OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2025-08-26, 18 W 677/25 Pre e

18 W 677/25 Pre eTribunale superiore / Civil Chamber 1826 ago 2025

Regest

Ein E-Mail-Hosting-Dienst f�llt als Betreiber eines interpersonellen Informationsdienstes in den Regelungsbereich f�r elektronische Kommunikationsdienste und ist damit nicht Anbieter eines digitalen Dienstes im Sinn des � 21 TDDDG, auf die allein sich die Auskunftspflicht nach Abs. 2 bis 4 dieser Vorschrift bezieht.

Testo completo

OLG M�nchen 18. Zivilsenat — 2025-08-26 — 18 W 677/25 Pre e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-26

Aktenzeichen: 18 W 677/25 Pre e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Landgerichts M�nchen I vom 19.02.2025, Az. 25 O 9210/24, aufgehoben und der Antrag zur�ckgewiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tr�gt die Antragstellerin.

  3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

  4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Anordnung �ber die Zul�ssigkeit und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung �ber die Bestandsdaten zweier Nutzer der Beteiligten nach � 21 Abs. 2 TDDDG.

2 Die Antragstellerin ist ein Unternehmen aus der Automobilbranche. Im Juni/Juli 2022 wurden auf der Online-Plattform „…“ mehrere negative Bewertungen �ber die Antragstellerin abgegeben, darunter die beiden verfahrensgegenst�ndlichen Bewertungen. Mit rechtskr�ftigem Beschluss vom 12.06.2024 hat das Landgericht im Verfahren 25 O 9201/22e die Plattformbetreiberin zur Erteilung von Ausk�nften �ber die Bestandsdaten der Verfasser der Bewertungen verpflichtet. Aufgrund des Beschlusses vom 12.06.2024 erteilte die Plattformbetreiberin der Antragstellerin dahingehend Auskunft, dass bei ihr hinsichtlich der Verfasser der Bewertungen jeweils nur eine E-Mail-Adresse gespeichert sei.

3 Die Antragstellerin wandte sich daraufhin an die Beteiligte, die als E-Mail-Hosting-Dienst die beiden E-Mail-Adressen, die bei der Plattformbetreiberin hinterlegt waren, zur Verf�gung stellt, und begehrt nunmehr von dieser Auskunft �ber die zu den E-Mail-Adressen gespeicherten Bestandsdaten.

4 Die Antragstellerin h�lt beide Bewertungen f�r rechtswidrige Inhalte im Sinne des � 21 Abs. 2 TDDDG. Diese seien nicht von ehemaligen Angestellten abgegeben worden und enthielten auch dar�ber hinaus unwahre Tatsachenbehauptungen, so dass die Straftatbest�nde der �� 186, 187 StGB erf�llt seien. Sie k�nne daher nicht nur von der Plattformbetreiberin, sondern auch von der Beteiligten als E-Mail-Hosting-Dienst gem�� � 21 Abs. 2 TDDDG Auskunft �ber die zu den Verfassern der Bewertungen gespeicherten Bestandsdaten verlangen.

5 Die Antragstellerin beantragt,

I.

6 Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin durch die Angabe der jeweils bei der Beteiligten gespeicherten nachfolgend genannten Daten Auskunft zu erteilen:

  • Name des Nutzers

  • Anschrift des Nutzers

  • Geburtsdatum des Nutzers

  1. in Bezug auf den Nutzer … und/oder

  2. in Bezug auf den Nutzer …

II.

7 Die Beteiligte wird verpflichtet, der Antragstellerin durch die Angabe der jeweils bei der Beteiligten gespeicherten nachfolgend genannten Daten Auskunft zu erteilen:

  • Name des Nutzers

  • Anschrift des Nutzers

  • Geburtsdatum des Nutzers

  1. in Bezug auf den Nutzer … und/oder

  2. in Bezug auf den Nutzer …

8 Die Beteiligte beantragt,

den Antrag zur�ckzuweisen.

9 Sie bestreitet, dass die Verfasser der Bewertungen mit den Nutzern, die die E-Mail-Adressen … und … angelegt haben, personenidentisch seien. Die Beteiligte ist der Ansicht, � 21 TDDDG finde auf sie als Betreiberin eines interpersonellen Telekommunikationsdienstes im Sinne von � 3 Ziff. 61 lit. b TKG i.V.m. � 3 Ziff. 24 TKG keine Anwendung. Demnach sei sie allenfalls nach � 174 TKG zur Auskunft verpflichtet, wobei sich Privatpersonen oder juristische Personen wie die Antragstellerin nicht auf diese Norm berufen k�nnten. Die von der Antragstellerin begehrte Kettenauskunft sei von � 21 TDDDG nicht erfasst. Die streitgegenst�ndlichen Bewertungen seien nicht �ber den von der Beteiligten bereitgestellten Dienst verbreitet worden. Dies sei aber nach Telos und Historie des � 21 TDDDG f�r eine Auskunftspflicht zwingend erforderlich. Das Vorliegen unwahrer �u�erungen werde durch die Antragstellerin lediglich behauptet. Es gen�ge aber nicht, dass ein Straftatbestand potentiell erf�llt sei, insbesondere d�rfe dies nicht aufgrund der fehlenden R�ckmeldung der Nutzer auf Aufforderung zur Stellungnahme durch die Plattformbetreiberin vermutet werden. Die Beauskunftung eines Geburtsdatums werde von � 21 TDDDG nicht umfasst, da es zur Geltendmachung von Anspr�chen gegen die Verfasser der Bewertungen nicht erforderlich sei.

10 Mit Beschluss vom 19.02.2025 (Bl. 80/95 LG-Akte), auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Beteiligten gestattet sowie diese verpflichtet, der Antragstellerin durch die Angabe der jeweils bei der Beteiligten gespeicherten Daten Auskunft �ber Namen und Anschrift in Bezug auf die zwei Nutzer der Beteiligten zu erteilen. Den Antrag bez�glich der Auskunft �ber das Geburtsdatum der Nutzer hat das Landgericht zur�ckgewiesen. Der Beschluss wurde der Beteiligten am 19.02.2025 zugestellt.

11 Mit Schriftsatz vom 19.03.2025 (Bl. 102/103 LG-Akte), beim Landgericht eingegangen am selben Tag, hat die Beteiligte Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 23.04.2025 (Bl. 107/141 LG-Akte) begr�ndet. Die Beteiligte beantragt,

unter Ab�nderung des am 19.02.2025 verk�ndeten Beschlusses den Antrag gem�� � 21 Abs. 2, 3 TDDDG zur�ckzuweisen.

12 Zur Begr�ndung f�hrt die Beteiligte aus, dass der Anwendungsbereich des � 21 TDDDG nicht er�ffnet sei, da sie einen interpersonellen Kommunikationsdienst anbiete. Wortlaut und Systematik des TDDDG w�rden eine Anwendung des � 21 TDDDG auf Telekommunikationsdienste verbieten. Auch die Historie des TDDDG und der Telos der Gesetzes�nderung w�rden die Anwendbarkeit des � 21 TDDDG auf E-Mail-Dienste verbieten. Hilfsweise macht die Beteiligte geltend, dass die Voraussetzungen des � 21 Abs. 2 TDDDG nicht erf�llt seien. Insbesondere sei eine „Kettenauskunft“ nicht von � 21 TDDDG gedeckt, da die vermeintliche Rechtsverletzung nicht �ber einen Dienst der Beteiligten erfolgt sei. Die Straftatbest�nde der �� 185, 186 StGB seien durch die streitgegenst�ndlichen Bewertungen nicht erf�llt.

13 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.05.2025 (Bl. 142/143 LG-Akte), auf den Bezug genommen wird, der Beschwerde der Beteiligten nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

14 Mit Schrifts�tzen vom 04.06.2025 (Bl. 5/6 OLG-Akte) und 02.07.2025 (Bl. 7/8 OLG-Akte) hat die Beteiligte erg�nzend Stellung genommen.

15 Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen und keine Antr�ge gestellt.

II.

16 Die Beschwerde der Beteiligten ist zul�ssig und begr�ndet.

17 1. Das Landgericht hat die – auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu pr�fende (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02, NJW 2003, 426, juris Rn. 9) – internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte zutreffend bejaht.

18 Die internationale Zust�ndigkeit richtet sich nach der VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 �ber die gerichtliche Zust�ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (auch Br�ssel Ia-VO, ABl. 2012 L 351 v. 20.12.2012, 1; EuGVVO). Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung ist er�ffnet. Bei dem nunmehr in � 21 TDDDG geregelten Gestattungsverfahren handelt es sich um eine Zivilsache gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO. Das Gestattungsverfahren ist eine echte Parteistreitigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der sich der Antragsteller und der nach � 21 Abs. 4 TDDDG, � 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zwingend am Verfahren zu beteiligende Anbieter von digitalen Diensten gegen�berstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2019 – VI ZB 39/18, NJW 2020, 536; BT-Drs. 18/13013, 24, jew. zu � 14 TMG; BGH, Beschluss vom 28.09.2023 – III ZB 25/21, NJW 2024, 514, zu � 21 TTDSG).

19 Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ergibt sich vorliegend aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO. Die Beteiligte hat sich ausdr�cklich mit Schriftsatz vom 28.01.2025 (Bl. 66 LG-Akte) zum Zwecke der Kl�rung der diesem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfragen r�gelos auf dieses eingelassen.

20 2. Die Beschwerde ist gem�� � 21 Abs. 3 Satz 8 TDDDG statthaft und auch im �brigen zul�ssig, insbesondere ist das Rechtsmittel fristgerecht gem�� � 21 Abs. 3 Satz 6 TDDDG i.V.m. 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden.

21 3. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte keinen Anspruch auf Auskunft durch die Angabe der bei der Beteiligten gespeicherten Daten (Name und Anschrift) ihrer Nutzer nach � 21 Abs. 2 TDDDG.

22 Nach � 21 Abs. 2 TDDDG ist der Anbieter von digitalen Diensten gegen�ber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet und darf im Einzelfall Auskunft �ber bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Anspr�che wegen der Verletzung absolut gesch�tzter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der �� 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129- 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 -187, 189, 201a, 241 oder 269 StGB erf�llen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf�llt.

23 a) Die Beteiligte ist schon nicht als Anbieter von digitalen Diensten im Sinne des � 21 TDDDG einzuordnen.

24 Nach � 2 Abs. 1 TDDDG gelten die Begriffsbestimmungen des TKG, des DDG und der DSGVO auch f�r das TDDDG, soweit in � 2 Abs. 2 TDDDG keine abweichende Begriffsbestimmung getroffen wird.

25 In � 2 Abs. 2 Ziff. 1 TDDDG werden „Anbieter von digitalen Diensten“ als jede nat�rliche oder juristische Person, die eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten vermittelt, beschrieben.

26 Der Begirff „digitaler Dienst“ ist nicht im TDDDG, jedoch in � 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG legaldefiniert als ein Dienst im Sinne des Art. 1 Abs. 1 b) der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 �ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften f�r die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Die dortige Definition der „elektronisch erbrachten Dienstleistung“ ist so weit, dass sie auch den von der Beteiligten bereit gestellten�E-Mail-Hosting-Dienst umfassen w�rde. Allerdings ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie, dass diese nicht f�r Vorschriften �ber Angelegenheiten gilt, die einer Regelung der Union im Bereich der Telekommunikationsdienste nach RL 2002/21/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates unterliegen. Art. 2 c) der RL 2002/21/EG trifft eine klare Abgrenzung zwischen elektronischen Kommunikationsdiensten einerseits, die gem�� Art. 1 Abs. 1 in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, und Diensten der Informationsgesellschaft andererseits, f�r die das nicht der Fall ist. Diese Ausnahme gilt �ber die Verweisung auch f�r die Definition des digitalen Dienstes nach dem DDG, die Telekommunikationsdienste demnach nicht umfasst.

27 Zwar wurde nach Art. 125 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 (EECC-Richtlinie) die RL 2002/21/EG im Jahr 2020 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten aber nach Art. 125 Satz 3 der EECC-Richtlinie als Bezugnahmen auf die EECC-Richtlinie weiter und sind nach Ma�gabe der Entsprechungstabelle in deren Anhang XIII zu lesen. Danach entspricht der bisherigen Regelung in Art. 2 c) der RL 2002/21/EG nun Art. 2 Nr. 4 der EECC-Richtlinie. Art. 2 Ziff. 4 b) der EECC-Richtlinie sieht vor, dass auch interpersonelle Kommunikationsdienste elektronische Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie sind. Diese werden in Art. 2 Ziff. 5 legaldefiniert als „gew�hnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch �ber elektronische Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen erm�glicht, wobei die Empf�nger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind“. Die Beteiligte bietet als Betreiberin ihres E-Mail-Programms einen solchen auf direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch ausgerichteten Dienst im Sinne des Art. 2 Ziff. 5 an, f�llt somit in den Regelungsbereich f�r elektronische Kommunikationsdienste und ist damit nicht als Anbieter eines digitalen Dienstes im Sinne des � 21 TDDDG einzuordnen.

28 b) Die fehlende Anwendbarkeit der Regelungen, die das TDDDG f�r Anbieter digitaler Dienste vorsieht, auf die Beteiligte als Betreiberin eines interpersonellen Telekommunikationsdienstes, ergibt sich auch aus der Systematik des TDDDG.

29 Das TDDDG trifft unterschiedliche Regelungen f�r den Datenschutz und den Schutz der Privatsph�re in der Telekommunikation und f�r den Datenschutz bei digitalen Diensten. Schon der Vorschrift des � 1 Abs. 2 Ziffer 2 TDDDG zum Anwendungsbereich des Gesetzes l�sst sich entnehmen, dass das Gesetz besondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten einerseits und digitalen Diensten andererseits enth�lt. � 1 Abs. 1 Ziffer 6 TDDDG, der die Anforderungen an die Erteilung von Ausk�nften �ber Bestands- und Nutzerdaten durch Anbieter von digitalen Diensten als Teil des Anwendungsbereichs des Gesetzes ausweist, bezieht sich ausschlie�lich auf digitale Dienste und nicht auf Telekommunikationsdienste. Auch die Struktur des Gesetzes im Ganzen bildet diese Unterscheidung ab: Der Datenschutz und der Schutz der Privatsph�re in der Telekommunikation wird in Teil 2 des Gesetzes geregelt, der Datenschutz bei digitalen Diensten dagegen in Teil 3. Unter Teil 3 f�llt auch die im hiesigen Verfahren einschl�gige Vorschrift des � 21 TDDDG, die nach der Systematik des TDDDG damit auf die Beteiligte als Betreiberin eines interpersonellen Kommunikationsdienstes nicht anwendbar ist (so auch LG K�ln, Beschluss vom 12.06.2025 – 28 O 29/25, Anlage Bet.11; ebenso jeweils zu � 21 Abs. 2 TTDSG OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.06.2023 – 13 W 13/23; OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 27.10.2023 – 14 U 56/23, Anlagenkonvolut Bet. 2):

30 c) Die fehlende Anwendbarkeit des � 21 TDDDG auf die Beteiligte l�sst sich auch auf einen sachlichen Grund st�tzen. Denn ihre Dienste wurden anders als die Dienste der Plattformbetreiberin vorliegend nicht zur Begehung der behaupteten Rechtsverletzung genutzt. Dies stellt aber einen entscheidenden Unterschied dar, da nur �ber dieses Kriterium die potenziell auskunftspflichtigen Diensteanbieter klar abgrenzbar bleiben. Die von der Antragstellerin begehrte „Kettenauskunft“ bis zum letzten Anbieter in der Kette, bei dem in den Bestandsdaten Name und Adresse der Person gespeichert sind, die wegen der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden soll, w�rde den Kreis der auskunftspflichtigen Diensteanbieter erheblich erweitern.

31 Von einem derart weiten Kreis der Auskunftsverpflichteten geht auch der Gesetzgeber nicht aus, wie sich � 2 Abs. 1 des Diskussionsentwurfs des Bundesministeriums der Justiz f�r ein Gesetz zur St�rkung der privaten Rechtsverfolgung im Internet entnehmen l�sst. In dieser Vorschrift ist nunmehr ausdr�cklich geregelt, dass sich die Regelungen zur Auskunft �ber Daten nur auf Diensteanbieter beziehen, deren Dienste zur Begehung einer Rechtsverletzung genutzt wurden. Der Begr�ndung des Entwurfs zu � 2 l�sst sich nicht entnehmen, dass hiermit eine Einengung des Kreises der Auskunftsverpflichteten gegen�ber den Regelungen des TDDDG vorgenommen werden soll (vgl. die Entwurfsbegr�ndung zu � 2, Seite 27, abrufbar auf der Homepage des BMJV unter https://www.bmjv.de/...).

32 d) Zutreffend verweist das Landgericht allerdings auf die durch dieses Gesetzesverst�ndnis entstehenden Schutzl�cken, weil der Anspruch des Verletzten gegen den Plattformbetreiber – wie im vorliegenden Fall – immer dann im Ergebnis wertlos ist, wenn dort in Bezug auf den Plattformnutzer nur eine E-Mail-Adresse gespeichert ist, deren Bekanntgabe den Verletzten nicht in die Lage versetzt, seine Rechte gegen den Nutzer der Plattform geltend zu machen. Diese Schutzl�cke kann aber nicht dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligte als Anbieterin eines interpersonellen Kommunikationsdienstes zus�tzlich zu den Vorschriften �ber den Datenschutz in der Telekommunikation auch noch dem Regelungsregime der Anbieter digitaler Dienste unterworfen wird, obwohl nach der Systematik des TDDDG klar erkennbar ist, dass der Bereich der Telekommunikation und der Bereich der digitalen Dienste unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen unterliegen soll.

33 Dies gilt umso mehr, als nach den Pl�nen des Gesetzgebers Anbieter von E-Mail-Hosting-Diensten wie die Beteiligte auch k�nftig nicht nach � 21 TDDDG Auskunft �ber die bei ihr gespeicherten Bestandsdaten ihrer Nutzer schulden sollen, obwohl der Gesetzgeber erkannt hat, dass die Herausgabe der Bestandsdaten seitens der Hosting-Dienste h�ufig wertlos und Nutzungsdaten des Verletzers allenfalls aufw�ndig und kompliziert �ber den Weg einer Strafanzeige und nachfolgender Akteneinsicht erlangt werden k�nnen (vgl. Entwurfsbegr�ndung zu � 2 Abs. 1, Seite 27). Der Gesetzgeber beabsichtigt dennoch nicht, E-Mail-Hosting Dienste der Auskunftspflicht nach � 21 Abs. 2 bis 4 TDDDG zu unterwerfen, da diese keine Diensteanbieter im Sinne von � 1 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs darstellen (vgl. die Entwurfsbegr�ndung zu � 1 Abs. 2, Seite 25). Vielmehr strebt der Gesetzgeber ein Schlie�en der Schutzl�cken dadurch an, dass die Auskunftspflicht in � 2 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs auf IP-Adressen erweitert wird. Daran wird deutlich, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Schwierigkeiten der privaten Rechtsverfolgung davon ausgeht, dass E-Mail-Hosting-Dienste wie die Beteiligte derzeit keine Auskunft nach � 21 TDDDG schulden und auch in Zukunft nach dem Entwurf eines Gesetzes zur St�rkung der privaten Rechtsverfolgung im Internet nicht schulden sollen. Vielmehr sollen die bestehenden Schutzl�cken dadurch geschlossen werden, dass die Plattformbetreiber die verwendeten IP-Adressen beauskunften m�ssen, was dem in seinen Rechten Betroffenen helfen soll, den Nutzer der Plattform zu identifizieren.

34 e) Nach alledem ist � 21 Abs. 2 TDDDG auf die Beteiligte nicht anwendbar. Als Anbieter eines interpersonellen Kommunikationsdiensts unterliegt sie aktuell nur der Auskunftspflicht nach � 174 TKG, die allerdings nicht gegen�ber der in ihren Rechten verletzten nat�rlichen oder juristischen Person besteht und damit vom Antragsteller nicht geltend gemacht werden kann.

35 Vor diesem Hintergrund muss nicht mehr entschieden werden, ob es vorliegend auch an rechtswidrigen Inhalten im Sinne des � 21 Abs. 2 TDDDG fehlt.

III.

36 Die Kostenentscheidung beruht auf � 21 Abs. 3 Satz 6 TDDDG i.V.m. � 84 FamFG.

IV.

37 Die Rechtsbeschwerde war gem�� � 21 Abs. 3 Satz 6 TDDDG i.V.m. � 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Es ist bisher h�chstrichterlich nicht gekl�rt, ob � 21 TDDDG auf Anbieter eines interpersonellen Telekommunikationsdienstes anwendbar ist und damit auch eine sog. Kettenauskunft erfasst, n�mlich eine Auskunft �ber die Bestandsdaten des Nutzers eines Dienstanbieters, dessen Dienst nicht zur Verletzung absolut gesch�tzter Rechte des Antragstellers verwendet wurde.

Leitsatz

Ein E-Mail-Hosting-Dienst f�llt als Betreiber eines interpersonellen Informationsdienstes in den Regelungsbereich f�r elektronische Kommunikationsdienste und ist damit nicht Anbieter eines digitalen Dienstes im Sinn des � 21 TDDDG, auf die allein sich die Auskunftspflicht nach Abs. 2 bis 4 dieser Vorschrift bezieht.

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E-Mail-Hosting-Dienst kein Anbieter eines digitalen Dienstes im Sinne des TDDDG

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