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5 O 1095/24•LG Traunstein 5. Zivilkammer, 2025-08-08, 5 O 1095/24
5 O 1095/24Tribunale cantonale / V camera civile8 ago 2025
Ein Unterlassungsantrag ist unzul�ssig, wenn er nicht dem Bestimmtheitsgebot des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gen�gt und unbestimmte Rechtsbegriffe enth�lt, deren Auslegung dem Vollstreckungsgericht �berlassen bliebe. (Rn. 12)
Entscheidungsdatum: 2025-08-08
Aktenzeichen: 5 O 1095/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten �ber Anspr�che auf Schadensersatz und Unterlassung aufgrund der DS-GVO. Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen.
2 Die Parteien verbindet ein Vertrag �ber Telekommunikationsdienstleistungen (Mobilfunkvertrag). Bei Vertragsabschluss erkl�rte sich die Beklagtenpartei schriftlich auf dem Kaufvertrag (Anlage B1) mit den Bestimmungen der Beklagten auf dem Merkblatt zum Datenschutz (Anlage B2) einverstanden. Dieses Merkblatt enthielt einen Hinweis darauf, dass Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags (sog. Positivdaten), an die ... Holding AG �bermittelt werden. Am 04.09.2023 erhielt der Kl�ger Auskunft der bei der ... Holding AG gespeicherten Daten (Anlage K2).
3 Der Kl�ger behauptet, nach der erhaltenen Auskunft habe sich bei ihm, als Folge der Daten�bermittlung durch die Beklagte, unmittelbar ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch wegen der eigenen Bonit�t, eingestellt. Seitdem lebe der Kl�ger mit der st�ndigen Angst vor – mindestens – unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verf�lschung des SCHUFA-Scores. Es blieben Stress, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein tagt�glich zur�ck. Das allgemeine Unwohlsein des Kl�gers steigere sich bis zu einer schieren Existenzsorge. Der Kl�ger ist der Ansicht, die Daten�bermittlung an die SCHUFA sei rechtswidrig erfolgt. Ihm stehe deshalb gegen die Beklagte sowohl ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie ein Unterlassungsanspruch, keine Positivdaten an die SCHUFA zu melden, zu.
4 Die Klagepartei beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
2.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S. Holding AG, K.weg 5, 6... W., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.
3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 713,76 Euro zu zahlen.
5 Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
6 Die Beklagte behauptet, dass die an die S. Holding AG �bermittelten Daten der Klagepartei gel�scht seien.
7 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei in Bezug auf den Unterlassungs- und den Feststellungsantrag bereits unzul�ssig, da diese zu unbestimmt seien. Sie meint des Weiteren, dass ein Schmerzensgeldanspruch nicht bestehe, weil der Kl�ger keine konkreten und individuellen Indizien f�r einen Einfluss der Einmeldung der Positivdaten auf seine Lebensf�hrung, die kausal auf der Daten�bermittlung beruhen, dargelegt habe. Der Vortrag zu angeblichen Beeintr�chtigungen sei nicht ausreichend, weil dieser von den Bevollm�chtigten des Kl�gers wortgleich in zahlreichen weiteren Verfahren verwendet worden sei. Au�erdem sei die �bermittlung der Vertragsdaten rechtm��ig erfolgt, weil diese von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. F) DSGVO zur Betrugspr�vention als berechtigtem Interesse gedeckt sei.
8 Die Klage wurde der Beklagten am 29.05.2024 zugestellt.
9 Es wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen C. T. und G. B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der �ffentlichen Sitzung vom 25.06.2025 Bezug genommen. Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.
10 Die teilweise zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.
11 Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsantrages in Ziffer 2 und des Feststellungsantrages in Ziffer 3 unzul�ssig.
12 1. Der Unterlassungsantrag in Ziffer 2 der Klage ist unzul�ssig, weil er nicht dem Bestimmtheitsgebot des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gen�gt. In dem Antrag wird nicht ausreichend konkret beschrieben, welche Daten des Kl�gers die Beklagte unterlassen soll zu �bermitteln. Denn die vermeintlich eindeutige Definition der „Positivdaten des Kl�gers“ als „personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags“ enth�lt weiterhin unbestimmte Rechtsbegriffe bzw. auslegungsbed�rftige Formulierungen (Zahlungserfahrungen; nicht vertragsgem��es Verhalten; Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags), deren Auslegung dem Vollstreckungsgericht �berlassen bliebe, was nicht zul�ssig ist. Bereits aus diesem Grund fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit des Unterlassungsantrags, so dass dieser unzul�ssig ist (OLG M�nchen, Beschluss vom 18.07.2025 – 20 U 200/25).
13 2. Der Feststellungsantrag in Ziffer 3 der Klage ist ebenfalls unzul�ssig, da er nicht dem Bestimmtheitsgebot des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gen�gt. In dem Antrag wird nicht ausreichend konkret beschrieben, welche Daten des Kl�gers die Beklagte unterlassen soll zu �bermitteln. Denn die vermeintlich eindeutige Definition der „Positivdaten des Kl�gers“ als „personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags“ enth�lt weiterhin unbestimmte Rechtsbegriffe bzw. auslegungsbed�rftige Formulierungen (Zahlungserfahrungen; nicht vertragsgem��es Verhalten; Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags), deren Auslegung dem Vollstreckungsgericht �berlassen bliebe, was nicht zul�ssig ist. Bereits aus diesem Grund fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit des Unterlassungsantrags, so dass dieser unzul�ssig ist (OLG M�nchen, Beschluss vom 18.07.2025 – 20 U 200/25).
14 Die Klage ist im �brigen unbegr�ndet.
15 Der Kl�ger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO, da die von der Beklagten vorgenommenen �bermittlung von sogenannten Positivdaten aus dem Mobilfunkvertrag an die SCHUFA keinen Versto� gegen Regelungen der DSGVO darstellt und kein ersatzf�higer Schaden des Kl�gers vorliegt.
16 1. Die Datenverarbeitung durch die Beklagte war gem�� Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f. DS-GVO gerechtfertigt.
17 Nach der Rechtsprechung des EUGH (Urteil vom 04.07.2023, Az. C-252/21, NJW2023, 2997, Rn. 105 ff.) sind Verarbeitungen personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtm��ig: Erstens muss von dem f�r die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens d�rfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten gesch�tzt werden sollen, gegen�ber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht �berwiegen.
18 Diese Voraussetzungen f�r eine rechtm��ige Daten�bermittlung liegen hier vor.
19 1.1 Ein ber�cksichtigungsf�higes Interesse im Sinne Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO liegt mit dem Ziel der Betrugspr�vention vor.
20 Nach Erw�gungsgrund 47 zur DSGVO ist der Begriff des berechtigten Interesses tendenziell weit zu verstehen. Die Betrugspr�vention wird zudem ausdr�cklich genannt und ist als berechtigtes Interesse anzuerkennen.
21 Zur �berzeugung des Gerichts hat die Beklagte auch nachgewiesen, dass die Daten�bermittlung zur Betrugspr�vention erfolgte.
22 Sowohl Zeuge C. als auch der Zeuge G. gaben, sichtlich um eine wahrheitsgem��e Aussage bem�ht, an, dass mit der Daten�bermittlung an die Schufa sowohl das Risiko der Beklagten als auch das Risiko des Kunden minimiert werde. Durch die Meldung werde ersichtlich, ob in betr�gerischer Weise mehrere Mobilfunkvertr�ge auf denselben Kunden innerhalb kurzer Zeit abgeschlossen werden und insoweit die Daten des Kunden mi�braucht werden oder der Kunde selbst Vertr�ge abschlie�t, die seine Leistungsf�higkeit �bersteigen.
23 1.2 Das Mittel ist auch geeignet. Wenn potentielle Kunden in kurzer Zeit zahlreiche Mobilfunkvertr�ge abschlie�en, kann dies auf die Absicht des Kunden hindeuten, an die teure Hardware zu gelangen.
24 1.3 Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. So ist die �bermittlung von sog. Positivdaten �ber den Abschluss von Vertr�gen im Vergleich zu stigmatisierenden Negativdaten regelm��ig als deutlich geringf�giger einzustufen. Dies gilt auch deshalb, weil das Fehlen von Positivdaten als den Score-Wert beg�nstigende Faktoren zu einem „negative bias“ f�hren kann (OLG M�nchen, Beschluss vom 18.07.2025 – 20 U 200/25).
25 Die Einholung einer Einwilligung in die nachtr�gliche �bermittlung der Vertragsdaten scheidet als gleich geeignetes Mittel zur Betrugspr�vention aus, da sie mit Blick auf � 7 Abs. 4 DSGVO nicht freiwillig und daher ohnehin unwirksam gewesen w�re, wenn die Telekommunikationsanbieter und so auch die Beklagte den Vertragsschluss von der Erteilung der Einwilligung abh�ngig gemacht h�tten, da die Datenverarbeitung f�r die Erf�llung des konkreten Vertrags nicht erforderlich ist. Soweit die Abh�ngigkeit des Vertragsschlusses von der Einwilligung nicht gegeben w�re, h�tte aber jeder Kunde mit Betrugsabsicht die Einwilligung nicht erteilt.
26 1.4 Die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte des Kl�gers �berwiegen nicht gegen�ber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten.
27 Insoweit war zu ber�cksichtigten, dass die �bermittelten Positivdaten keine sensiblen Daten darstellen, sondern solche, die auf einen nicht unerheblichen Teil der Bev�lkerung zutreffen und die im Ergebnis lediglich die Information vermitteln, dass die Person XY einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die �bermittelten Daten in irgendeiner Form eine negative Auswirkung auf den Kl�ger haben k�nnen; insbesondere ist kein negativer Einfluss auf dessen Kreditw�rdigkeit zu bef�rchten. Vielmehr kann das Vorhandensein von Positivdaten einen positiven Einfluss auf den die Kreditw�rdigkeit darstellenden Score haben. Die Beklagte sieht sich angesichts des Massengesch�fts mit Handyvertr�gen zudem in der Summe einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Demgegen�ber erscheint die �bermittlung der Vertragsdaten des Kl�gers zur Profilbildung hinnehmbar.
28 2. Schlie�lich hat der Kl�ger mangels Anspruchs in der Hauptsache auch keinen Anspruch gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf Ersatz der Kosten der au�ergerichtlichen Rechtsverfolgung.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit auf � 709 ZPO.
Ein Unterlassungsantrag ist unzul�ssig, wenn er nicht dem Bestimmtheitsgebot des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gen�gt und unbestimmte Rechtsbegriffe enth�lt, deren Auslegung dem Vollstreckungsgericht �berlassen bliebe. (Rn. 12)
Ein Unterlassungs- oder Feststellungsantrag ist unzul�ssig, wenn er nicht hinreichend bestimmt beschreibt, welche Handlungen oder Unterlassungen verlangt werden. Ein Unterlassungsbegehren, das Positivdaten, deren �bermittlung zu unterlassen sei, als „personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags“ definiert, enth�lt weiterhin unbestimmte Rechtsbegriffe bzw. auslegungsbed�rftige Formulierungen, deren Auslegung dem Vollstreckungsgericht �berlassen bliebe, wodurch ein entsprechender Antrag nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gen�gt.� (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
Die �bermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien durch Telekommunikationsunternehmen ist zur Wahrung berechtigter Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, namentlich der Betrugspr�vention, erforderlich. Zudem �berwiegt das berechtigte Interesse der Verantwortlichen gegen�ber den Interessen des Betroffenen. Denn bei der �bermittlung von Positivdaten werden keine sensiblen Daten �bertragen, sondern lediglich der Abschluss von Vertr�gen. Diese Daten k�nnen weder die Kreditw�rdigkeit des Betroffenen negativ beeinflussen noch einen sonstigen Nachteil f�r diesen herbeif�hren. Vielmehr kann das Vorhandensein von Positivdaten einen positiven Einfluss auf den die Kreditw�rdigkeit darstellenden Score haben.� (Rn. 15 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Keine Nachteile durch Positivdaten�bermittlung
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