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25 O 9210/24•LG M�nchen I 25. Zivilkammer, 2025-02-19, 25 O 9210/24
25 O 9210/24Tribunale cantonale19 feb 2025
Der Betreiber eines E-Mail-Dienstes ist unabh�ngig davon, ob es sich bei ihm um einen interpersonellen Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG handelt, als Anbieter eines digitalen Dienstes im Sinne von � 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG anzusehen.
Entscheidungsdatum: 2025-02-19
Aktenzeichen: 25 O 9210/24
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin durch die Angabe der jeweils bei der Beteiligten gespeicherten nachfolgend genannten Daten Auskunft zu erteilen:
a) Name des Nutzers
b) Anschrift des Nutzers
und/oder
II. Die Beteiligte wird verpflichtet, der Antragstellerin durch die Angabe der jeweils bei der Beteiligten gespeicherten nachfolgend genannten Daten Auskunft zu erteilen:
a) Name des Nutzers
b) Anschrift des Nutzers
und/oder
III. Im �brigen wird der Antrag zur�ckgewiesen.
IV. Die Antragstellerin tr�gt die Kosten des Verfahrens.
V. Der Gesch�ftswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
1 I.�Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der Zul�ssigkeit der Auskunftserteilung �ber bei der Beteiligten gespeicherten Bestandsdaten gem�� � 21 Abs. 3 Satz 1 TDDDG anl�sslich zweier die Antragstellerin betreffende Bewertungen auf der Internetseite .... Zudem begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung der Beteiligten zur Auskunftserteilung gem�� � 21 Abs. 3 Satz 2 TDDDG.
2 Die Firma „...“ betreibt auf der Internetseite „...(nachfolgend „...“) eine Online-Plattform, auf der aktuelle und ehemaligen Mitarbeiter, Bewerber und Lehrlinge europaweit Arbeitgeberbewertungen abgeben k�nnen. Auf der Bewertungsplattform finden sich derzeit �ber 5,4 Millionen Bewertungen zu mehr als einer Million Unternehmen. Die Bewertungen werden anonym abgegeben. Inhaltlich erfolgt die Bewertung dergestalt, dass die Nutzer f�r den jeweils bewerteten Arbeitgeber in unterschiedlichen Kategorien (Karriere/Weiterbildung, Arbeitsatmosph�re, Work-Life-Balance, usw.) auf einer Skala von einem bis f�nf Sterne vergeben, wobei ein Stern die negativste und f�nf Sterne die h�chste Bewertungsstufe darstellen. Aus den in den Kategorien vergebenen Sternen wird dann ein Gesamtschnitt ermittelt. Zus�tzlich haben die Nutzer fakultativ die M�glichkeit die Sternebewertungen jeweils in einem Textfeld zu der jeweiligen Kategorie mit Kommentaren zu versehen. Weiterhin kann die Bewertung auch mit einer �berschrift versehen werden.
3 Die Antragstellerin ist ein Unternehmen aus der Automobilbranche. Im Juni/Juli 2022 wurden auf der Online-Plattform der Beteiligten innerhalb weniger Wochen mehrere negative Bewertungen �ber die Antragstellerin abgegeben darunter auch die zwei verfahrensgegenst�ndlichen Bewertungen unter den �berschriften „Au�en hui innen pfui“ (nachfolgen als Bewertung 1 bezeichnet) und „Traumschiff Surprise, planlos durch all Gesch�ftsleitung schreibt die positiven Bewertungen“ (nachfolgend als Bewertung 2 bezeichnet). Hinsichtlich des Inhaltes dieser Bewertungen wird auf die Ausf�hrungen in der Antragsschrift vom 31.07.2024 Bezug genommen.
4 Hinsichtlich dieser (und weiterer) Bewertungen begehrte die Antragstellerin zun�chst die Erteilung von Ausk�nften �ber Bestandsdaten der Verfasser der Bewertungen von der .... Das diesbez�gliche Verfahren wurde bei dem Landgericht M�nchen I unter dem Az. 25 O 9201/22 e gef�hrt. In diesem Verfahren deaktivierte die Beteiligte die streitgegenst�ndlichen Bewertungen, forderte die Verfasser der Bewertungen zur Vorlage von T�tigkeitsnachweisen bei der Antragstellerin sowie zur Substantiierung ihrer Bewertungen auf und setzte eine einw�chige Stellungnahmefrist. Da die Verfasser der hier streitgegenst�ndlichen beiden Bewertungen hierauf nicht reagierten, wurden diese Bewertungen von der ... dauerhaft gel�scht. Das Gericht verpflichtete die ... in dem Verfahren 25 O 9201/22 e mit Beschluss vom 12.06.2024 zur Erteilung von Ausk�nften �ber die Bestandsdaten der Verfasser der Bewertungen. Dieser Beschluss ist rechtskr�ftig. Aufgrund des Beschlusses erteilte die ... der Antragstellerin am 17.06.2024 unter anderem Ausk�nfte �ber die Bestandsdaten der verfahrensgegenst�ndlichen zwei Bewertungen. Die Auskunft ergab, dass hinsichtlich der Verfasser der zwei Bewertungen bei der ... lediglich E-Mailadressen gespeichert waren und zwar die E-Mailadressen ...
5 Die Beteiligte ist ein Unternehmen mit Sitz in ... Sie bietet f�r Nutzende in Deutschland verschiedene Online-Dienste an und ist unter anderem Betreiberin des E-Mail-Dienstes „G...mail“ bzw. „... ist ein Dienst, mit dem seine Nutzenden elektronische Nachrichten und Dateien �ber das Internet versenden und empfangen k�nnen. Um diesen Dienst in Anspruch nehmen zu k�nnen, m�ssen Nutzende zun�chst ein E-Mail-Konto einrichten; sie erhalten dann eine E-Mail-Adresse, die sie als Absender und Empf�nger von E-Mails identifiziert (....com). Zur Nutzung dieses Dienstes k�nnen sich Nutzende in ihr E-Mail-Konto direkt �ber die von G... betriebene Internetseite (https://....com) �ber einen auf einem internetf�higen Endger�t installierten Webbrowser einloggen. Alternativ k�nnen sie sich �ber eine auf dem Endger�t installierten ...-App einloggen.
6 Die Antragstellerin bestreitet, dass die beiden negativen Bewertungen von ehemaligen Angestellten abgegeben wurden. Auch sonst seien die Bewertungen inhaltlich unrichtig. So werde der Antragstellerin in der Bewertung Nr. 1 zur Unrecht vorgeworfen, das Tankversiegelungen ohne Atemschutzmasken durchgef�hrt und �le in den Abfluss gekippt w�rden. In Bewertung 2 werde der Antragstellerin zu Unrecht vorgeworfen, �ltere Kollegen einfach rauszuwerfen; vielmehr werde auch �lteren Mitarbeitern interne Umschulungen angeboten. Die Bewertungen seien mit der Intention abgegeben worden, die Antragstellerin zu sch�digen.
7 Die Antragstellerin ist der Meinung, bei den beiden Bewertungen handele es sich um rechtswidrige Inhalte gem�� � 21 Abs. 2 TDDDG. Die Bewertungen w�rden unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten und damit die Tatbest�nde gem�� �� 186, 187 StGB verwirklichen. Die Antragstellerin k�nne sich als juristische Person auf ein Unternehmenspers�nlichkeitsrecht aus Art. 19 Abs. 3 GG berufen. Die Beklagte habe in der Folge gegen die Verfasser der negativen Bewertungen deliktische Anspr�che aus � 823 Abs. 1,2 BGB und k�nne daher nicht nur von der ..., sondern auch von der Beteiligten als Betreiberin des E-Maildienstes der bei der ... hinterlegten E-Mail-Adressen gem�� � 21 Abs. 2 TDDDG Auskunft �ber die zu den Verfassern der negativen Bewertungen gespeicherten Bestandsdaten verlangen.
8 Die Antragstellerin beantragt,
I. Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin durch die Angabe der jeweils bei der Beteiligten gespeicherten nachfolgend genannten Daten Auskunft zu erteilen:
a) Name des Nutzers
b) Anschrift des Nutzers
c) Geburtsdatum des Nutzers
und/oder
II. Die Beteiligte wird verpflichtet, der Antragstellerin durch die Angabe der jeweils bei der Beteiligten gespeicherten nachfolgend genannten Daten Auskunft zu erteilen:
a) Name des Nutzers
b) Anschrift des Nutzers
c) Geburtsdatum des Nutzers
und/oder
9 Die Beteiligte beantragt,
den Antrag gem, � 21 Abs. 2, 3 TDDDG zur�ckzuweisen.
10 Die Beteiligte bestreitet, dass die Verfasser der Bewertungen mit den Nutzern, die f�r den Dienst�„G...“ mit den E-Mailadressen ... Konten angelegt haben, personenidentisch sind.
11 Die Beteiligte meint, � 21 TDDDG finde auf den Dienst „G...“ schon keine Anwendung. Bei dem�E-Mai-Dienst handele es sich um einen interpersonellen Telekommunikationsdienst im Sinne von � 3 Nr. 61 lit. b) TKG i.V.m. � 3 Nr. 24 TKG. Demnach ergebe sich ein Auskunftsanspruch ausschlie�lich aus � 174 TKG, Privatpersonen wie die Antragstellerin seien von dieser Gestattungsnorm aber nicht umfasst. Dies gelte auch nach der mit der Umbenennung des TTDSG in TDDDG und damit verbundene �nderungen, die nur redaktioneller Natur seien. Unabh�ngig davon sei auch die von der Antragstellerin begehrte Kettenauskunft nicht von � 21 TDDDG umfasst. Die streitgegenst�ndlichen Bewertungen seien nicht �ber den Dienst der Beteiligten verbreitet worden. Eine Verbindung zwischen dem Dienstanbieter und der Verbreitung des rechtsverletzenden Inhaltes sei aber nach Teleos und Historie von � 21 TDDDG zwingend erforderlich. Aber auch davon unabh�ngig w�rden die Voraussetzungen f�r eine Gestattung nicht vorliegen. Es gen�ge nicht, dass ein Straftatbestand potentiell erf�llt sei, insbesondere k�nne dies nicht bei der blo�en fehlenden R�ckmeldung eines Nutzers in einem durchgef�hrten Stellungnahmeverfahren vermutet werden, zumal es legitime Gr�nde geben k�nne, warum sich der Nutzer nicht gemeldet habe. Im �brigen habe die Antragstellerin das Vorliegen unwahrer �u�erungen durch die Bewertungen lediglich behauptet. Eine hinreichend schwerwiegende Verletzung absolut gesch�tzter Rechte der Antragstellerin sei nicht feststellbar. Zudem sei jedenfalls die Beauskunftung eines Geburtsdatums nicht von � 21 TDDDG umfasst, da es zur Geltendmachung von Anspr�chen gegen die Verfasser der Bewertungen nicht erforderlich sei.
12 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze Bezug genommen.
13 II.�Der Antrag ist zul�ssig und �berwiegend begr�ndet.
14 1. Der Antrag ist zul�ssig, insbesondere ist das Landgericht M�nchen I gem�� � 21 Abs. 3 Satz 3, 4 TDDDG sachlich und �rtlich zust�ndig. Die internationale Zust�ndigkeit folgt jedenfalls aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO.
15 2. Der Antrag ist �berwiegend begr�ndet. Die Bewertungen verwirklichen potentiell Straftatbest�nde gem�� �� 185, 186 StGB. In der Folge war der Beteiligten gem�� � 21 Abs. 3 Satz 1 TDDDG die Erteilung von Ausk�nften �ber die Bestandsdaten der Verfasser der Bewertungen zu gestatten und die Beteiligte gem�� � 21 Abs. 3 Satz 2 TDDDG entsprechend zu verpflichten.
A.
16 Das Gericht ist der Ansicht dass � 21 TDDDG auf die Beteiligte und den von ihr betriebenen E-Mail-Dienst „G...“ Anwendung findet. Bei der Beteiligten handelt es sich um einen Anbieter digitaler Dienste im Sinne von � 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG.
17 Der Begriff „digitaler Dienst“ ist in � 2 Abs. 2 TDDDG selbst nicht definiert. Allerdings finden gem�� � 2 Abs. 1 TDDDG die Bestimmungen des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG) auch f�r das TDDDG Anwendung. In � 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG findet sich zwar auch keine selbstst�ndige Definition des Begriffs „digitaler Dienst“, es erfolgt aber erneut eine Verweisung dahingehend, dass ein „digitaler Dienst“ ein Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 �ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften f�r die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sein soll. In der besagten Richtlinie wird „Dienst“ als eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft definiert, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empf�ngers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck „Dienst“ unter anderem auch eine „elektronisch erbrachte Dienstleistung“, d.h. eine Dienstleistung, die mittels Ger�ten f�r die elektronische Verarbeitung (einschlie�lich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollst�ndig �ber Draht, �ber Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird.
18 Nach dieser Definition ist auch der Dienst „G...“ zweifellos eine elektronisch erbrachte Dienstleistung. Denn ein E-Mail-Dienst dient naturgem�� dem Empfangen und Versenden von elektronischen Nachrichten, es werden Daten von einem Ausgangspunkt zu einem anderen vollst�ndig elektronisch gesendet bzw. empfangen und dies erfolgt auch ausschlie�lich mittels Ger�ten f�r elektronische Verarbeitung, seien dies normale Computer, Tablets oder Smartphones. Dieser Dienst wird von der Beteiligten auch regelm��ig gegen Entgelt erbracht, was auch von der Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird. Es ist allgemein bekannt, dass s�mtliche E-Maildienste ihre Leistungen entweder gegen monet�re Bezahlung erbringen (dann zumeist im Rahmen von sog. „Premium-Modellen“, die exklusive Zusatzfunktionen erhalten und zumeist werbefrei sind) oder aber die Nutzer den Dienst dadurch bezahlen, dass sie ihre Daten dem Betreiber zum Zwecke der Auswertung (insbesondere f�r Werbezwecke) zur Verf�gung stellen. Bei dem Dienst der Beteiligten handelt es somit um einen digitalen Dienst im Sinne von � 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG und in der Folge auch um einen solchen im Sinne von �� 2 Abs. 1, 21 Abs. 2 TDDDG. Keiner weiteren Erl�uterung bedarf es, dass die Beteiligte in Bezug auf den digitalen Dienst auch Anbieter gem�� � 2 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG ist, das sie selbst den E-Mail-Dienst betreibt und daher eigene digitale Dienste erbringt.
19 Das Gericht vermag auch nicht der Ansicht der Beteiligten zu folgen, wonach � 21 TDDDG auf die Beteiligte keine Anwendung finden soll, weil es sich bei ihr um einen „interpersoneller Telekommunikationsdienst“ i.S.d. � 3 Nr. 61 lit. b) TKG i.V.m. � 3 Nr. 24 TKG sowie i.S.d. Art. 2 Nr. 5 Richtlinie (EU) 2018/1972 �ber den europ�ischen Kodex f�r die elektronische Kommunikation (auch EKEK genannt, nachfolgend: „EECC-Richtlinie“) handelt. Es mag sein, dass die Beteiligte auch ein Telekommunikationsdienst in diesem Sinne ist, das Gericht kann aber nicht erkennen, warum ein Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG nicht auch gleichzeitig ein Anbieter digitaler Dienste im Sinne des TDDDG sein k�nnen solle. Das insoweit von der Beteiligten konstruierte Exklusivverh�ltnis dieser Begriffe ist weder dem TKG noch dem TDDDG zu entnehmen. Dies erschlie�t sich auch bereits deswegen unmittelbar, weil beide Gesetze v�llig unterschiedliche Regelungsfunktionen haben. Ziel des TKG ist gem�� � 1 Abs. 1 TKG, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsf�hige Telekommunikationsinfrastrukturen zu f�rdern und fl�chendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gew�hrleisten. Das TKG ist mithin ein Aufsichtsgesetz, es dient der Regulierung des Wettbewerbs durch den Hoheitstr�ger und schafft in diesem Rahmen Regulierungsvorgabe und Rahmenbedingungen zum Schutze der Kunden. Dies deckt sich auch mit dem Auskunftsrecht aus � 174 Abs. 1, 3, TKG, dass ein Auskunftsrecht f�r Beh�rden zur Verh�tung und Verfolgung von Straftaten schafft. Demgegen�ber enth�lt das TDDDG nicht nur Aufsichts- und Regulierungsbestimmungen und regelt auch nicht nur Rechte von Kunden der betroffenen digitalen Dienste, sondern schafft durch � 21 TDDDG ein Auskunftsrecht f�r jede Person, die in einem absolut gesch�tzten Recht verletzt wurde. Es geht dabei nicht um eine Regulierung von Telekommunikationsdiensten, sondern allgemein um die Erleichterung der Verfolgung zivilrechtlicher Anspr�che jedes Verletzten, ein Aspekt, der gerade nicht Bestandteil der Regelungen des TKG ist. Ersichtlich handelt es sich bei dem Anspruch aus � 21 TDDDG um einen Hilfsanspruch zur Verfolgung zivilrechtlicher Anspr�che, ein derartiger Anspruch war und ist niemals Gegenstand des TKG gewesen und f�gt sich in dieses auch gar nicht ein. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit � 21 TDDDG einen weiteren Anspruch geschaffen, der nach Einsch�tzung des Gerichts selbstst�ndig neben den Bestimmungen des TKG besteht. Es ist auch kein Widerspruch, dass die Beteiligte insofern potentiell zwei Anspr�chen ausgesetzt ist, einmal einem solchen der Strafverfolgungsbeh�rden aus � 174 TKG und dann einem solchen des Verletzten aus � 21 TDDDG. Vielmehr stehen beide selbstst�ndig nebeneinander, was schon deswegen einleuchtet, weil straf- und zivilrechtliche Verfolgung nicht zwingend parallel erfolgen m�ssen. So kann es etwa vorkommen, dass die Strafverfolgungsbeh�rden ein Verfahren wegen bestimmten Delikten aus Opportunit�tsgesichtspunkten einstellen, die verletzte Privatperson aber dennoch zivilrechtliche Anspr�che geltend machen kann und will. Insofern vermag sich das Gericht daher auch nicht der von der Beteiligten in Bezug genommenen Rechtsprechung anzuschlie�en. Dies umso weniger, als diese noch zu dem alten � 21 TTDSG erging, der Gesetzgeber aber nunmehr die Definitionen dahingehend ge�ndert hat, dass nicht mehr jeder „Anbieter von Telemedien“, sondern jeder „Anbieter digitaler Dienste“ verpflichtet wird. Das Gericht geht nicht davon aus, dass hier nur eine „redaktionelle �nderung“ des TDDDG erfolgt ist, sondern vielmehr eine bewusste begriffliche Klarstellung dahingehend, dass die Verbindung zum TKG und zur Telekommunikation bewusst abgeschw�cht wurde, um zu verdeutlichen, dass allgemein „digitale Dienste“ verpflichtet werden sollen. Dies ergibt sich gerade auch aus den von der Beteiligten zitierten Ausf�hrungen im Rahmen der Gesetzesbegr�ndung. Es mag sein, dass der Begriff „Telemedien“ in dem Begriff „digitaler Dienst“ aufgeht, dass bedeutet aber nicht, dass damit keine Klarstellung verbunden sein soll, anderenfalls man den alten Begriff auch nicht h�tte ersetzen m�ssen. Im �brigen hat der Gesetzgeber gerade nicht aufgef�hrt, dass Telekommunikationsdienste nicht von � 21 TDDDG erfasst sein sollen, wovon aber auszugehen gewesen w�re.
B.
20 Das Gericht folgt auch nicht der Ansicht der Beteiligten, eine Kettenauskunft sei nicht zul�ssig und ein Auskunftsanspruch gem�� � 21 TDDDG setzte zwingend voraus, dass die �u�erung, die Grundlage f�r das Auskunftsersuchen ist, �ber den Dienst der Beteiligten ver�ffentlicht wurde. Eine solche „Verbindung zwischen dem Anbieter des digitalen Dienstes und der Verbreitung des rechtsverletzenden Inhalts in dem digitalen Dienst“ l�sst sich � 21 TDDDG weder dem Wortlaut nach, noch systematisch, noch historisch entnehmen. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Gesetzgeber ganz bewusst, gerade keine solche Verbindung aufgenommen hat. Denn Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es, dem Anspruchsteller eine effektive M�glichkeit zur Verfolgung seiner zivilrechtlichen Anspr�che zu schaffen. Es ist aber allgemein bekannt, dass viele Plattformen, auf denen rechtsverletzende �u�erungen get�tigt werden, nur rudiment�re Nutzungsdaten erheben, vorrangig mit dem Argument, den Nutzern m�sse eine anonyme �u�erung erm�glicht werden. Wollte man, wie die Beteiligte, davon ausgehen, ein Anspruch bestehe nur bei einer Verbindung zwischen �u�erung und Dienst, w�re der Anspruch aus � 21 TDDDG aber regelm��ig wertlos, weil als Nutzerdaten h�ufig (ganz bewusst) nur Fantasie-Daten hinterlegt sind und einziges weiteres hinterlegte Detail eine zumeist zur Authentifizierung verwendete E-Mail-Adresse ist. Der Verletzte w�rde also in den meisten F�llen f�r ihn nutzlose Daten erhalten, die ihm eine Verfolgung seiner Anspr�che gerade nicht erm�glichen. F�r eine effektive Verfolgung muss es dem Verletzen daher m�glich sein, die Datenkette bis zu ihrem Ursprung zur�ckzuverfolgen und die erforderlichen Daten auch von Anbietern zu verlagern, bei denen die ma�geblichen Inhalte nicht unmittelbar verbreitet wurden. Auch diesem Anbieter entstehen hierdurch im �brigen keine Nachteile, da die Kosten des Auskunftsverfahrens gem�� � 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG in jedem Fall durch den Antragsteller zu tragen sind.
21 Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Beteiligten, die Antragstellerin sei auf eine Auskunft nicht angewiesen, da sie sich an die Strafverfolgungsbeh�rden wenden k�nne, die ihrerseits Ausk�nfte gem�� � 174 TKG einholen k�nnten. Es wurde oben bereits ausgef�hrt, dass straf- und zivilrechtliche Verfolgung nicht notwendigerweise parallel laufen und die Strafverfolgungsbeh�rden unter bestimmten Umst�nden (ggf. auch ohne Durchf�hrung weiterer Ermittlungen) von der Verfolgung absehen k�nnen, trotzdem aber zivilrechtliche Anspr�che bestehen k�nnen.
C.
22 Die Voraussetzungen des � 21 Abs. 2 TDDDG sind im Hinblick auf die beiden verfahrensgegenst�ndlichen Bewertungen erf�llt. Es handelt sich um rechtswidrige Inhalte, die den Tatbestand der �� 185-187 StGB erf�llen und nicht gerechtfertigt sind.
23 AA. Die Sternebewertungen als solche stuft das Gericht mit der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungs�u�erung ein (vgl. hierzu OLG K�ln Urt. v. 26.6.2019 – 15 U 91/19, GRUR-RS 2019, 51308 Rn. 25, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Bewertung mit Sternen ist ihrer Natur nach von Elementen der Stellungnahme, des Daf�rhaltens und Meinens gepr�gt. Daran �ndert sich auch nicht deswegen etwas, wenn die Sternebewertungen, wie hier, in Bezug auf Unterkategorien wie „Karriere/Weiterbildung“, „Arbeitsatmosph�re“, „Work-Life-Balance“ usw. verteilt werden. Denn es bleibt dabei, dass auch hinsichtlich dieser Unterkategorien keine Tatsachen behauptet werden, sondern lediglich eine Meinung ge�u�ert wird. Das wird schon daraus ersichtlich, dass die Einsch�tzung, wie eine Arbeitsatmosph�re, Arbeitsbedingungen oder der Umgang mit bestimmten Themen zu bewerten sind, der Sache nach h�chst subjektiv sind; es gibt diesbez�glich keine allgemeing�ltigen Parameter, die eines Wahrheitsbeweises zug�nglich w�ren. Entgegenzutreten ist insofern auch der Ansicht der Antragstellerin, die Bewertung mit nur einem Stern bei Unterkategorien wie „Karriere/Weiterbildung“, „Umwelt-/Sozialbewusstsein“, „Vorgesetztenverhalten“, „Kommunikation“ usw. bringe zum Ausdruck, f�r diese Themen gebe es bei der Antragstellerin generell kein Bewusstsein. Nach dem Verst�ndnis des Gerichts wird damit vielmehr lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Verfasser der Bewertung diese Aspekte f�r sich (subjektiv) als unzureichend erlebt hat.
24 Das Gericht verkennt nicht, dass die Sternebewertungen auch einen Tatsachenkern dahingehend enthalten, dass die Ersteller der Bewertungen angeben, sie seien (Ex-) Angestellte/Arbeitnehmer bei der Antragstellerin gewesen und somit im Rahmen eines Arbeitsverh�ltnisses mit der Antragstellerin in Kontakt gekommen. Dies �ndert nach Einsch�tzung des Gerichts aber nichts daran, dass bei den Bewertungen das Element der Meinungs�u�erungen deutlich �berwiegt. Das Tatsachenelement tritt hier hinsichtlich die der Meinungs�u�erung unterfallende wertende Meinungs�u�erung v�llig zur�ck (M�KoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB � 186 Rn. 13).
25 BB. Inhaltlich enthalten die beiden Bewertungen Anmerkungen, die zumindest teilweise die Tatbest�nde der �� 185, 186 StGB verwirklichen.
26 AAA. Bei der �u�erung in Bewertung Nr. 1 zum Unterpunkt „Umwelt-Sozialbewusstsein“ wonach „Tankversiegelungen ohne Atemmasken bis hin zu �len in den Abfluss“ gekippt w�rden, handelt es sich um eine getrennt von der Sternebewertung zu betrachtende Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, die Antragstellerin ver�chtlich zu machen, � 186 StGB.
27 Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen �u�erung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen�ber werden Werturteile und Meinungs�u�erungen durch die subjektive Beziehung des sich �u�ernden zum Inhalt seiner Aussage gepr�gt. Wesentlich f�r die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer �berpr�fung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zug�nglich ist. Ob Tankversiegelungen ohne Atemschutzmaske durchgef�hrt, bzw. �le in den Abfluss gekippt wurden, ist ohne Weiteres dem Beweis zug�nglich und demnach als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Sie ist geeignet, die Antragstellerin in ihrem Ansehen zu degradieren und ver�chtlich zu machen, da der Antragstellerin massive Umweltverst��e zur Last gelegt werden.
28 Das Gericht geht davon aus, dass diese �u�erungen auch unwahr sind. Dies wurde von der Beteiligten bestritten. Die Antragstellerin hat aber im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung zur �berzeugung des Gerichts dargetan, dass der Vorwurf unberechtigt ist und s�mtliche Umweltstandards eingehalten werden (Anlage 5). Insofern handelt es sich entgegen der Ansicht der Beteiligten auch nicht um eine blo�e Behauptung. Richtig ist zwar, dass die eidesstattliche Versicherung sehr allgemein gehalten und wenig konkret ist. Auch hier ist aber die besondere Situation zu ber�cksichtigen, in der sich das Verfahren nach � 21 TDDDG abspielt. Die Antragstellerin hat naturgem�� keine Kenntnis von der hinter der Bewertung stehenden Person und kann daher auch keine Angaben dazu machen, wo die Person genau in ihrem Betrieb gearbeitet hat und auf welche Vorf�lle innerhalb welchen Zeitraum sie Bezug nimmt. Dies gilt hier umso mehr, als der erhobene Vorwurf, zu Tankversiegelungen ohne Atemmasken und �le, die in den Abfluss gekippt werden, in der Bewertung in keiner Weise konkretisiert wird, weder ist erkennbar, wann es zu diesen Vorf�llen gekommen sein soll, noch wer daran beteiligt sein soll. Insofern ist es der Antragstellerin verst�ndlicherweise nicht m�glich, konkret zu Vorw�rfen vorzutragen, deren Hintergr�nde sie gar nicht kennt. Insofern ist die allgemeine Versicherung der Antragstellerin daher f�r die richterliche �berzeugungsbildung ausreichend. Entgegen der Ansicht der Beteiligten ist es nach Einsch�tzung des Gerichts auch durchaus zu ber�cksichtigen, dass sich der Verfasser der Bewertung in dem von der ... durchgef�hrten Stellungnahmeverfahren nicht gemeldet hat. Es mag sein, dass es Gr�nde gibt, sich in einem Stellungnahmeverfahren nicht innerhalb der gesetzten Frist zu melden. In dem dortigen Stellungnahmeverfahren hatte sich der Verfasser allerdings nicht nur innerhalb der gesetzten Frist nicht gemeldet, sondern einfach gar nicht. Hierf�r kann das Gericht keinen „legitimen Grund“ erkennen, insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass eine Stellungnahme nur derartig m�glich sein soll, dass bereits diese zwingend zu einer Identifizierbarkeit des Bewertenden f�hrt.
29 BBB. Bei der �u�erung in Bewertung Nr. 2 zum Unterpunkt „Umgang mit �lteren Kollegen“ bei der ausgef�hrt wird „Werden einfach raus geworfen“ handelt es sich ebenfalls um eine Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, die Antragstellerin ver�chtlich zu machen, � 186 StGB und die getrennt von der Sternebewertung betrachtet werden kann.
30 Die zutreffende Sinndeutung einer �u�erung ist unabdingbare Voraussetzung f�r die richtige rechtliche W�rdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich �u�ernden ma�geblich noch das subjektive Verst�ndnis des Betroffenen, sondern das Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschlie�end festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene �u�erung steht, und die Begleitumst�nde, unter denen sie f�llt, zu ber�cksichtigen, soweit diese f�r die Leser, H�rer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen �u�erungsteils den Anforderungen an eine zuverl�ssige Sinnermittlung regelm��ig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BGH VersR 1997, 842, 843 m.w.N.; VersR 2004, 343, 344). (BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04 –, Rn. 14, juris)
31 Unter Zugrundelegung dieses Ma�stabs ergibt sich in Bezug auf die �u�erung Folgendes: Ob �ltere Kollegen „einfach raus geworfen“ werden, ist ebenfalls dem Beweis zug�nglich. Die Aussage ist nicht gepr�gt durch Elemente des Daf�rhaltens oder der Stellungnahme des Verfassers. Vielmehr wird eine Behauptung aufgestellt, die entweder wahr oder unwahr ist. Die Behauptung ist f�r die Antragstellerin in hohem Ma�e rufsch�digend und degradierend, weil der Antragstellerin aus der Sichtweise eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Lesers grobe arbeitsrechtliche Verst��e dahingehend vorgeworfen werden, er k�ndige �lteren Arbeitnehmern allein wegen ihres Alters und diskriminiere sie hierdurch.
32 Auch diesbez�glich hat die Beteiligte bestritten, dass die Bewertung unwahr ist. Die Antragstellerin hat aber durch die bereits erw�hnte eidesstattliche Versicherung (Anlage LHR 5) glaubhaft gemacht, dass eine K�ndigung allein aufgrund des Alters bei ihr gerade nicht erfolgt. Dabei ist unerheblich, dass in der eidesstattlichen Versicherung nicht ausgeschlossen wird, dass auch �lteren Mitarbeitern gek�ndigt wird. Es geht n�mlich nicht darum, dass es bei der Antragstellerin nicht generell auch K�ndigungen gibt und diese auch �ltere Mitarbeiter betreffen k�nnen, sondern speziell um rechtswidrige diskriminierende K�ndigungen alleine aufgrund des Alters. Soweit auch hier die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung eher vage sind, wird auf die obigen Ausf�hrungen verwiesen. Der von dem Bewerter erhobene Vorwurf ist allgemein und nicht n�her eingegrenzt, sodass es der Antragstellerin verst�ndlicherweise nicht m�glich ist, konkret Stellung zu nehmen, da die nicht wissen kann, auf welchen Vorgang sich der Bewerter bezieht. Insofern betrachtet das Gericht die Ausf�hrungen der Antragstellerin daher als hinreichend konkret, gerade unter Ber�cksichtigung der Allgemeinheit der in der Bewertung erhobenen Vorw�rfe.
33 Lediglich hilfsweise weist das Gericht darauf hin, dass man, selbst wenn man mit der Beteiligten davon ausgehen w�rde, es liege keine Tatsachenbehauptung vor, sondern schwerpunktm��ig eine Meinungs�u�erung, auch diese unzul�ssig w�re und dann den Tatbestand des � 185 StGB verwirklichen w�rde. Denn die Meinungs�u�erung w�rde dann jedenfalls einen unwahren (s.o.) Tatsachenkern enthalten. Bei der dann vorzunehmenden Abw�gung zwischen Meinungsfreiheit des Bewerters und dem Allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht der Antragstellerin w�rde erstere Zur�cktreten, da eine auf einer unwahren Tatsachenbehauptung beruhende Meinungs�u�erung nicht schutzw�rdig und der ge�u�erte Vorwurf, wie oben dargetan, ehrenr�hrig ist,
D.
34 Auf Rechtsfolgenseite kann die Antragstellerin von der Beteiligten Ausk�nfte �ber die zur Verfolgung zivilrechtlicher Anspr�che erforderlichen Bestandsdaten verlangen. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Anspr�che erfolgt regelm��ig durch Erhebung einer zivilrechtlichen Klage. In der Klage muss gem�� � 253 Abs. 2 ZPO die Partei konkret bezeichnet werden, weiterhin muss die Adresse der Beklagtenpartei mitgeteilt werden, damit eine Zustellung der Klage m�glich ist. �ber diese Daten (Name und Anschrift), bei denen es sich um Bestandsdaten im Sinne von � 2 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG handelt, ist daher die Erteilung von Ausk�nften gestattet und die Beteiligte verpflichtet.
35 Dagegen kann das Gericht nicht erkennen, dass zur Verfolgung zivilrechtlicher Anspr�che auch die Erteilung von Ausk�nften �ber das Geburtsdatum der Nutzer erforderlich w�re, insbesondere f�hrt die Antragstellerin auch nicht konkret aus, inwieweit das Geburtsdatum zur Identifizierung notwendig sein soll. Insoweit war der Antrag daher zur�ckzuweisen.
36 III.�Die Kostenentscheidung folgt aus � 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG.
37 IV.�Die Festsetzung des Gesch�ftswertes beruht auf � 36 Abs. 2 GNotKG, wobei das Gericht mit der Antragstellerin f�r jede der zwei Bewertungen von einem Gesch�ftswert von 2.000,00 € ausgeht.
Der Betreiber eines E-Mail-Dienstes ist unabh�ngig davon, ob es sich bei ihm um einen interpersonellen Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG handelt, als Anbieter eines digitalen Dienstes im Sinne von � 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG anzusehen.
Ein Anspruch gegen einen Anbieter digitaler Dienste aus � 21 Abs. 2 TDDDG setzt nicht voraus, dass der inkriminierte Inhalt unmittelbar �ber den Dienst (hier: E-Mail-Dienst) des in Anspruch genommenen Anbieters verbreitet wird.
Anspruch gegen Anbieter eines E-Mail-Dienstes auf Auskunft �ber Name und Anschrift eines Nutzers zur Verfolgung von Anspr�chen gegen rechtsverletzende Bewertung auf Bewertungsplattform
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