Feststellungsantrag stehe dem Kl�ger nicht zu, da die behaupteten Verst��e gegen Art. 13, 33, 34, 15 DS-GVO und gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG schon nicht vom Anwendungsbereich des Art. 82 DS-GVO erfasst seien. Die Vorschrift erfasse von vornherein nur Pflichtverst��e im Rahmen einer „Verarbeitung“. Art. 13, 34, 15 DS-GVO begr�ndeten demgegen�ber nur Informationspflichten gegen�ber betroffenen Personen.

19 �berdies habe der darlegungs- und beweisbelastete Kl�ger einen Versto� gegen die DSGVO nicht dargelegt und bewiesen. Auch die Transparenzpflichten nach Art. 5 Abs. 1, 13 DS-GVO seien nicht verletzt. Die von der Beklagten verwendete Mehrebenen-Datenschutzerkl�rung entspreche den Empfehlungen der europ�ischen Datenschutzbeh�rden und sei im relevanten Zeitraum durch weitergehende Informationen im Hilfebereich erg�nzt worden.

20 Informationen zu (hypothetischen) Verarbeitungst�tigkeiten Dritter habe die Beklagte nicht erteilen m�ssen.

21 Es liege auch keine Verletzung der Pflicht zur Implementierung angemessener technischer und organisatorischer Ma�nahmen nach Art. 32 DS-GVO vor. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, der Erhebung �ffentlich zug�nglicher Informationen des kl�gerischen Profils aufgrund seiner selbst gew�hlten Einstellung durch Schutzma�nahmen entgegenzuwirken. Die Beklagte habe �berzeugend erl�utert, immer wieder konkrete Ma�nahmen ergriffen zu haben, um Scraping zu verhindern. Danach sei die streitgegenst�ndliche M�glichkeit, �ber die Suchleistenfunktion mit Telefonnummern zu suchen, bereits 2018 komplett abgeschafft und der Kontaktimport ebenfalls eingeschr�nkt worden.

22 Benachrichtigungs- und Meldepflichten aus Art. 34, 33 DS-GVO seien ebenso nicht verletzt.

23 Eine unrechtm��ige Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO sei nicht erfolgt, da die Daten im Einklang mit der Zielgruppenauswahl des Kl�gers �ffentlich zug�nglich gewesen seien. Das aus dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei im Rahmen des Art. 82� DS-GVO nicht anwendbar.

24 Die Auskunftspflicht gem. Art. 15 DSGVO sei nicht verletzt. Das Auskunftsbegehren des Kl�gers sei am 06.02.2023 ordnungsgem�� beantwortet worden. Zu detaillierteren Angaben, insbesondere zu Verarbeitungst�tigkeiten Dritter, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen.

25 Letztlich liege kein ersatzf�higer immaterieller Schaden vor. Im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung habe sich der Kl�ger lediglich verwundert und genervt gezeigt. Bei verd�chtigen Anrufen lege er auf, k�nne diese aber nicht immer von seri�sen Anrufen unterscheiden. Seine Mobilfunknummer, die zugleich seine Gesch�ftsnummer sei, k�nne er nicht so leicht �ndern. Im �brigen lasse sich nicht nachweisen, dass die Anrufe und Benachrichtigungen im Kausalzusammenhang mit dem Scraping-Vorfall bei der Beklagten erfolgt seien.

26 Der Feststellungsantrag sei unbegr�ndet, da der Kl�ger nicht dargelegt habe, dass ihm irgendwie geartete materielle k�nftige Sch�den erwachsen k�nnten.

27 Der Unterlassungsanspruch sei unbegr�ndet, da weder eine Vertragsverletzung seitens der Beklagten noch eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, insbesondere der Verschwiegenheitspflicht, vorliege. Es bestehe ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand f�r die Bearbeitung der Daten. Da die Privatsph�re-Einstellungen des Kl�gers zum Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls vorsahen, dass die betreffenden Daten �ffentlich einsehbar sein sollten, k�nne insoweit keine Verschwiegenheitspflicht existieren. Zudem sei zweifelhaft, ob die DSGVO einen Unterlassungsanspruch nach �� 1004, 823 Abs. 2 BGB analog vorsehe. Jedenfalls fehle es an einem Versto� gegen die DS-GVO. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht zu bef�rchten, da das Kontakt-Import-Tool nicht mehr zur Verf�gung stehe und es jedem Nutzer obliege, jederzeit seine Suchbarkeitseinstellungen anzupassen.

28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tats�chlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (� 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wegen der Antr�ge erster Instanz wird auf den dortigen Tatbestand Bezug genommen.

29 4. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kl�ger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begr�ndeten Berufung.

30 Der Kl�ger datiert den Datenvorfall ma�geblich auf September 2019. Von dem Scraping seien die Handynummer, die FacebookID, der Vorname und der Nachname des Kl�gers betroffen gewesen.

31 Der Kl�ger befinde sich aufgrund der Tatsache, dass die eigenen Daten in einer millionenschweren Leak-Liste gelandet seien, in Sorge dar�ber, dass kriminelle Akteure mit diesen Daten Schindluder betreiben. Es bestehe die Gefahr, sich �ber nicht erkannte PhishingSMS einen Trojaner „einzufangen“. Au�erdem k�nnten Accounts kompromittiert werden. Gerade das Zusammenspiel von Handynummer und weiteren personenbezogenen Daten, darunter Vor- und Nachname, lasse den Kontrollverlust der Daten „sensibel“ erscheinen. Der Kl�ger besorge au�erdem, dass unter seinem Namen Spam verschickt werden k�nnte und dass ein SIM-Swap durchgef�hrt werden k�nnte, um an seine Krypto-Coins heranzukommen.

32 Der Kl�ger habe weiter dargetan, dass der Leak-Datensatz eindeutig der Beklagten zuzuordnen sei. Ein dar�ber hinausgehender (vorgelagerter) Kontrollverlust etwa aufgrund eines anderen Datenlecks sei ihm nicht bekannt und werde mit Nichtwissen bestritten. Er nutze seine Rufnummer „in �blichem Umfang“, gebe sie nicht an unbekannte Dritte heraus und nutze sie, soweit es um Internetdienste gehe, im Rahmen der Zwei-Faktor-Authentifizierung.

33 Der Kl�ger ist der Ansicht, der Anwendungsbereich des Art. 82 DS-GVO sei er�ffnet. Die Beklagte habe gegen Art. 5 Abs. 1, 13, 15 DS-GVO versto�en, da ihre Informationen nicht transparent und leicht verst�ndlich gewesen seien. Insbesondere sei kein Hinweis auf die Verwendung der Mobilfunknummer f�r das CIT erfolgt. Des Weiteren sei Art. 6 DS-GVO verletzt, da der Kl�ger in die Nutzung seiner nicht �ffentlich geteilten Mobilfunknummer nicht wirksam eingewilligt habe. Die Suchbarkeit des Profils durch Dritte anhand der Mobilfunknummer sei f�r die Erf�llung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht erforderlich gewesen, ebenso wenig wie f�r die Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten oder Dritter. Die Beklagte habe au�erdem gegen Art. 32 DS-GVO und das Gebot des Datenschutzes durch Technikgestaltung versto�en; ihre technischen und organisatorischen Ma�nahmen seien nicht ausreichend gewesen. Die Beklagte habe das Gegenteil zu beweisen. Ferner liege ein Versto� gegen die Grunds�tze der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen „Privacy bei Design“ und „Privacy bei Default“ i. S. d. Art. 25 DS-GVO vor. Dem Nutzer werde im Registrierungsprozess suggeriert, dass er seine Mobilfunknummer zum Zwecke der die Sicherheit erh�henden „Zwei-Faktor-Authentifizierung“ hinterlege. Es komme nicht darauf an, dass der Kl�ger die Einstellungen zur Suchbarkeit h�tte �ndern k�nnen. Schlie�lich habe die Beklagte ihre Meldepflicht gegen�ber der zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde nach Art. 33 DS-GVO und ihre Benachrichtigungspflicht gegen�ber dem Kl�ger nach Art. 34 DS-GVO verletzt. Letztlich habe sie keine Datenschutz-Folgenabsch�tzung nach Art. 35 DS-GVO vorgenommen.

34 Art. 82 DS-GVO erfasse materielle und immaterielle Sch�den. Eine Erheblichkeitsschwelle m�sse nicht erreicht werden. Erforderlich sei allein eine rechtswidrige Datenverarbeitung, die ihrerseits zu einem kausalen Kontrollverlust f�hre, was hier der Fall sei. Allein der Kontrollverlust des Kl�gers sei bereits ein Schaden. �ngste, Stress, Komfort- und Zeiteinbu�en stellten einen immateriellen Schaden dar und w�rden durch die Verbreitung der Daten im Darknet vergr��ert.Die Sorge des Kl�gers fu�e konkret und kausal auf dem Umstand, dass seine Daten dem eigenen Kontrollverlust unterlagen.

35 F�r die H�he des Schadensersatzes m�sse die Vielzahl der Verst��e gegen die DS-GVO und der Eingang der personenbezogenen Daten des Kl�gers in eine Leak-Liste Ber�cksichtigung finden. Den Kl�ger treffe kein Mitverschulden wegen fehlender �nderung der Einstellungen. Ein Abgreifen der Daten w�re trotzdem m�glich gewesen.

36 Aus Art. 82 DS-GVO k�nne auch der Feststellungsanspruch f�r zuk�nftige materielle und immaterielle Sch�den abgeleitet werden. Es sei derzeit noch nicht absehbar, welche unbekannten Dritten Zugriff auf die Daten des Kl�gers erhalten haben und f�r welche kriminellen Zwecke sie missbraucht werden. Die M�glichkeit eines Schadenseintritts gen�ge. Einer Verj�hrung im Jahr 2024 m�sse entgegengewirkt werden.

37 Der Auskunftsanspruch folge aus der Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2 DS-GVO und aus Art. 15 DS-GVO. Der Beklagten m�sse es m�glich sein muss, im Wege einer sog. R�ckw�rtssuche zumindest das Facebook-Profil der kriminellen Akteure zu benennen, mittels dessen die Handynummer des Kl�gers „gematcht“ wurde. Die Beklagte m�sse Negativ-Erkl�rungen beeiden, weil der Kl�ger ihr nicht glaube.

38 Die fehlende Auskunft vertiefe den Schaden, weshalb ein gesonderter Schadensersatzanspruch in Betracht komme. Ein Betroffener wolle nach einem Datenschutzvorfall so schnell wie m�glich alle verf�gbaren Informationen �ber Art, Intensit�t und Umfang seiner Betroffenheit mitgeteilt haben, um den Grad des eigenen Unwohlseins nach Kenntnis der betroffenen bzw. verlustig gegangenen Daten an eben diesen Daten zu messen und idealerweise�- wenn m�glich – abzuschmelzen.

39 Der Unterlassungsanspruch sei zul�ssig, da ausreichend bestimmt. Eine gewisse Verallgemeinerung von Antrag und Titel sei gestattet, solange das Charakteristische der konkreten Verletzungstatbest�nde zum Ausdruck komme. Mit Blick auf den Effektivit�tsgedanken k�nne der Unterlassungsanspruch zu einer aktiven Beseitigungspflicht f�hren. Art. 17 DSGVO inkludiere einen Unterlassungsanspruch. Der Versto� gegen Regularien der DS-GVO stelle gleichsam eine nebenvertragliche Pflichtverletzung nach �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bzw. � 823 Abs. 2 BGB analog. Die Beklagte nutze die Telefonnummer des Kl�gers nach eigenen Angaben „m�glicherweise“ noch f�r andere Zwecke als die Zwei-Faktor-Authentifizierung. Eine Verwendung z. B. f�r passive Werbezwecke komme in Betracht. Es liege eine Erstbegehungsgefahr vor. Jedenfalls sei die Wiederholungsgefahr durch die Rechtsverletzung indiziert. Die Beklagte habe diese nicht widerlegt. Der Kl�ger bestreite, dass die Beklagte das CIT ge�ndert habe.

40 Der Kl�ger hat zun�chst die erstinstanzlich gestellten Anspr�che geltend gemacht, darunter in Ziffer 4. den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der Auskunft �ber die den Kl�ger betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet, namentlich welche Daten durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.

41 Der Kl�ger hat auf Hinweis seine urspr�nglich gestellten Unterlassungsantr�ge umformuliert. In der m�ndlichen Verhandlung hat er zus�tzlich seinen Auskunftsantrag umformuliert und im �brigen f�r erledigt erkl�rt.

42 Der Kl�ger beantragt zuletzt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e und die Erm�glichung der unbefugten Ermittlung der Handynummer der Kl�gerseite sowie weiterer personenbezogener Daten der Kl�gerseite wie Facebook-ID, Vorname, Nachname sowie ggf. weiterer personenbezogener Daten (etwa Geschlecht, Wohnort, Geburtsort, Beziehungsstatus und/oder Berufsst�tte) einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von € 3.000,00 aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber den jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite f�r die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden au�ergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von € 2.000,00 aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber den jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle materiellen k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall, der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

a) eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Kl�gerseite, namentlich (welche da sind) Telefonnummer, Facebook-ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt und Beziehungsstatus, �ber die Eingabe der Telefonnummer der Kl�gerseite in das Kontakt-Import-Tool und die dar�ber hergestellt Verkn�pfung der eigegebenen Telefonnummer mit weiteren �ffentlichen personenbezogenen Daten des Nutzerprofils der Kl�gerseite zu erm�glichen, ohne dass die Beklagten zum Zeitpunkt der Verwendung des KontaktImport-Tools unter Eingabe der Telefonnummer Sicherheitsma�nahmen in Form einer Implementierung von Sicherheits-CAPTCHAs und der �berpr�fung massenhafter IP-Abfragen oder vergleichbaren Sicherheitsma�nahmen vorgehalten hat;

b) die Telefonnummer der Kl�gerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen dar�ber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierf�r die Berechtigung verweigert wird.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und die Vollst�ndigkeit der erteilten Ausk�nfte �ber die personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet, namentlich welche Daten durch welchen Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch eine „Web-Scraping“-Anwendung“ des Kontaktimporttools erlangt werden konnten an Eides statt zu versichern.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kl�gerseite von den au�ergerichtlich entstandenen Kosten f�r die anwaltliche Rechtsverfolgung in H�he von € 887,03 nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber den jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtsh�ngigkeit freizuhalten.

Der Kl�ger beantragt weiter, dem EuGH n�her formulierte Fragen vorzulegen und das Verfahren gem�� � 148 ZPO auszusetzen.

43 Die Beklagte beantragt,

die Berufung zur�ckzuweisen.

44 Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Der Kl�ger habe schon nicht dargelegt, dass seine Daten im zeitlichen Anwendungsbereich der DS-GVO abgerufen worden seien. Der Scraping-Sachverhalt habe im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 stattgefunden. Da die Beklagte nicht �ber die gescrapten Rohdaten verf�ge und keine Logdateien vorhalte, k�nne sie den Zeitpunkt des Scrapings der Daten des Kl�gers nicht bestimmen.

45 Die (angebliche) Verletzung der Aufkl�rungspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), 13, 14 DS-GVO sei nicht vom Anwendungsbereich des Art. 82 DS-GVO erfasst. �berdies habe die Beklagte dem Kl�ger alle erforderlichen Informationen mit ausreichender Detailtiefe und Transparenz bereitgestellt, insbesondere zur Verwendung der Mobilfunknummer f�r die Kontakt-Import-Funktion. Eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) DS-GVO sei nicht erforderlich. Da sich die Verarbeitung personenbezogener Daten auf die Durchf�hrung des jeweiligen Nutzervertrages st�tze, finde Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) DS-GVO Anwendung. Einem sozialen Netzwerk sei es immanent, dass Nutzer Freunde und Bekannte finden und sich mit ihnen vernetzen k�nnen. Solche Verkn�pfungen werden durch die Kontakt-Import-Funktion als wesentliches Tool, das die Telefonnummern der Nutzer erfordere, erm�glicht.

46 Ebenso scheide Art. 24 DS-GVO als Ankn�pfungspunkt f�r einen Schadensersatzanspruch aus, da er keine konkreten Verpflichtungen begr�nde. Die Beklagte habe ihre Pflichten zur Implementierung angemessener technischer und organisatorischer Ma�nahmen gem�� Art. 32, 24, 5 Abs. 1 Buchst. f) DS-GVO im Zusammenhang mit der KontaktImport-Funktion nicht verletzt. Sie habe die Anti-Scraping-Ma�nahmen im relevanten Zeitraum regelm��ig �berpr�ft und gegebenenfalls angepasst. Im Zuge des Scraping-Sachverhalts sei keine unbefugte Offenlegung von Daten erfolgt; diese habe im Einklang mit den Privatsph�re-Einstellungen des Kl�gers gestanden. Jedenfalls seien die Risiken und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gering gewesen.

47 Aus der (angeblichen) Verletzung von Benachrichtigungs- und Informationspflichten nach Art. 33, 34 DS-GVO k�nne ebenfalls kein Anspruch nach Art. 82 DS-GVO resultieren. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Scraping-Sachverhalt einer Aufsichtsbeh�rde zu melden, da keine Verletzung der Sicherheit und des Schutzes personenbezogener Daten vorgelegen habe, zumindest kein Risiko f�r die Rechte und Freiheiten nat�rlicher Personen bestanden habe. Aus denselben Gr�nden mussten die Betroffenen nicht informiert werden.

48 Eine Verletzung der Pflicht zum Datenschutz durch Technikgestaltung und zu datenschutzfreundlichen Voreinstellungen nach Art. 25 DS-GVO liege nicht vor. Es handele sich nur um einen blo�e Verfahrensvorschrift. Es seien ohnehin nur die Datenpunkte NutzerID, Vor- und Nachname und Geschlecht durch das Scraping abgerufen worden, d. h. die immer �ffentlichen Nutzerinformationen. Die Standardeinstellung f�r die Suchbarkeit der Telefonnummer sei nicht zu beanstanden, da auch die Nutzung der Telefonnummer im Rahmen der Suchfunktion dem Unternehmenszweck der Beklagten, Menschen miteinander zu verbinden, und damit der Durchf�hrung des Nutzungsvertrages diene. Eine Suchbarkeit allein anhand des Namens reiche wegen der enormen Zahl der Facebook-Nutzer von ca. 2,8 Milliarden weltweit zur Identifizierung nicht aus. Der Kl�ger h�tte jederzeit �nderungen seiner Suchbarkeitseinstellungen vornehmen k�nnen. Die „M�glichkeit zum Eingreifen“ mit der Erl�uterung, wie man dies tun k�nne, mache die Standardeinstellung mit Art. 25 Abs. 2 DS-GVO vereinbar. Au�erdem werde durch die Voreinstellung der Suchbarkeit des Nutzerprofils die Telefonnummer nicht einer unbestimmten Zahl anderer nat�rlicher Personen „zug�nglich“ gemacht, weil eine Benutzung des CIT deren Kenntnis durch die suchende Person gerade voraussetzte.

49 Die Beklagte habe den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vollst�ndig erf�llt. Sie sei nicht verpflichtet, �ber etwaige Verarbeitungst�tigkeiten von Scrapern als Dritte Auskunft zu erteilen, was auch unm�glich sei.

50 Der Anspruch nach Art. 82 DS-GVO k�nne nicht aus einer Verletzung der DatenschutzFolgenabsch�tzung nach Art. 35 DS-GVO abgeleitet werden. Ein solcher w�rde schon nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der DS-GVO fallen.

51 Die Beklagte treffe kein Verschulden i. S. d. Art. 82 Abs. 3 DS-GVO. Sie habe Ma�nahmen gegen Scraping implementiert, die im Gleichgewicht zur beabsichtigen Nutzerfunktionalit�t st�nden.

52 Der Kl�ger habe keinen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten. Daf�r sei eine tats�chliche Beeintr�chtigung pers�nlichkeitsbezogener Belange von einigem Gewicht im Sinne von erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen erforderlich. Ein Verlust der Kontrolle �ber personenbezogene Daten gen�ge nicht; er sei f�r sich genommen nicht einem Schaden gleichzusetzen. Ein Versto� gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als nationale Vorschrift werde von Art. 82 DS-GVO nicht erfasst. Der Kl�ger habe einen Kontrollverlust auch nicht nachgewiesen und weder konkrete weitere Folgen noch bestimmte negative Auswirkungen bei sich vorgetragen. Er beschr�nke sich auf formelhafte Behauptungen. Insbesondere werde bestritten, dass der Kl�ger vor dem Scraping-Sachverhalt eine Kontrolle �ber die abgerufenen Daten innegehabt habe.

53 Die Verbreitung von Spam sei mittlerweile weit verbreitet. �berdies k�nne eine erneute Ver�ffentlichung ohnehin �ffentlich sichtbarer Nutzerinformationen zu keinem Kontrollverlust f�hren.

54 Es fehle des Weiteren am Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Pflichtverletzung und dem behaupteten Kontrollverlust oder sonstiger angeblicher negativer Folgen. Der Kl�ger sei seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. In Bezug auf die angeblichen Spam-Nachrichten und -Anrufe habe er weder substantiiert dargelegt noch bewiesen, dass sie auf den Scraping-Sachverhalt zur�ckgehen. Es handele sich um Alltagserscheinungen, f�r die eine Vielzahl m�glicher Gr�nde in Betracht komme.

55 Die beanspruchte Schadensh�he sei �berzogen. Art. 82 DS-GVO komme ausschlie�lich eine Ausgleichsfunktion und gerade keine Abschreckungs- oder Straffunktion zu. Der Schadensersatz k�nne allenfalls im symbolischen Bereich liegen. Die Beklagte habe Ma�nahmen zur Eind�mmung von Scraping ergriffen, der Scraping-Sachverhalt sei durch Dritte verursacht worden und der Kontrollverlust beziehe sich nur auf �ffentlich einsehbare Daten. Den Kl�ger treffe ein Mitverschulden, weil er es trotz ausreichender Information unterlassen habe, seine Privatsph�re-Einstellungen anzupassen und seine Telefonnummer zu �ndern.

56 Der Feststellungsantrag sei bereits unzul�ssig, da ein k�nftiger Schadenseintritt nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Das Missbrauchspotenzial der streitgegenst�ndlichen Daten sei gering. Der Kl�ger habe mittlerweile ein besondere Gefahrenbewusstsein, weshalb das Risiko, dass er Opfer eines k�nftigen Missbrauchs werde, nicht nennenswert sei. Da er seine Telefonnummer nicht �ndere, scheiterten k�nftige Schadensersatzanspr�che an einem �berwiegenden Mitverschulden des Kl�gers bzw. der Verletzung von Schadensminderungspflichten.

57 Die Unterlassungsantr�ge seien unzul�ssig, da auf aktives Tun gerichtet und nicht hinreichend bestimmt. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage. Art. 17 DS-GVO scheide aus. �� 1004, 823 Abs. 1 BGB seien durch Art. 79 Abs. 1 DS-GVO gesperrt. Jedenfalls fehle es an einer Rechtsverletzung und einer Wiederholungsgefahr. Der Kl�ger k�nne die Privatsph�re-Einstellungen jederzeit �ndern und seine Telefonnummer aus dem Nutzerkonto l�schen. Die Telefonnummer k�nne zudem ausschlie�lich zur Zwei-Faktor-Authentifizierung hinterlegt werden. Der Kl�ger zeige ein widerspr�chliches Verhalten, da er die Plattform der Beklagten nutzen wolle. Dar�ber hinaus habe die Beklagte die Suchbarkeit �ber die Telefonnummer mittels CIT zwischenzeitlich entfernt.

58 Zur Erg�nzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen, insbesondere die Schrifts�tze vom 13.06.2024, 25.09.2024, 02.12.2024, 13.01.2025 und 03.09.2025, auf die gerichtlichen Hinweise sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

59 Das Oberlandesgericht M�nchen ist zur Entscheidung berufen und hat dieser die DS-GVO zugrunde zu legen.

60 1. Das Oberlandesgericht M�nchen ist international zust�ndig nach Art. 82 Abs. 6, 79 Abs. 2 S. 2 DS-GVO.

61 Art. 82 Abs. 6 DS-GVO sieht f�r die Inanspruchnahme des Rechts auf Schadensersatz die Zust�ndigkeit der Gerichte vor, die nach den in Art. 79 Abs. 2 DS-GVO genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zust�ndig sind. Art. 79 Abs. 2 S. 2 DS-GVO wiederum gibt der betroffenen Person das Recht, eine Klage gegen einen nicht hoheitlich t�tig gewordenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter bei den Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat. Der Kl�ger als betroffene Person hat seinen gew�hnlichen Aufenthalt in Deutschland.

62 2. Der sachliche, r�umliche und zeitliche Anwendungsbereich der DS-GVO ist er�ffnet.

63 a) Nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO gilt die Verordnung f�r die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie f�r die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Es ist unstreitig, dass die bei der Beklagten gespeicherten Informationen personenbezogene Daten des Kl�gers enthalten, die gesammelt und gespeichert werden.

64 b) Art. 3 Abs. 1 DS-GVO erkl�rt die Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten f�r anwendbar, soweit diese im Rahmen der T�tigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabh�ngig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. Die Beklagte hat ihren Sitz in Irland.

65 c) Gem�� Art. 99 Abs. 2 DS-GVO gilt die Verordnung ab dem 25.05.2018. Dabei ist hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit nicht der Zeitpunkt der Registrierung eines Nutzerkontos im sozialen Netzwerk der Beklagten ma�geblich, sondern der Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 19).

66 Der Kl�ger hat den Datenschutzvorfall ma�geblich auf September 2019 datiert, die Beklagte hat als „relevanten Zeitraum“ Januar 2018 bis September 2019 benannt.

67 Grunds�tzlich muss der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Damit trifft den Kl�ger die Darlegungs- und Beweislast daf�r, dass der zeitliche Anwendungsbereich der DS-GVO er�ffnet ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet jedoch eine sekund�re Darlegungslast des Gegners, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei au�erhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den ma�geblichen Tatsachen besitzt, w�hrend der Prozessgegner angesichts des unterschiedlichen Informationsstands beider Parteien zumutbar n�here Angaben machen kann (BGH, Urteil vom 05.10.2023, III ZR 216/22, NJW 2023, 3794, juris Rdnr. 31). Dabei obliegt es dem Prozessgegner im Rahmen der sekund�ren Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Gen�gt der Gegner seiner sekund�ren Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach � 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Vers�umnisurteil vom 04.02.2021, III ZR 7/20, NJW 2021, 1759, juris Rdnr. 19; BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244, juris�Rdnr. 18).

68 Der Senat geht in Anwendung dieser Grunds�tze davon aus, dass das Scraping der den Kl�ger betreffenden Daten jedenfalls nach dem 25.05.2018 erfolgte, da die Beklagte im Rahmen ihrer sekund�ren Darlegungslast nicht ausreichend vorgetragen hat, dass sich der Vorfall vor dem Inkrafttreten der DS-GVO ereignet hat. Das von der Rechtsprechung beschriebene, das Prinzip der Darlegungs- und Beweislast aufweichende Wissensgef�lle besteht hier. Die Beklagte als Betreiberin der Plattform und alleinige „Herrin“ �ber die Technik stand dem Scraping-Vorfall weitaus n�her als der Kl�ger, der lediglich Nutzer des Angebots war und keinerlei Einblick in die technischen Vorg�nge bei der Beklagten hatte. Der Kl�ger hat mit seiner Bezugnahme auf September 2019 Angaben der Beklagten aus der Vergangenheit aufgegriffen, die um 2019 kreisten, wenngleich die Beklagte ihre Aussagen im Schriftsatz vom 03.09.2025 zu relativieren suchte. So f�hrte die Beklagte in ihrer Pressemitteilung vom 06.04.2021 aus, „b�swillige Akteure“ h�tten die Daten von Facebook-Nutzern nicht durch das Hacken der Systeme erlangt, sondern indem sie sie vor September 2019 von der Facebook-Plattform gescrapt h�tten. Aufgrund der ergriffenen Ma�nahmen zeigte sich die Beklagte zuversichtlich, dass das spezifische Problem, das den Betr�gern das Scrapen der Daten im Jahr 2019 erm�glicht habe, nicht mehr bestehe. Im Weiteren wies die Beklagte darauf hin, �nderungen am Kontakt-Importer vorgenommen zu haben, als ihr bewusst geworden sei, dass „b�swillige Akteure“ diese Funktion im Jahr 2019 genutzt haben (Anlage B10). Noch in der Klageerwiderung hat die Beklagte vorgebracht, im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019, d. h. in dem Zeitraum, in dem das Datenscraping im Rahmen des Scraping-Sachverhalts stattgefunden habe, seien Name und Geschlecht des Kl�gers auf seinem Facebook-Profil �ffentlich einsehbar gewesen.

69 Der Kl�ger ist damit seiner Darlegungslast nachgekommen. Mehr war von ihm als Au�enstehendem nicht zu verlangen. Es war an der Beklagten, die das Kommunikationssystem entwickelt hat und nach eigenen Angaben fortlaufend �berwacht, ihre Einwendungen zu spezifizieren. Dies hat sie nicht getan. Welche Erkenntnisse die Beklagte dazu veranlasst haben, im Verfahren den Zeitraum des Scrapings auf Januar 2018 bis September 2019 und damit zum Teil auf die Zeit vor Inkrafttreten der DSGVO auszuweiten, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als sich die Beklagte in ihrer Auskunft vom 06.02.2023 gegen�ber dem Kl�ger eingehend mit den Vorgaben der DS-GVO befasste, ohne deren Anwendbarkeit in Frage zu stellen (Anlage B16). Mit einem blo�en Hinweis darauf, dass sie die Rohdaten der abgegriffenen Daten und die Logdaten nicht vorhalte, vermag die Beklagte dem Erfordernis der sekund�ren Darlegungslast nicht zu gen�gen.

III.

70 Dem Kl�ger steht ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO in H�he von 200,00 € zu.

71 Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen die DS-GVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

72 1. Ein Schadensersatzanspruch im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfordert einen Versto� gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Versto�, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind. Die Darlegungs- und Beweislast f�r diese Voraussetzungen trifft die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO den Ersatz eines (immateriellen) Schadens verlangt (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 21; EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-507/23, NJW 2025, 141, juris Rdnr. 24; EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 34 f.; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW 2024, 2009, juris Rdnr. 58; EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 82; EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, NJW 2023, 1930, juris Rdnr. 32; EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-340/21, NJW�2024, 1091, juris Rdnr. 77). Ein Schaden wird daher nicht bereits aufgrund des Versto�es gegen die DS-GVO vermutet (EuGH, Urteil vom 20.06.2024, NJW 2024, 2599, C-182/22, juris Rdnr. 42).

73 Die DS-GVO verweist f�r den Sinn und die Tragweite der in ihrem Art. 82 enthaltenen Begriffe, insbesondere in Bezug auf die Begriffe „materieller oder immaterieller Schaden“ und „Schadenersatz“, nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten. Daraus folgt, dass diese Begriffe f�r die Anwendung der DS-GVO als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen sind, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C300/21, NJW 2023, 1930, juris Rdnr. 30; EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, K & R 2024, 112, juris Rdnr. 15). Dabei soll nach Erw�gungsgrund 146 S. 3 DS-GVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen der DS-GVO in vollem Umfang entspricht, namentlich dem Ziel, innerhalb der Union ein gleichm��iges und hohes Niveau des Schutzes nat�rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gew�hrleisten (BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059, juris Rdnr. 9; EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, K & R 2024, 112, juris Rdnr. 19 f.).

74 2. Die Beklagte ist Verantwortliche i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Sie ist die juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen �ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

75 Die Angaben zu den Personalien des Kl�gers sind als Informationen �ber bestimmte oder bestimmbare nat�rliche Personen „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-200/23, juris Rdnr. 67).

76 Der Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO ist umfassend und inkludiert jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgef�hrten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Ver�nderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch �bermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verkn�pfung, die Einschr�nkung, das L�schen oder die Vernichtung. Diese Aufz�hlung ist nicht abschlie�end (EuGH, Urteil vom 24.02.2022, C-175/20, K & R 2022, 260, juris Rdnr. 35).

77 Selbst bei einem engeren Verst�ndnis des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO w�re in Bezug auf den hier inmitten stehenden Scraping-Vorfall ohne Weiteres von einer Datenverarbeitung der Beklagten in Form der Speicherung, des Abfragens, der Offenlegung durch �bermittlung,�der Bereitstellung und Verkn�pfung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 23)

78 3. Die Beklagte hat mit der Voreinstellung der Suchbarkeit anhand einer Telefonnummer auf�„Alle“ gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) und c), Art. 25 Abs. 2 S. 1, S. 3 DS-GVO versto�en.

79 a) Gem�� Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) Halbs. 1 DS-GVO m�ssen personenbezogene Daten f�r festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und d�rfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“). Der Grundsatz der Datenminimierung gem�� Art. 5 Abs. 1 Buchst.� c) DS-GVO verlangt, dass die Datenverarbeitung dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das f�r die Zwecke der Verarbeitung notwendige Ma� beschr�nkt ist. Die Ausnahmen und Einschr�nkungen des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten m�ssen sich auf das absolut Notwendige beschr�nken (EuGH, Urteil vom 24.02.2022, C-175/20, K & R 2022, 260, juris Rdnr. 72 f.; BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 87).

80 Die Grunds�tze des Art. 5 DS-GVO werden durch konkrete Vorgaben zur technischen Ausgestaltung und insbesondere durch Vorgaben in Bezug auf datenschutzfreundliche Voreinstellungen in Art. 25 DS-GVO konkretisiert. Gem�� Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO hat der Verantwortliche demnach geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grunds�tzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung f�r den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt f�r die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zug�nglichkeit. Die Ma�nahmen m�ssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von nat�rlichen Personen zug�nglich gemacht werden. Damit beinhaltet Art. 25 Abs. 2 S. 3 DS-GVO die ausdr�ckliche Verpflichtung zu Voreinstellungen, die verhindern, dass die Daten ohne Weiteres, also ohne bewusste pers�nliche �nderung der Voreinstellung, der �ffentlichkeit oder sonst einem unbestimmten Adressatenkreis zug�nglich gemacht werden (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 88 m. w. N.).

81 Die Vorgabe, die Daten nicht „einer unbestimmten Zahl nat�rlicher Personen“ zug�nglich zu machen, ist nach ihrem Zweck darauf ausgelegt, dass der Personenkreis derjenigen, die Zugriff auf die Daten des Betroffenen haben k�nnen, f�r diesen �berschaubar sein soll. Die Regelung des Art. 25 Abs. 2 DS-GVO hat dabei gerade die Voreinstellungen von sozialen Netzwerken im Blick. Dahinter steht die Erkenntnis, dass werkseitig vorgegebene Voreinstellungen durch die Nutzer nur selten ver�ndert werden. Es soll daher verhindert werden, dass Nutzer durch Voreinstellungen, die eine �ber die erforderliche Verarbeitung hinausgehende extensive Datennutzung vorsehen, dazu verleitet werden, ihre Datenschutzrechte abzuw�hlen, ohne dies zu realisieren (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 89 m. w. N.).

82 b) Diesen Anforderungen wurde das Vorgehen der Beklagten zum ma�geblichen Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls nicht gerecht. Im relevanten Zeitraum war die Suchbarkeit anhand einer Telefonnummer f�r das Nutzerkonto des Kl�gers standardm��ig unstreitig auf „Alle“ gestellt.

83 Die Einstellung hatte zur Folge, dass alle anderen Facebook-Nutzer eine entsprechende Rufnummernsuche mittels CIT durchf�hren konnten. Gleichzeitig wurde �ber die Suchbarkeit der Rufnummer auch der Zugriff auf die weiteren Profilinformationen er�ffnet, was sich konkret in der Vorgehensweise der Scraper niederschlug, die den Umstand ausnutzten, �ber die Verkn�pfung der Telefonnummer sodann die �ffentlichen personenbezogenen Daten des Nutzerprofils abzugreifen. Eine Einschr�nkung der Suchbarkeit konnte nur durch aktive Ver�nderung der Suchbarkeitseinstellungen durch den Nutzer selbst herbeigef�hrt werden. Datenschutzfreundlichere Einstellungsoptionen – insbesondere die erst 2019 eingef�hrte Suchbarkeitsoption „Nur ich“ – wurden demgegen�ber nur als Optionen angeboten, obwohl die Nutzbarkeit des sozialen Netzwerks als solche hiervon nicht abhing, da eine Suche auch �ber die Eingabe des Namens m�glich gewesen w�re. Die Beklagte ist damit ihrer in Art. 5 Abs. 2 DS-GVO festgeschriebenen Pflicht, die Einhaltung der Grunds�tze des Art. 5 Abs. 1�DS-GVO nachzuweisen, nicht nachgekommen.

84 c) Die Voreinstellung war nicht durch Art. 6 Abs. 1 DS-GVO gedeckt.

85 aa) Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) DS-GVO sieht vor, dass die Verarbeitung rechtm��ig ist, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten f�r einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

86 Die Beklagte hat in der Berufungserwiderung gerade klargestellt, dass sich die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bereitstellung der Facebook-Plattform – und somit auch die damit verbundene Verarbeitung im Zusammenhang mit der Kontakt-Import-Funktion – gerade nicht auf eine Einwilligung des Nutzers st�tzt, sondern vielmehr auf die Durchf�hrung des Nutzervertrages als solchen.

87 bb) Gem�� Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) DS-GVO ist eine Verarbeitung rechtm��ig, die f�r die Erf�llung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchf�hrung vorvertraglicher Ma�nahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.

88 Es trifft zwar zu, wie von der Beklagten ausgef�hrt, dass sich der zwischen den Parteien geschlossene Nutzervertrag auf die Bereitstellung der FacebookPlattform als soziales Netzwerk bezieht und es einem solchen immanent ist, dass die einzelnen Nutzer Freunde und Bekannte finden und sich miteinander vernetzen k�nnen. Richtig ist auch, dass solche Verkn�pfungen durch die Verwendung von Funktionen wie der Kontakt-Import-Funktion hergestellt werden, die daf�r die Telefonnummern von Nutzern erfordern. Allerdings fehlt es insoweit am Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, das voraussetzt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten f�r die Vertragserf�llung objektiv unerl�sslich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der f�r die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist, so dass der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erf�llt werden k�nnte (EuGH, Urteil vom 04.07.2023, NJW 2023, 2997, C-252/21, juris Rdnr. 125; OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2025, 1 U 18/23, juris� Rdnr. 41).

89 Ein solcher Nachweis ist der Beklagten nicht gelungen. Die Nutzbarkeit von Facebook als Social-Media-Plattform h�ngt nicht allein von einer Suchbarkeit anhand der Telefonnummer ab. Ein Nutzer kann auch durch Eingabe seines Namens gefunden werden, wenngleich sich die Suche wegen der enormen Zahl an Facebook-Nutzern – die Beklagte spricht von ca. 2,8 Milliarden weltweit m�hselig gestaltet und gegebenenfalls eine Reihe von Treffern durchforstet werden m�ssen. Eine Notwendigkeit, wie sie Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) DSGVO voraussetzt, bestand f�r das ehemals implementierte CIT jedenfalls nicht.�Es handelte sich um ein reines Komfort-Tool, das den Nutzern erm�glichte, seine auf dem Mobiltelefon gespeicherten Kontakte rasch und ohne gro�en Aufwand auf Facebook zu spiegeln, sofern seine Kontakte dort Konten unterhielten. Im �brigen zeigt bereits der Umstand, dass die Beklagte ihren Nutzern die M�glichkeit einr�umt, im Rahmen der Suchbarkeitseinstellungen festzulegen, ob und wem die nicht immer �ffentlichen Profildaten gezeigt werden und wer danach suchen kann, dass diese Informationen gerade nicht unabdingbar f�r eine hinreichende Verkn�pfung der Nutzer untereinander sind.

90 cc) Weitere Einwilligungsalternativen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 DS-GVO, der eine ersch�pfende und abschlie�ende Aufz�hlung enth�lt (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, CR 2023, 439, C-60/22, juris Rdnr. 56), kommen nicht in Betracht, auch nicht Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) DS-GVO, wonach die Verarbeitung rechtm��ig ist, wenn sie zur Erf�llung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 3 DS-GVO wird die Rechtsgrundlage f�r diese Verarbeitung entweder durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedsstaaten festgelegt, dem der Verantwortliche unterliegt. Dabei muss die Rechtsgrundlage ein im �ffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verh�ltnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen und diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgen (EuGH, Urteil vom 04.07.2023, NJW 2023, 2997, C-252/21, juris Rdnr. 138). Hierzu hat die Beklagte nichts vorgebracht.

91 Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f) DS-GVO wiederum setzt die Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten voraus, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, �berwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der fragliche Betreiber den Nutzern, bei denen die Daten erhoben wurden, ein mit der Datenverarbeitung verfolgtes berechtigtes Interesse mitgeteilt hat, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abw�gung der einander gegen�berstehenden Interessen unter W�rdigung aller relevanten Umst�nde ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Nutzer gegen�ber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht �berwiegen (EuGH, Urteil vom 04.07.2023, NJW 2023, 2997, C-252/21, juris Rdnr. 126). Auch insoweit fehlt es an schl�ssigem Vorbringen der Beklagten.

92 Ein Versto� gegen die DS-GVO liegt somit vor.

93 4. Die Beklagte haftet nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Die Verschuldensvermutung des Art. 82 Abs. 3 DS-GVO hat sie nicht widerlegt.

94 a) Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) und c), Art. 25 Abs. 2 S. 1, S. 3 DS-GVO sind vom Anwendungsbereich des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfasst (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 24).

95 b) Der Versto� der Beklagten gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) und c), Art. 25 Abs. 2 S. 1, S. 3 DS-GVO hatte zur Folge, dass das Benutzerkonto des Kl�gers mit der Voreinstellung der Suchfunktion auf „Alle“ versehen war. Der Scraping-Vorfall bei der Beklagten als solcher steht ebenso fest wie die anschlie�ende Ver�ffentlichung abgegriffener Daten des Kl�gers im Internet.

96 Zumindest die Nutzer-ID, der Name und die Telefonnummer des Kl�gers wie auch das Geschlecht (vgl. Anlage B15) waren von dem Datenvorfall betroffen. Name, Geschlecht und Nutzer-ID geh�ren zu den ohnehin immer �ffentlich einsehbaren Informationen, die Telefonnummer war gerade der entscheidende Link, um diese Daten zusammenzuf�hren. Der Kl�ger hat sich im Hinblick auf seine Betroffenheit auf die „Leak-Liste“ berufen.

97 c) Art. 82 DS-GVO sieht eine Haftung f�r vermutetes Verschulden vor. Damit hat nicht die betroffene Person im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ein Verschulden des Verantwortlichen nachzuweisen, sondern die Exkulpation obliegt nach Art. 82 Abs. 3 DS-GVO dem Verantwortlichen (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 21; EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 46; EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 103).

98 Nach Art. 82 Abs. 3 DS-GVO wird der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter von der Haftung gem�� Art. 82 Abs. 2 DS-GVO befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht f�r den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.

99 Diese Vorschrift ist eng auszulegen. Der Verantwortliche kann sich bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch eine unbefugte Offenlegung bzw. einen unbefugten Zugang eines Dritten i. S. v. Art. 4 Nr. 10 DS-GVO nur dann von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen der etwaigen Verletzung der Verpflichtung zum Datenschutz durch ihn und dem der nat�rlichen Person entstandenen Schaden gibt (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-340/21, NJW 2024, 1091, juris Rdnr. 70, 72, 74).

100 Der Scraping-Vorfall kann der Beklagten zwar nicht unmittelbar angelastet werden, weil er durch von ihr unabh�ngige Personen in unredlicher Absicht durchgef�hrt wurde. Jedoch hat die Beklagte mittels ihrer Voreinstellung zur Suchbarkeit anhand der Telefonnummer auf „Alle“ den automatisierten und massenhaften Einsatz der Kontakt-Import-Funktion und damit das Abgreifen der �ffentlich einsehbaren Daten von betroffenen Nutzern erm�glicht. F�r die Beklagte als weltweit agierendes Unternehmen mit langj�hriger Erfahrung und spezifischer technischer Expertise im Betrieb von sozialen Netzwerken war es ohne weiteres erkennbar, dass die von ihr gew�hlte Voreinstellung zur Suchbarkeit mit Blick darauf, die viele Nutzer es sehr wahrscheinlich bei dieser Voreinstellung belassen werden, das Netzwerk zu einem attraktiven Ziel f�r Scraping machen w�rde. Die Beklagte unterhielt gerade zu diesem Zwecke eine Abteilung, um die Gefahr solcher Datenabgriffe zu minimieren. Den effektivsten Schritt, das Kontakt-Import-Tool zu deaktivieren bzw. es zu modifizieren, unternahm sie (vom Kl�ger bestritten) jedoch erst nach dem streitgegenst�ndlichen Vorfall.

101 5. Durch den Versto� der Beklagten gegen die Datenschutzbestimmungen ist dem Kl�ger ein immaterieller Schaden entstanden, den der Senat mit 200,00 € bemisst.

102 a) Der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden. Der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten ist n�mlich eine nur potenzielle und keine automatische Folge einer solchen Verarbeitung. Au�erdem f�hrt ein Versto� gegen die DS-GVO nicht zwangsl�ufig zu einem Schaden. Schlie�lich muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Versto� und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden bestehen (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-507/23, NJW 2025, 141, juris Rdnr. 27; EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, NJW 2023, 1930, juris Rdnr. 37).

103 Es ist daher �ber einen Versto� gegen die DS-GVO hinaus – im Sinne einer eigenst�ndigen Anspruchsvoraussetzung – der Eintritt eines tats�chlichen Schadens (durch diesen Versto�) erforderlich, den die betroffene Person nachzuweisen hat. Andererseits darf der Ersatz eines immateriellen Schadens nicht davon abh�ngig gemacht werden, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 28 f.; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW�2024, 2009, juris Rdnr. 59 f.; EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 36; EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, NJW 2023, 1930, juris�Rdnr. 46; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, C-590/22, VersR 2024, 1302, juris Rdnr. 28).

104 Dabei kann der – selbst kurzzeitige – blo�e Verlust der Kontrolle �ber personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen, ohne dass dieser Begriff den Nachweis zus�tzlicher sp�rbarer negativer Folgen erfordert, etwa eine missbr�uchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil der betroffenen Person. Es bedarf auch keiner sich aus dem Kontrollverlust entwickelnden besonderen Bef�rchtungen oder �ngste der betroffenen Person. Diese w�ren lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu vergr��ern. In diesen F�llen muss der Kontrollverlust aber feststehen, d. h. von der betroffenen Person nachgewiesen worden sein (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 30 f.; EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 42; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW 2024, 2009, juris Rdnr. 65 f.;�EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-340/21, NJW 2024, 1091, juris Rdnr. 82, 84; EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, K & R 2024, 112, juris Rdnr. 22; EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-200/23, juris Rdnr. 156).

105 Kann der Betroffene den Kontrollverlust nicht nachweisen, reicht die begr�ndete Bef�rchtung einer Person, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines Versto�es gegen die DS-GVO von Dritten missbr�uchlich verwendet werden, aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden. Jedoch muss in diesem Fall die Bef�rchtung samt ihrer negativen Folgen ordnungsgem�� nachgewiesen sein. Die blo�e Behauptung reicht ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbr�uchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten aus (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 32; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW�2024, 2009, juris Rdnr. 67 f.; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, C-590/22, VersR 2024, 1302, juris Rdnr. 36; EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-340/21, NJW 2024, 1091, juris�Rdnr. 85).

106 b) Nach diesen Ma�st�ben ist der Kontrollverlust eingetreten, ein immaterieller Schaden steht damit fest. Es ist unstreitig, dass zumindest der Name des Kl�gers neben der zugeordneten Mobilfunknummer vom Scraping-Vorfall erfasst wurde. Diese Daten wurden von Dritten im Darknet verf�gbar gemacht. F�r den Kl�ger besteht keine realistische M�glichkeit, die Kontrolle �ber seine Daten zur�ckzuerlangen. Auf die Frage, ob damit Bef�rchtungen oder �ngste verbunden sind, kommt es daher allenfalls f�r die Bemessung der H�he des notwendigen Ausgleichs an, nicht aber f�r die Feststellung des Schadens als solchem.

107 Dass der Kl�ger Daten wie seine Telefonnummer auch bei anderen Social MediaAnbietern (WhatsApp, X) oder Onlineh�ndlern (Amazon, Google, Online-Banking) hinterlegt hat, schlie�t den Kontrollverlust nicht aus. Der Kl�ger hat sich in der Anh�rung vom 30.01.2024 als „vorsichtig“ und „zur�ckhaltend“ im Umgang mit seiner Telefonnummer, die er bereits sein ganzes Leben habe, bezeichnet und dies unter anderem damit begr�ndet, dass er Kryptow�hrung nutze. Er gebe diese Nummer an Gesch�ftspartner weiter und nutze sie f�r Zwei-Faktor-Authentifizierungen. Vermehrte SpamAnrufe h�tten ihn auf das Datenleak aufmerksam werden lassen. Bei einem Check im Internet habe er seine Betroffenheit festgestellt. Zum Zeitfenster f�hrte er aus, die Spam-Anrufe (PayPal, DHL) h�tten in den letzten zwei Jahren „exzessiv“ stattgefunden, noch st�rker in den letzten 15 bis 16 Monaten, was er n�her erl�uterte. Die Vorf�lle k�nnen somit, zumal die Verbreitung der Leak-Liste im Internet im April 2021 stattfand, mit dem Datenscraping bei der Beklagten in Zusammenhang gebracht werden.

108 Anhaltspunkte daf�r, dass der Kl�ger unter anderem seine Telefonnummer, kombiniert mit dem Namen, aufgrund eines fr�heren sorglosen Umgangs verloren h�tte, ergeben sich nicht. Die Beklagte hat auch keine anderen Gelegenheiten aufgezeigt, bei denen der Kl�ger einen Kontrollverlust erlitten haben k�nnte oder musste oder dass dies zeitlich vor dem Scraping-Vorfall gewesen sei, z. B. �ber Konten bei anderen Kommunikationsplattformen. Zwar hat der Kl�ger auch anderen Dritten seine Telefonnummer bekannt gegeben, f�r deren uneingeschr�nkte datenschutzkonforme Handhabung er nicht garantieren kann. Das durch die Absch�pfung der Daten aus dem Datenbestand der Beklagten und die anschlie�ende Ver�ffentlichung im Internet mit Zugriffsm�glichkeit f�r jede Person eingetretene Risiko unterscheidet sich jedoch wesentlich von einer bewussten und zielgerichteten Weitergabe an bestimmte Empf�nger (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 42).

109 c) Den Schadensersatz bemisst der Senat mit 200,00 €.

110 aa) Bei der Bemessung des Betrags des auf die DS-GVO gest�tzten Schadensersatzanspruchs sind die in Art. 83 DS-GVO vorgesehenen Kriterien f�r die Festsetzung des Betrags von Geldbu�en nicht entsprechend anzuwenden (EuGH, Urteil vom 20.06.2024, C-590/22, VersR 2024, 1302, juris Rdnr. 44).

111 Die DS-GVO enth�lt keine Bestimmung �ber die Bemessung des nach Art. 82 DS-GVO geschuldeten Schadenersatzes. Folglich haben die nationalen Gerichte zum Zweck dieser Bemessung nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten �ber den Umfang der finanziellen Entsch�digung anzuwenden, sofern die vom EuGH definierten unionsrechtlichen Grunds�tze der �quivalenz und der Effektivit�t beachtet werden (EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 58; EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-507/23, NJW 2025, 141, juris Rdnr. 32; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW 2024, 2009, juris�Rdnr. 53; EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 83; EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, NJW 2023, 1930, juris Rdnr. 54; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, NJW 2024, 2599, C-182/22, juris�Rdnr. 27).

112 Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass dem in Art. 82 Abs. 1 DS-GVO niedergelegten Schadensersatzanspruch ausschlie�lich eine Ausgleichsfunktion zukommt. Er erf�llt keine Abschreckungs- oder gar Straffunktion, weshalb auch das Vorliegen mehrerer auf denselben Verarbeitungsvorgang bezogener Verst��e nicht zu einer Erh�hung des Schadensersatzes f�hrt (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 18; EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 59 f., 64 f.; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW 2024, 2009, juris Rdnr. 47; EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 85; BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059, juris Rdnr. 10; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, NJW 2024, 2599, C-182/22, juris Rdnr. 23).

113 Dies hat unter anderem zur Folge, dass sich die Schwere eines solchen Versto�es nicht auf die H�he des gew�hrten Schadenersatzes auswirken darf und der Schadenersatz nicht in einer H�he bemessen werden darf, die �ber den vollst�ndigen Ausgleich des Schadens hinausgeht (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-507/23, NJW 2025, 141, juris Rdnr. 43; EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 60; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW 2024, 2009, juris Rdnr. 48, 52; EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 86; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, C-590/22, VersR 2024, 1302, juris Rdnr. 41). Dar�ber hinaus verlangt Art. 82 DS-GVO nicht, dass der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bei der H�he des Schadenersatzes ber�cksichtigt wird (EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 103; BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059, juris Rdnr. 11; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, NJW 2024, 2599, C-182/22, juris Rdnr. 28). Nicht relevant ist des Weiteren, dass der Versto� gegen die DS-GVO zugleich einen Versto� gegen nationale Vorschriften mit sich bringt, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten beziehen, aber nicht bezwecken, die Bestimmungen der DS-GVO zu pr�zisieren (EuGH, Urteil vom 20.06.2024, C-590/22, VersR 2024, 1302, juris Rdnr. 48). Ebenso wenig finden die Haltung und die Beweggr�nde des Verantwortlichen Eingang, zumindest dann nicht, wenn dies dazu dienen soll, der betroffenen Personen einen Schadensersatz zu gew�hren, der geringer ist als der Schaden, der ihr konkret entstanden ist (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-507/23, NJW 2025, 141, juris Rdnr. 45).

114 Mithin ist in Anbetracht der Ausgleichsfunktion eine auf Art. 82 DS-GVO gest�tzte finanzielle Entsch�digung als „vollst�ndig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es erm�glicht, den aufgrund des Versto�es gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumf�nglicher Ausgleich die Verh�ngung von Strafschadenersatz erfordert (EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 60 f.; EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-507/23, NJW 2025, 141, juris Rdnr. 34, 40; EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris�Rdnr. 84; EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, NJW 2023, 1930, juris�Rdnr. 58; BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059, juris Rdnr. 11; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, C-590/22, VersR 2024, 1302, juris Rdnr. 42).

115 bb) Ein Betrag von 200,00 € gleicht den konkret erlittenen Schaden des Kl�gers aus. Betroffen war im Wesentlichen die Mobilfunknummer des Kl�gers, nachrangig die anderen, ohnehin stets �ffentlich einsehbaren Daten wie Name, Geschlecht und Facebook-ID, die dennoch in der Zusammenschau mit der Telefonnummer ein durchaus sensibles „Datenpaket“ ergaben.

116 Der Kontrollverlust ist dauerhaft, eine R�ckerlangung der Kontrolle �ber die Daten praktisch ausgeschlossen. Der potentielle Empf�ngerkreis dieser Daten ist grunds�tzlich unbegrenzt. Emotionale Beeintr�chtigungen lie�en sich den �u�erungen des Kl�gers hingegen nicht entnehmen, wenngleich er mit seiner Aussage seine Unsicherheit und die Sorge �ber den erlittenen Datenverlust nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht hat. Er verkn�pfte dies unter anderem mit dem Gebrauch einer Kryptow�hrung aber auch mit der Tatsache, dass er freiberuflich t�tig ist und an das Telefon gehen muss, auch wenn dort keine Nummer angezeigt wird. Die Angaben des Kl�gers zeigten aber auch, dass der Vorgang sein Misstrauen geweckt hat und ihn zu mehr Vorsicht im Umgang mit den Daten im Internet anh�lt.

117 In der Gesamtw�rdigung unter Ber�cksichtigung der Art der betroffenen Daten und der Beeintr�chtigung des Kl�gers ist die Zahlung von 200,00 € geeignet, die erlittene immaterielle Beeintr�chtigung vollst�ndig auszugleichen.

118 d) Ob die weiteren, vom Kl�ger behaupteten Verst��e der Beklagten gegen die DS-GVO vorliegen und ob diese von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfasst sind, kann dahingestellt bleiben. Wie oben ausgef�hrt, ziehen sie ‒ ihr Vorliegen unterstellt ‒ mit Blick auf die Ausgleichsfunktion der genannten Norm keine Erh�hung des Schadensersatzanspruchs nach sich. Eine Erweiterung oder Vertiefung des Schadens ist mit einer Verletzung der Aufkl�rungspflicht, einer Verletzung der Pflicht zur Implementierung angemessener technischer und organisatorischer Ma�nahmen und einer Verletzung von Benachrichtigungs- und Informationspflichten etc. nicht verbunden. Es handelt sich um ein einheitliches Schadensereignis mit einheitlichen Folgen.

119 e) Ein Mitverschulden deswegen, weil er seine Telefonnummer bislang nicht ge�ndert hat, muss sich der Kl�ger nicht entgegenhalten lassen.

IV.

120 Der Kl�ger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer von der Beklagten vorgeblich unzureichend erteilten au�ergerichtlichen Auskunft nach Art. 15 DS-GVO.

121 Er vermochte nicht darzulegen und nachzuweisen, dass ihm im Zusammenhang mit der au�ergerichtlichen Auskunft der Beklagten ein (weitergehender) immaterieller Schaden entstanden ist.

122 1. Zwar erstreckt sich das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO grunds�tzlich auch auf Informationen dar�ber, ob und wenn ja welchen konkreten Empf�ngern der Verantwortliche personenbezogene Daten des Betroffenen weitergegeben hat. Es muss der betroffenen Person durch die Aus�bung dieses Auskunftsrechts nicht nur erm�glicht werden zu �berpr�fen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob diese Daten in zul�ssiger Weise verarbeitet werden, insbesondere ob sie gegen�ber Empf�ngern offengelegt wurden, die zu ihrer Verarbeitung befugt sind. Jedoch ist das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kein uneingeschr�nktes Recht. Es muss vielmehr im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verh�ltnism��igkeit gegen andere Grundrechte abgewogen werden (ErwG 4 DSGVO). Insbesondere ist es unter bestimmten Umst�nden nicht m�glich, Informationen �ber konkrete Empf�nger zu erteilen. Daher kann das Auskunftsrecht beschr�nkt werden, wenn es nicht m�glich ist, die Identit�t der konkreten Empf�nger mitzuteilen. Dies gilt insbesondere, wenn die Empf�nger noch nicht bekannt sind (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 75 f.).

123 2. Selbst wenn die Beklagte technisch in der Lage (gewesen) w�re, das Facebook-Profil der Scraper mitzuteilen, wie es der Kl�ger verlangt, sieht der Senat keinen Ansatzpunkt daf�r, weshalb die unterbliebene Nennung der Dritten, die sich die Daten des Kl�gers beschafft haben, einen selbst�ndigen immateriellen Schadensersatz begr�nden k�nnen sollte. Der Kl�ger kn�pft seine Argumentation wiederholt gerade an den Gesichtspunkt an, dass die Daten in einer Leak-Liste im Internet ver�ffentlicht und damit einer un�bersehbaren Zahl von Personen zug�nglich gemacht wurden. Die Nichtkenntnis des unmittelbaren T�ters bzw. dessen Accounts sowie des Zeitpunkts des Scrapings ist nicht geeignet, die Sorge des Kl�gers um den Missbrauch seiner Daten noch zu vergr��ern.

124 3. Gleiches gilt f�r die Frage, ob die Beklagte die Auskunft zeitlich fr�her h�tte erteilen m�ssen. An der Sachlage der Ver�ffentlichung des Datensatzes im Internet und den damit einhergehenden �ngsten des Kl�gers h�tte dies nichts ge�ndert.

V.

125 Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden, ist zul�ssig und hat in der Sache Erfolg.

126 1. Die blo�e M�glichkeit des k�nftigen Eintritts der geltend gemachten Sch�den reicht f�r ein Feststellungsinteresse aus, weil es nicht um reine Verm�genssch�den geht, sondern um Sch�den, die aus der vom Kl�ger behaupteten Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gem�� Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, mithin seines allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts als einem sonstigen absolut gesch�tzten Rechtsgut im Sinne von � 823 Abs. 1 BGB, resultieren. Eine dar�berhinausgehende hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Auch die prim�r als Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des Art. 82 DS-GVO hat jedenfalls dann, wenn mit einem m�glichen Versto� gegen Art. 5 DS-GVO auch eine unrechtm��ige Datenverarbeitung ger�gt wird, eine Verletzung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten gem�� Art. 8 GRCh zum Inhalt (vgl. Art. 1 Abs. 2 DS-GVO). Dabei kann die M�glichkeit ersatzpflichtiger k�nftiger Sch�den ohne Weiteres zu bejahen sein, wenn ein deliktsrechtlich gesch�tztes absolutes Rechtsgut verletzt wurde und bereits ein Schaden eingetreten ist (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 48).

127 2. Dies ist hier der Fall. Der bereits eingetretene Kontrollverlust des Kl�gers in Form der Ver�ffentlichung seiner Daten (insbesondere seines Namens in Verbindung mit seiner Mobilfunknummer) dauert an. Somit besteht die Gefahr der missbr�uchlichen Benutzung der Daten fort und ist auch nicht nur rein theoretischer Natur.

128 Entgegen der Ansicht der Beklagten st�tzt sich der Bundesgerichtshof mit seiner Rechtsprechung nicht ma�geblich auf das grundgesetzlich gesch�tzte Recht der informationellen Selbstbestimmung, sondern verortet die Wertung im Rahmen des Art. 82 DS-GVO.

129 3. Angesichts der feststehenden Rechtsverletzung der Beklagten und der feststehenden Schadensersatzpflicht nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist der Feststellungsantrag auch begr�ndet.

VI.

130 Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, personenbezogene Daten des Kl�gers, namentlich/welche da sind Telefonnummer, Facebook-ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, �ber die Eingabe der Telefonnummer des Kl�gers in das Kontakt-Import-Tool und die dar�ber hergestellte Verkn�pfung der eingegebenen Telefonnummer mit weiteren �ffentlichen personenbezogenen Daten des Nutzerprofils des Kl�gers zu erm�glichen, ohne dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Verwendung des Kontakt-Import-Tools unter Eingabe der Telefonnummer Sicherheitsma�nahmen in Form einer Implementierung von Sicherheits-CAPTCHAs und der �berpr�fung massenhafter IP-Abfragen oder vergleichbaren Sicherheitsma�nahmen vorgehalten hat, ist zul�ssig und begr�ndet. Unbegr�ndet ist der Antrag hingegen in Bezug auf die Angaben zu Land, Bundesland, Stadt und Beziehungsstatus.

131 1. Der Antrag ist in seiner zuletzt formulierte Fassung hinreichend bestimmt.

132 a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt i. S. d. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (� 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (� 322 ZPO) erkennen l�sst, das Risiko eines Unterliegens des Kl�gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abw�lzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l�sst (BGH, Urteil vom 09.03.2021, VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756, juris Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 15.01.2019, VI ZR 506/17, NJW 2019, 781, juris Rdnr. 12; BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 52).

133 Eine hinreichende Bestimmtheit ist bei einem Unterlassungsantrag f�r gew�hnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenst�ndlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen l�sst, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Ankn�pfungspunkt f�r den Rechtsversto� und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2021, VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756, juris Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 15.01.2019, VI ZR 506/17, NJW 2019, 781, juris Rdnr. 12). Die Verwendung auslegungsbed�rftiger Begriffe im Klageantrag ist zul�ssig, wenn �ber ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Ma�st�be zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kl�ger den auslegungsbed�rftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtet (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 53).

134 Unterlassungsantr�ge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, sind grunds�tzlich als unbestimmt anzusehen, wenn nicht entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung gekl�rt ist, oder wenn der Kl�ger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen F�llen allerdings grunds�tzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit dar�ber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erf�llt. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unsch�dlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tats�chlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Kl�gers eindeutig ergibt und die betreffende tats�chliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage gestellt ist, sondern sich ihr Streit ausschlie�lich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschr�nkt. Eine auslegungsbed�rftige Antragsformulierung kann im �brigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gew�hrleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28.07.2022, I ZR 205/20, NJW-RR 2022, 1417, juris Rdnr. 12; BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, CR 2022, 199, juris Rdnr. 34; BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 54).

135 b) Nach diesen Grunds�tzen ist der Unterlassungsantrag des Kl�gers hinreichend bestimmt. Der Kl�ger hat in die Formulierung den Scraping-Vorfall aufgenommen. Zwar fehlt im Antragstext eine unmittelbare Bezugnahme auf den konkreten Datenvorfall im Jahre 2019, jedoch ergibt sich eine solche aus dem Gesamtkontext des Klagevorbringens. Daneben hat der Kl�ger konkrete Sicherheitsma�nahmen benannt, mit denen ein gleichartiges Geschehen unterbunden werden soll. Auf die Verwendung unbestimmter und auslegungsf�higer Begriffe wie „nach dem Stand der Technik m�gliche Sicherheitsma�nahmen“ und „Ausnutzung des Systems f�r andere Zwecke als der Kontaktaufnahme“, wie sie im urspr�nglichen Berufungsantrag noch enthalten waren, hat er in der Folge verzichtet.

136 2. Der Kl�ger hat Anspruch auf die Unterlassung gem�� � 280 Abs. 1 BGB auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrages in Verbindung mit den vertraglichen R�cksichtnahmepflichten nach � 241 Abs. 2 BGB.

137 a) Aus � 280 Abs. 1 BGB kann sich im Falle der Verletzung vertraglicher (Neben-) Pflichten nicht nur ein Schadensersatzanspruch, sondern grunds�tzlich auch ein Anspruch auf Unterlassung ergeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verletzungshandlung noch andauert beziehungsweise der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist. Nichts Anderes gilt im Falle der Verletzung von ‒ nicht ausdr�cklich vereinbarten und gesetzlich nicht ausdr�cklich normierten ‒ R�cksichtnahmepflichten im Sinne des � 241 Abs. 2 BGB. Jedenfalls bei einer Verletzung von R�cksichtnahmepflichten, durch die die Erreichung des Vertragszwecks bedroht wird, ist die Interessenlage nicht anders zu beurteilen als in der Situation einer (drohenden) Beeintr�chtigung deliktsrechtlich gesch�tzter Rechtsg�ter, in der ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch aus � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog anerkannt ist (BGH, Urteil vom 02.05.2024, I ZR 12/23, NJW 2024, 3375, juris Rdnr. 14 ff.).

138 b) Die Beklagte traf die vertragliche Nebenpflicht zum sorgsamen Umgang mit den personenbezogenen Daten der Nutzer, insbesondere die Pflicht, einen massenhaften unberechtigten Zugriff Dritter auf die Daten in Form des sogenannten Scrapings durch Nutzung des Kontakt-Import-Tools zu verhindern. Eine solche Verpflichtung folgt aus den Datenrichtlinien (Anlage B9) und den Nutzungsbedingungen (Anlage B19) der Beklagten, in dem der Datenzugriff mittels automatisierter Methoden ohne vorherige Genehmigung und Berechtigung ausdr�cklich untersagt wird. Diese Verpflichtung der Beklagten beinhaltet dabei nicht nur ein repressives Vorgehen gegen etwaige T�ter eines unberechtigten Datenabgriffs, sondern schlie�t pr�ventive, technisch m�gliche und zumutbare Gegenma�nahmen ein.

139 Dar�ber hinaus l�sst sich eine solche Pflicht an Art. 32 Abs. 1 DS-GVO festmachen. Danach treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unter Ber�cksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umst�nde und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos f�r die Rechte und Freiheiten nat�rlicher Personen geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gew�hrleisten. Diese Ma�nahmen schlie�en unter anderem ein Verfahren zur regelm��igen �berpr�fung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Ma�nahmen zur Gew�hrleistung der Sicherheit der Verarbeitung ein (Art. 32 Abs. 1 Buchst d) DS-GVO). Nach Art. 32 Abs. 2 DS-GVO sind bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus insbesondere die Risiken zu ber�cksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch – ob unbeabsichtigt oder unrechtm��ig – Vernichtung, Verlust, Ver�nderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die �bermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.

140 �ber die hier geregelte Datensicherheit wird bezweckt, einen unzul�ssigen Umgang mit personenbezogenen Daten generell zu verhindern (BeckOK IT-Recht/Borges, 19. Edition, Stand 01.04.2025, Art. 32 Rdnr. 2). Die Vertraulichkeit, Integrit�t sowie Verf�gbarkeit der Daten soll mittels technischer und organisatorischer Ma�nahmen gew�hrleistet werden (Paal/Pauly/Martini, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2021, Art. 32 Rdnr. 1b).

141 c) Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Der streitgegenst�ndliche Datenvorfall in Form des massenhaften Abgriffs von personenbezogenen Informationen ist dem Grunde nach unstreitig. Zwar ist der Beklagten das vertrags- und gesetzeswidrige Vorgehen anderer Nutzer oder Dritter nicht unmittelbar zuzurechnen; jedoch hat sie die Offenlegung der Informationen durch die Bereitstellung der Kontakt-Import-Funktion zur Verkn�pfung der hinterlegten Telefonnummer mit den �brigen �ffentlich abrufbaren personenbezogenen Daten der Nutzer technisch erst erm�glicht, ohne dass zum Vorfallzeitpunkt alle notwendigen und zumutbaren technischen Gegenma�nahmen zur Verhinderung einer missbr�uchlichen Verwendung ergriffen worden waren.

142 d) Der Beklagten ist die F�hrung eines Entlastungsbeweises nach � 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gelungen. Auch hier kommt der Gedanke des Art. 32 DS-GVO zum Tragen. Der f�r die Datenverarbeitung Verantwortliche verletzt danach seine Pflichten, wenn er bereits konkrete Kenntnis von einem Datenabgriff durch unbefugte Dritte hat und trotzdem – im Einzelfall – bei ex-ante-Betrachtung naheliegende Ma�nahmen zur Verhinderung des weiteren unbefugten Datenabgriffs nicht ergreift (OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, GRUR 2023, 1791, juris Rdnr. 140).

143 Es ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, dass trotz ex-anteBetrachtung wie geboten ab Geltung der DSGVO im Mai 2018 ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen Scraping getroffen wurden. Der Beklagten war nach eigenem Vorbringen bereits im M�rz 2018 eine Vielzahl von Anfragen an die Suchfunktion von einer Reihe von IP-Adressen aus Osteuropa aufgefallen. Nach weiteren Analysen habe sie festgestellt, dass zwar auch legitime Nutzer die Suchfunktion nutzten, diese allerdings dazu neigten, die Kontakt-Import-Funktion einzusetzen und hier�ber Freunde anhand der Telefonnummer zu finden suchten. Die Beklagte deaktivierte daher im April 2018 (nur) die Suche von Nutzern anhand der Telefonnummer in der Suchfunktion. Es w�re f�r sie ohne weiteres m�glich und im Hinblick auf die Datensicherheit ihrer Nutzer geboten sowie zumutbar gewesen, zugleich die Kontakt-ImportFunktion unverz�glich zu deaktivieren. Sie nahm nach ihren Angaben jedoch erst sp�ter eine �nderung der Funktion vor, ohne dass die Beklagte ihr Zuwarten durchgreifend erl�utert hat.

144 3. Die Wiederholungsgefahr liegt vor.

145 a) Ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend � 1004 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit � 823 Abs. 1 BGB setzt ein auf � 280 Abs. 1 BGB gest�tzter Unterlassungsanspruch eine Erstbegehungsbeziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus (BGH, Urteil vom 02.05.2024, I ZR 12/23, NJW 2024, 3375, juris Rdnr. 14). Dabei begr�ndet ein einmal erfolgter Vertragsversto� die tats�chliche Vermutung f�r seine Wiederholung, nicht nur f�r identische Verletzungsformen, sondern auch f�r andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.06.2025, 9 U 88/23, juris Rdnr. 83).

146 b) F�r eine Widerlegung dieser Vermutung ausreichende Anhaltspunkte, an die strenge Anforderungen zu stellen sind, hat die Beklagte nichts vorgetragen. Es ist nicht auszuschlie�en, dass der Kl�ger weiterhin von Verwendungen beziehungsweise Verarbeitungen seiner Mobilfunknummer durch die Beklagte betroffen ist. Die Beklagte hat, etwa in Anlage B10, auch nur von �nderungen am Kontakt-Import-Tool gesprochen, die ein Scraping in der Art und Weise wie geschehen k�nftig verhindern sollen. Sie hat hierzu weiter ausgef�hrt, zun�chst eine Schutzma�nahme f�r das CIT eingef�hrt zu haben, die darauf abgezielt habe, einen �bereinstimmenden Kontakt nur dann anzuzeigen, wenn die beiden Nutzer einander zu kennen schienen. Schlie�lich habe sie die Kontakt-Import-Funktion dergestalt �berarbeitet, dass sie die Anzeige direkter Kontakt�bereinstimmungen durch eine Liste mit Kontaktvorschl�gen („Menschen, die du kennen k�nntest“) ersetzt habe, die aber nach ihrer Beschreibung immer noch zum Teil auf den Ergebnissen des Telefonnummernabgleichs basiere.

147 Dass der Nutzer selbst Ma�nahmen ergreifen kann, z. B. die Einstellung der Suchbarkeit auf „Niemand“, die Entfernung der Telefonnummer und anschlie�ende Neuregistrierung ausschlie�lich f�r die Zwei-Faktor-Authentifizierung oder die dauerhafte Entfernung der Telefonnummer und Zwei-Faktor-Authentifizierung durch andere Methoden (Sicherheitsschl�ssel auf einem kompatiblen Ger�t, Drittanbieter-Authentifizierungs-App), wie die Beklagte im Schriftsatz vom 03.09.2025 erl�uterte, l�sst die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Dem Vorbringen der Beklagten entnimmt der Senat, dass die Standardsucheinstellung nach wie vor „Alle“ ist. Auf die Problematik, dass die Voreinstellungen oft nicht ge�ndert werden, wurde bereits hingewiesen. Wenn die Beklagte dar�ber hinaus die Verwendung der Telefonnummer anbietet und die ‒ wenn auch nur noch teilweise ‒ hierauf gest�tzte Suche nach Kontakten als komfortable M�glichkeit f�r seine Nutzer anpreist sich zu vernetzen, muss auch die Beklagte selbst die entsprechenden Schutzma�nahmen f�r diese Variante vorhalten.

148 c) Die Wiederholungsgefahr fehlt hingegen f�r Land, Bundesland, Stadt und Beziehungsstatus, da es sich nicht um stets �ffentlich einsehbare Daten handelt und der Kl�ger deren Offenlegung im Rahmen des Scrapings nicht nachgewiesen hat. Der Grund, warum sich in der Leak-Liste auch … findet, ist zwischen den Parteien umstritten. Einen Nachweis, dass auch der Wohnort tats�chlich abgegriffen wurde, hat der Kl�ger nicht erbracht. Er hat offen gelassen, welche Daten er �ber die �ffentlich sichtbaren hinaus bei der Beklagten hinterlegt hat und nur allgemein ausgef�hrt, dass Wohnorte als definierte Platzhalter bei Facebook von Nutzern angegeben werden k�nnen. Wenn also zu irgendeiner Zeit einmal ein Nutzer einen Wohnort als auszusuchenden Platzhalter definiert habe, k�nnten andere Nutzer diesen Platzhalter als Vorschlag zum eigenen Wohnort aussuchen und verwenden. Ob dies beim Kl�ger der Fall war, kann nicht festgestellt werden.

149 4. Eines R�ckgriffs auf die ebenfalls in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen aus der DS-GVO, z. B. �ber eine analoge Anwendung des Rechts zur L�schung nach Art. 17 DSGVO (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 26.09.2023, VI ZR 97/22, ZIP 2023, 2472) oder nach �� 1004, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 225/17, NJW 2018, 3506) bedarf es nicht.

150 Aus diesem Grund besteht auch keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren im Hinblick auf die noch zu Art. 82 DS-GVO anh�ngigen Vorabentscheidungsersuchen zur Frage eines Unterlassungsanspruchs auszusetzen, da die Entscheidung unabh�ngig davon, ob die DSGVO einen R�ckgriff auf den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht (in entsprechender Anwendung des � 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. � 823 BGB) erlaubt, ergehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 83).

VII.

151 Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Telefonnummer des Kl�gers auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen dar�ber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontakt-ImportTools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierf�r die Berechtigung verweigert wird, ist jedenfalls unbegr�ndet.

152 1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Er l�sst sich unter Heranziehung des Klagevorbringens dahingehend auslegen, dass der Kl�ger ein Unterlassen jeglicher Verarbeitung seiner Telefonnummer durch die Beklagte, die �ber die notwendige Verarbeitung f�r die Zwei-FaktorAuthentifizierung hinausgeht, begehrt. Der Kl�ger macht deutlich, f�r welche Zwecke die Beklagte seine Telefonnummer noch verarbeiten darf und f�r welche Zwecke er die Unterlassung der Datenverarbeitung begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 62 ff.).

153 2. Der Kl�ger hat ein Rechtsschutzbed�rfnis f�r den Antrag.

154 a) Das Rechtsschutzbed�rfnis fehlt, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kl�ger oder Antragsteller unter keinen Umst�nden mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzw�rdigen Vorteil erlangen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Erreichung des Rechtsschutzziels besteht oder der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der beantragten Entscheidung hat. Daf�r gelten allerdings strenge Ma�st�be. Das Rechtsschutzbed�rfnis fehlt (oder entf�llt) nur dann, wenn das Betreiben des Verfahrens eindeutig zweckwidrig ist und sich als Missbrauch der Rechtspflege darstellt. Auch darf der Kl�ger nicht auf einen verfahrensm��ig unsicheren Weg verwiesen werden (BGH, Urteil vom 29.09.2022, I ZR 180/21, NJW-RR 2023, 66, juris Rdnr. 10, 16; BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 66 f.).

155 b) Zu einem vergleichbaren, denselben Scraping-Vorgang im Datenarchiv der Beklagten betreffenden Unterlassungsantrag hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Rechtsschutzbed�rfnis nicht entf�llt, weil der Kl�ger seine Telefonnummer aus seinem Nutzerkonto selbst l�schen k�nnte. Der Kl�ger w�rde sich damit der M�glichkeit der Zwei-Faktor-Authentifizierung f�r die Anmeldung in seinem Nutzerkonto begeben. Der BGH hat allerdings ausgef�hrt, dass in der M�glichkeit des Nutzers, seine Privatsph�re-Einstellungen so zu �ndern, dass sich seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner Telefonnummer auf die Nutzung der Zwei-Faktor-Authentifizierung beschr�nkt, und die Suchbarkeitseinstellungen bez�glich seiner Telefonnummer seit Mai 2019 auf „Nur ich“ abzu�ndern, ein im Verh�ltnis zu einem entsprechenden Unterlassungstitel einfacherer und dementsprechend auch billigerer Weg liege. Der Bundesgerichtshof hat in dem von ihm entschiedenen Rechtsstreit das Rechtsschutzbed�rfnis gleichwohl nicht verneinen k�nnen, weil das dortige Berufungsgericht keine Feststellungen zu dem Vortrag des Kl�gers getroffen hatte, dass sich aus einer von der Beklagten erteilten Information mit der �berschrift „M�glicherweise verwenden wir deine Telefonnummer f�r diese Zwecke“ die Besorgnis von Verarbeitungsvorg�ngen jenseits der ZweiFaktor-Authentifizierung ergebe (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 68 f.).

156 Gerade auf diese Information stellt der Kl�ger des hiesigen Verfahrens ebenfalls ab und verweist auf passive Werbezwecke, so dass von einem Rechtsschutzbed�rfnis auszugehen ist.

157 3. Der Antrag ist jedoch unbegr�ndet.

158 Dass die Telefonnummer des Kl�gers �ber die Suchfunktion auch dann noch ermittelt werden kann, wenn er diese auf die Zwei-Faktor-Authentifizierung begrenzt und im �brigen die Suchbarkeitseinstellungen auf „Nur ich“ stellt, hat er nicht schl�ssig dargelegt. Die Voraussetzungen f�r einen Unterlassungsantrag hat allerdings der Kl�ger vorzutragen und nachzuweisen.

159 Tats�chlich steht die Anlage B6 in Zusammenhang mit den weiteren Erl�uterungen im Hilfebereich zu den Privatsph�re-Einstellungen, die der Nutzer t�tigen kann. Die Ausf�hrungen sind nicht so zu verstehen, dass eine Verarbeitung und Nutzung der Telefonnummer unabh�ngig von den individuellen Einstellungen eines Nutzers gleichwohl f�r die aufgef�hrten Zwecke erfolge (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 11.02.2025, 3 U 145/24, juris Rdnr. 57).

VIII.

160 Der Kl�ger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollst�ndigkeit der erteilten Auskunft. Die Beklagte hat die Auskunft erf�llt. Zweifel daran hat der Kl�ger nicht aufgezeigt.

161 Erf�llt im Sinne des � 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grunds�tzlich dann, wenn die Angaben nach dem erkl�rten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erf�llung nicht entgegen. Wesentlich f�r die Erf�llung des Auskunftsanspruchs ist daher die ‒ gegebenenfalls konkludente ‒ Erkl�rung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollst�ndig ist (BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726, juris Rdnr. 19; BFH, Urteil vom 14.01.2025, IX R 25/22, NJW 2025, 995, juris Rdnr. 52).

162 Mit dem Schreiben vom 06.02.2023 und dem Verweis auf das Tool „Deine Informationen herunterladen“ hat die Beklagte schl�ssig erkl�rt, ihrer Auskunftspflicht vollumf�nglich nachgekommen zu sein. Die Bereitstellung eines angemessenen Fernzugangs �ber ein Self-Service-Tool wird als ausreichend angesehen, um den Anspruch auf Bereitstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten gem�� Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO zu erf�llen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.2024, 6 U 41/24, K & R 2025, 63, juris Rdnr. 18, 22).

163 Entsprechend dem Rechtsgedanken der �� 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB setzt der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der Auskunft enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt, was unter anderem am Gesamtverhalten des Schuldners zu messen ist (BeckOK BGB/Lorenz, 75. Edition, Stand 01.08.2025, � 259 Rdnr. 24, 26). Wenngleich der Kl�ger das z�gerliche und abwehrende Verhalten der Beklagten ins Feld f�hrt, tr�gt er keine validen Ankn�pfungstatsachen vor, warum der Auskunft der Beklagten nicht zu folgen ist. Letztlich „glaubt“ der Kl�ger der Beklagten nicht. Objektive Anzeichen, die dieses Gef�hl untermauern, sind jedoch nicht ersichtlich.

IX.

164 Der Zinsanspruch folgt aus �� 291, 288 Abs. 1 BGB. Da das Datum der Zustellung nicht zu ermitteln ist, weil der R�ckschein keinen Datumsstempel tr�gt, legt der Senat als Zustelldatum den 05.05.2023 zugrunde. Der Pr�sident des Landgerichts M�nchen II lie� die Zustellung am 26.04.2023 nach Pr�fung weiterleiten. Die Beklagtenvertreter haben sich am 05.06.2023 bestellt.

165 Hierf�r hatten sie einen Monat Zeit.

X.

166 Der Kl�ger hat Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO unter dem Gesichtspunkt erforderlicher Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

167 Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts geh�ren, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckm��ig waren, grunds�tzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (BGH, Urteil vom 17.11.2015, VI ZR 492/14, NJW 2016, 1245, juris Rdnr. 9). Dabei ist ma�geblich, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Gesch�digten darstellt.

168 Ist die Verantwortlichkeit f�r den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und H�he derart klar, dass aus der Sicht des Gesch�digten kein vern�nftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Sch�diger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grunds�tzlich nicht erforderlich sein, schon f�r die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegen�ber dem Sch�diger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In derart einfach gelagerten F�llen kann der Gesch�digte grunds�tzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Gesch�digte aus Mangel an gesch�ftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gr�nden wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (BGH, Urteil vom 08.11.1994, VI ZR 3/94, NJW 1995, 446, juris Rdnr. 9).

169 Der Kl�ger hatte die Beklagte �ber seine Prozessbevollm�chtigten mit Schreiben vom 21.12.2022 unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz in H�he von 3.000,00 €, zur Unterlassung und zur Auskunft auffordern lassen. Aufgrund der ungekl�rten und durchaus komplexen Rechtslage durfte sich der Kl�ger zu diesem Zeitpunkt bereits vorgerichtlich anwaltlicher Begleitung bedienen.

170 Der Anspruch berechnet sich nach dem Gegenstandswert der berechtigten Inanspruchnahme der Beklagten in H�he von insgesamt 1.700,00 € (200,00 € f�r die Zahlung, 500,00 € f�r den Feststellungsantrag, 1.000,00 € f�r den ersten Unterlassungsantrag) mit einer 1,3 Geb�hr nach 2300 VV RVG, der Pauschale nach 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer nach 7008 VV RVG, somit 296,07 €.

XI.

171 Die Kostenentscheidung beruht f�r die erste Instanz auf �� 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, f�r die Berufungsinstanz zus�tzlich auf � 97 Abs. 1 ZPO.

172 Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus �� 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

173 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus �� 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit � 3 ZPO. Ma�geblicher Zeitpunkt f�r die Bewertung des Geb�hrenstreitwerts ist nach � 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, in der Berufungsinstanz also die Einreichung der Berufungsantr�ge. Sp�ter eingetretene wertreduzierende Antrags�nderungen (z. B. teilweise Berufungsr�cknahme, teilweise Klager�cknahme, teilweise Erledigterkl�rung etc.) bleiben in Bezug auf den Geb�hrenstreitwert au�er Betracht (OLG M�nchen, Beschluss vom 13.12.2016, 15 U 2407/16, NJW-RR 2017, 700, juris Rdnr. 16; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 54.� Auflage 2024, � 40 GKG Rdnr. 11). Der Senat bemisst die Antr�ge wie folgt:

Ziffer 1. 3.000,00 €

Ziffer 2. 2.000,00 €

Ziffer 3. 500,00 €

Ziffer 4. a) 1.000,00 €

Ziffer 4. b) 1.000,00 €

Ziffer 5. 500,00 €

174 Der Antrag auf Zahlung der Kosten f�r die vorgerichtliche Rechtsverfolgung wirkt nicht streitwerterh�hend (BGH, Beschluss vom 25.09.2007, VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374, juris Rdnr. 4 ff.).“

XII.

175 Die Revision zum Bundesgerichtshof wird gem�� � 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO zugelassen. Der Senat vertritt unter anderem zur Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der DS-GVO und der damit einhergehenden Darlegungs- und Beweislast eine von anderen Oberlandesgerichten abweichende Auffassung.

Leitsatz

Es besteht eine sekund�re Darlegungslast des Plattformbetreibers als "Herr" der Technik, Vortrag �ber den konkreten Zeitraum des Datenschutzvorfalls zu halten, von dem die zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO abh�ngt.� (Rn. 67 – 69) (redaktioneller Leitsatz)

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Zeitliche Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung bei Scraping-F�llen

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