OLG M�nchen 14. Zivilsenat, 2025-07-21, 14 U 1531/25 e

14 U 1531/25 eTribunale superiore / Civil Chamber 1421 lug 2025

Testo completo

OLG M�nchen 14. Zivilsenat — 2025-07-21 — 14 U 1531/25 e — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-21

Aktenzeichen: 14 U 1531/25 e

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 04.04.2025, Az. 021 O 4099/23, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

1 Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.

2 Das Landgericht hat der in mehreren Klageantr�gen gegen das sog. Scoring der Beklagten gerichteten Klage stattgegeben.

3 Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne von � 520 Abs. 3 ZPO sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt. Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte f�r Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst�ndigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts.

4 1. Den Klageantr�gen 1.-3. kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil ihnen die Annahme zugrunde liegt, dass Art. 22 Abs. 1 DSGVO jede Ermittlung eines Scorewertes seitens der Beklagten verbietet, die ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht.

5 Diese Annahme (Berufungsbegr�ndung, S. 15) beruht auf einem falschen Verst�ndnis von Art. 22 Abs. 1 DSGVO und der hierzu ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union (nachfolgend: „EuGH“) vom 07.12.2023 (EuGH NJW 2024, 413).

6 Die Erstellung eines Scorewertes seitens der Beklagten stellt n�mlich nur dann eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO dar, wenn „von diesem Wahrscheinlichkeitswert ma�geblich abh�ngt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert �bermittelt wird, ein Vertragsverh�ltnis mit dieser Person begr�ndet, durchf�hrt oder beendet“ (EuGH a.a.O., Rn. 73).

7 Zu einer solchen, sich in ma�geblicher Weise auf den seitens der Beklagten �bermittelten Wahrscheinlichkeitswert st�tzenden „Folge-Entscheidung“ seitens eines Dritten (z.B. eines Kreditgebers) hat der Kl�ger aber nicht substantiiert vorgetragen.

8 Zu den Angriffen in der Berufungsbegr�ndung vom 30.05.2025 ist zu sagen:

9 1.1 Ersichtlich neben der Sache liegt der Vorwurf der Berufung, das Landgericht habe konkreten Vortrag zu einem bestimmten vom Kl�ger angestrebten Vertragsschluss �bergangen:

10 Vielmehr hat der Kl�ger nicht einen einzigen bestimmten (angestrebten) Vertragsschluss hinreichend genau bezeichnet. Dass es nicht ausreicht, in allgemeiner Form von Kreditkartenantr�gen und Autofinanzierung zu sprechen, liegt auf der Hand. Der Kl�ger m�sste vortragen und ggf. beweisen, dass ihm ein Vertragsschluss ma�geblich deshalb verwehrt wurde, weil eine negative [Wirtschaftsauskunftei]-Auskunft vorlag.

11 Entsprechendes l�sst sich Anlage K 12a, auf welche die Berufung verweist (Berufungsbegr�ndung, S. 46), nicht entnehmen.

12 Anlage K 13 bezieht sich nicht auf den (hiesigen) Kl�ger.

13 Die in die Replik und die Berufungsbegr�ndung einkopierte Ablehnung der …-Bank wiederum eruht nicht etwa auf einer negativen Auskunft seitens der Beklagten, sondern darauf, dass die Beklagte bis zum Abschluss des streitgegenst�ndlichen Rechtsstreits dem Wunsch des Kl�gers nachkommt, keine Ausk�nfte mehr zu erteilen, die auf einer automatisierten Verarbeitung von Daten beruhen.

14 Soweit der Kl�ger – an anderer Stelle – meint, schon die abstrakte Gefahr einer ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung – Profiling – beruhenden Entscheidung (Berufungsbegr�ndung, S. 15) erf�lle Art. 22 Abs. 1 DSGVO, so geht dies vorbei an den vom EuGH etablierten Voraussetzungen (s.o.: „sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert ma�geblich abh�ngt, ob …“).

15 Der EuGH hatte infolge der Vorlage des VG Wiesbaden (ZD 2022, 121) kurzerhand vorauszusetzen, dass dem dortigen Kl�ger ein Kredit verweigert wurde, weil das Kreditinstitut den von der Be klagten mitgeteilten „Score“ seiner Entscheidung �ber die Begr�ndung eines Vertrages ma�geblich zu Grunde gelegt hat. Eine derartige Feststellung konnte das Landgericht Augsburg vorliegend gerade nicht treffen.

16 Der EuGH hat erkennbar gezielt vermieden, eine Aussage dahin zu treffen, als ob schon jede Ermittlung eines Scorewertes seitens der Beklagten unter Art. 22 Abs. 1 DSGVO fiele.

17 1.2 Die Beklagte hat in der Duplik (Rz. 130) substantiiert behauptet, Alter, Geschlecht und Adressdaten des Kl�gers in dem der in Anlage K 1 vorgelegten Auskunft zugrundeliegenden Zeitraum nicht wertend verwendet zu haben.

18 Die anderslautenden Behauptungen des Kl�gers erfolgen ersichtlich ins Blaue hinein. Auch der vom Kl�ger insoweit zitierten Datenkopie (Anlage K 1) l�sst sich nicht entnehmen, dass Alter, Geschlecht oder Adressdaten in eine Auskunft eingeflossen sind.

19 1.3 Mit seinem Feststellungsantrag (Ziff. 1) m�chte der Kl�ger festgestellt wissen (Berufungsbegr�ndung, S. 30), ob „f�r die Beklagte nach aktuell geltender Rechtslage das Recht besteht, die Klagepartei in der derzeitig konkret ausge�bten Scorewert-Erstellungspraxis automatisiert zu scoren“.

20 Der Kl�ger legt insoweit aber kein rechtliches Interesse dar, das �ber den daneben gestellten Un terlassungsantrag hinausreichen w�rde.

21 Soweit an anderer Stelle von „k�nftigen Schadensfolgen“ die Rede ist, suggeriert das eine vergangene Verletzungshandlung. Diese h�tte aber im Feststellungsantrag konkret benannt werden m�ssen.

22 1.4 Die Unterlassungsantr�ge in Ziff. 2/Ziff. 3 scheitern schon daran, dass kein Versto� gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO vorliegt (s.o.).

23 Soweit der Kl�ger in diesem Zusammenhang erneut eine fortlaufende Stigmatisierung seitens der Beklagten bem�ngelt (Berufungsbegr�ndung, S. 40 ff.), passt sein Vortrag nicht zu seinen Antr�gen, die eine ganz andere Angriffsrichtung aufweisen und sich gegen eine automatische Verar beitung vorliegender Informationen richten.

24 2. Mangels Versto�es gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO oder andere Vorschriften der DSGVO (s.o.) kommt auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO von vornherein nicht in Betracht.

25 Die Kritik der Berufungsbegr�ndung am landgerichtlichen Urteil (Berufungsbegr�ndung, S. 46 f.) kann der Senat dabei nicht nachvollziehen. Die zitierten Stellen („Beispiel zum Schadensantritt“; „allgemeinen Darstellungen“; „Unterlagen nicht zum Nachweis geeignet“) d�rften einem anderen Urteil entnommen sein.

26 Die Berufungsbegr�ndung ist an dieser Stelle nicht auf das angegriffene Ersturteil zugeschnitten; am ehesten d�rfte hier ein Eingabe- oder sonstiger Fehler im Bereich von „legal tech“ vorliegen.

27 3. Mit dem vom Kl�ger unvollst�ndig als Anlage K1 und von der Beklagten vollst�ndig als Anlage�B1 vorgelegten Schreiben vom 11.04.2023 hat die Beklagte den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 DSGVO erf�llt, dieser ist hierdurch erloschen und die Klage in der Folge insoweit unbegr�ndet.

28 Erf�llt iSd � 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch nach der zutreffenden Ansicht des BGH grunds�tzlich dann, „wenn die Angaben nach dem erkl�rten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erf�llung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollst�ndig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begr�nden“ (BGH NJW 2021, 2726 Rn. 19).

29 F�r den Senat besteht aufgrund des Umfangs und des Wortlauts („erhalten Sie gem�� Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung […]“) des Schreibens vom 11.04.2023 kein Zweifel daran, dass die Beklagte davon ausging, eine vollst�ndige Auskunft i.S.v. Art. 15 DSGVO zu erteilen.

30 Nachdem der Kl�ger nicht nachweisen konnte, dass ihn betreffend eine Entscheidung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 DSGVO ergangen ist (s.o.), traf die Beklagte auch keine weitergehende Auskunftspflicht in Bezug auf „aussagekr�ftige Informationen �ber die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung f�r die betroffene Person“ (EuGH NJW 2024, 413 Rn. 56).

31 Unabh�ngig davon ist der Senat der �berzeugung, dass die von der Beklagten auf S. 8 ihres Schreibens vom 11.04.2023 (nur abgedruckt in Anlage B1) unter der �berschrift „Profilbildung (Scoring)“ enthaltenen Informationen dem Kl�ger hinreichend deutlich machten, welche Logik das Scoring der Beklagten verfolgt (Bildung statistischer Vergleichsgruppen anhand ausgew�hlter Datenarten und bezogen auf bestimmte Branchen/Kunden). Davon, dass dem Kl�ger unter Berufung auf den Schutz von Gesch�ftsgeheimnissen „jegliche Auskunft“ verweigert wird (EuGH NJW 2025, 1471 Rn. 70), kann nicht die Rede sein. Ganz bewusst verlangt der EuGH auch keine Offenlegung der gesamten Berechnung, sondern – in Abw�gung des Rechts der betroffenen Person auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten mit dem Recht der Beklagten an ihrem geistigen Eigentum und ihren Gesch�ftsgeheimnissen – lediglich eine Darstellung der hinter der Berechnung stehenden Logik. Diese hat die Beklagte geliefert.

32 4. Die Ausf�hrungen der Berufung zur GoA (Berufungsbegr�ndung, S. 60 f.) vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Ein Bezug zu den kl�gerisch geltend gemachten Anspr�chen wird – soweit verst�ndlich – nicht hergestellt.

33 5. Die Relevanz der Ausf�hrungen zur sog. „Scoresperre“ (Berufungsbegr�ndung, S. 61) f�r die kl�gerischen Antr�ge wird nicht deutlich.

34 Unabh�ngig davon gilt: Dass die Beklagte – jedenfalls bis zum Abschluss des streitgegenst�ndlichen Verfahrens – davon absieht, den Kl�ger automatisiert zu bewerten, beschwert diesen schon deshalb nicht, weil er genau das einfordert. Eine individuelle, nicht automatisierte Bewertung der Kreditw�rdigkeit von Privatpersonen bietet die Beklagte nicht an. Die vom Kl�ger au�ergerichtlich begehrte R�ckf�hrung aller Bonit�tsscores auf einen – faktisch gar nicht realistischen – Idealwert (s. Anlage K5) w�rde den sozio�konomischen Interessen, denen das Gesch�ftsmodell der Beklagten unter anderem dient (EuGH ZD 2024, 166 Rz. 83), widersprechen.

35 6. Die Berufungsr�gen gehen damit insgesamt ins Leere, das Ersturteil erweist sich als richtig. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis sp�testens 18.08.2025. Binnen gleicher Frist k�nnen beide Parteien zum Streitwert Stellung nehmen. Der Senat beabsichtigt, diesen – wie in der ersten Instanz geschehen – auf 10.000,- € festzusetzen.

Anmerkung:

36 Die Berufung wurde am 9.9.2025 zur�ckgenommen.

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