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24 U 3020/24 e•OLG M�nchen 24. Zivilsenat, 2025-02-13, 24 U 3020/24 e
24 U 3020/24 eTribunale superiore / Civil Chamber 2413 feb 2025
Zwar kann bereits der – selbst kurzfristige – Verlust der Kontrolle personenbezogener Daten einen immateriellen Schaden darstellen. Die betroffene Person muss aber den Kontrollverlust als solchen nachweisen. Kann ein Kontrollverlust nicht nachgewiesen werden, reicht schon die begr�ndete Bef�rchtung einer Person, ihre personenbezogenen Daten k�nnten aufgrund eines Versto�es gegen die Verordnung von Dritten missbr�uchlich verwendet werden, f�r die Begr�ndung eines Schadenersatzanspruchs aus. Die begr�ndete Bef�rchtung samt ihrer negativen Folgen muss dabei aber ordnungsgem�� nachgewiesen werden. Die blo�e Behauptung einer Bef�rchtung ohne nachgewiesene negative Folgen reicht ebenso wenig, wie ein rein hypothetisches Risiko der missbr�uchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-02-13
Aktenzeichen: 24 U 3020/24 e
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29.07.2024, Az. 26 O 1031/23, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
1 Die Parteien streiten um Anspr�che auf Schadenersatz, Unterlassung und Auskunft wegen behaupteter Verst��e der Beklagten gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und deswegen sich ggf. ergebender Anspr�che insbesondere auf Grundlage der DSGVO.
2 Die Beklagte betreibt die Social Media Plattform „www...com“. Der Kl�ger ist Nutzer dieser Plattform. Zu nicht genauer bekannten Zeitpunkten vor September 2019 sammelten Dritte unter Nutzung automatisierter Verfahren eine Vielzahl der auf der Plattform der Beklagten verf�gbaren �ffentlichen Informationen (sog. Scraping). Dies geschah unter Nutzung der sog. Kontakt-Importer-Funktion, wobei die Dritten m�gliche Handynummern bzw. Listen von m�glichen Handynummern hochluden. Der Kontakt-Importer gab, sofern eine der hochgeladenen Nummern mit dem Konto eines Nutzers verkn�pft war, der seine Telefonnummer bei seinem ...-Account angegeben und die standardm��ig voreingestellte Suchbarkeitseinstellung „Alle“ nicht ge�ndert hatte, die Information an die Scraper. Die Scraper konnten so die Telefonnummer einem bestimmten ...-Profil zuordnen und ver�ffentlichten diese Information zusammen mit den �ffentlich zug�nglichen Informationen des jeweiligen Profils im Internet.
3 Der Kl�ger nutzte die von der Beklagten angebotene M�glichkeit einer sogenannten Zweifaktor-Authentifizierung und gab zu diesem Zweck seine Mobilfunknummer bei seinem ...-Account an. Bei den Suchbarkeitseinstellungen, mit denen der Nutzer einstellen konnte, von wem er �ber die Telefonnummer gefunden werden kann, hatte er die Grundeinstellung auf „alle“ nicht ge�ndert.
4 Der Kl�ger unterh�lt seinen ...-Account nicht unter seinem richtigen Namen, sondern unter „…“.
5 Das Landgericht Memmingen hat die Klage mit Urteil vom 29.07.2024 vollumf�nglich abgewiesen.
6 Der Kl�ger verfolgt mit seiner Berufung seine Schlussantr�ge in erster Instanz unver�ndert weiter.
7 Zus�tzlich regt er an, das Verfahren (zun�chst) im Hinblick auf das beim EuGH unter C – 655/23 anh�ngige Vorabentscheidungsverfahren (Vorlage durch den Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 97/22, Vorlagebeschluss vom 26.09.2023) auszusetzen.
II.
8 Die zul�ssige Berufung ist nicht begr�ndet. Das Landgericht Memmingen hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
9 Dem Kl�ger stehen Anspr�che im Zusammenhang mit m�glichen Verst��en der Beklagten gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht zu.
10 Zu den Berufungsangriffen ist unter Ber�cksichtigung des Umstands, dass es nicht erforderlich ist, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr�nden einer Entscheidung auch ausdr�cklich zu bescheiden (vgl. dazu BVerfG, NJW 1997, 2310, 2312; BGH, Beschl. v. 20.09.2021 – IX ZR 46/19, BeckRS 2021, 31643 Rn. 1) folgendes anzumerken:
11 1. Soweit die Klagepartei gest�tzt auf Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Schadenersatz geltend macht, steht ihr dieser Anspruch nicht zu.
12 a) Der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung ist in r�umlicher (Art. 3 Abs. 1 DS-GVO) und sachlicher Hinsicht (Art. 2 Abs. 1 DSGVO) er�ffnet. Unklar ist jedoch, ob der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO er�ffnet ist. Die Datenschutzgrundverordnung gilt nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO erst ab dem 25.05.2018. Auch hinsichtlich der Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der DSGVO ist die Klagepartei darlegungs- und beweispflichtig.
13 Aus den tatbestandlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Memmingen ergibt sich nicht, dass das Scraping der den Kl�ger betreffenden Daten erst nach dem Inkrafttreten der DS-GVO erfolgte. Das Urteil enth�lt keine konkreten Feststellungen zum Zeitpunkt des Datenabgriffs. Hier ist lediglich als unstreitig festgestellt, dass jedenfalls ab 2019 Scraping von Benutzerdaten von der Plattform der Beklagten erfolgt sei. Dies schlie�t fr�here Zugriffe nicht aus. Eine Feststellung dazu, dass das Abgreifen der den Kl�ger betreffenden Daten nicht vor dem 25.05.2018 erfolgt sein k�nne, enth�lt das Urteil nicht, ebenso wenig eine Auseinandersetzung mit der Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der DSGVO.
14 Schl�ssiger Vortrag der Klagepartei dazu, dass die Daten des Kl�gers mit der erforderlichen Gewissheit erst nach Inkrafttreten der DSGVO gescrapt wurden, liegt nicht vor. Die Klagepartei gibt vielmehr an, den genauen Zeitpunkt des Datenlecks bzw. des Datenabgriffs nicht zu kennen. Sie f�hrt aus, es habe (wohl) im September 2019 ein Datenleck gegeben, infolge dessen zahlreiche Daten von Unbekannten abgegriffen und im Internet ver�ffentlicht worden seien (Bl. 5 d. Klageschrift). Auch die Daten des Kl�gers seien abgegriffen worden.
15 Dieser Vortrag besagt nicht, dass das Abgreifen der Daten des Kl�gers nicht schon deutlich fr�her erfolgt sein kann. Die Einschr�nkung durch das Wort „wohl“ zeigt, dass es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern eine reine – und als solche auch gekennzeichnete – Vermutung handelt. Selbst wenn man dies anders sehen und von einer entsprechenden schl�ssigen Behauptung ausgehen wollte, ist jedenfalls weder unstreitig noch erwiesen, dass das Abgreifen der Daten des Kl�gers nicht vor dem 25.05.2018 stattgefunden hat. Die Beklagte gibt an, das Datenscraping sei im Rahmen des Scraping-Sachverhalts im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 erfolgt. Dies sei der relevante Zeitraum. (Bl. 17 f. der Klageerwiderung). Sie verf�ge aber �ber keine Kopie der Rohdaten, welche die durch Scraping abgerufenen Daten enthalten oder von Logdaten, �ber die der genaue Zeitraum des Abgreifens im Einzelfall bestimmt werden k�nnte (siehe hierzu etwa Anlage K2). Damit hat die Beklagte ihrer sekund�ren Darlegungslast gen�gt. Das ...-Konto des Kl�gers besteht auch schon seit mindestens dem Jahr 2015 (da zu diesem Zeitpunkt die Suchbarkeitseinstellung letztmals ge�ndert wurde, siehe Anlage B 17). Ein Daten-Scraping vor dem Jahr 2018 ist also m�glich.
16 Vor diesem Hintergrund bleibt letztlich unklar, ob die Mobilfunknummer des Kl�gers vor oder nach Inkrafttreten der DSGVO durch Scraping mit seinem ...-Profil verkn�pft wurde. Damit kommt ein Schadensersatzanspruch auf Grundlage der DSGVO schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kl�ger nicht nachgewiesen hat, dass m�gliche Verst��e im zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO stattgefunden haben.
17 b) Von der Problematik des zeitlichen Anwendungsbereichs abgesehen, sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen f�r einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO nicht erf�llt. Voraussetzungen f�r einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO sind ein Versto� gegen die DSGVO und das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Versto�, wobei diese Voraussetzungen kumulativ gegeben sein m�ssen. Die Darlegungs- und Beweislast f�r das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft die Person, die auf Grundlage von Art. 82 DSGVO den Ersatz eines Schadens verlangt (BGH, Urteil 28.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 21). Unbeschadet der Frage, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kl�gers unter Versto� gegen die DSGVO erfolgte – insoweit spricht einiges daf�r, dass die Voreinstellungen der Beklagten in den Suchbarkeitseinstellungen nicht dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c, Art. 25 Abs. 2, S. 2 und 3 DSGVO) entsprochen haben (siehe hierzu BGH a.a.O. Rn. 86 ff.; OLG Hamm, 28.11.2024, I-7 U 52/24 Rn. 27 ff.) – fehlt es jedenfalls an der schl�ssigen Darlegung und am Nachweis eines kausalen Schadens, der beim Kl�ger eingetreten ist. Zwar kann bereits der – selbst kurzfristige – Verlust �ber die Kontrolle der personenbezogenen Daten einen immateriellen Schaden darstellen. Die betroffene Person muss aber den Kontrollverlust als solchen nachweisen. Kann ein Kontrollverlust nicht nachgewiesen werden, reicht schon die begr�ndete Bef�rchtung einer Person, ihre personenbezogenen Daten k�nnten aufgrund eines Versto�es gegen die Verordnung von Dritten missbr�uchlich verwendet werden, f�r die Begr�ndung eines Schadenersatzanspruchs aus. Die begr�ndete Bef�rchtung samt ihrer negativen Folgen muss dabei aber ordnungsgem�� nachgewiesen werden. Die blo�e Behauptung einer Bef�rchtung ohne nachgewiesene negative Folgen reicht ebenso wenig, wie ein rein hypothetisches Risiko der missbr�uchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten. Der Betroffene, der Ersatz des immateriellen Schadens verlangt, muss also geltend machen und ggf. nachweisen, dass der Versto� gegen die DSGVO f�r ihn negative Folgen hatte, die einen immateriellen Schaden darstellen (BGH, a.a.O., Rn. 30 ff.).
18 Die ihm obliegende Darlegung und der Nachweis, dass er �berhaupt einen Kontrollverlust erlitten hat, sind dem Kl�ger nicht gelungen.
19 aa) Aufgrund der tatbestandlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, wonach die vom Kl�ger auf seinem ...-Profil �ffentlich zug�nglich gemachten Informationen und die mit seinem Konto verkn�pfte Telefonnummer zu den abgegriffenen Daten geh�rten und im Internet bereit gestellt wurden, steht fest, dass (�berhaupt) Daten des Kl�gers abgegriffen wurden. Zwar hatte die Beklagte erstinstanzlich bestritten, dass Daten des Kl�gers vom Scraping-Vorfall betroffen waren (vgl. Klageerwiderung, Bl. 7, Bl. 93 f.; Duplik vom 25.06.2024, S. 24, 26 f.) und lediglich angegeben, welche Daten des Kl�gers potentiell betroffen gewesen sein k�nnten. Dies spielt allerdings im Hinblick darauf, dass kein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt wurde, in der Berufungsinstanz keine Rolle mehr (siehe OLG Rostock, 20.10.2003, 3 U 6/03).
20 Unklar ist allerdings, welche Daten des Kl�gers konkret abgegriffen worden sein sollen. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verh�lt sich hierzu nicht. Der Kl�ger tr�gt auch nicht substantiiert vor, welche Daten in seinem Fall betroffen gewesen sein sollen. Er f�hrt vielmehr nur allgemein aus, dass alle Daten betroffen gewesen seien, die auf dem jeweiligen Profil auf „�ffentlich einsehbar“ gestellt waren (Bl. 11 d. Klageschrift). Soweit erstmals in der Berufungsbegr�ndung unter Bezugnahme auf einen Datenauszug, der in der Replik zu finden sein soll, konkrete Daten als gescrapt angegeben werden, sind dieser Datenauszug und die Fundstelle „Referenznummer As. 168“ nicht auffindbar. Es handelt sich insoweit offensichtlich um ein Versatzst�ck aus einem anderen Verfahren, das versehentlich in die Berufungsbegr�ndung geraten ist. Der Senat geht daher davon aus, dass, ausgehend von den (nach Angabe der Beklagten) immer �ffentlichen Nutzereinstellungen, jedenfalls die Nutzer-ID, das Geschlecht und der Vor- und Nachname, unter dem der Kl�ger den Account unterh�lt, betroffen waren und zusammen mit seiner Mobiltelefonnummer ver�ffentlicht wurden. Dass beim Kl�ger dar�ber hinausgehend weitere Daten, wie etwa E-Mail-Adresse oder Geburtsdatum betroffen gewesen sein k�nnten, wurde von der Beklagten ausdr�cklich bestritten (Klagerwiderung, Bl. 111 ff.). Letztlich gibt auch die Klagepartei selbst an, dass jedenfalls Vor- und Nachname, ...-ID sowie Handynummer des Kl�gers betroffen sein sollen, sowie dass mindestens die Telefonnummer des Kl�gers nicht ausreichend gesch�tzt worden sei (Replik vom 01.12.2023, S. 31).
21 Die entscheidende Information, die durch das Scraping erlangt wurde und die ein gewisses Missbrauchsrisiko birgt, ist im Ergebnis die Verkn�pfung einer Mobilfunknummer mit einem konkreten Namen (so auch: BGH, 18.11.2024, VI ZR 10/24 Rn. 49). Bei dem Namen, unter dem der ...-Account gef�hrt wird, und der Nutzer-ID handelt es sich nach den Nutzungsbedingungen um immer �ffentliche einsehbare Daten. Die Kontrolle �ber diese Daten hatte der Kl�ger bereits vor dem Scraping-Vorfall allein dadurch, dass er sein ...profil erstellte, selbst aus der Hand gegeben (so auch: OLG Dresden, 10.12.2024, 4 U 808/24 Rn. 28). Denn diese sind f�r andere Personen, auch wenn diese nicht bei ... angemeldet sind, ohnehin einsehbar und abrufbar. Dass er insoweit die Kontrolle selbst aus der Hand gegeben hat, r�umt der Kl�ger ein (Berufungsbegr�ndung, Bl. 19). Soweit er in diesem Zusammenhang ausf�hrt, er w�re aber in der Lage gewesen, durch Schlie�en des Accounts f�r die Zukunft die Kontrolle �ber diese �ffentlichen Daten wieder zu gewinnen, w�hrend er die Scraping-Ver�ffentlichung im Internet nicht zur�cknehmen k�nne, �berzeugt dies den Senat nicht. Denn auch wenn er den Account f�r die Zukunft schlie�en w�rde, k�nnte er bereits erfolgte Zugriffe und auf dieser Grundlage m�glicherweise erfolgte Ver�ffentlichungen und Weiterverbreitungen nicht mehr zur�cknehmen. Anders als der Name und die Nutzer-ID stammte die Mobilfunknummer nicht vom �ffentlich einsehbaren ...-Profil des Kl�gers. Das von der Klagepartei beschriebene System der Telefonnummergenerierung kann unabh�ngig von dem Scraping-Vorfall bei der Beklagten eingesetzt werden. Um festzustellen, ob es sich um eine aktive Telefonnummer handelt, h�tte es nicht der Benutzung des Kontakt-Importer-Tools der Beklagten bedurft, vielmehr h�tte ein Anruf auf der Nummer ausgereicht (so auch: OLG Hamm, 28.11.2024, I-7, U 52/24 Rn. 42). Der Kl�ger hat hierzu selbst vorgetragen (Replik, Seite 12), die Trefferwahrscheinlichkeit f�r denkbare deutsche elfstellige Telefonnummern sei hoch, da diese in der Masse vergeben und aktiv seien. Der Kontrollverlust kann also im Ergebnis nur die Verkn�pfung der Telefonnummer mit dem ...-Profil und dort mit dem Namen (und ggf. weiteren personenbezogenen Daten) betreffen. Dass weitere Daten au�er Benutzername und ...-ID bei ihm betroffen waren, hat der Kl�ger – wie bereits ausgef�hrt – nicht dargelegt und nachgewiesen.
22 Hinsichtlich der Verkn�pfung der Mobilfunknummer mit einem Namen, besteht vorliegend die Besonderheit, dass sich der Kl�ger nicht mit seinem richtigen Nachnamen auf ... angemeldet hatte, sondern als „…“. Soweit er sich darauf beruft, dass pseudonomysierte Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 5 DSGVO ebenfalls (in gewissem Umfang, je nach Wahrscheinlichkeit der Re-Identifikation im jeweiligen Verarbeitungskontext) zu sch�tzen seien, betrifft dies nicht die vorliegende Konstellation. Pseudonymisierung im Sinne dieser Vorschrift meint einen durchgef�hrten Verarbeitungsvorgang, an dessen Ende die urspr�nglich personenbezogenen Daten ihrer individualisierender Merkmale beraubt sind und ohne weitere Informationen eine Identifizierung nicht mehr m�glich ist, was die Verarbeitungsrisiken f�r den Betroffenen senken und die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter bei der Einhaltung ihrer Datenschutzpflichen unterst�tzen soll, weil die zus�tzlichen Informationen, die zur Identifizierung n�tig sind, gesondert aufbewahrt werden k�nnen (Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl. 2023, � 4 Rn. 17 f.). Um einen solchen Verarbeitungsvorgang geht es vorliegend nicht. Hier hat der Kl�ger vielmehr selbst einen Fantasienamen gew�hlt, unter dem er bei ... auftritt. Missbr�uchlich nutzbar w�re diese Verkn�pfung der Mobilfunknummer mit dem Fantasienamen nur dann, wenn der Fantasiename f�r einen gr��eren Kreis von Dritten einen R�ckschluss auf die tats�chliche Identit�t des Kl�gers erm�glichen w�rde. Dazu, dass seine Identifizierung �ber den Fantasienamen m�glich w�re, etwa weil er diesen in gr��erem Umfang im Verkehr verwendet, hat der Kl�ger nichts vorgetragen. Es handelt sich zudem schon gar nicht um einen hinreichend unterscheidungskr�ftigen Namen. Somit ist vorliegend f�r einen Kontrollverlust des Kl�gers nichts ersichtlich. Es spricht nichts daf�r, dass �ber die gescrapten Daten f�r Dritte eine Verbindung zwischen der Handynummer und dem wirklichen Namen des Kl�gers herstellbar war bzw. ist. Eine irgendwie geartete Nutzbarkeit des Wissens, dass eine Person, die ihr ...profil unter dem Fantasienamen „…“ f�hrt, eine bestimmte Mobilfunknummer verwendet, ist nicht ersichtlich.
23 bb) Ein Kontrollverlust durch das erfolgte Scraping bei ... setzt au�erdem voraus, dass der Kl�ger zu dem fraglichen Zeitpunkt die Kontrolle �ber die entsprechenden Daten (noch) hatte, also die Hoheit �ber die betreffenden Daten nicht bereits zuvor verloren hatte. Bei nicht per se geheimhaltungsbed�rftigen Daten, die – wie der Name – ein Identifizierungsmerkmal darstellen oder die �blicherweise – wie die Telefonnummer – dazu verwendet werden, um in Kontakt mit anderen Personen zu treten und daher im t�glichen Leben einem gr��eren Personenkreis zug�nglich gemacht werden, ist eine derartige Kontrolle �ber Daten nicht ohne weiteres anzunehmen (so auch: OLG Hamm, 28.11.2024, I-7 U 52/24 Rn. 38). Zwar hat der Kl�ger einen Kontrollverlust, wenn auch nur sehr pauschal und mit einem Satz, hinreichend schl�ssig dargelegt. Er hat vorgetragen, dass er seine Telefonnummer stets bewusst und zielgerichtet weitergegeben und diese nicht wahl- und grundlos der �ffentlichkeit, wie etwa im Internet, zug�nglich gemacht habe. Dies gen�gt noch f�r einen schl�ssigen und hinreichend substantiierten Klagevortrag (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 39 f.). Allerdings hat die Beklagte, den Kontrollverlust bestritten (Klageerwiderung, Bl. 67, 102 f., Bl. 145) und die f�r den Schaden beweisbelastete Klagepartei f�r den Kontrollverlust keinen Beweis erbracht (siehe hierzu auch BGH, a.a.O. Rn. 37: „Das Risiko der Nichterweislichkeit … verbleibt freilich beim Anspruchssteller“). Die Frage der Erweislichkeit hatte in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren keine Rolle mehr gespielt, weil dort das Berufungsgericht bereits von einer nicht ausreichenden Substantiierung des Klagevortrags ausgegangen war. (Dies wird im dortigen Verfahren nach der Zur�ckverweisung erst zu kl�ren sein – siehe BGH, a.a.O. Rn. 45).
24 Im hier vorliegenden Verfahren hatte die Klagepartei die Parteieinvernahme des Kl�gers, hilfsweise seine informatorische Anh�rung, als Beweis angeboten. Die Voraussetzungen f�r eine Parteieinvernahme nach � 447 ZPO lagen aber mangels Einverst�ndnisses der Beklagten nicht vor. Die Beklagte hat vielmehr f�r alle Behauptungen, f�r die die Klagepartei die eigene Parteivernehmung anbietet, ihr Einverst�ndnis verweigert (Duplik, Bl. 42). Somit h�tte sich das Gericht die erforderliche �berzeugung nur durch eine informatorische Anh�rung des Kl�gers verschaffen k�nnen (siehe zu dieser M�glichkeit Z�ller, ZPO, 35. Aufl., 2024 � 141 Rn. 1a). Der Kl�ger ist aber zum Verhandlungstermin, trotz ordnungsgem��er Ladung und Anordnung des pers�nlichen Erscheinens – ausdr�cklich auch zur Aufkl�rung des Sachverhalts – unentschuldigt nicht erschienen. Allein daraus, dass der Kl�ger nach eigenen Angaben durch Spam-Anrufe, Spam-SMS und E-Mails bel�stigt wird, l�sst sich nichts daf�r herleiten, dass es zu einem Kontrollverlust (erst) durch den Scraping-Vorfall bei ... gekommen ist. Der Kl�ger hat n�mlich angegeben (Anlage K4, Fragebogen), er k�nne nicht einordnen, wann diese begonnen haben bzw. wann ein starker Anstieg zu verzeichnen gewesen sei (nicht einmal in welchem Jahr), so dass auch eine zeitliche Zuordnung zum Scraping-Vorfall bzw. zur Ver�ffentlichung der Daten aus diesem Vorgehen im Internet nicht m�glich ist. Hinzu kommt, dass – nach dem Beklagtenvortrag – die E-Mail-Adresse, die angeblich auch von vermehrtem Spam-Aufkommen betroffen sein soll, gar nicht durch Scraping von der Plattform der Beklagten abgerufenen worden sein kann, weil sie sich nicht unter den vom Kl�ger als �ffentlich einsehbar eingestellten Nutzerdaten befand. Im �brigen spricht – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – der Umstand, dass der Kl�ger jedenfalls mit seiner Festnetznummer, seinem Namen und seiner Adresse freiz�gig im Internet umgeht (Einstellung auf der Internetseite „Das Telefonbuch“), jedenfalls prima facie nicht f�r einen restriktiven Umgang des Kl�gers mit seinen personenbezogenen Daten. Deshalb k�nnen auch die vom Kl�ger behaupteten an einen Kontrollverlust ankn�pfenden Folgen, wie Belastungen durch ein erh�htes Spam-Aufkommen, Zeitbedarf f�r Vorsichtsma�nahmen und Nachfragen, psychologische Auswirkungen etc. – unabh�ngig von der Frage ihrer Nachweisbarkeit – nicht mit der erforderlichen Sicherheit kausal auf einen Versto� der Beklagten gegen Vorschriften der DSGVO zur�ckgef�hrt werden.
25 Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Kl�ger den Beginn des Anstiegs von Spamvorf�llen zeitlich nicht eingrenzen kann, fehlt es bereits an der schl�ssigen Darlegung einer Bef�rchtung, die gerade an die hier im Raum stehenden Scraping-Vorf�lle ... ankn�pft, geschweige denn an einem Nachweis. Davon abgesehen hat die Klagepartei bis jetzt ihre Suchbarkeitseinstellungen auf ... nicht ver�ndert, was ebenfalls gegen das Bestehen entsprechender Bef�rchtungen und �ngste spricht. Best�nden tats�chlich solche Bef�rchtungen und �ngste, h�tte die Klagepartei allen Grund gehabt, zumindest das urspr�ngliche Einfallstor f�r den Datenabfluss umgehend zu schlie�en. Dass der Kl�ger ernsthaft einen Kontrollverlust und eine missbr�uchliche Verwendung seiner Daten infolge des Scraping-Vorfalls bef�rchten k�nnte, erscheint auch deshalb nicht plausibel, weil die Mobilfunknummer nur mit seinem auf ... verwendeten Fantasienamen verkn�pft wurde. Betrugsversuche unter Verwendung dieses Namens k�nnte der Kl�ger unschwer erkennen.
26 Soweit sich der Kl�ger auf die Verletzung von Auskunfts-, Informations- und Meldepflichten aus der DSGVO beruft, w�ren diese Pflichten jedenfalls nachgehend zu einem etwaigen Kontrollverlust gewesen, k�nnen diesen also nicht verursacht haben, ebenso wenig etwaige weitere immaterielle Sch�den. Sonstige Sch�den, die gerade aus einen Versto� gegen Auskunfts-, Informations- und Meldepflichten resultieren, hat der Kl�ger nicht dargelegt.
27 c) Ein Schadenersatzanspruch auf Grundlage nationalen Rechts (etwa aus � 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Nutzungsvertrag oder aus Art. 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) kommt nicht in Betracht. Unbeschadet der Frage, ob und inwieweit Vorschriften des nationalen Rechts neben den Vorschriften der DSGVO anwendbar sind, fehlt es jedenfalls an der Darlegung und am Nachweis eines konkreten Schadens im Sinne von �� 249 ff. BGB, der nach den Vorgaben des nationalen Rechts jedenfalls eine f�hlbare Beeintr�chtigung voraussetzt. Vorliegend ist die Erheblichkeits-/Bagatellgrenze, die nach nationalem Recht zu Grunde zu legen ist, ersichtlich nicht �berschritten. Insbesondere vermag eine Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts eine Geldentsch�digung nur zu begr�nden, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt. Ein solcher steht – selbst wenn man einen Kontrollverlust des Kl�gers entgegen der Auffassung des Senats bejahen wollte – ersichtlich nicht im Raum, da vorliegend keine Beeintr�chtigung der Intim- oder Privatsph�re, sondern h�chstens der Sozialsph�re im Raum steht (so auch: OLG Hamm, a.a.O. Rn. 61 f.).
28 Der au�erhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der DSGVO in Betracht kommende � 7 BDSG schlie�lich, sah nach h.M. nur einen Ausgleich materieller Sch�den vor (siehe BeckOK, Datenschutzrecht, 23. Edition, Stand 01.08.2017). Solche hat der Kl�ger aber nicht geltend gemacht.
29 2. Der unter Ziff. 3) geltend gemachte Feststellungsantrag teilt im Ergebnis das Schicksal des Leistungsantrags. Mangels Nachweises eines Kontrollverlusts oder einer sonstigen Beeintr�chtigung des Kl�gers ist hier, weil (anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall im Hinblick auf die dort revisionsrechtlich zu unterstellenden Tatsachen) schon ein Prim�rschaden nicht vorliegt, der Eintritt zuk�nftiger Folgesch�den tats�chlich nicht zu erwarten, so dass dieser Antrag bereits unzul�ssig ist. Bei Eintritt etwaiger Sch�den durch missbr�uchliche Verwendung personenbezogener Daten w�re auch nicht aufkl�rbar, ob diese auf den Scraping-Vorfall zur�ckzuf�hren sind. Im �brigen erscheint (selbst wenn man – anders als der Senat – einen Kontrollverlust unterstellen wollte) die Annahme, dass sich aus einer (ggf. fortdauernden) Ver�ffentlichung des ...-Fantasienamens des Kl�gers in Verbindung mit seiner Telefonnummer das Risiko einer betr�gerischen Nutzung und daraus resultierender Sch�den ergeben k�nnte, lediglich theoretischer Natur. Davon abgesehen st�nde auch insoweit die (zeitliche) Anwendbarkeit der Vorschriften der DSGVO zum Zeitpunkt des Abgreifens der Daten des Kl�gers nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest.
30 3. Die Klage ist im Hinblick auf den Unterlassungsantrag Ziff. 4 a) unzul�ssig. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begr�ndung des Bundesgerichtshofs im Verfahren VI ZR 10/24 Bezug genommen (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 52 ff.), die einen im wesentlichen inhaltsgleichen Antrag betrifft.
31 4. Auch der Klageantrag unter Ziff 4 b) (Unterlassung der Verarbeitung der Telefonnummer des Kl�gers auf der Grundlage einer Einwilligung, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Information dar�ber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierf�r die Berechtigung verweigert wird) ist unzul�ssig. Es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzbed�rfnis.
32 Das Rechtsschutzbed�rfnis ist zu verneinen, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kl�ger unter keinen Umst�nden mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzw�rdigen Vorteil erlangen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Erreichung des Rechtsschutzziels besteht oder der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der beantragten Entscheidung hat. Das Rechtsschutzbed�rfnis entf�llt dann, wenn das Betreiben des Verfahrens eindeutig zweckwidrig ist und sich als Missbrauch der Rechtspflege darstellt (BGH, Urteil 28.11.2024, VI ZR 10/24 Rn. 67 f.). Auch unter Ber�cksichtigung des anzuwendenden strengen Ma�stabs ist dieser Fall hier gegeben. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die Erl�uterung des Kl�gers, er begehre mit seinem Antrag die Unterlassung der Verarbeitung derjenigen Daten, in deren Verwendung er aufgrund der in der Klageschrift dargestellten Un�bersichtlichkeit der Einstellungsbedingungen tats�chlich gar nicht wirksam eingewilligt habe.
33 aa) Zum einen ist der Kl�ger, sp�testens seit dem Auskunftsschreiben der Beklagten (und erst recht aufgrund der ausgetauschten Schrifts�tze im vorliegenden Verfahren) umfassend �ber die Suchbarkeits- und Sichtbarkeitsfunktionen, insbesondere �ber die M�glichkeit einer Suchbarkeit mittels seiner Mobilfunknummer, informiert. Gleichwohl hat er – nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagtenseite – bis jetzt die Einstellung hinsichtlich der Suchbarkeit der Telefonnummer nicht ver�ndert, sondern es bei der Einstellung „alle“ belassen. Es ist nicht ersichtlich, welche Information dem Kl�ger ab Erhalt des Auskunftsschreibens gefehlt hat oder jetzt noch fehlt, um zu entscheiden, ob er von dieser Art der Nutzung seiner Telefonnummer Gebrauch machen will oder nicht. Vor diesem Hintergrund stellt sich im Grunde bereits die Frage, ob die Weiterbenutzung der Plattform, ohne die Suchbarkeitseinstellungen zu �ndern, nicht bereits als nachtr�glich erteilte wirksame konkludente Einwilligung zu werten ist (in diesem Sinne: OLG Hamm, a.a.O., Rn. 69, unter Bezugnahme von Erw�gungsgrund 62 S. 1 Var. 1 DSGVO, der dahingehend lautet, dass eine Pflicht, Informationen zur Verf�gung zu stellen, sich er�brigt, wenn die betroffene Person die Information bereits hat). Dies kann aber im Ergebnis im Hinblick auf die nachfolgenden Erw�gungen dahinstehen.
34 bb) Eine erneute Verwendung der Telefonnummer des Kl�gers im Kontakt-Importer-Tool scheidet n�mlich bereits deswegen aus, weil dieses Tool in dieser Form nicht mehr existiert. Die Kontakt-Importer-Funktion wurde auf der Plattform am 10.10.2018 und die des ...-Messengers am 06.09.2019 abgeschaltet. Eine Funktion auf der Plattform der Klagepartei, die eine eindeutige Zuordnung einer Telefonnummer zu einem Profil erm�glichen w�rde, gibt es nicht mehr. Es ist zwar noch m�glich, Telefonnummern und Kontaktlisten hochzuladen. Der Nutzer erh�lt mit dieser Funktion jedoch als Ergebnis nur eine Liste der Profile von Personen, die er, auch aufgrund anderer Zuordnungskriterien (zum Beispiel Namen) kennen k�nnte (people-you-may-know-Funktion). Dass dem so ist, kann – was der Kl�ger nicht bestreitet – durch jeden ...-Nutzer selbst durch Eingabe einer Telefonnummer �berpr�ft werden. Von weiteren Missbrauchsf�llen nach 2019 und dem Bekanntwerden der Scraping-Vorf�lle im Jahr 2021 wurde nichts berichtet. Solches tr�gt auch der Kl�ger nicht vor. Nachdem die Beklagte die Ver�nderungen der Nutzungsm�glichkeiten gerade deswegen vorgenommen hat, um einen Missbrauch, wie in der Vergangenheit durch die Scraping-Vorf�lle geschehen, zu vermeiden und au�erdem von der irischen Datenschutzbeh�rde wegen der hier gegenst�ndlichen Scraping-Vorf�lle mit einer empfindlichen Strafe belegt wurde (mag diese nun rechtskr�ftig sein oder nicht), ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die Beklagte wieder ein der Kontakt-Importer-Funktion entsprechendes Tool einf�hren wird (siehe zum Ganzen und den durchgef�hrten technischen �nderungen auch: OLG Dresden, 10.12.2024, 4 U 808/24 Rn. 45 ff.).
35 cc) Hinzu kommt, dass die Beklagte sich nicht ber�hmt, der Kl�ger habe ihr eine entsprechende Einwilligung ausdr�cklich erteilt. Sie geht vielmehr davon aus, sie sei zur Vorgabe der Voreinstellung auf „alle“ und zur Verwendung der personenbezogenen Daten im Rahmen des Kontakt-Importer-Tools berechtigt gewesen, weil die Verarbeitung dieser Daten zur Erf�llung des Vertragszwecks erforderlich sei. Damit sei – nach Auffassung der Beklagten – die Verarbeitung gerade nicht wegen einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), sondern nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO rechtm��ig (siehe Seite 41 der Berufungserwiderung: „Denn die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bereitstellung der ...-Plattform – und somit auch die damit verbundene Verarbeitung im Zusammenhang mit der Kontakt-Importer-Funktion – st�tzt sich auf die Durchf�hrung des jeweiligen Nutzervertrages, mithin auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO. … Eine Einwilligung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO ist in diesem Fall weder relevant noch eine Voraussetzung f�r die rechtm��ige Datenverarbeitung“). Wenn sich die Beklagte aber schon in der Vergangenheit nicht auf eine Einwilligung gest�tzt hat und sogar einr�umt, dass eine solche von ihr nicht eingeholt wurde (siehe Bl. 107 der Klageerwiderung), so ist auch f�r die Zukunft nicht zu erwarten, dass sie sich auf eine (aus ihrer Sicht ohnehin nicht vorhandene und nicht notwendige Einwilligung) f�r eine Verarbeitung st�tzen wird. Zu bef�rchten w�re allenfalls, dass die Beklagte ihr Handeln erneut als durch Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO gerechtfertigt ansehen w�rde. Ein derartiges Vorgehen der Beklagten w�re vom Inhalt des Unterlassungsantrags jedoch nicht erfasst.
36 dd) Sofern man den Unterlassungsantrag des Kl�gers unter Ber�cksichtigung des zugrunde liegenden Scraping-Sachverhalts gro�z�gig (und im Grunde gegen dessen eigene Erl�uterungen) dahingehend auslegen wollte, dass er ein Unterlassen jeglicher Verarbeitung seiner Telefonnummer begehre, die �ber die notwendige Verarbeitung im Rahmen der Zwei-Faktor-Identifzierung hinausgehe (vgl. hierzu BGH, Urteil 28.11.2024, VI ZR 10/24 Rn. 68 ff.), so kann der Kl�ger dieses Ziel auf einfachere Art und Weise erreichen.
37 Angesichts der Informationen der Beklagten �ber die M�glichkeiten der Einstellung der Suchbarkeitsfunktion, nicht zuletzt aber aufgrund des vorliegenden Verfahrens, wei� der Kl�ger, dass er die Suchbarkeitseinstellung auf „nur ich“ ab�ndern und dennoch die Zwei-Faktor-Identifizierung weiter nutzen kann. Dies stellt, ebenso wie der Widerruf einer etwaigen Einwilligung – der nach Art. 7 DSGVO ohne weiteres jederzeit m�glich w�re – einen einfacheren und billigeren Weg dar (so auch BGH, a.a.O. Rn. 69). Der BGH hatte in dem von ihm entschiedenen Verfahren diese M�glichkeit nur deswegen als nicht ausreichend erachtet, weil nach dem Vortrag des dortigen Kl�gers nicht auszuschlie�en war, dass die Beklagte (laut der Angabe in ihrer online-Information mit der �berschrift: „M�glicherweise verwenden wird deine Telefonnummer f�r diese Zwecke“) seine Telefonnummer f�r weitere Zwecke verwendete. Hierzu und zu einer etwaigen Abhilfem�glichkeit des (dortigen) Kl�gers habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen (BGH, a.a.O. Rn. 69). Diese Problematik erachtet der Senat im vorliegenden Verfahren nicht als einschl�gig, da die Beklagte nach ihrem unbestrittenen Vortrag mit dieser Information („M�glicherweise verwenden wird deine Telefonnummer f�r diese Zwecke“) nur allgemein �ber alle m�glichen Verwendungszwecke informiert, f�r die der ...-Nutzer seine Telefonnummer freischalten kann, aber eben nicht alle Verwendungszwecke auf alle Nutzer zutreffen, weil nicht alle Nutzer alle Verwendungszwecke nutzen (Klageerwiderung, Seite 27). Das hei�t, tats�chlich wird die Telefonnummer nur f�r den bzw. die Zwecke verwendet, f�r die sie vom jeweiligen Nutzer freigegeben ist. Damit h�tte der Kl�ger sehr wohl die M�glichkeit, durch entsprechende �nderung seiner Einstellungen die Verwendung seiner Telefonnummer durch ... auf die Funktion der „Zweifaktor-Authentifizierung“ zu beschr�nken. Dies r�umt der Kl�ger auch ein (Berufungserwiderung, Bl. 20, 26; Berufungsbegr�ndung vom 30.10.2024, Bl. 30). Er ist jedoch der Auffassung, er sei hierzu nicht verpflichtet, weil die M�glichkeit, Rechtsverletzungen durch eigene Handlungen vorzubeugen, den Unterlassungsanspruch nicht entfallen lasse. Richtig daran ist, dass der Kl�ger nicht zu einer entsprechenden �nderung seiner Suchbarkeitseinstellung verpflichtet ist. Dies �ndert aber nichts daran, dass er eine Unterlassung nicht im Klageweg durchsetzen kann, soweit er in der Lage ist, selbst unschwer Abhilfe zu schaffen. Wie bereits gesagt, besteht f�r eine Klage dann kein berechtigtes Interesse und auch kein Rechtsschutzbed�rfnis. Der weitere Einwand des Kl�gers, die Zulassung der M�glichkeit, eine Person nicht nur durch Eingabe einer spezifischen Telefonnummer aufzufinden, sondern im Wege des Suchlaufs unter Nutzung der technischen M�glichkeiten des Kontakt-Importer-Tools, weise einen eigenst�ndigen Verletzungsgehalt auf, l�sst nicht erkennen, wie dies die Zul�ssigkeit eines Unterlassungsanspruchs begr�nden soll.
38 ee) Dass der Kl�ger kein wirkliches Interesse daran hat, die Nutzung und Suchbarkeit seiner Telefonnummer auf der Plattform ... zu beschr�nken, zeigt sich daran, dass er, obwohl die Problematik nun seit mehreren Jahren bekannt ist, bis heute weder von der M�glichkeit eines Widerrufs der (angeblichen) Einwilligung Gebrauch gemacht noch die Einstellung hinsichtlich der Suchbarkeit seiner Telefonnummer ge�ndert hat. Dies belegt, dass er entweder die Suchbarkeitsfunktion im jetzt noch m�glichen Rahmen weiter nutzen will oder jedenfalls keinen Missbrauch (mehr) bef�rchtet und deswegen nicht daran interessiert ist, die Nutzbarkeit seiner Telefonnummer einzuschr�nken. Selbst wenn der Kl�ger die ihm m�gliche Einstellungs�nderung f�r nicht ausreichend halten sollte, um eine zweckwidrige Verwendung seiner Telefonnummer zu verhindern (was er nicht vorgetragen hat), w�re davon auszugehen, dass er zumindest zum vor�bergehenden Schutz bis zum Ausgang des Verfahrens diese M�glichkeit zum „Selbstschutz“ ergriffen h�tte, falls er einen Missbrauch f�rchtet. Dass er dies nicht getan hat, zeigt sein mangelndes Interesse daran, das mit dem Unterlassungsantrag vermeintlich angestrebte Ziel tats�chlich zu erreichen. Das Unterlassungsbegehren ist daher als „venire contra factum proprium“ im Sinne von � 242 BGB zu werten. Au�erdem m�sste die Beklagte, um jede �ber die Zwei-Faktor-Identifizierung hinausgehende Verarbeitung der Telefonnummer zu vermeiden, dem Kl�ger entweder die Nutzung von ... vollst�ndig verweigern oder aber in die von ihm selbst gew�hlten (und beibehaltenen) Nutzereinstellungen eingreifen und ihn von allen sonstigen Nutzungsm�glichkeiten der Telefonnummer ausschlie�en, die anderen Nutzern zur Verf�gung stehen. Es erscheint dem Senat widerspr�chlich und rechtsmissbr�uchlich, dass der Kl�ger die Beklagte verpflichten will, die von ihm in Kenntnis des Scraping-Vorfalls fortgesetzte Nutzung seines ...-Accounts ihrerseits nachtr�glich einzuschr�nken.
39 ff) Da somit beide Unterlassungsantr�ge bereits unzul�ssig sind, kommt es auf die Fragen, ob sich aus Art. 17 oder 18 DSGVO ein Unterlassungsantrag �berhaupt ableiten l�sst und ob (andernfalls) die DSGVO insoweit eine abschlie�ende Regelung im Bereich des Datenschutzes darstellt oder daneben Unterlassungsanspr�che aus nationalem Recht, etwa basierend auf � 1004 BGB anwendbar sind, nicht mehr an. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren des Europ�ischen Gerichtshofs C 655 – 23, in dem diese Fragen aufgrund einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof zu kl�ren sind, war daher nicht veranlasst. Aus demselben Grund konnte auch offen bleiben, ob sich aus dem Nutzungsvertrag ein entsprechender Anspruch ergeben k�nnte (�� 280, 241 Abs. 2 BGB), was aus Sicht des Senats ohnehin nicht nahe liegt.
40 Im �brigen ist davon auszugehen, dass ein Unterlassungsantrag auch nicht begr�ndet w�re. Regelm��ig setzt ein Unterlassungsanspruch n�mlich eine Wiederholungsgefahr voraus. Mangels nachweisbaren Versto�es gegen die DSGVO (Versto� innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der DSGVO nicht nachgewiesen, siehe oben) fehlt es vorliegend schon an einer Wiederholungsgefahr. Zwar kann auch eine erstmals ernsthaft drohende Beeintr�chtigung ausreichen. Aber auch f�r eine solche fehlen vorliegend Anhaltspunkte.
41 5. Der unter Ziff. 5 geltend gemachte Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist nicht begr�ndet (BGH, Urteil vom 28.11.2024, VI ZR 10/24 Rn. 74 ff.). Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Auskunft �ber die ihr nicht bekannten Scraper zu erteilen, weil ihr das nicht m�glich ist. Was sie an Informationen erteilen konnte, hat sie erteilt, so dass insoweit der Anspruch durch Erf�llung, � 362 Abs. 1 BGB, erloschen ist.
42 6. Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten.
43 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
44 Das Gericht beabsichtigt den Streitwert auf 6.500,00 € festzusetzen (Ziff. 1 + 2 (Schadenersatz)): 4.000,00 €; Ziff 3 (Feststellung): 500,00 €; Ziff. 4 a) und b): jeweils 750,00 €, Ziff. 5 (Auskunft): 500,00 €. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung ebenfalls innerhalb der gesetzten Frist.
Zwar kann bereits der – selbst kurzfristige – Verlust der Kontrolle personenbezogener Daten einen immateriellen Schaden darstellen. Die betroffene Person muss aber den Kontrollverlust als solchen nachweisen. Kann ein Kontrollverlust nicht nachgewiesen werden, reicht schon die begr�ndete Bef�rchtung einer Person, ihre personenbezogenen Daten k�nnten aufgrund eines Versto�es gegen die Verordnung von Dritten missbr�uchlich verwendet werden, f�r die Begr�ndung eines Schadenersatzanspruchs aus. Die begr�ndete Bef�rchtung samt ihrer negativen Folgen muss dabei aber ordnungsgem�� nachgewiesen werden. Die blo�e Behauptung einer Bef�rchtung ohne nachgewiesene negative Folgen reicht ebenso wenig, wie ein rein hypothetisches Risiko der missbr�uchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Kontrollverlust �ber personenbezogene Daten setzt voraus, dass durch das Scraping eine Verkn�pfung, etwa die eines Nutzernamens einer sozialen Plattform mit einer nicht �ffentlich geteilten Telefonnummer, hergestellt wurde, die eine missbr�uchliche Nutzung erm�glicht. Ist eine solche Verkn�pfung, etwa bei der Nutzung eines Fantasienamens, nicht nachvollziehbar, liegt grunds�tzlich kein ersatzf�higer immaterieller Schaden vor. Missbr�uchlich nutzbar w�re eine Verkn�pfung der Mobilfunknummer mit dem Fantasienamen nur dann, wenn der Fantasiename f�r einen gr��eren Kreis von Dritten einen R�ckschluss auf die tats�chliche Identit�t des Betroffenen erm�glichen w�rde. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Kontrollverlust infolge eines Scraping-Vorfalls setzt voraus, dass der Betroffene zu dem fraglichen Zeitpunkt die Kontrolle �ber die entsprechenden Daten (noch) hatte, also die Hoheit �ber die betreffenden Daten nicht bereits zuvor verloren hatte. Bei nicht per se geheimhaltungsbed�rftigen Daten, die – wie der Name – ein Identifizierungsmerkmal darstellen oder die �blicherweise – wie die Telefonnummer – dazu verwendet werden, um in Kontakt mit anderen Personen zu treten und daher im t�glichen Leben einem gr��eren Personenkreis zug�nglich gemacht werden, ist eine derartige Kontrolle �ber Daten nicht ohne weiteres anzunehmen und muss daher dargelegt sowie erforderlichenfalls nachgewiesen werden.(Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Die blo�e Behauptung eines erh�hten Spam-Aufkommens nach einem Scraping-Vorfall gen�gt nicht, um einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Datenabgriff und einem daraus resultierenden Kontrollverlust darzulegen. Fehlt es an einer konkreten zeitlichen Einordnung des Anstiegs unerw�nschter Nachrichten und an weiteren Anhaltspunkten f�r eine missbr�uchliche Verwendung der betroffenen Daten, kann ein Versto� gegen die DSGVO nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Kein Kontrollverlust durch Verkn�pfung einer Mobilfunknummer mit einem Fantasienamen
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